L 13 AL 4094/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 886/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4094/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 20. August 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Entscheidungen der Beklagten vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2015 sowie vom 30. Januar 2015, mit welchen der Eintritt einer Sperrzeit vom 1. bis 7. Februar 2015 festgestellt und die Gewährung von Leistungen für diesen Zeitraum von täglich 65,08 EUR abgelehnt worden ist. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil vom 20. August 2015 eine Beschwer in Höhe von lediglich 455,56 EUR.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, weil sich der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verspätet arbeitssuchend gemeldet hat ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorgelegen hat (§ 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 SGB III). Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen beantworten sich aus dem Gesetz, sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine angesichts der Gesetzeslage klärungsbedürftige Rechtsfrage hat auch der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Meldung des Klägers bei der Beklagten verspätet war, ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung, die das SG bejaht hat. Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG sind für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 145 SGG Rdnr. 5).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gericht nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 20. August 2015 nicht aufgestellt und wird auch vom Kläger nicht behauptet, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.

Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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