L 13 AL 990/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 3166/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 990/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Februar 2015 aufgehoben und der Antragstellerin für das Klageverfahren S 10 AL 3166/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt sowie Rechtsanwältin P. beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 12. Februar 2015 hat Erfolg. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 10 AL 3166/12 hat das SG zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdnr.3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

Die Rechtsverfolgung bietet eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat ist der Auffassung, dass die Aufhebung und Erstattung des bewilligten Gründungszuschusses daran scheitert, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X insoweit nicht erfüllt sind, weil der Klägerin grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht vorzuwerfen ist. Die Bewertung einer Tätigkeit als selbständig oder abhängig stellt hier eine schwierige rechtliche Beurteilung dar (s. hierzu auch das angefochtenen Urteil des SG), bei der alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die Kriterien wertend abzuwägen sind, so dass sie für einen Laien so gut wie unmöglich ist. Hier hatte die Klägerin ein "unternehmerisches" Risiko, als sie den Umfang der ihr angebotenen Aufträge nicht bestimmen konnte, so dass auch eine zeitweise Eingliederung in einen Betrieb keine einem Laien eindeutige Bewertung ermöglicht hat, zumal einem solchen auch nicht klar sein muss, wie von anderer Seite konstruierte Umgehungstatbestände zu bewerten sind.

Da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, die Antragstellerin bedürftig im Sinne der Vorschriften über die PKH ist, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, war der Antragstellerin PKH zu gewähren und Rechtsanwältin P. beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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