Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5136/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4302/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.10.2015 abgeändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 16.09.2015 bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 01.09.2015, längstens jedoch bis zum 31.12.2015, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form der Regelleistung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller hat am 16.09.2015 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsgegner habe seinen Leistungsantrag mit Bescheid vom 01.09.2015 abgelehnt und behauptet, dass er nicht hilfebedürftig sei. Hiermit sei er nicht einverstanden und habe Widerspruch erhoben. Auf Grund der eingetretenen finanziellen Notlage bestehe Eilbedürftigkeit.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat das SG diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 12.10.2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er habe keinerlei Einnahmen. Die Annahme des SG, er habe 150.000 EUR von Privatpersonen erhalten, stimme nicht. Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.10.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hält den Beschluss des SG für zutreffend und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II. Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbunden Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu all dem z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, m.w.N.).
1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in Form der Regelleistung zur Gewährleistung des Existenzminimums zuzusprechen.
Der Antragsteller erfüllt die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II; er erfüllt die Altersvorgaben, ist nach derzeitiger Lage der Akten erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Streitig ist allein die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II). Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Antragsteller hat in seinem Weiterbewilligungsantrag vom 18.07.2015 angegeben, über keinerlei Einkommen und Vermögen zu verfügen. Auch aus der selbständigen Tätigkeit im Logistikbereich beziehe er derzeit kein Einkommen, da er (nach dem Tod seiner Lebensgefährtin) für ungewisse Zeit krankgeschrieben sei. Grundsätzlich trägt der Leistungsbezieher die objektive Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit, so dass nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen. Richtig ist, dass der Antragsteller zu Umfang und Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit gegenüber dem Antragsgegner wechselnde und nicht durchgehend glaubhafte Angaben gemacht hat. Anhaltspunkte für ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Einkommen oder Vermögen vermag der Senat dennoch nicht zu erkennen. Im hier zu entscheidenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz über existenzsichernde Leistungen dürfen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Antragsteller hat zuletzt einen Kontoauszug der Postbank vom 01.10.2015 vorgelegt, der einen Kontostand von 17,95 EUR Soll aufweist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die ein sonstiges konkret vorhandenes Einkommen oder Vermögen im streitigen Zeitraum belegen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die selbständige Tätigkeit des Antragstellers lassen dessen Angaben gegenüber dem Antragsgegner zwar viele vage Pläne und Wunschvorstellungen erkennen, nicht jedoch ein realistisches Geschäftsmodell, das tatsächliche Einnahmen verspricht. Letztlich sind es allein die vom Antragsteller selbst geschilderten ambitioniert bis unrealistisch klingenden Pläne bezüglichen dessen Selbständigkeit, die beim Antragsgegner überhaupt erst Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers geweckt haben. Zweifel an den diesbezüglichen Plänen des Antragstellers ergeben sich - ungeachtet aller sonstigen Unstimmigkeiten - aber bereits daraus, dass die vom Antragsteller betriebene Firma Speziallogistik GGVS UG nach Mitteilung des Finanzamtes Aalen und der Gemeinde Westhausen zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und im hier streitigen Zeitpunkt bereits seit längerem von Amts wegen abgemeldet war. Entgegen der Bewertung des Antragsgegners kann jedoch aus der Tatsache, dass weder eine gültige Gewerbeanmeldung noch ein Handelsregistereintrag existiert, der Antragsteller aber nach eigenen Angaben in Europa unterwegs sei, um Aufträge zu akquirieren, nicht der Schluss gezogen werden, er erziele auf illegale Art und Weise Einnahmen. Es existierten keine belegbaren Anhaltspunkte, die diese ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung des Antragsgegners stützen. Wie der Antragsgegner beispielsweise mit Blick auf das vom Antragsteller am 08.07.2015 unsubstantiiert behauptete Darlehen von 150.000 EUR, für das "er seinen Kopf als Sicherheit hinterlegt" habe, selbst zutreffend erkannt hat, sind die Angaben des Antragstellers nicht durchgehend als realistisch einzustufen, sondern dürften vorwiegend auf Basis eines gewissen Geltungsbedürfnisses des Antragstellers getätigt worden sein. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die weiteren Angaben des Antragstellers, etwa auch den Vortrag, er arbeite eng mit einer Spedition in Mailand zusammen und habe vor Ort "eine Mitarbeiterin, die nur für ihn abgestellt sei", nicht als Indiz für tatsächlich erzieltes Einkommen zu werten. Die im Ergebnis vom Antragsgegner getätigte Annahme, dass ein illegal agierender Unternehmer eine staatliche Stelle wie den Antragsgegner ausdrücklich auf sein Tätigkeitsfeld hinweist, erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch eher unrealistisch.
Auch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II steht vorliegend dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. In der gemäß § 77 Abs.1 SGB II anzuwendenden Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II vom 23.12.2007 erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Antragsgegners gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Antragsgegner täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner am 10.04.2015 mitgeteilt, er sei zu 90 % geschäftlich unterwegs in Mailand, Flensburg und am Zürichsee und hat auch hiernach immer wieder von vorgeblichen Geschäftsreisen berichtet. Inwieweit diese Angaben zutreffend sind, bedarf hier indes keiner weiteren Erörterung, da es hier ohnehin nur um die Zeit ab dem 16.09.2015 geht (Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz; siehe dazu im folgenden unter 3.). Für diesen Zeitraum sind Aufenthalte des Antragstellers außerhalb zeit- und ortsnahen Bereiches weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat geht somit davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit und damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest offen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher die Entscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen. Diese Folgenabwägung führt dazu, dass im Hinblick auf die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Leistungen das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Leistungsgewährung höher zu bewerten ist als das rein fiskalische Interesse des Antragsgegners und dieses zurückstehen muss.
2. Diese Erwägungen führen allerdings nur zur Gewährung der Regelleistung. Hingegen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Zunächst erscheint es in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse des Außendienstes bereits mehr als fraglich, ob der Antragsteller die Wohnung Rstr ... tatsächlich bewohnt, so dass insoweit bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Zudem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Kosten der Unterkunft auch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer bestehenden Eilbedürftigkeit nicht in Betracht. Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER –; Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ER –; Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B –, juris). Eine Eilbedürftigkeit wird vielmehr auch bereits dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung ausgesprochen und hinreichend deutlich gemacht hat, dass er gewillt ist, seine aus dem Zahlungsverzug des Mieters folgenden Rechte konsequent zu verfolgen und das Mietverhältnis zu beenden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B –, juris.). Allein das mögliche Auflaufen von Mietrückständen und ein möglicherweise abstrakt hieraus resultierender Kündigungsgrund ist hingegen für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zu begründen (a.A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B –, juris). Für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senates erforderlich, dass hinreichend konkret Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht oder die Nichtbewilligung der begehrten Leistungen für die Hilfebedürftigen zu einer vergleichbaren Notlage führt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26.08.2014 - L 12 AS 2500/14 ER-B - und vom 03.02.2014 - L 12 AS 5360/13 - m.w.N.). Von einer Eilbedürftigkeit im zuletzt genannten Sinne vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Vorliegend ist weder der drohende Verlust der Unterkunft glaubhaft dargetan, noch werden auch nur die bislang aufgelaufenen Mietrückstände nachvollziehbar beziffert. Zwar hat der Antragsteller ein Schreiben seines Vermieters vom 28.09.2015 vorgelegt, in dem dieser den Antragsteller auffordert, die Übernahme der Mietzahlung (für die Wohnräume in der Rstr ..., S.) durch den Antragsgegner bis zum 12.10.2015 zu klären, um "einer Kündigung zu entgehen". Der Senat sieht einen tatsächlich drohenden Verlust der Wohnung und eine damit verbundene drohende Obdachlosigkeit dennoch nicht als glaubhaft an. Zum einen verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben über weiteren Wohnraum, in dem vom selben Vermieter angemieteten Büro in der Sstr ... in S, für den bislang offenbar keine Kündigung angedroht wurde. Der Antragsteller hat hierzu in einer Vorsprache beim Antragsgegner ausgeführt, es handle sich dort um einen normalen Wohnraummietvertrag über ein Büro mit Schlafbett. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit Blick auf die Räumlichkeiten Sstr ... selbst gegenüber dem Antragsgegner am 05.03.2015 vorgetragen hat, eine Kündigung drohe auch bei Mietschulden nicht, da er mit dem Vermieter eine "Absprache" getroffen habe. Zudem ist augenfällig, dass es sich bei dem Vermieter beider vom Antragsteller als Wohnung angegebenen Räumlichkeiten um Herrn Heckel handelt, der mit dem Antragsteller gemeinsam die Firma Spezial-Logistik GGVS UG betrieben hat. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind schlicht undurchsichtig. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
3. Leistungen sind erst ab 16.09.2015 (Antragstellung beim SG) zu gewähren. Denn es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen (vgl. hierzu z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B -, juris); besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Mit Blick auf eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hauptsacheverfahren in einem angemessenen Zeitraum hält es der Senat für gerechtfertigt, die Leistungen (Regelleistung) vorläufig bis höchstens 31.12.2015 zuzusprechen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller hat am 16.09.2015 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsgegner habe seinen Leistungsantrag mit Bescheid vom 01.09.2015 abgelehnt und behauptet, dass er nicht hilfebedürftig sei. Hiermit sei er nicht einverstanden und habe Widerspruch erhoben. Auf Grund der eingetretenen finanziellen Notlage bestehe Eilbedürftigkeit.
Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat das SG diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 12.10.2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er habe keinerlei Einnahmen. Die Annahme des SG, er habe 150.000 EUR von Privatpersonen erhalten, stimme nicht. Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.10.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner hält den Beschluss des SG für zutreffend und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II. Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbunden Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu all dem z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, m.w.N.).
1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in Form der Regelleistung zur Gewährleistung des Existenzminimums zuzusprechen.
Der Antragsteller erfüllt die grundsätzlichen materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II; er erfüllt die Altersvorgaben, ist nach derzeitiger Lage der Akten erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Streitig ist allein die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II). Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Antragsteller hat in seinem Weiterbewilligungsantrag vom 18.07.2015 angegeben, über keinerlei Einkommen und Vermögen zu verfügen. Auch aus der selbständigen Tätigkeit im Logistikbereich beziehe er derzeit kein Einkommen, da er (nach dem Tod seiner Lebensgefährtin) für ungewisse Zeit krankgeschrieben sei. Grundsätzlich trägt der Leistungsbezieher die objektive Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit, so dass nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen. Richtig ist, dass der Antragsteller zu Umfang und Inhalt seiner selbständigen Tätigkeit gegenüber dem Antragsgegner wechselnde und nicht durchgehend glaubhafte Angaben gemacht hat. Anhaltspunkte für ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Einkommen oder Vermögen vermag der Senat dennoch nicht zu erkennen. Im hier zu entscheidenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz über existenzsichernde Leistungen dürfen an die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Antragsteller hat zuletzt einen Kontoauszug der Postbank vom 01.10.2015 vorgelegt, der einen Kontostand von 17,95 EUR Soll aufweist. Tatsächliche Anhaltspunkte, die ein sonstiges konkret vorhandenes Einkommen oder Vermögen im streitigen Zeitraum belegen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die selbständige Tätigkeit des Antragstellers lassen dessen Angaben gegenüber dem Antragsgegner zwar viele vage Pläne und Wunschvorstellungen erkennen, nicht jedoch ein realistisches Geschäftsmodell, das tatsächliche Einnahmen verspricht. Letztlich sind es allein die vom Antragsteller selbst geschilderten ambitioniert bis unrealistisch klingenden Pläne bezüglichen dessen Selbständigkeit, die beim Antragsgegner überhaupt erst Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers geweckt haben. Zweifel an den diesbezüglichen Plänen des Antragstellers ergeben sich - ungeachtet aller sonstigen Unstimmigkeiten - aber bereits daraus, dass die vom Antragsteller betriebene Firma Speziallogistik GGVS UG nach Mitteilung des Finanzamtes Aalen und der Gemeinde Westhausen zu keinem Zeitpunkt einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und im hier streitigen Zeitpunkt bereits seit längerem von Amts wegen abgemeldet war. Entgegen der Bewertung des Antragsgegners kann jedoch aus der Tatsache, dass weder eine gültige Gewerbeanmeldung noch ein Handelsregistereintrag existiert, der Antragsteller aber nach eigenen Angaben in Europa unterwegs sei, um Aufträge zu akquirieren, nicht der Schluss gezogen werden, er erziele auf illegale Art und Weise Einnahmen. Es existierten keine belegbaren Anhaltspunkte, die diese ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung des Antragsgegners stützen. Wie der Antragsgegner beispielsweise mit Blick auf das vom Antragsteller am 08.07.2015 unsubstantiiert behauptete Darlehen von 150.000 EUR, für das "er seinen Kopf als Sicherheit hinterlegt" habe, selbst zutreffend erkannt hat, sind die Angaben des Antragstellers nicht durchgehend als realistisch einzustufen, sondern dürften vorwiegend auf Basis eines gewissen Geltungsbedürfnisses des Antragstellers getätigt worden sein. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch die weiteren Angaben des Antragstellers, etwa auch den Vortrag, er arbeite eng mit einer Spedition in Mailand zusammen und habe vor Ort "eine Mitarbeiterin, die nur für ihn abgestellt sei", nicht als Indiz für tatsächlich erzieltes Einkommen zu werten. Die im Ergebnis vom Antragsgegner getätigte Annahme, dass ein illegal agierender Unternehmer eine staatliche Stelle wie den Antragsgegner ausdrücklich auf sein Tätigkeitsfeld hinweist, erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch eher unrealistisch.
Auch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4a SGB II steht vorliegend dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. In der gemäß § 77 Abs.1 SGB II anzuwendenden Fassung des § 7 Abs. 4a SGB II vom 23.12.2007 erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Antragsgegners gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Antragsgegner täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Zwar hat der Antragsteller dem Antragsgegner am 10.04.2015 mitgeteilt, er sei zu 90 % geschäftlich unterwegs in Mailand, Flensburg und am Zürichsee und hat auch hiernach immer wieder von vorgeblichen Geschäftsreisen berichtet. Inwieweit diese Angaben zutreffend sind, bedarf hier indes keiner weiteren Erörterung, da es hier ohnehin nur um die Zeit ab dem 16.09.2015 geht (Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz; siehe dazu im folgenden unter 3.). Für diesen Zeitraum sind Aufenthalte des Antragstellers außerhalb zeit- und ortsnahen Bereiches weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Senat geht somit davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit und damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest offen ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher die Entscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen. Diese Folgenabwägung führt dazu, dass im Hinblick auf die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Leistungen das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Leistungsgewährung höher zu bewerten ist als das rein fiskalische Interesse des Antragsgegners und dieses zurückstehen muss.
2. Diese Erwägungen führen allerdings nur zur Gewährung der Regelleistung. Hingegen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Zunächst erscheint es in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse des Außendienstes bereits mehr als fraglich, ob der Antragsteller die Wohnung Rstr ... tatsächlich bewohnt, so dass insoweit bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Zudem kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die Kosten der Unterkunft auch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer bestehenden Eilbedürftigkeit nicht in Betracht. Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER –; Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ER –; Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B –, juris). Eine Eilbedürftigkeit wird vielmehr auch bereits dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung ausgesprochen und hinreichend deutlich gemacht hat, dass er gewillt ist, seine aus dem Zahlungsverzug des Mieters folgenden Rechte konsequent zu verfolgen und das Mietverhältnis zu beenden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B –, juris.). Allein das mögliche Auflaufen von Mietrückständen und ein möglicherweise abstrakt hieraus resultierender Kündigungsgrund ist hingegen für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zu begründen (a.A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B –, juris). Für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senates erforderlich, dass hinreichend konkret Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht oder die Nichtbewilligung der begehrten Leistungen für die Hilfebedürftigen zu einer vergleichbaren Notlage führt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26.08.2014 - L 12 AS 2500/14 ER-B - und vom 03.02.2014 - L 12 AS 5360/13 - m.w.N.). Von einer Eilbedürftigkeit im zuletzt genannten Sinne vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Vorliegend ist weder der drohende Verlust der Unterkunft glaubhaft dargetan, noch werden auch nur die bislang aufgelaufenen Mietrückstände nachvollziehbar beziffert. Zwar hat der Antragsteller ein Schreiben seines Vermieters vom 28.09.2015 vorgelegt, in dem dieser den Antragsteller auffordert, die Übernahme der Mietzahlung (für die Wohnräume in der Rstr ..., S.) durch den Antragsgegner bis zum 12.10.2015 zu klären, um "einer Kündigung zu entgehen". Der Senat sieht einen tatsächlich drohenden Verlust der Wohnung und eine damit verbundene drohende Obdachlosigkeit dennoch nicht als glaubhaft an. Zum einen verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben über weiteren Wohnraum, in dem vom selben Vermieter angemieteten Büro in der Sstr ... in S, für den bislang offenbar keine Kündigung angedroht wurde. Der Antragsteller hat hierzu in einer Vorsprache beim Antragsgegner ausgeführt, es handle sich dort um einen normalen Wohnraummietvertrag über ein Büro mit Schlafbett. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller mit Blick auf die Räumlichkeiten Sstr ... selbst gegenüber dem Antragsgegner am 05.03.2015 vorgetragen hat, eine Kündigung drohe auch bei Mietschulden nicht, da er mit dem Vermieter eine "Absprache" getroffen habe. Zudem ist augenfällig, dass es sich bei dem Vermieter beider vom Antragsteller als Wohnung angegebenen Räumlichkeiten um Herrn Heckel handelt, der mit dem Antragsteller gemeinsam die Firma Spezial-Logistik GGVS UG betrieben hat. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind schlicht undurchsichtig. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.
3. Leistungen sind erst ab 16.09.2015 (Antragstellung beim SG) zu gewähren. Denn es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen (vgl. hierzu z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B -, juris); besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Mit Blick auf eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Hauptsacheverfahren in einem angemessenen Zeitraum hält es der Senat für gerechtfertigt, die Leistungen (Regelleistung) vorläufig bis höchstens 31.12.2015 zuzusprechen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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