Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3679/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 24.07.2015 - L 8 U 633/15 - wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des vom Senat am 24.07.2015 im Verfahren L 8 U 633/15 verkündeten, ihm am 05.08.2015 zugestellten Urteils.
Mit Urteil vom 24.07.2015 hatte der Senat wie folgt entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.10.2014 abgeändert und der Beklagten untersagt, Bescheide und Widerspruchsbescheide offen an die Justizvollzugsanstalt zuzustellen bzw. zu übersenden sowie Mehrfertigungen von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
In den Entscheidungsgründen hatte der Senat u.a. ausgeführt, Streitgegenstände des Berufungsverfahrens seien nicht die klägerischen Begehren nach "Verletztengeld" und "Erstattung von Aufwendungen/Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3 vor dem SG), denn insoweit gelte der angefochtene Gerichtsbescheid des SG als nicht ergangen, weil der Kläger insoweit mit am 16.02.2015 beim Sozialgericht (SG) Ulm eingegangenem Schreiben vom 09.02.2015 mündliche Verhandlung beantragt habe, was er auch mit seinem Schreiben vom 16.07.2015 bestätigt habe. Daher habe das SG nach Ende des Berufungsverfahrens über diese Streitgegenstände aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige für die beiden Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" weder einzeln noch zusammen den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 16.02.2015 maßgeblichen Wert von 750,00 EUR. Eine Zusammenrechnung mit den mit einer Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage geltend gemachten Streitgegenständen "Zahlung auf das Haftkonto" und "Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA" (Anträge Ziffer 2 und 4 vor dem SG) komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Streitgegenstände der "Feststellungsklage" ("Zahlung auf das Haftkonto") und der "Unterlassungsklage" ("Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA") sei die Berufung jedoch bereits nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Mit seinem am 18.08.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Antrag (Schreiben vom 08.08.2015, Blatt 2 der Senatsakte = Blatt 89 der Senatsakte zum Verfahren L 8 U 633/15) hat der Kläger u.a. ausgeführt, da die mögliche Trennung (§ 145 ZPO) nicht erfolgt sei, habe der Senat über die Berufung als Ganzes im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden. Die im Urteil benannten Anträge Ziffer 1 und 3 müssten daher sachlich beschieden werden. Der Senat habe noch nicht einmal an das SG zurückverwiesen, "damit dort die – ebenfalls – offenen Anträge auf mündliche Verhandlung beschieden werden" könnten. Es werde beantragt, die Hauptverhandlung wieder zu eröffnen. Es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung habe anordnen müssen. Denn nachdem er dargetan habe, dass ihm die JVA Sonderausgang und Vorführung zum Termin verweigere, sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen. Im Übrigen lehne er die Richter wegen Befangenheit ab.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Senats im Verfahren L 8 U 633/15 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) erhoben (vgl. Blatt 92 der Senatsakte L 8 U 633/15).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil vom 24.07.2015 nach mündlicher Verhandlung zu ergänzen.
Die Beklagte beantragt, die Anträge abzuweisen.
Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegengetreten. Eine Entscheidungslücke im Sinne von § 140 SGG sei in dem angegriffenen Urteil vom 24.07. 2015 nicht erkennbar. Insbesondere die Auffassung des Antragstellers, der Senat habe über seine erstinstanzlichen Anträge Ziff. 1 und Ziff. 3 entscheiden müssen, lege nahe, dass der Antrag nicht nur auf die Schließung einer (vermeintlichen) Entscheidungslücke abziele, sondern die Korrektur einer nach seiner Ansicht falschen Entscheidung zum Ziel habe. Danach sei der Antrag als unzulässig zu bewerten. Des Weiteren seien die dargelegten Gründe des Senats, den Rechtsstreit nicht zu vertagen oder den Termin zu verlegen, schlüssig und rechtlich zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senat im vorliegenden wie auch im Verfahren L 8 U 633/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. (Abwesenheit des Klägers und Terminverlegung)
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden können, denn in der den Beteiligten ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG); dass der Kläger die Ladung erhalten hat, ergibt sich aus der Zustellungsurkunde (Bl. 12 der Senatsakte).
Der Senat war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von Amts wegen - einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt - zu vertagen oder den Termin zu verlegen, weil der Kläger den Gerichtsort nicht hat erreichen können. Soweit der Anstaltsleiter der JVA dem Kläger Ausgang und Urlaub aus der Haft (§ 36 Abs. 1 StVollzG) oder eine Ausführung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) – der Kläger war bereits zuvor aus der Haft entflohen - nicht gewährt hatte, hindert dies alleine den Senat nicht an einer mündlichen Verhandlung und einer darauf beruhenden Entscheidung durch Urteil (dazu vgl. BSG vom 29.9.2015 - B 4 AS 133/15 BH -). Denn nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris RdNr. 12; BSG 31.10.2005 – B 7a AL 14/05 B – juris RdNr. 5) ist es Sache des Gefangenen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris RdNr. 12). Auch besteht kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch den Vorsitzenden des Senats. Das persönliche Erscheinen des Klägers war vorliegend weder angeordnet worden noch anzuordnen. Denn vorliegend ist eine reine Rechtsfrage streitig, zu der der Kläger bereits ausführlich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragen hat. Er hat auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlasst, sodass auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Deshalb musste der Vorsitzende auch die Vorführung aus der JVA nicht anordnen bzw. beim Anstaltsleiter der JVA nach § 36 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darum ersuchen. Ein solches Ersuchen war auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (dazu vgl. BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris; BSG 19.04.1966 – 10 RV 762/65 – juris).
Der Senat musste auch nicht nach § 110 Abs. 2 SGG eine mündliche Verhandlung am Ort des Strafvollzuges anberaumen (dazu vgl. BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 - juris RdNr. 16 - ; dazu in Sachen des Kläger vgl. BSG 29.09.2015 - B 4 AS 133/15 BH -). Denn dies wäre allenfalls zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Der Kläger hatte sich jedoch bereits ausführlich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geäußert und auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlasst. Soweit daher auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung durch den Senat entschieden wurde, war sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen versteht der Senat das Vorbringen des Klägers, der Senat müsse auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung das Urteil ergänzen, lediglich als Verdeutlichung des Gesetzestextes (vgl. dazu § 140 Abs. 2 und 3 SGG), nicht jedoch als eine Einforderung der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung. Ein solches Einfordern der mündlichen Verhandlung ist zwar grds. Ausdruck der Inanspruchnahme des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen seine Rechte vor dem SG wahrnimmt, indem er dort mündliche Verhandlung beantragt hat und den Rechtsschutz vor dem LSG mit diesem Begehren gar nicht benötigt, sondern gegebenenfalls mit dem angezeigten Rechtsbehelf gegen die noch zu ergehende Entscheidung des SG dann beim LSG suchen kann, wird deutlich, dass nach eigenem Verständnis des Klägers kein wirklicher Rechtsschutz mit dem vorliegenden Verfahren angestrebt wird. Daher musste der Senat feststellen, dass vorliegend das Ergänzungsbegehren des Klägers und somit auch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dem Wunsch nach rechtlichem Gehör entspringt, sondern im Wesentlichen dazu dient, die JVA und das Gericht zu beschäftigen und durch die Wahrnehmung der vielfältigen gerichtlichen Termine des massenhaft in Gerichtsverfahren auftretenden Klägers den Haftalltag zu durchbrechen. Das ist aber nicht Ziel der mündlichen Verhandlung.
2.
Der Senat konnte durch Urteil auf Grundlage der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger hatte mit seinem Antrag vom 18.08.2015 weder eine bloße Berichtigung des Urteils vom 24.07.2015 gemäß §§ 138, 139 SGG begehrt, noch eine Anhörungsrüge im Sinne des § 178a SGG erhoben, über die jeweils durch Beschluss zu entscheiden wäre. Denn der Kläger hat sinngemäß nicht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten oder andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands des Urteils geltend gemacht sondern vorgetragen, der Senat habe nicht über alle seine Anträge entschieden, weshalb Ansprüche übergangen worden seien. Dafür sieht das Prozessrecht jedoch das Verfahren nach § 140 SGG vor. Auch hat der Kläger mit seinem Vortrag, es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin (gemeint ist der Termin vom 24.07.2015) gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung anordnen habe müssen, vielmehr sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen, keine Anhörungsrüge i.S.d. § 178a SGG erhoben.
Liegt ein Verfahren nach § 140 SGG vor, durfte der Senat daher durch Urteil entscheiden. Er war daran auch nicht durch die Ankündigung, nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden zu wollen, gehindert. Dass dem Kläger hierdurch ein Rechtsnachteil entstanden ist, ist nicht ersichtlich.
3.
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 24.07.2015 im Verfahren L 8 U 633/15 ist statthaft (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG) und fristgemäß (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Ein erhobener Anspruch ist im Sinne von § 140 SGG übergangen, wenn das Gericht einen Anspruch übersehen hat, d.h. über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, jedoch versehentlich nicht alle geltend gemachte Ansprüche erfasst hat (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 140 Rn. 2). Eine Ergänzung ist nicht vorzunehmen, wenn ein Punkt bewusst vom Gericht ausgeklammert wird. Sofern der Beteiligte dies als verfahrensfehlerhaft ansieht, ist dies mit dem gebotenen Rechtsmittel zu rügen (Keller a.a.O. Rn. 2c), eine ergänzungsbedürftige Lücke liegt insoweit nicht vor.
Der Urteilsergänzungsantrag ist nach diesen Maßstäben jedoch bereits unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag die Befangenheit des Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K., der Richter am Landessozialgericht L. und B. , der Richterin am Sozialgericht T. und der ehrenamtlichen Richter M. und S. , die am Urteil vom 24.07.2015 bzw. am Beschluss vom 27.07.2015 mitgewirkt hatten, vorbringt; über das Ablehnungsgesuch des Klägers hatte der Senat mit Beschluss vom 27.08.2015 (Blatt 94/96 der Senatsakte L 8 U 633/15) entschieden, auf den Bezug genommen wird. Mit dem Vorbringen der Befangenheit der genannten Richter hat der Kläger schon keine nach § 140 SGG ergänzbare Lückenhaftigkeit des Urteils dargelegt. Die Darlegung, dass das Urteil einen vom Kläger erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, ist jedoch für einen zulässigen Antrag nach § 140 SGG erforderlich (Antragsbefugnis).
Auch soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung habe anordnen müssen, vielmehr sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt bezüglich der Verweigerung von Sonderausgang bzw. seiner Vorführung aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen, hat er nicht dargelegt, welchen materiell-rechtlichen, von ihm erhobenen Anspruch der Senat im Urteil vom 24.07.2015 ganz oder teilweise übergangen hat. Insoweit macht der Kläger vielmehr die formelle Fehlerhaftigkeit des Urteils geltend, was nicht zugleich die Möglichkeit darlegt, der Senat habe im Urteil vom 24.07.2015 vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen. Der Kläger hat insoweit keinen Ergänzungsgrund im Sinne des § 140 SGG als möglich darstellt, weshalb der Antrag auch insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, der Senat habe die im Urteil benannten Anträge Ziffer 1 und 3 nicht sachlich beschieden und auch keine Zurückverweisung an das SG ausgesprochen, geltend macht, der Senat habe sachlich falsch entschieden, macht der Kläger nicht geltend, es liege möglicherweise deshalb eine nach § 140 SGG zu schließende Lücke des Urteils vor, weil von ihm geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen worden seien. Für dieses Verständnis des klägerischen Vorbringens spricht, dass der Kläger zu seinem Antrag nach § 140 SGG vorbringt, beim SG seien "Anträge auf mündliche Verhandlung" offen. Auf Grundlage dieses Vorbringens musste der Senat feststellen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass die Ansprüche "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3) wegen seines Antrags auf mündliche Verhandlung beim SG anhängig sind und gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, was der Senat im Urteil vom 24.07.2015 bereits anhand der Rechtsbehelfsschrift des Klägers vom 09.02.2015 festgestellt hatte, in der ein Berufungsbegehren wegen Verletztengeld und Aufwendungsersatz nicht angeführt war. Seine Ausführungen im späteren Schreiben vom 16.07.2015 – mit der Höhe des Verletztengeldes habe sich nie jemand befasst, er habe vor dem SG mündliche Verhandlung beantragt, wegen Meistbegünstigung sei das LSG an die Rechtsmittelbelehrung des SG gebunden – hat der Senat ausweislich des Tatbestandes im Urteil vom 24.07.2015 zur Kenntnis genommen und das – auch aus jetziger Sicht verworrene – Vorbringen sinngemäß in dem Berufungsantrag des Klägers auf Seite 7 des Urteils erfasst. Geht der Kläger aber selbst davon aus, dass diese Streitgegenstände beim SG anhängig sind, dann geht er zugleich davon aus, dass diese Streitgegenstände nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, weshalb auch eine nach § 140 SGG zu schließende Lücke nicht vorliegt. Damit ist auch insoweit der Antrag unzulässig, weil der Kläger schon nicht als möglich aufgezeigt hat, dass und welche Ansprüche vom Senat im Urteil von 24.07.2015 ganz oder teilweise übergangen worden wären.
Damit ist der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 24.07.2015 unzulässig, weshalb auch nicht entscheiden werden musste, ob der Umstand, dass der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 24.07.2015 Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt hat und – nach seinem Vorbringen – dort dieselben Umstände wie vorliegend gerügt hat, dazu führt, dass der vorliegende Antrag unzulässig wäre.
4.
Soweit der Vortrag des Klägers, der Senat habe die im Urteil benannten erstinstanzlichen Anträge Ziffer 1 und 3 nicht sachlich beschieden und auch keine Zurückverweisung an das SG ausgesprochen, zu seinen Gunsten als ausreichende Darlegung der Möglichkeit, der Senat habe im Urteil vom 24.07.2015 im Berufungsverfahren vom Kläger geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen, angesehen und daher von einer Zulässigkeit des Antrags ausgegangen würde, wäre der Antrag unbegründet.
Mit diesem Vorbringen des Klägers wird eine Lücke nach § 140 SGG weder vom Kläger dargelegt noch ist eine solche dem Urteil zu entnehmen.
Nachdem der Kläger mit seinem am 16.02.2015 beim SG eingegangenen Schreiben vom 09.02.2015 mündliche Verhandlung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid beantragt hatte (§ 105 Abs. 3 SGG), was er auch mit seinem Schreiben vom 16.07.2015 nochmals bestätigt hatte, und lediglich "hilfsweise Berufung" eingelegt hatte, war seine zum Verfahren L 8 U 633/15 führende Rechtsbehelfseinlegung so auszulegen, dass hinsichtlich derjenigen Streitgegenstände, wegen der nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG die Berufung nicht statthaft und daher mündliche Verhandlung zu beantragen war, gerade keine unzulässige Berufung erhoben werden sollte. Mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung (Zustellung des Gerichtsbescheids am 09.02.2015, Eingang des Rechtsbehelfsschreibens des Klägers vom 09.02.2015 beim SG am 16.02.2015) galt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Dies hat der Senat anhand der Rechtsbehelfsschrift des Klägers vom 09.02.2011 festgestellt, wie oben ausgeführt. Damit waren die davon erfassten, gegenüber den Streitgegenständen "Zahlung auf das Haftkonto" und "Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA" getrennten und eigenständigen Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3) schon gar nicht von der Berufung des Klägers erfasst und mithin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 U 633/15 geworden. Dies hat der Senat im Urteil auch ausgeführt. Ein versehentlich übergangener Anspruch ist damit nicht im Urteil des Senats vom 24.07.2015 festzustellen. War der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" nicht ergangen, waren diese noch beim SG anhängig. Mithin konnte der Senat weder eine Trennung des Verfahren bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" aussprechen oder insoweit im Urteil den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, noch hat der Senat einen bei ihm im Verfahren L 8 U 633/15 anhängigen Anspruch übergangen. Damit besteht kein Ergänzungsanspruch. Soweit der Kläger aber auch vorträgt, über die Berufung habe als Ganzes entschieden werden müssen, macht er zugleich geltend, das Urteil sei verfahrensrechtlich fehlerhaft, was im Urteilsergänzungsverfahren jedoch nicht mit Erfolg vorgebracht werden kann.
Über die Kosten des Ergänzungsverfahrens ist vom zu ergänzenden Urteil gesondert zu entscheiden (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 140 Rn. 3a). Da der Antrag des Klägers keinen Erfolg hatte, sind entsprechend § 193 SGG keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Ergänzung des vom Senat am 24.07.2015 im Verfahren L 8 U 633/15 verkündeten, ihm am 05.08.2015 zugestellten Urteils.
Mit Urteil vom 24.07.2015 hatte der Senat wie folgt entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29.10.2014 abgeändert und der Beklagten untersagt, Bescheide und Widerspruchsbescheide offen an die Justizvollzugsanstalt zuzustellen bzw. zu übersenden sowie Mehrfertigungen von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden an die Justizvollzugsanstalt zu übersenden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
In den Entscheidungsgründen hatte der Senat u.a. ausgeführt, Streitgegenstände des Berufungsverfahrens seien nicht die klägerischen Begehren nach "Verletztengeld" und "Erstattung von Aufwendungen/Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3 vor dem SG), denn insoweit gelte der angefochtene Gerichtsbescheid des SG als nicht ergangen, weil der Kläger insoweit mit am 16.02.2015 beim Sozialgericht (SG) Ulm eingegangenem Schreiben vom 09.02.2015 mündliche Verhandlung beantragt habe, was er auch mit seinem Schreiben vom 16.07.2015 bestätigt habe. Daher habe das SG nach Ende des Berufungsverfahrens über diese Streitgegenstände aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Das SG habe im angefochtenen Gerichtsbescheid die Berufung nicht zugelassen, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige für die beiden Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" weder einzeln noch zusammen den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 16.02.2015 maßgeblichen Wert von 750,00 EUR. Eine Zusammenrechnung mit den mit einer Feststellungs- bzw. Unterlassungsklage geltend gemachten Streitgegenständen "Zahlung auf das Haftkonto" und "Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA" (Anträge Ziffer 2 und 4 vor dem SG) komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Streitgegenstände der "Feststellungsklage" ("Zahlung auf das Haftkonto") und der "Unterlassungsklage" ("Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA") sei die Berufung jedoch bereits nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft.
Mit seinem am 18.08.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Antrag (Schreiben vom 08.08.2015, Blatt 2 der Senatsakte = Blatt 89 der Senatsakte zum Verfahren L 8 U 633/15) hat der Kläger u.a. ausgeführt, da die mögliche Trennung (§ 145 ZPO) nicht erfolgt sei, habe der Senat über die Berufung als Ganzes im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden. Die im Urteil benannten Anträge Ziffer 1 und 3 müssten daher sachlich beschieden werden. Der Senat habe noch nicht einmal an das SG zurückverwiesen, "damit dort die – ebenfalls – offenen Anträge auf mündliche Verhandlung beschieden werden" könnten. Es werde beantragt, die Hauptverhandlung wieder zu eröffnen. Es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung habe anordnen müssen. Denn nachdem er dargetan habe, dass ihm die JVA Sonderausgang und Vorführung zum Termin verweigere, sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen. Im Übrigen lehne er die Richter wegen Befangenheit ab.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Senats im Verfahren L 8 U 633/15 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) erhoben (vgl. Blatt 92 der Senatsakte L 8 U 633/15).
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil vom 24.07.2015 nach mündlicher Verhandlung zu ergänzen.
Die Beklagte beantragt, die Anträge abzuweisen.
Die Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegengetreten. Eine Entscheidungslücke im Sinne von § 140 SGG sei in dem angegriffenen Urteil vom 24.07. 2015 nicht erkennbar. Insbesondere die Auffassung des Antragstellers, der Senat habe über seine erstinstanzlichen Anträge Ziff. 1 und Ziff. 3 entscheiden müssen, lege nahe, dass der Antrag nicht nur auf die Schließung einer (vermeintlichen) Entscheidungslücke abziele, sondern die Korrektur einer nach seiner Ansicht falschen Entscheidung zum Ziel habe. Danach sei der Antrag als unzulässig zu bewerten. Des Weiteren seien die dargelegten Gründe des Senats, den Rechtsstreit nicht zu vertagen oder den Termin zu verlegen, schlüssig und rechtlich zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senat im vorliegenden wie auch im Verfahren L 8 U 633/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. (Abwesenheit des Klägers und Terminverlegung)
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Kläger im Termin entscheiden können, denn in der den Beteiligten ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG); dass der Kläger die Ladung erhalten hat, ergibt sich aus der Zustellungsurkunde (Bl. 12 der Senatsakte).
Der Senat war auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von Amts wegen - einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt - zu vertagen oder den Termin zu verlegen, weil der Kläger den Gerichtsort nicht hat erreichen können. Soweit der Anstaltsleiter der JVA dem Kläger Ausgang und Urlaub aus der Haft (§ 36 Abs. 1 StVollzG) oder eine Ausführung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) – der Kläger war bereits zuvor aus der Haft entflohen - nicht gewährt hatte, hindert dies alleine den Senat nicht an einer mündlichen Verhandlung und einer darauf beruhenden Entscheidung durch Urteil (dazu vgl. BSG vom 29.9.2015 - B 4 AS 133/15 BH -). Denn nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris RdNr. 12; BSG 31.10.2005 – B 7a AL 14/05 B – juris RdNr. 5) ist es Sache des Gefangenen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris RdNr. 12). Auch besteht kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers durch den Vorsitzenden des Senats. Das persönliche Erscheinen des Klägers war vorliegend weder angeordnet worden noch anzuordnen. Denn vorliegend ist eine reine Rechtsfrage streitig, zu der der Kläger bereits ausführlich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vorgetragen hat. Er hat auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlasst, sodass auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Deshalb musste der Vorsitzende auch die Vorführung aus der JVA nicht anordnen bzw. beim Anstaltsleiter der JVA nach § 36 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darum ersuchen. Ein solches Ersuchen war auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (dazu vgl. BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 – juris; BSG 19.04.1966 – 10 RV 762/65 – juris).
Der Senat musste auch nicht nach § 110 Abs. 2 SGG eine mündliche Verhandlung am Ort des Strafvollzuges anberaumen (dazu vgl. BSG 21.06.1983 – 4 RJ 3/83 - juris RdNr. 16 - ; dazu in Sachen des Kläger vgl. BSG 29.09.2015 - B 4 AS 133/15 BH -). Denn dies wäre allenfalls zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Der Kläger hatte sich jedoch bereits ausführlich zu den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geäußert und auch nicht deutlich gemacht, dass eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihn zu weiterem, neuem Vortrag veranlasst. Soweit daher auch trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung durch den Senat entschieden wurde, war sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen versteht der Senat das Vorbringen des Klägers, der Senat müsse auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung das Urteil ergänzen, lediglich als Verdeutlichung des Gesetzestextes (vgl. dazu § 140 Abs. 2 und 3 SGG), nicht jedoch als eine Einforderung der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung. Ein solches Einfordern der mündlichen Verhandlung ist zwar grds. Ausdruck der Inanspruchnahme des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen seine Rechte vor dem SG wahrnimmt, indem er dort mündliche Verhandlung beantragt hat und den Rechtsschutz vor dem LSG mit diesem Begehren gar nicht benötigt, sondern gegebenenfalls mit dem angezeigten Rechtsbehelf gegen die noch zu ergehende Entscheidung des SG dann beim LSG suchen kann, wird deutlich, dass nach eigenem Verständnis des Klägers kein wirklicher Rechtsschutz mit dem vorliegenden Verfahren angestrebt wird. Daher musste der Senat feststellen, dass vorliegend das Ergänzungsbegehren des Klägers und somit auch eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dem Wunsch nach rechtlichem Gehör entspringt, sondern im Wesentlichen dazu dient, die JVA und das Gericht zu beschäftigen und durch die Wahrnehmung der vielfältigen gerichtlichen Termine des massenhaft in Gerichtsverfahren auftretenden Klägers den Haftalltag zu durchbrechen. Das ist aber nicht Ziel der mündlichen Verhandlung.
2.
Der Senat konnte durch Urteil auf Grundlage der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn der Kläger hatte mit seinem Antrag vom 18.08.2015 weder eine bloße Berichtigung des Urteils vom 24.07.2015 gemäß §§ 138, 139 SGG begehrt, noch eine Anhörungsrüge im Sinne des § 178a SGG erhoben, über die jeweils durch Beschluss zu entscheiden wäre. Denn der Kläger hat sinngemäß nicht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten oder andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestands des Urteils geltend gemacht sondern vorgetragen, der Senat habe nicht über alle seine Anträge entschieden, weshalb Ansprüche übergangen worden seien. Dafür sieht das Prozessrecht jedoch das Verfahren nach § 140 SGG vor. Auch hat der Kläger mit seinem Vortrag, es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin (gemeint ist der Termin vom 24.07.2015) gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung anordnen habe müssen, vielmehr sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen, keine Anhörungsrüge i.S.d. § 178a SGG erhoben.
Liegt ein Verfahren nach § 140 SGG vor, durfte der Senat daher durch Urteil entscheiden. Er war daran auch nicht durch die Ankündigung, nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden zu wollen, gehindert. Dass dem Kläger hierdurch ein Rechtsnachteil entstanden ist, ist nicht ersichtlich.
3.
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 24.07.2015 im Verfahren L 8 U 633/15 ist statthaft (§ 140 Abs. 1 Satz 1 SGG) und fristgemäß (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Ein erhobener Anspruch ist im Sinne von § 140 SGG übergangen, wenn das Gericht einen Anspruch übersehen hat, d.h. über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, jedoch versehentlich nicht alle geltend gemachte Ansprüche erfasst hat (vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 140 Rn. 2). Eine Ergänzung ist nicht vorzunehmen, wenn ein Punkt bewusst vom Gericht ausgeklammert wird. Sofern der Beteiligte dies als verfahrensfehlerhaft ansieht, ist dies mit dem gebotenen Rechtsmittel zu rügen (Keller a.a.O. Rn. 2c), eine ergänzungsbedürftige Lücke liegt insoweit nicht vor.
Der Urteilsergänzungsantrag ist nach diesen Maßstäben jedoch bereits unzulässig, soweit der Kläger mit seinem Antrag die Befangenheit des Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K., der Richter am Landessozialgericht L. und B. , der Richterin am Sozialgericht T. und der ehrenamtlichen Richter M. und S. , die am Urteil vom 24.07.2015 bzw. am Beschluss vom 27.07.2015 mitgewirkt hatten, vorbringt; über das Ablehnungsgesuch des Klägers hatte der Senat mit Beschluss vom 27.08.2015 (Blatt 94/96 der Senatsakte L 8 U 633/15) entschieden, auf den Bezug genommen wird. Mit dem Vorbringen der Befangenheit der genannten Richter hat der Kläger schon keine nach § 140 SGG ergänzbare Lückenhaftigkeit des Urteils dargelegt. Die Darlegung, dass das Urteil einen vom Kläger erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, ist jedoch für einen zulässigen Antrag nach § 140 SGG erforderlich (Antragsbefugnis).
Auch soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht relevant, ob der Senat den Termin gem. § 337 ZPO verschieben oder die Vorführung habe anordnen müssen, vielmehr sei der Senat verpflichtet gewesen, den Sachverhalt bezüglich der Verweigerung von Sonderausgang bzw. seiner Vorführung aufzuklären und von der JVA eine amtliche Auskunft einzuholen, hat er nicht dargelegt, welchen materiell-rechtlichen, von ihm erhobenen Anspruch der Senat im Urteil vom 24.07.2015 ganz oder teilweise übergangen hat. Insoweit macht der Kläger vielmehr die formelle Fehlerhaftigkeit des Urteils geltend, was nicht zugleich die Möglichkeit darlegt, der Senat habe im Urteil vom 24.07.2015 vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen. Der Kläger hat insoweit keinen Ergänzungsgrund im Sinne des § 140 SGG als möglich darstellt, weshalb der Antrag auch insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, der Senat habe die im Urteil benannten Anträge Ziffer 1 und 3 nicht sachlich beschieden und auch keine Zurückverweisung an das SG ausgesprochen, geltend macht, der Senat habe sachlich falsch entschieden, macht der Kläger nicht geltend, es liege möglicherweise deshalb eine nach § 140 SGG zu schließende Lücke des Urteils vor, weil von ihm geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen worden seien. Für dieses Verständnis des klägerischen Vorbringens spricht, dass der Kläger zu seinem Antrag nach § 140 SGG vorbringt, beim SG seien "Anträge auf mündliche Verhandlung" offen. Auf Grundlage dieses Vorbringens musste der Senat feststellen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass die Ansprüche "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3) wegen seines Antrags auf mündliche Verhandlung beim SG anhängig sind und gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, was der Senat im Urteil vom 24.07.2015 bereits anhand der Rechtsbehelfsschrift des Klägers vom 09.02.2015 festgestellt hatte, in der ein Berufungsbegehren wegen Verletztengeld und Aufwendungsersatz nicht angeführt war. Seine Ausführungen im späteren Schreiben vom 16.07.2015 – mit der Höhe des Verletztengeldes habe sich nie jemand befasst, er habe vor dem SG mündliche Verhandlung beantragt, wegen Meistbegünstigung sei das LSG an die Rechtsmittelbelehrung des SG gebunden – hat der Senat ausweislich des Tatbestandes im Urteil vom 24.07.2015 zur Kenntnis genommen und das – auch aus jetziger Sicht verworrene – Vorbringen sinngemäß in dem Berufungsantrag des Klägers auf Seite 7 des Urteils erfasst. Geht der Kläger aber selbst davon aus, dass diese Streitgegenstände beim SG anhängig sind, dann geht er zugleich davon aus, dass diese Streitgegenstände nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, weshalb auch eine nach § 140 SGG zu schließende Lücke nicht vorliegt. Damit ist auch insoweit der Antrag unzulässig, weil der Kläger schon nicht als möglich aufgezeigt hat, dass und welche Ansprüche vom Senat im Urteil von 24.07.2015 ganz oder teilweise übergangen worden wären.
Damit ist der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils vom 24.07.2015 unzulässig, weshalb auch nicht entscheiden werden musste, ob der Umstand, dass der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 24.07.2015 Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt hat und – nach seinem Vorbringen – dort dieselben Umstände wie vorliegend gerügt hat, dazu führt, dass der vorliegende Antrag unzulässig wäre.
4.
Soweit der Vortrag des Klägers, der Senat habe die im Urteil benannten erstinstanzlichen Anträge Ziffer 1 und 3 nicht sachlich beschieden und auch keine Zurückverweisung an das SG ausgesprochen, zu seinen Gunsten als ausreichende Darlegung der Möglichkeit, der Senat habe im Urteil vom 24.07.2015 im Berufungsverfahren vom Kläger geltend gemachte Ansprüche ganz oder teilweise übergangen, angesehen und daher von einer Zulässigkeit des Antrags ausgegangen würde, wäre der Antrag unbegründet.
Mit diesem Vorbringen des Klägers wird eine Lücke nach § 140 SGG weder vom Kläger dargelegt noch ist eine solche dem Urteil zu entnehmen.
Nachdem der Kläger mit seinem am 16.02.2015 beim SG eingegangenen Schreiben vom 09.02.2015 mündliche Verhandlung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid beantragt hatte (§ 105 Abs. 3 SGG), was er auch mit seinem Schreiben vom 16.07.2015 nochmals bestätigt hatte, und lediglich "hilfsweise Berufung" eingelegt hatte, war seine zum Verfahren L 8 U 633/15 führende Rechtsbehelfseinlegung so auszulegen, dass hinsichtlich derjenigen Streitgegenstände, wegen der nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG die Berufung nicht statthaft und daher mündliche Verhandlung zu beantragen war, gerade keine unzulässige Berufung erhoben werden sollte. Mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung (Zustellung des Gerichtsbescheids am 09.02.2015, Eingang des Rechtsbehelfsschreibens des Klägers vom 09.02.2015 beim SG am 16.02.2015) galt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Dies hat der Senat anhand der Rechtsbehelfsschrift des Klägers vom 09.02.2011 festgestellt, wie oben ausgeführt. Damit waren die davon erfassten, gegenüber den Streitgegenständen "Zahlung auf das Haftkonto" und "Unterlassung offener Bekanntgaben über die JVA" getrennten und eigenständigen Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" (Anträge Ziffer 1 und 3) schon gar nicht von der Berufung des Klägers erfasst und mithin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 U 633/15 geworden. Dies hat der Senat im Urteil auch ausgeführt. Ein versehentlich übergangener Anspruch ist damit nicht im Urteil des Senats vom 24.07.2015 festzustellen. War der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Streitgegenstände "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" nicht ergangen, waren diese noch beim SG anhängig. Mithin konnte der Senat weder eine Trennung des Verfahren bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf "Verletztengeldzahlung" und "Aufwendungsersatz einschließlich Verdienstausfall" aussprechen oder insoweit im Urteil den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, noch hat der Senat einen bei ihm im Verfahren L 8 U 633/15 anhängigen Anspruch übergangen. Damit besteht kein Ergänzungsanspruch. Soweit der Kläger aber auch vorträgt, über die Berufung habe als Ganzes entschieden werden müssen, macht er zugleich geltend, das Urteil sei verfahrensrechtlich fehlerhaft, was im Urteilsergänzungsverfahren jedoch nicht mit Erfolg vorgebracht werden kann.
Über die Kosten des Ergänzungsverfahrens ist vom zu ergänzenden Urteil gesondert zu entscheiden (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 140 Rn. 3a). Da der Antrag des Klägers keinen Erfolg hatte, sind entsprechend § 193 SGG keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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