Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3372/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 420/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht der Anspruch der Antragstellerin (oder möglicherweise ihrer Tochter) auf Stellung einer Haushaltshilfe im allgemeinen oder die Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2015 selbst, sondern nur eine etwaige Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig die Kosten in Höhe von 884 EUR für eine Haushaltshilfe vom 15. Juni 2015 bis zum 10. Juli 2015 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin sei allerdings darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass die erfolgte Ablehnung rechtswidrig ist.
Zum einen dürfte der Schluss, aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin zwingend auf die Unfähigkeit zur Haushaltsführung zu schließen zu kurz greifen. Soweit zum Haushalt Kinder gehören, kann sich "Haushaltsführung" durchaus auch eine "Führung" im Wortsinne umfassen. Körperliche Beeinträchtigungen, die manuelle Tätigkeiten einschränken, könnten durch Mithilfe kompensiert sein, so dass die Annahme, die Antragstellerin habe bis zum 14. Juni 2015 keinen Haushalt geführt, falsch sein könnte. Die Tochter der Antragstellerin (Geburtsjahr 2006) ist kein Kleinkind mehr. Zum anderen darf die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse aufgrund § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) einen Antrag auf eine ergänzende Leistung im Sinne des § 5 Nr. 3 SGB IX, welche die Stellung einer Haushaltshilfe darstellen könnte, nicht unter Hinweis, der Antragtragsteller sei auf andere Stellen zu verweisen, ablehnen, sondern muss diesen entweder unverzüglich weiterleiten oder selbst den Rehabilitationsbedarf feststellen. Auch das Jugendamt ist - ebenso wie das Sozialamt - Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Die Haushaltshilfe soll hier ermöglichen, dass die Familie in ihrer gewohnten Umgebung leben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 5. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht der Anspruch der Antragstellerin (oder möglicherweise ihrer Tochter) auf Stellung einer Haushaltshilfe im allgemeinen oder die Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch angefochtenen Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2015 selbst, sondern nur eine etwaige Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig die Kosten in Höhe von 884 EUR für eine Haushaltshilfe vom 15. Juni 2015 bis zum 10. Juli 2015 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin sei allerdings darauf hingewiesen, dass viel dafür spricht, dass die erfolgte Ablehnung rechtswidrig ist.
Zum einen dürfte der Schluss, aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin zwingend auf die Unfähigkeit zur Haushaltsführung zu schließen zu kurz greifen. Soweit zum Haushalt Kinder gehören, kann sich "Haushaltsführung" durchaus auch eine "Führung" im Wortsinne umfassen. Körperliche Beeinträchtigungen, die manuelle Tätigkeiten einschränken, könnten durch Mithilfe kompensiert sein, so dass die Annahme, die Antragstellerin habe bis zum 14. Juni 2015 keinen Haushalt geführt, falsch sein könnte. Die Tochter der Antragstellerin (Geburtsjahr 2006) ist kein Kleinkind mehr. Zum anderen darf die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse aufgrund § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) einen Antrag auf eine ergänzende Leistung im Sinne des § 5 Nr. 3 SGB IX, welche die Stellung einer Haushaltshilfe darstellen könnte, nicht unter Hinweis, der Antragtragsteller sei auf andere Stellen zu verweisen, ablehnen, sondern muss diesen entweder unverzüglich weiterleiten oder selbst den Rehabilitationsbedarf feststellen. Auch das Jugendamt ist - ebenso wie das Sozialamt - Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX. Die Haushaltshilfe soll hier ermöglichen, dass die Familie in ihrer gewohnten Umgebung leben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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