S 14 SB 82/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 SB 82/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 wird insoweit aufgehoben, als ein niedrigerer GdB als 50 festgestellt wurde. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Beklagte trägt die Übrigen die Kosten der von Dr. X und Dr. L eingeholten Befundberichte vom 20. und 22.05.2013 sowie der Sachverständigengutachten von Dr. C vom 15.04.2014 und Dr. E vom 13.05.2014 mit Ergänzung vom 21.07.2014.

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den festgestellten gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die den Beklagten berechtigte, den Grad der Behinderung -GdB- mit weniger als 50 festzusetzen.

Bei der am 00.00.1950 geborenen Klägerin wurde im Februar 2005 ein Mammacarcinom links diagnostiziert und operativ (Tumorexzision), nachfolgend strahlen- und chemotherapeutisch behandelt. Das Versorgungsamt Bielefeld als Rechtsvorgänger des Beklagten hatte deshalb mit Bescheid vom 31.05.2005 den GdB unter Berücksichtigung des Teilverlustes der linken Brust im Stadium der Heilungsbewährung mit 80 festgestellt.

Zur Nachprüfung holte der Beklagte in 2011 Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein; der Hausarzt der Klägerin C1, Arzt für Allgemeinmedizin in C2, konnte dabei eine Rezidivfreiheit der Carcinomerkrankung bestätigen, wies im Übrigen aber auf chronische Erschöpfungszustände, ein verbliebenes Lymphödem des linken Armes, Wirbelsäulenbeschwerden sowie eine Hauterkrankung im Sinne einer atopischen Ekzemerkrankung hin; solche bestätigte auch der Arzt für Hautkrankheiten X1 in M. Unter Auswertung dieser Berichte sowie weiterer Berichte des Pneumologen Dr. T sowie der Ärztin für Frauenheilkunde F vertrat Dr. L1 in einer gutachterlichen Stellungnahme die Auffassung, der GdB sei wegen Heilungsbewährung lediglich noch mit 30 zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nachfolgend zwar geltend machte, die psychosomatischen Auswirkungen ihrer Erkrankung seien nicht hinreichend berücksichtigt, aber konzedierte, sich deshalb nicht in fachärztlicher Behandlung zu befinden, stellte der Beklagte nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 21.06.2012 den GdB nunmehr mit 30 fest und führte zur Begründung aus, hinsichtlich des Teilverlustes der linken Brust sei die Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen, so dass der GdB nunmehr unter Berücksichtigung der tatsächlich vorliegenden Behinderung zu bewerten sei; bei der Feststellung des GdB berücksichtigte sie insoweit den Teilverlust der linken Brust mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Asthmaerkrankung sowie Hautveränderungen mit einem Einzel-GdB von jeweils 10.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie befände sich seit Dezember 2011 in psychologischer Behandlung, diagnostiziert worden sei eine Anpassungsstörung; auch sei durch die Carcinomerkrankung eine seit längerem bestehende Schuppenflechte bzw. Neurodermitis verstärkt worden und beeinträchtige sie deutlich; widerspruchsunterstützend legte sie eine ärztliche Bescheinigung des Psychotherapeuten Dr. X, C2, (vom 23.01.2012) vor, welcher über dortige erstmalige Vorstellung im Dezember 2011 unter Angabe zunehmender depressiver Verstimmungen berichtete. Nach dem zu diesem Vortrag Dr. M1 in einer ärztlichen Stellungnahme (vom 13.11.2012) ausgeführt hatte, es ergäbe sich keine abweichende Bewertung, eine regelmäßige fachärztliche Behandlung bzw. antidepressive Therapie sei nicht belegt und erschließe sich auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung, auch sei die geltend gemachte Hauterkrankung nicht durch hautärztliche Befunde belegt, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 23.01.2013 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und geltend macht, eine durch die Erkrankung bedingte psychische Störung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; seit Dezember 2011 stehe sie in regelmäßiger Behandlung; darüber hinaus seien weitere Gesundheitsstörungen im Sinne einer Lymphabflussstörung, Tinnituserkrankung und Neurodermitis zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem ein niedrigerer GdB als 50 festgestellt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht die Ausführungen seiner Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand seiner Klageerwiderung und bekräftigt seine Auffassung, nach Ablauf der Heilungsbewährung sei der GdB mit 30 zutreffend bewertet.

Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. X, Psychotherepeut in C2, Dr. L, Arzt für Hautkrankheiten in M, Dr. K, Arzt für Orthopädie in C2, Dr. H, Ärztin für Allgemeinmedizin in C2 und Dr. F, Ärztin für Frauenheilkunde in T1, eingeholt; Dr. X berichtete dabei über Behandlungen der Klägerin von Juni 2012 bis April 2013 unter der Diagnosestellung einer Anpassungsstörung und wiederkehrenden depressiven Verstimmung leichterer bis mittlerer Ausprägung; Dr. L beschrieb ein endogenes Ekzem mit überwiegendem Betroffensein des Gesichts, einhergehend mit Juckreiz und brennenden Missempfindungen; auf den Inhalt dieser sowie der weiteren Berichte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach Maßgabe der Beweisanordnung vom 04.02.2014 erhob das Gericht Beweis und holte ein hautärztliches Gutachten von Dr. C, C3, sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. E, C4 T2, ein; die bei der Klägerin vorliegenden Hauterscheinungen, diagnostiziert im Sinne eines atopischen Ekzemes, bewertete Dr. C mit einem Einzel-GdB von 20; nervenärztlicherseits diagnostizierte Dr. E psychische Störungen, einhergehend mit Angst und Depressionen sowie Verstärkungen der körperlich begründeten Erkrankungen und bewertete diese Gesundheitsstörung mit einem Einzel-GdB von 20, den Gesamt-GdB mit 50. Diese Auffassung bekräftigte er in einer ergänzenden Stellungnahme, nachdem für den Beklagten Dr. M1 in einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (vom 10.06.2014) ausgeführt hatte, aktuell bestehe lediglich eine leichtere psychische Störung, bis Juni 2012 sei eine seelische Störung im Sinne einer Behinderung überhaupt nicht belegt.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Beklagte war zwar berechtigt, den GdB der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2005 nach Ablauf der Heilungsbewährung herabzusetzen, jedoch nicht niedrigerer als mit 50 festzustellen. Der angefochtene Bescheid vom 21.06.2012 mit welchem der GdB mit 30 festgestellt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 war insoweit aufzuheben.

Gemäß § 48 Abs. 1 des 10. Buches Sozialgesetzbuch -SGB X- ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der Gesundheitszustand so geändert hat, dass der Gesamt-GdB um wenigstens 10 anzuheben oder zu senken ist.

In Anwendung dieser Bestimmung hat der Beklagte zwar zutreffend festgestellt, dass der GdB bei der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung nach Teilverlust der linken Brust wegen Mammacarzinomes niedrigerer als mit Bescheid vom 31.05.2005 mit 80 bemessen beträgt; entgegen der getroffenen Feststellung liegt bei der Klägerin tatsächlich jedoch ein GdB von 50 vor. Maßgebend ist dabei, da statthafte Klage die Anfechtungsklage ist, die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. des Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist. Eine spätere Änderung der Rechtslage ist unbeachtlich; von diesem Grundsatz sind zwar hinsichtlich der reinen Anfechtungsklage Ausnahmen anerkannt, welche jedoch vorliegend nicht gegeben sind; maßgebend ist z.B. der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn sich der Kläger gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wendet; keine Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind jedoch Aufhebungs- oder Entziehungsbescheide, etwa bei Renten oder im Schwerbehindertenrecht (BSGE 79, 223; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Randnummer 33 f mit weiteren Nachweisen), so dass es bei diesen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ankommt. Maßgebend im vorliegenden Fall ist somit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.06.2012 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013. Zu letztgenanntem Zeitpunkt ist aber der GdB unzweifelhaft mit 50 festzustellen.

Bei der Klägerin lagen insoweit folgende Gesundheitsstörungen vor, aus denen sich dieser GdB ergibt:

1.

Teilverlust der linken Brust nach Ablauf der Heilungsbewährung mit Lymphabflussstörungen.

Bei der Klägerin ist im Februar 2005 nach Diagnose des Mammacarcinomes eine Teilexzision der Mamma links vorgenommen worden; ausweislich des Behandlungsberichtes des Klinikum St. H1 ist eine BET (brusterhaltende Therapie) mit Entfernung des oberen äußeren Quadranten vorgenommen worden. Nach den maßgebenden versorgungsmedizinischen Grundsätzen (GdS-Tabelle Nr. 14.1) ist eine Segment- oder Quadrantenresektion der Brust mit einem GdB von 0 bis 20 nach Heilungsbewährung festzustellen; eine Heilungsbewährung war hier eingetreten; unter Berücksichtigung der Klassifizierung des Mammacarzinomes ergab sich eine Heilungsbewährungszeit von 5 Jahren; dieser Zeitraum war im Februar 2010 abgelaufen, ohne dass, was die im Nachprüfungsverfahren eingeholten Befundberichte belegen, Rezidive oder Metastasen aufgetreten waren; der Ablauf einer solchen Heilungsbewährung stellt insoweit eine nach § 48 Abs. 1 SGB X erforderliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 18.09.2003 -B 9 SB 6/02 R). Zusätzlich zum Teilverlust der Brust sind mit der Carcinomerkrankung verbundenen Ängste sowie insbesondere, was auch Nr. 14.1 der GdS-Tabelle zum Ausdruck bringt, Funktionseinschränkungen des Armes und Beschwerden im Sinne von Operations- und Bestrahlungsfolgen, namentlich die von der behandelnden Frauenärztin F genannten Lymphödeme; bei der Klägerin liegt, was sich auch aus dem Heilverfahrenentlassungsbericht der Q-Klinik vom Dezember 2005 erschließt, ein chronisches schmerzhaftes Lymphödem mit Schmerzen im Bereich der Schulter bzw. des Oberarmes und Bewegungseinschränkungen des linken Armes vor, so dass insgesamt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist und was in die entsprechende gutachterliche Bewertung im Nachprüfungsverfahren eingeflossen ist, der Einzel-GdB für den Symptomenkomplex des Teilverlustes der linken Brust mit 30 zu bemessen ist.

2.

Endogenes Ekzem im Sinne einer Neurodermitis.

Dies ergibt sich aus den eingeholten Befundberichten des Arztes für Hautkrankheiten L sowie dem hautärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. C. Letzterer hat zum Untersuchungszeitpunkt eine äußerst milde Form der Neurodermitis, lediglich im Bereich der Hände etwas stärker ausgeprägt, festgestellt und diese in zutreffender Anwendung der GdS-Tabelle (Nr. 17.1) mit einem GdB von 20 bemessen; für ein atopisches Ekzem ergibt sich hierbei bei länger dauerndem Bestehen ein Bewertungsrahmen von 20 bis 30; bei der Klägerin ist zwar, jedenfalls zuletzt, die Erkrankung nur leichter Ausprägung, jedoch das ganze Jahr über vorhanden. Dabei ist zu konstatieren, dass sich für die Vergangenheit, insbesondere im hier maßgebenden Zeitraum (von Juni 2012 bis Januar 2013) unter Berücksichtigung des hautärztlichen Behandlungsberichts von Herrn L eine höhere Bewertung ergäbe; beschrieben sind in seinem Befundbericht von 22.05.2013 nicht nur Hauterscheinungen im Bereich der Hände, sondern maßgeblich im Gesicht, verbunden mit Juckreiz und brennendem Missempfindungen; bei generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere aber Gesichtsbefall, ergäbe sich nach den Bewertungsmaßstäben ein höherer Bewertungsrahmen bis zu 40.

3.

Psychische Störungen, verbunden mit Ängsten und depressiven Erscheinungen.

Dies ergibt sich aus den Behandlungsberichten des die Klägerin im hier maßgebenden Zeitraum behandelnden Psychotherapeuten Dr. X, ergänzend dem Sachverständigengutachten von Dr. E. Auch hier ist festzustellen, dass zwar zuletzt der Sachverständige eine eher leichtere Ausprägung des Störungsbildes, einhergehend mit Unruhe, Anspannung, Somatisierungstendenzen und allgemeiner körperlicher Erschöpfung annimmt und dies mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet, was er maßgeblich damit begründet, dass keine antidepressive Behandlung mehr erforderlich sei und auch wesentliche Aspekte der Lebensführung aufrechterhalten seien; auch hier gilt für die Vergangenheit, was Dr. E in der Anamnese darlegt, jedoch anderes, vergegenwärtigt man sich die Ausführungen des Psychotherapeuten Dr. X in dessen Befundbericht vom 20.05.2013; bei Dr. X stand die Klägerin im hier beurteilungsrelevanten Zeitraum, nämlich von Dezember 2011 bis April 2013 in Behandlung und hat eine engmaschige psychologische Langzeitpsychotherapie durchgeführt, wodurch es -so Dr. E- zu einer Stabilisierung der Symptomatik gekommen ist; im maßgebenden Beurteilungszeitraum indes ist noch von einer durchaus stärker behindernden depressiven Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit auszugehen, was auch Dr. X annimmt und begründet in deutlich depressiven wiederkehrenden Verstimmungen mit deutlicher Neigung zur Ausbildung psychosomatischer Beschwerden. Zusammengefasst hat das Gericht diesbezüglich keine Zweifel, bei aktueller Bewertung des psychischen Symptomenkomplexes nach schlüssigem Gutachten von Dr. E für die Vergangenheit eine höhere Bewertung entsprechend einer mittelgradigen Beeinträchtigung anzunehmen; ein gegenteiliger Beweis, welchen der Beklagte als beweisbelasteter Beteiligter hinsichtlich der Herabsetzung des GdB zu führen hätte, erschließt sich aus den eingeholten Befundberichten nicht.

Für die Vergangenheit sind somit im hier maßgebenden Zeitraum (2. Halbjahr 2012) zwei Gesundheitssstörungen mit einem Einzel-GdB von je 30 (Teilverlust der Brust und psychischer Symptomenkomplex) und eine Gesundheitsstörung mit einem starken GdB von 20, wenn nicht 30 (Hautgesundheitsstörungen) zu berücksichtigen, wobei sich, was der Sachverständige Dr. E in seiner ergänzenden Stellungnahme darlegt, eine unglückliche Verstärkung insbesondere der Hautveränderungen mit dem psychischen Symptomenkomplex ergibt. Unter Berücksichtigung dessen ist, jedenfalls für die Vergangenheit, der GdB zur Überzeugung des Gerichts sicherlich mit 50 festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 192 Abs. 4 SGG. Das Gericht kann hiernach der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Erkennbar sind solche Ermittlungen nur dann, wenn sich der Behörde deren Notwendigkeit erschließen musste (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 192 Anm. 18 e). Die seit dem 01.04.2008 geltende Regelung soll insoweit im gerichtlichen Verfahren entstandene Kosten zurückverlagern, die den Justizhaushalten durch unterlassene Ermittlungen des Leistungsträgers im Verwaltungsverfahren entstehen.

Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen. Im Hinblick auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren ausweislich Schriftsatz vom 02.11.2012, die Klägerin befände sich erneut seit Dezember 2011 in psychotherapeutischer Behandlung, auch sei eine sie deutlich beeinträchtigende Hautgesundheitsstörung im Sinne einer Psoriasis diagnostisch gesichert worden, wäre die Beklagte gehalten gewesen, Verlaufsberichte des psychotherapeutischen Behandlers Dr. X, hinsichtlich dessen eine Bescheinigung über dortige Eingangsuntersuchung vorgelegt wurde, bzw. hautärztliche Befundberichte einzuholen; mit ihrem Vortrag hat die Klägerin den Beklagten in Stande gesetzt, derartige Anfangsermittlungen vorzunehmen; soweit Dr. M1 in ihrer hierzu ergangenen ärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2012 ausführt, die angeführte Hauterkrankung sei nicht durch hautärztliche Befunde bzw. eine regelmäßige fachpsychiatrische Behandlung belegt, genügt dies nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 SGB X, welchem der Beklagte unterworfen ist. Die im gerichtlichen Verfahren durch die Einholung der Befundberichte der ärztlichen Behandler Dr. X und Dr. L gewonnenen Erkenntnisse hätten insoweit im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren gewonnen werden können, wodurch möglicherweise das gerichtliche Verfahren entbehrlich gewesen wäre. Ebenso wäre der Beklagte anstelle des Gerichts, zumal hinsichtlich der Annahme einer wesentlichen Besserung in den gesundheitlichen Verhältnissen abzustellen ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Erteilung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides und der Beklagte für die wesentliche Besserung beweisbelastet ist, gehalten gewesen, zur zuverlässigen Klärung entsprechende Begutachtungen zu veranlassen. Überhaupt ist in Fällen wie den vorliegenden zu konstatieren, dass Ermittlungen in einem gerichtlichen Verfahren fraglich zuverlässige Klärungen erbringen können, wenn maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen. Werden diesen nur unzureichende oder unqualifizierte Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt, muss die Behörde regelhaft damit rechnen, einen Änderungsbeweis nicht erbringen zu können. Da nach alledem der Beklagte notwendige Ermittlungen, die sich nach der Widerspruchsbegründung aufgedrängt hätten, unterlassen hat, hat das Gericht es für angemessen erachtet, ihm die Ermittlungskosten zur Feststellung der auf hautärztlichem und nervenärztlichem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Ausmaß aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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