L 3 AS 2657/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 2623/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2657/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., F., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 18.5.2015, mit dem die auf Übernahme der Kosten für ein Bett einschließlich einer Kaltschaummatratze, einer Bettdecke, einem Kopfkissen sowie der dazugehörigen Bettwäsche und eines Matratzenschoners i.H.v. insg. 566,30 EUR gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG den Klägern versagt hat und der von diesen als Rechtsmittelführern weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die begehrte Übernahme der Kosten für ein Bett einschließlich einer Kaltschaummatratze, einer Bettdecke, eines Kopfkissens sowie der dazugehörigen Bettwäsche und eines Matratzenschoners, die von der gesetzlichen Vertreterin des Klägers in ihren Anträgen gegenüber dem Beklagten vom 12.4.2013 und vom 29.5.2013 auf insg. 566,30 EUR beziffert worden sind. In dieser Höhe ist der Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Da auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betroffen ist, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
Rechtskraft
Aus
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