Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1855/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5125/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 für dessen Beschäftigung in Polen die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) statt Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen ist.
Der 1952 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, der seit 13. August 1981 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, erlernte im Herkunftsland Polen den Beruf des Kfz-Mechanikers. Ausweislich des Arbeitsbuches des Klägers aus der Volksrepublik Polen war dieser vom 19. Dezember 1968 an im "Woiwodschaftlichen Unternehmen" des Staatlichen Omnibusverkehrs, Niederlassung O., beschäftigt. Vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 war er ausweislich seines Arbeitsbuchs in der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D.-W., Kreis O., beschäftigt. Ab 12. Mai 1981 war er in der Kraftfahrzeug-Mechaniker-Werkstatt, Inhaber E. W. in B., Kreis O., beschäftigt. Weiterhin wurde hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit ab 19. September 1970 um die eines Kraftfahrzeugmonteurs handelte, in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 als Mechaniker für Landmaschinen und in der Zeit ab 12. Mai 1981 als Kraftfahrzeugmechaniker.
Mit Bescheid und Versicherungsverlauf vom 14. Oktober 1985 und 15. Mai 2007 stellte die Beklagte die versicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers, u.a. nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Zeiten vom 19. Dezember 1968 bis 10. August 1981, fest.
Am 28. November 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 27. August 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2013 Widerspruch "gegen die Rentenhöhe", den er nicht weiter inhaltlich begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Erläuterung der Gesetzeslage zur Rentenberechnung zurück.
Am 15. April 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass er durchgehend als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe. Erstinstanzlich hat er beantragt, die Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm "die Qualifikationsgruppe IV, Bereich 6 statt Bereich 14, also nicht Land- und Forstwirtschaft, sondern Maschinen- und Fahrzeugbau für den Zeitraum von 1972 bis 1981 zu vergeben und ihn demgemäß einzustufen".
Mit Urteil vom 19. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Normierung der Berechnung der Höhe der gewährten Rente, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 21. März 2014 ausgeführt ist, hat das SG ausgeführt, dass der Gesetzgeber in der Anlage 14 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche unterscheide. Aus den einzelnen Wirtschaftsbereichen ergäben sich je nach Qualifikationsgruppe zu berücksichtigende Arbeitsentgelte. Die von den jeweiligen Wirtschaftsbereichen umfassten Teilereiche würden in der Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz ausweislich der näher benannten Bundestagsdrucksache konkretisiert.
Die Einzelheiten der Zuordnung einer ausgeübten Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche seien in § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 6 FRG geregelt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG richte sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs grundsätzlich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt habe, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Wenn der (Beschäftigungs-)Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen sei, sei diese für die Bestimmung des Bereichs maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Als größere Unternehmenseinheit in diesem Sinne sei ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion oder der Dienstleistungen anzusehen (§ 256b Abs. 1 Satz 4 bis 7 SGB VI). Ob einzelne Betriebe einer größeren Unternehmenseinheit rechtlich oder wirtschaftlich selbstständig gewesen seien, sei dabei unerheblich. Wenn in einer größeren Unternehmenseinheit eine einheitliche Dienstleistung erbracht oder ein einheitliches Warensortiment produziert worden sei, sei dies für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs maßgebend. Seien hingegen in einer Unternehmenseinheit unterschiedliche Waren produziert oder unterschiedliche Dienstleistungen erbracht worden, sei der Hauptzweck des Unternehmenszusammenschlusses für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebend. Entsprechend diesem Hauptzweck erfolge dann auch die Zuordnung der einzelnen Betriebe oder Betriebsteile einer solchen größeren Unternehmenseinheit, unabhängig davon, ob diese Betriebe oder Betriebsteile Aufgaben der Produktion, der Verwaltung oder des Verkaufs wahrgenommen hätten. Kämen mehrere Bereiche für die Zuordnung in Betracht, so sei von diesen nach § 22 Abs. 1 Satz 5 FRG der Bereich mit den niedrigeren Arbeitsentgelten maßgebend, sei eine Zuordnung überhaupt nicht möglich - weil z.B. der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes nicht (mehr) feststellbar sei - sei nach § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG der Bereich mit den niedrigsten Arbeitsentgelten entscheidend.
Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände seien im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der vom Kläger in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 ausgeübten Tätigkeit zum Wirtschaftsbereich 14 rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach eigenen Angaben des Klägers im Fragebogen vom 30. April 2007 habe dieser erklärt, dass es sich hierbei um eine Beschäftigung in einem Betrieb, der der Landwirtschaft zuzuordnen sei, gehandelt habe. Als übergeordnete Unternehmenseinheit sei die Maschinen- und Traktorenstation der Landwirtschaft zuzuordnen; es seien weder Maschinen noch Fahrzeuge gebaut noch hergestellt worden. Dem Wirtschaftsbereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) unterfielen hingegen Betriebe, die entweder Fahrzeuge oder Maschinen bauen würden oder Metallverarbeitung betreiben würden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, durchgehend als Kfz-Mechaniker gearbeitet zu haben und zwar bei der gleichen Firma, am selben Ort mit derselben Tätigkeit, jedoch mit einem anderen Chef und einer anderen Struktur, folge daraus nicht, dass eine Zuordnung in den Bereich 6 zu erfolgen habe. Denn zusätzlich zu dem vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sei auf die Versicherungslegitimation Nr. xxxxx Serie A I hinzuweisen. Danach sei der Kläger im relevanten Zeitraum bei der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D./W., Kreis O., beschäftigt gewesen. In beiden Arbeitsnachweisen sei zum einen ausgeführt worden, dass der Kläger bis 1972 in der Staatlichen Automobilverkehrsabteilung O. als Automechaniker beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis jedoch wegen Verlassen der Arbeit aufgelöst worden sei. Sodann sei der Kläger ab 1. August 1972 im Staatlichen Maschinenzentrum als Ackerbaumaschinentechniker beschäftigt gewesen. Hierbei sei auch ein anderer Ort angegeben.
Gegen das am 11. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger noch am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es um die Zuordnung im Qualifikationsgruppensystem gehe. Mit landwirtschaftlichen Maschinen selbst habe er überhaupt nichts zu tun gehabt, da es sich um ein großes Reparaturkombinat gehandelt habe, welches aus allen Branchenbereichen Fahrzeuge, vornehmlich Nutzfahrzeuge, zu reparieren gehabt habe. Es gebe bestätigende Zeugenaussagen, die seinen Vortrag stützen würden. Die angebotenen Zeugenaussagen seien vom Sozialgericht nicht eingeholt worden.
In einer als "Bestätigung" überschriebenen Bescheinigung vom 19. Februar 2015 haben die als Zeugen bezeichneten, bis 1981 in O. wohnhaften Herren W. K., B.-Sraße, sowie K. G., S.-Straße 6, jeweils xxxxx L., erklärt, dass der Kläger in der Zeit von 1972 bis 1981 im "stättischen Maschinencentrum G., O., als Kfz-Mechaniker" gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2014 aufzuheben und den Bescheid vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 statt Bereich 14, also nicht Land- und Forstwirtschaft, sondern Maschinen- und Fahrzeugbau für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 zu vergeben und ihn demgemäß einzustufen sowie höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunkts zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Auf ein Einverständnis der Beteiligten hierfür kommt es nicht an.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf eine andere Zuordnung des Bereichs innerhalb der Qualifikationsgruppe 4 für den näher bezeichneten Zeitraum sowie auf eine andere Einstufung und auf Gewährung höherer Rente. Die beantragte "Fristverlängerung" des Klägers bis 31. Oktober 2015 ist vom Senat am 7. Oktober 2015 abgelehnt worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2014. Der allein der Höhe nach angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter anderweitiger Berechnung und Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe bzw. der darin enthaltenen Bereiche.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf das zutreffende Urteil des SG, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel nicht zu begründen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem anderen Bereich innerhalb der Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet und demgemäß eingestuft zu werden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen entsprechend dem bereits in den 1980er Jahren aktenkundig gewordenen Arbeitsbuch des Klägers, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte und dessen Übersetzung in deutscher Sprache durch einen vereidigten Dolmetscher vorliegt, war der Kläger vom 4. August 1972 bis 12. Mai 1981 in der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D.-W., Kreis O., beschäftigt. Dies entspricht auch den ersten Eigenangaben des Klägers im ausgefüllten Vordruck vom 3. Mai 2007. Auf die übrigen Feststellungen des SG wird ansonsten Bezug genommen.
Die rechtliche Einordnung ist somit auf Basis der Angaben dieses Arbeitsbuchs und seiner übersetzten Fassung aus vorzunehmen. § 256b SGB VI sieht in der Anlage 13 vor, dass unter die Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter und Personen fallen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Satz 1). Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind (Satz 2). Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 steht vorliegend nicht in Zweifel.
Lediglich ergänzend ist dann auszuführen, dass die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit in der Maschinen- und Traktorstation der übergeordneten Unternehmenseinheit der Landwirtschaft auf Basis der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Beschäftigung nicht zu beanstanden ist. Dass der Kläger eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat steht für den Senat fest und ist im Übrigen nicht streitig. Es bedarf daher - entgegen dem klägerischen Vorbringen - auch keiner weiteren Zeugeneinvernahme.
Die in den schriftlichen Erklärungen der Zeugen K. und G. dargelegte Beschäftigung des Klägers von 1972 bis 1982 als "Kfz-Mechaniker" vermag an dem Umstand, dass als übergeordneter Bereich die Landwirtschaft gestanden hat, nichts ändern.
Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Arbeitsbuch und vom Kläger vorgelegte Unterlagen zu seinen Arbeitsverhältnissen sind genügende Grundlage zur Einordnung der Qualifikationsgruppe (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008, Az. L 2 KN 5/08, Rn. 64, juris). Die vorgelegte Bescheinigung, wonach der Kläger im "stättischen Maschinencentrum" des Ortes gearbeitet habe begründet keinen Zweifel an der Zuordnung des Betriebes zur Landwirtschaft wie vom Kläger ursprünglich selbst angegeben und durch das Arbeitsbuch auch belegt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren somit nicht mehr durchzuführen.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der vorliegenden Unterlagen und Angaben im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger entsprechend den Ausführungen des SG zutreffend zugeordnet und eingestuft worden ist.
Im Übrigen ist die Rentenberechnung ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 für dessen Beschäftigung in Polen die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 (Maschinen- und Fahrzeugbau) statt Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugrunde zu legen ist.
Der 1952 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, der seit 13. August 1981 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, erlernte im Herkunftsland Polen den Beruf des Kfz-Mechanikers. Ausweislich des Arbeitsbuches des Klägers aus der Volksrepublik Polen war dieser vom 19. Dezember 1968 an im "Woiwodschaftlichen Unternehmen" des Staatlichen Omnibusverkehrs, Niederlassung O., beschäftigt. Vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 war er ausweislich seines Arbeitsbuchs in der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D.-W., Kreis O., beschäftigt. Ab 12. Mai 1981 war er in der Kraftfahrzeug-Mechaniker-Werkstatt, Inhaber E. W. in B., Kreis O., beschäftigt. Weiterhin wurde hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit ab 19. September 1970 um die eines Kraftfahrzeugmonteurs handelte, in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 als Mechaniker für Landmaschinen und in der Zeit ab 12. Mai 1981 als Kraftfahrzeugmechaniker.
Mit Bescheid und Versicherungsverlauf vom 14. Oktober 1985 und 15. Mai 2007 stellte die Beklagte die versicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers, u.a. nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannte Zeiten vom 19. Dezember 1968 bis 10. August 1981, fest.
Am 28. November 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 27. August 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2013 Widerspruch "gegen die Rentenhöhe", den er nicht weiter inhaltlich begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Erläuterung der Gesetzeslage zur Rentenberechnung zurück.
Am 15. April 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat u.a. darauf hingewiesen, dass er durchgehend als Kfz-Mechaniker gearbeitet habe. Erstinstanzlich hat er beantragt, die Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm "die Qualifikationsgruppe IV, Bereich 6 statt Bereich 14, also nicht Land- und Forstwirtschaft, sondern Maschinen- und Fahrzeugbau für den Zeitraum von 1972 bis 1981 zu vergeben und ihn demgemäß einzustufen".
Mit Urteil vom 19. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Normierung der Berechnung der Höhe der gewährten Rente, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 21. März 2014 ausgeführt ist, hat das SG ausgeführt, dass der Gesetzgeber in der Anlage 14 zum SGB VI 23 Wirtschaftsbereiche unterscheide. Aus den einzelnen Wirtschaftsbereichen ergäben sich je nach Qualifikationsgruppe zu berücksichtigende Arbeitsentgelte. Die von den jeweiligen Wirtschaftsbereichen umfassten Teilereiche würden in der Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz ausweislich der näher benannten Bundestagsdrucksache konkretisiert.
Die Einzelheiten der Zuordnung einer ausgeübten Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche seien in § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 6 FRG geregelt. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG richte sich die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs grundsätzlich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt habe, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Wenn der (Beschäftigungs-)Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen sei, sei diese für die Bestimmung des Bereichs maßgeblich (§ 22 Abs. 1 Satz 4 FRG). Als größere Unternehmenseinheit in diesem Sinne sei ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion oder der Dienstleistungen anzusehen (§ 256b Abs. 1 Satz 4 bis 7 SGB VI). Ob einzelne Betriebe einer größeren Unternehmenseinheit rechtlich oder wirtschaftlich selbstständig gewesen seien, sei dabei unerheblich. Wenn in einer größeren Unternehmenseinheit eine einheitliche Dienstleistung erbracht oder ein einheitliches Warensortiment produziert worden sei, sei dies für die Bestimmung des Wirtschaftsbereichs maßgebend. Seien hingegen in einer Unternehmenseinheit unterschiedliche Waren produziert oder unterschiedliche Dienstleistungen erbracht worden, sei der Hauptzweck des Unternehmenszusammenschlusses für die Wirtschaftsbereichszuordnung maßgebend. Entsprechend diesem Hauptzweck erfolge dann auch die Zuordnung der einzelnen Betriebe oder Betriebsteile einer solchen größeren Unternehmenseinheit, unabhängig davon, ob diese Betriebe oder Betriebsteile Aufgaben der Produktion, der Verwaltung oder des Verkaufs wahrgenommen hätten. Kämen mehrere Bereiche für die Zuordnung in Betracht, so sei von diesen nach § 22 Abs. 1 Satz 5 FRG der Bereich mit den niedrigeren Arbeitsentgelten maßgebend, sei eine Zuordnung überhaupt nicht möglich - weil z.B. der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes nicht (mehr) feststellbar sei - sei nach § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG der Bereich mit den niedrigsten Arbeitsentgelten entscheidend.
Die für die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche maßgebenden tatsächlichen Umstände seien im Wege der Glaubhaftmachung nachzuweisen. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der vom Kläger in der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 ausgeübten Tätigkeit zum Wirtschaftsbereich 14 rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach eigenen Angaben des Klägers im Fragebogen vom 30. April 2007 habe dieser erklärt, dass es sich hierbei um eine Beschäftigung in einem Betrieb, der der Landwirtschaft zuzuordnen sei, gehandelt habe. Als übergeordnete Unternehmenseinheit sei die Maschinen- und Traktorenstation der Landwirtschaft zuzuordnen; es seien weder Maschinen noch Fahrzeuge gebaut noch hergestellt worden. Dem Wirtschaftsbereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) unterfielen hingegen Betriebe, die entweder Fahrzeuge oder Maschinen bauen würden oder Metallverarbeitung betreiben würden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, durchgehend als Kfz-Mechaniker gearbeitet zu haben und zwar bei der gleichen Firma, am selben Ort mit derselben Tätigkeit, jedoch mit einem anderen Chef und einer anderen Struktur, folge daraus nicht, dass eine Zuordnung in den Bereich 6 zu erfolgen habe. Denn zusätzlich zu dem vom Kläger ausgefüllten Fragebogen sei auf die Versicherungslegitimation Nr. xxxxx Serie A I hinzuweisen. Danach sei der Kläger im relevanten Zeitraum bei der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D./W., Kreis O., beschäftigt gewesen. In beiden Arbeitsnachweisen sei zum einen ausgeführt worden, dass der Kläger bis 1972 in der Staatlichen Automobilverkehrsabteilung O. als Automechaniker beschäftigt gewesen sei, dieses Arbeitsverhältnis jedoch wegen Verlassen der Arbeit aufgelöst worden sei. Sodann sei der Kläger ab 1. August 1972 im Staatlichen Maschinenzentrum als Ackerbaumaschinentechniker beschäftigt gewesen. Hierbei sei auch ein anderer Ort angegeben.
Gegen das am 11. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger noch am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es um die Zuordnung im Qualifikationsgruppensystem gehe. Mit landwirtschaftlichen Maschinen selbst habe er überhaupt nichts zu tun gehabt, da es sich um ein großes Reparaturkombinat gehandelt habe, welches aus allen Branchenbereichen Fahrzeuge, vornehmlich Nutzfahrzeuge, zu reparieren gehabt habe. Es gebe bestätigende Zeugenaussagen, die seinen Vortrag stützen würden. Die angebotenen Zeugenaussagen seien vom Sozialgericht nicht eingeholt worden.
In einer als "Bestätigung" überschriebenen Bescheinigung vom 19. Februar 2015 haben die als Zeugen bezeichneten, bis 1981 in O. wohnhaften Herren W. K., B.-Sraße, sowie K. G., S.-Straße 6, jeweils xxxxx L., erklärt, dass der Kläger in der Zeit von 1972 bis 1981 im "stättischen Maschinencentrum G., O., als Kfz-Mechaniker" gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2014 aufzuheben und den Bescheid vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm die Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 statt Bereich 14, also nicht Land- und Forstwirtschaft, sondern Maschinen- und Fahrzeugbau für den Zeitraum vom 1. August 1972 bis 30. April 1981 zu vergeben und ihn demgemäß einzustufen sowie höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunkts zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Auf ein Einverständnis der Beteiligten hierfür kommt es nicht an.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf eine andere Zuordnung des Bereichs innerhalb der Qualifikationsgruppe 4 für den näher bezeichneten Zeitraum sowie auf eine andere Einstufung und auf Gewährung höherer Rente. Die beantragte "Fristverlängerung" des Klägers bis 31. Oktober 2015 ist vom Senat am 7. Oktober 2015 abgelehnt worden.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 27. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2014. Der allein der Höhe nach angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter anderweitiger Berechnung und Berücksichtigung der Qualifikationsgruppe bzw. der darin enthaltenen Bereiche.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf das zutreffende Urteil des SG, dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel nicht zu begründen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in einem anderen Bereich innerhalb der Qualifikationsgruppe 4 eingeordnet und demgemäß eingestuft zu werden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen entsprechend dem bereits in den 1980er Jahren aktenkundig gewordenen Arbeitsbuch des Klägers, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte und dessen Übersetzung in deutscher Sprache durch einen vereidigten Dolmetscher vorliegt, war der Kläger vom 4. August 1972 bis 12. Mai 1981 in der Staatlichen Maschinen- und Traktorenstation in D.-W., Kreis O., beschäftigt. Dies entspricht auch den ersten Eigenangaben des Klägers im ausgefüllten Vordruck vom 3. Mai 2007. Auf die übrigen Feststellungen des SG wird ansonsten Bezug genommen.
Die rechtliche Einordnung ist somit auf Basis der Angaben dieses Arbeitsbuchs und seiner übersetzten Fassung aus vorzunehmen. § 256b SGB VI sieht in der Anlage 13 vor, dass unter die Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter und Personen fallen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist (Satz 1). Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind (Satz 2). Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 steht vorliegend nicht in Zweifel.
Lediglich ergänzend ist dann auszuführen, dass die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeit in der Maschinen- und Traktorstation der übergeordneten Unternehmenseinheit der Landwirtschaft auf Basis der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Beschäftigung nicht zu beanstanden ist. Dass der Kläger eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat steht für den Senat fest und ist im Übrigen nicht streitig. Es bedarf daher - entgegen dem klägerischen Vorbringen - auch keiner weiteren Zeugeneinvernahme.
Die in den schriftlichen Erklärungen der Zeugen K. und G. dargelegte Beschäftigung des Klägers von 1972 bis 1982 als "Kfz-Mechaniker" vermag an dem Umstand, dass als übergeordneter Bereich die Landwirtschaft gestanden hat, nichts ändern.
Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Arbeitsbuch und vom Kläger vorgelegte Unterlagen zu seinen Arbeitsverhältnissen sind genügende Grundlage zur Einordnung der Qualifikationsgruppe (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008, Az. L 2 KN 5/08, Rn. 64, juris). Die vorgelegte Bescheinigung, wonach der Kläger im "stättischen Maschinencentrum" des Ortes gearbeitet habe begründet keinen Zweifel an der Zuordnung des Betriebes zur Landwirtschaft wie vom Kläger ursprünglich selbst angegeben und durch das Arbeitsbuch auch belegt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren somit nicht mehr durchzuführen.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der vorliegenden Unterlagen und Angaben im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger entsprechend den Ausführungen des SG zutreffend zugeordnet und eingestuft worden ist.
Im Übrigen ist die Rentenberechnung ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Rente hat.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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