Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 440/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2676/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2015 (S 2 AL 440/14) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung verschiedenster Leistungen hat.
Der 1964 geborene Kläger wohnte in der Schweiz und war dort bis 04.12.2012 abhängig beschäftigt (Blatt 179 der Beklagtenakte). Er bezog dort vom 14.12.2012 - 31.03.2012 Arbeitslosengeld (Alg; vgl. Blatt 12 und 200 der Beklagtenakte). Am 28.06.2013 verzog er nach Konstanz (Blatt 97 der Beklagtenakte), wo er sich am 01.07.2013 bei der Beklagten persönlich arbeitslos meldete und die Gewährung von Alg beantragte (Blatt 6/12 der Beklagtenakte). Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung einer Zwischentätigkeit und einer Sperrzeit von drei Wochen (vgl. Vergleich vom 02.10.2013 im Verfahren S 2 AL 2304113 ER, Blatt 228/230 der Beklagtenakte) Alg vom 01.07.2013 bis 14.07.2013 und 04.09.2013 bis 10.12.2013 (Blatt 210/213, 217/220, 223/225, 240/242 der Beklagtenakte). Dauer und Läge des Alg-Anspruchs sind zwischen den Beteiligten streitig (S 2 AL 2825/13; L 8 AL 2675/15).
Am 09.05.2014 meldete sich der Kläger zum 08.05.2014 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg (Blatt 284/286 der Beklagtenakte). Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte die Gewährung von Alg ab (Bescheid vom 20.05.2014, Blatt 289/290 der Beklagtenakte, Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014, Blatt 301/303 der Beklagtenakte); der am 01.07.2013 erworbene Anspruch sei erschöpft und seither kein neuer Anspruch auf Alg entstanden.
Mit am 07.01.2014 beim Sozialgericht (SG) Konstanz eingegangenem Schreiben des Klägers vom 03.01.2014 hat der Kläger u.a. gegen die Beklagte Klage erhoben (zur Trennung der Verfahren vgl. Beschluss des SG vom 10.02.2014, Blatt 6/7 der SG-Akte). Hinsichtlich der Beklagten hat der Kläger folgendes ausgeführt: • "Keine sofortige Auszahlung meines zustehendes Arbeitslosengeldes, Abschiebung zum JobCenter Konstanz-D, dadurch wurde ich zum Sozialfall. • Auch hier Klage gegen unterlassene Hilfeleistung. • Falsche Bemessungsgrundlage für mein Arbeitslosengeld. • Falsche Bemessung meines Arbeitslosenzeit Anspruches. • Nichteinhaltung Länderabkommen, Europäisches Abkommen, internationales Abkommen. • Falschauskünfte und falsche Informations-Auskunft. • Zurückhaltung von Informationen über Fördergelder für meine Selbständigkeit (zweites Standbein), Gelder für Büroausstattung, vorübergehender Zuschuss für soziale Absicherung. • Keine Information über Fördergelder/allgemeine Fördergelder für den Führerschein C (bessere Arbeitsmarkt Chancen). C1E habe ich schon, müsste nur noch ein paar Fahrstunden nehmen. • Kein Fördergeld zum kaufen eines gebrauchten Autos. • Kein vorübergehendes Überbrückungsgeld, Darlehen zum beginnen eines neuen Jobs in der Schweiz. Dadurch ging mir der Job verloren. • Unterlassene Hilfeleistung zum beginnen einer neuen Arbeit. • Einklagen des verlorenen Lohnes, was ich bei der Firma Team Work, Dietsche Montage-Diepoldsau-CH, ab dem 26.08.2013 / Arbeitsbeginn und Arbeitsvertrag, bis jetzt verdienen können hätte. • Kein Zuschuss zum Arbeitslosengeld, da ich für 13,- Euro, als Meister bei der Fa. Fretz-Konstanz, probe gearbeitet hatte. • Unterschlagung meines Arbeitslosengeldes, siehe Endabrechnung Arbeitsamt. • Siehe auch externes Beschwerdeschreiben. • Sperrzeit meines Arbeitslosengeldes, für die Kündigung bei Fa. Fretz, begründete Kündigung, siehe externes Schreiben, siehe Punkt 11. • Beim Sozialgericht Konstanz-D wurde ein Vergleich ausgehandelt, was nach dem Arbeitsrecht nicht zulässig ist, wenn die Gesetzeslage eindeutig ist. • Verspätete Auszahlung meines Arbeitslosengeldes, mehrmals bis zu 6 Tagen. Dadurch verlor ich mein Zimmer in der Radolfzellerstrasse 30, 78467 Konstanz und hatte dann erhöhte Kosten, da ich dann ab diesem Zeitpunkt in Hotels wohnen musste, siehe Punkt 10. • Siehe auch externes Schreiben, was ich schon beim Sozialgericht Konstanz abgegeben habe. • Klage, für die unterlassene Hilfeleistung, Wohnungsverlust, Jobverlust, sozialer Abstieg, durch mich selbst lag kein Eigenverschulden vor. • Ebenfalls eine Schadensersatzklage. • Keine Job Angebote."
Das SG hat das Begehren des Klägers dahingehend verstanden, dass dieser sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn länger und höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Sperrzeit, Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, Förderung eines Führerscheins Klasse C, eines Überbrückungsgeldes bzw. eines Darlehns zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz und einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld während der Tätigkeit bei der Fa. F. zu bezahlen. Dieses Klagebegehren hat das SG mit Urteil vom 13.05.2015 abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Klage die Zahlung von längerem und höherem Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und für die Zeit der Tätigkeit bei der Fa. F.begehrt, sei die Klage unzulässig. Dieser Streitgegenstand sei bereits zuvor unter dem Aktenzeichen S 2 AL 2825/13 anhängig gemacht worden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG könne dieselbe Sache aber nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Soweit der Kläger mit der Klage die Förderung einer selbständigen Tätigkeit - neben einer Förderung durch Gründungszuschuss -, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, Förderung eines Führerscheins Klasse C und die Zahlung eines Überbrückungsgeldes bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz begehre, sei diese bereits deshalb unzulässig, weil vor Erhebung der Klage ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Vor der Entscheidung der Behörde über einen Antrag sei eine Klage, die auf diese Leistungen gerichtet sei, nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Kläger nicht durch einen bestimmten Verwaltungsakt oder mehrere Verwaltungsakte, die die begehrten Leistungen abgelehnt hätten, beschwert gewesen. Die Klage werde auch nicht dadurch zulässig, dass die Beklagte zum Teil über diese Anträge nach Klageerhebung entschieden habe. Insoweit habe der Kläger auch trotz Hinweis in den Bescheiden bei der Beklagten keinen Widerspruch gegen die ablehnenden Entscheidungen erhoben, so dass diese gemäß §§ 77, 83 und 84 SGG bindend geworden seien. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger lediglich eine Untätigkeitsklage habe erheben wollen, rüge er nicht die Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf einen bestimmten Antrag, sondern vielmehr die Nichtgewährung bestimmter Leistungen.
Gegen das ihm am 02.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit an das SG Berlin gerichtetem Schreiben vom 02.06.2015, das am 05.06.2015 beim SG Berlin, am 12.06.2015 beim SG Konstanz und am 25.06.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist, Berufung eingelegt. In weiteren Berufungsverfahren macht der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung PD U2 (L 8 AL 2677/15) sowie eines Gründungszuschusses (L 8 AL 1529/15) und weiteres Alg (L 8 AL 2675/15) geltend.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zur Begründung seiner Berufung ausgeführt, er lege Berufung ein und widerspreche dem Urteil, da das SG Länderabkommen und das gesetzlich geregelte Arbeitsrecht sowohl als auch zustehende Leistungen ignoriert und nicht beachtet habe. Über den IC-ICC Den H. sei schon unter dem Zeichen OTP-CR-191115, Herr Dillon, ein Verfahren diesbezüglich eingeleitet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, ihm - länger und höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Sperrzeit, - Fördergelder für seine Selbständigkeit, - Gelder für Büroausstattung, - einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, - Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, - die Förderung eines Führerscheins Klasse C, - Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz und - einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld während der Tätigkeit bei der Fa. F. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Schreiben 05.08.2015 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Das Schreiben war den Beteiligten (dem Kläger am 18.08.2015, der Beklagten am 19.08.2015) zugestellt worden, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.08.2015 (Blatt 12/14 der Senatsakte) ein Schreiben an das IC-ICC Den H. vorgelegt und u.a. ausgeführt, es lägen unzählige Stellungnahmen, Widersprüche, Erklärungen usw. vor. Es sei zweifelsfrei die Hinhaltetaktik und Verfahrensverzögerung ersichtlich. Grundlegendes soziales Recht werde nicht eingehalten. Er bitte das Gericht und nicht nur in seinem Namen, sondern im Namen aller hier in Deutschland lebenden Personen, die die gleiche rechtliche Problematik hätten, die deutsche Gerichtsbarkeit endlich in ihre gesetzliche und rechtliche Schranken zu weisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte, nachdem das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hatte, gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten waren gehört worden.
Die – selbst wenn auf den Eingang des Berufungsschreibens beim LSG am 25.06.2015 abgestellt würde - gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber unbegründet.
Der Senat war zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland (hier: Schweiz) gewohnt hatte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte, weshalb eine Verweisung des Rechtsstreits an das SG Berlin nicht in Betracht kommt. Denn das LSG ist nach § 29 Abs. 1 SGG i.V.m. § 1 AGSGG BW zur Entscheidung über Berufungen gegen die Urteile der baden-württembergischen SG berufen. Dabei prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig und die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 SGG). Im Übrigen war das SG Konstanz zur Entscheidung auch örtlich zuständig, nachdem der Kläger bei ausländischem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort sein Wahlrecht nach § 369 SGB III dadurch ausgeübt hat, dass er beim SG Konstanz Klage erhoben und auf Nachfrage nicht die Zuständigkeit des SG Nürnberg gewählt hat.
Das SG hat das Begehren des Klägers sachdienlich und zutreffend verstanden (§ 106 Abs. 1, § 123 SGG). Der Senat hat nach eigener Prüfung kein weitergehendes Begehren, das der Kläger mit seiner Klage vom 07.01.2014 vorgebracht hätte, feststellen können. Der Kläger hat sich auch weder gegen die Auslegung seines Antrages durch das SG gewandt noch im Berufungsverfahren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Senat bei seiner Prüfung das Begehren anders als vom SG vorgenommen verstehen müsste.
Soweit sich der Kläger mit seiner vorliegenden Klage und Berufung gegen die Bemessung, Lage und Dauer des ihm gewährten Alg, einschließlich eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt bei der Fa. F. und der Sperrzeit, wendet, ist seine Klage unzulässig. Denn dies ist bereits Streitgegenstand des mit Klageerhebung am 12.11.2013 begonnen Klageverfahrens S 2 AL 2825/13 (nachfolgendes Berufungsverfahren L 8 AL 2675/15). Ist der Streitgegenstand bereits rechtshängig, so ist eine weitere Klage hierüber unzulässig, was das SG zutreffend ausgeführt hat.
Der Kläger hat mit dem Begehren nach Fördergeldern im Zusammenhang mit seiner angegebenen Selbständigkeit jedenfalls im vorliegenden Verfahren einen Gründungszuschuss nicht begehrt. Dieses Begehren ist ausdrücklicher Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AL 1072/14 (zum Berufungsverfahren L 8 AL 1529/15). Der Senat konnte bei Auslegung der Klageschrift des Klägers und seiner weiteren Schriftsätze nicht feststellen, dass der Kläger einen Gründungszuschuss auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat oder dies tun wollte.
Soweit der Kläger – außerhalb eines Gründungszuschusses - Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, die Förderung eines Führerscheins Klasse C und Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz, so fehlt es insoweit an einer Entscheidung der Beklagten i.S. eines den Kläger belastenden Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X, die mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs-/Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGG angefochten werden könnte.
Zwar lässt sich aus dem in der Beklagtenakte vorliegenden Schreiben des Rechtsanwalts Sailer vom 30.08.2013 (Blatt 5 = 32 der Beklagtenakte) lediglich ein Antrag auf Alg, nicht jedoch der zuvor genannten Leistungen entnehmen. In dem nächsten, in der Beklagtenakte enthaltenen Schreiben des Klägers (Schreiben vom 24.01.2013, Blatt 100/102 der Beklagtenakte) geht es um Auskünfte des Klägers zu seinem Alg-Antrag sowie um die Vorlage von Unterlagen. Soweit der Kläger in diesem Schreiben auf gesetzliche Beitragspflichten in Deutschland Bezug nimmt, handelt es sich um ergänzende Hinweise im Zusammenhang mit der Beantragung von Alg und nicht um einen eigenständigen Leistungsantrag des Klägers hinsichtlich sozialer Unterstützungsleistungen. Die nächste in der Beklagtenakte befindliche Äußerung des Klägers (Blatt 112 der Beklagtenakte) enthält im Zusammenhang mit dem Alg-Antrag Angaben zu bisherigen Beschäftigungen und Leistungen im In- und Ausland, mithin keinen Antrag auf die oben genannten Leistungen. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 29.08.2013 (Blatt 192 der Beklagtenakte) ergibt sich, dass der Kläger angegeben habe, eine Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen, weil er kein Geld gehabt habe, um zur Arbeitsaufnahme anzureisen. Er habe vom Jobcenter nichts bekommen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vermerk folgendes: "kein Vermerk ersichtlich, dass er dort überhaupt vorgesprochen hat." Aus diesem Vermerk lässt sich daher nicht ableiten, dass der Kläger Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme bei der Beklagten beantragt hätte – vielmehr hat er lediglich das Scheitern seiner letzten Bemühung mitgeteilt. Auch lässt sich insoweit feststellen, dass er auch beim JobCenter Konstanz einen derartigen Antrag nicht gestellt hatte. Der Vermerk über den nächsten Kontakt mit dem Kläger vom 12.09.2013 (Blatt 193 der Beklagtenakte) befasst sich mit der Aushändigung des Antrags auf SGB II-Leistungen. Auch aus dem folgenden Vermerk des Prozessvertreters der Beklagten über die mündliche Verhandlung im Verfahren S 2 AL 2304/13 ER (Blatt 205/206 der Beklagtenakte), in dem ein Vergleich über Alg geschlossen wurde, sowie aus der Niederschrift des SG hierüber (Blatt 228/230 der Beklagtenakte), ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Antrag auf die oben genannten Leistungen. Mit dem nächsten dokumentierten Schreiben des Klägers an die Beklagte (Blatt 226 der Beklagtenakte) bittet dieser nach Bewilligung von Alg um Überweisung auf ein bestimmtes Konto. Auch daraus lässt sich ein Antrag auf die genannten Leistungen nicht entnehmen. Der spätere Widerspruch (Blatt 260, 263 der Beklagtenakte) gegen die Ablehnung der Bescheinigung PD U2 enthält wiederum keine Angaben zu den oben genannten Leistungen. Ebenso wenig lässt sich dem Vermerk über eine Vorsprache des Klägers am 09.05.2014 (Blatt 288 der Beklagtenakte) ein Bezug zu den oben genannten Leistungen entnehmen. Gleiches gilt für das Schreiben des Klägers vom 28.08.2014 (Blatt 292 der Beklagtenakte), auch wenn der Kläger dort ausführt, mangels Geldzahlungen der Beklagten bei der Tafel in Konstanz gegen Nahrungsmittel gearbeitet zu haben und in dieser Zeit einen Auftrag über ca. 1000 EUR für ca. zwei Wochen erhalten zu haben. Hieraus ist aber die Beantragung der oben genannten Leistungen nicht ersichtlich. Auch soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2014 (Blatt 296 der Beklagtenakte) beim SG Berlin darüber beschwert, dass er mit dem bisschen Geld vom JobCenter sich nicht professionell als Tischler und Service-Monteur bewerben könne, lässt sich hieraus – wie auch dem Schreiben des Klägers vom 28.04.2014 (Blatt 300 der Beklagtenakte), mit dem er sich gegen eine angegebene Nichtzulassung zur Bundestagswahl wandte - ein Leistungsantrag bei der Beklagten nicht ableiten.
Lediglich im Zusammenhang mit der Vorsprache des Klägers vom 10.10.2013, in der er um Rückruf wegen der Aufnahme einer Selbständigkeit und finanzieller Unterstützung gebeten hatte, lässt sich überhaupt das Thema einer selbständigen Tätigkeit sowie deren finanzielle Unterstützung, das einen Zusammenhang zu den vorliegend geltend gemachten Leistungen erkennen lässt, nachvollziehen. In einer folgenden Vorsprache am 31.10.2013 wurden dieses Thema – auch ein Gründungszuschuss - mit dem Kläger näher erörtert. In diesem Zusammenhang hat der Kläger mit dem Widerspruch vom 25.10.2013 (Schreiben vom 22.10.2013, Blatt 234/237 der Beklagtenakte) gegen die Bewilligung von Alg u.a. geltend gemacht, die Fa. Fretz habe den restlichen Lohn nicht ausbezahlt, und das Arbeitsamt sowie das JobCenter Konstanz zahlten kein Darlehen, noch Überbrückungsgeld, weshalb er eine Stelle bei der Fa. Team W. in D. in der Schweiz am 26.08.2013 nicht habe antreten können. Er sei seit dem 01.10.2013 wieder selbständig und habe sich bei der Handwerkskammer, Schreinerinnung sowie bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Er hätte einige Aufträge, aber keine finanziellen Mittel um sich ein Arbeitsauto oder Werkzeug zu kaufen. Bei den Banken würden ihm KfW-Gelder verwehrt. Auch in den Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten vom 19.11.2013, 20.11.2013 und 02.12.2013 (Blatt 2/5 der Beklagtenakte – Gründungszuschuss) klingt das Thema der Selbständigkeit und fehlender Betriebsmittel an. Mit Schreiben vom 15.01.2014 (Blatt 256 der Beklagtenakte) hat der Kläger dann Zuschüsse für die Arbeitsuche im Ausland sowie zu den erhöhten Kosten für die Unterbringung im Hotel beantragt, was er mit Schreiben vom 21.01.2014 (Blatt 257 der Beklagtenakte) wiederholt hat.
Damit konnte der Senat lediglich feststellen, dass der Kläger bei der Beklagten überhaupt nur Zuschüsse für die Arbeitsuche im Ausland (auch Bewerbungskosten usw.) sowie zu den erhöhten Kosten für die Unterbringung im Hotel beantragt hat (Schreiben vom 15.01.2014 und 21.01.2014), die übrigen klageweise geltend gemachten Ansprüche aber nicht beantragt hat. Aber selbst wenn man aus den geringen Angaben und Anhaltspunkten im Zusammenhang mit der Vorsprache vom 31.10.2013 und dem Widerspruchsschreiben vom 25.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, die Förderung eines Führerscheins Klasse C sowie Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehns zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz entnehmen wollte, hat die Beklagte hierüber, wie auch über die Förderanträge aus den Schreiben vom 15.01.2014 und 21.01.2014 bisher nicht entscheiden. Entsprechende Bescheide finden sich in der Akte nicht. Abgelehnt wurde lediglich und ausdrücklich die Gewährung eines Gründungszuschusses (Bescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014, Blatt 9/10, 18/20 der Beklagtenakte – Gründungszuschuss).
Fehlt daher – möglicherweise/teilweise auch mangels Antrags – bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (hier: Entscheidung des Senats) eine anfechtbare Behördenentscheidung der Beklagten über die vom Kläger bei Gericht geltend gemachten Ansprüche, so ist die vorliegende Klage unzulässig, die Berufung daher unbegründet. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs-/Verpflichtungsklage ist, dass sich der Kläger mit seinem Anliegen zunächst an die Beklagte gewandt hat und diese den Anspruch in einem Verwaltungs- und einem Widerspruchsverfahren geprüft und entsprechende Bescheide erlassen hat (LSG Hamburg 20.08.2014 – L 1 KR 25/14 – juris RdNr. 13; LSG Hamburg 03.02.2011 – L 5 AS 222/10 – juris; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 54 RdNr. 57).
Dass das Klagebegehren des Klägers als Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 SGG auszulegen gewesen wäre, hat das SG mit zutreffenden Gründen, denen der Senat beitritt, abgelehnt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung verschiedenster Leistungen hat.
Der 1964 geborene Kläger wohnte in der Schweiz und war dort bis 04.12.2012 abhängig beschäftigt (Blatt 179 der Beklagtenakte). Er bezog dort vom 14.12.2012 - 31.03.2012 Arbeitslosengeld (Alg; vgl. Blatt 12 und 200 der Beklagtenakte). Am 28.06.2013 verzog er nach Konstanz (Blatt 97 der Beklagtenakte), wo er sich am 01.07.2013 bei der Beklagten persönlich arbeitslos meldete und die Gewährung von Alg beantragte (Blatt 6/12 der Beklagtenakte). Die Beklagte bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung einer Zwischentätigkeit und einer Sperrzeit von drei Wochen (vgl. Vergleich vom 02.10.2013 im Verfahren S 2 AL 2304113 ER, Blatt 228/230 der Beklagtenakte) Alg vom 01.07.2013 bis 14.07.2013 und 04.09.2013 bis 10.12.2013 (Blatt 210/213, 217/220, 223/225, 240/242 der Beklagtenakte). Dauer und Läge des Alg-Anspruchs sind zwischen den Beteiligten streitig (S 2 AL 2825/13; L 8 AL 2675/15).
Am 09.05.2014 meldete sich der Kläger zum 08.05.2014 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg (Blatt 284/286 der Beklagtenakte). Mit Bescheid vom 20.05.2014 lehnte die Beklagte durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte die Gewährung von Alg ab (Bescheid vom 20.05.2014, Blatt 289/290 der Beklagtenakte, Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014, Blatt 301/303 der Beklagtenakte); der am 01.07.2013 erworbene Anspruch sei erschöpft und seither kein neuer Anspruch auf Alg entstanden.
Mit am 07.01.2014 beim Sozialgericht (SG) Konstanz eingegangenem Schreiben des Klägers vom 03.01.2014 hat der Kläger u.a. gegen die Beklagte Klage erhoben (zur Trennung der Verfahren vgl. Beschluss des SG vom 10.02.2014, Blatt 6/7 der SG-Akte). Hinsichtlich der Beklagten hat der Kläger folgendes ausgeführt: • "Keine sofortige Auszahlung meines zustehendes Arbeitslosengeldes, Abschiebung zum JobCenter Konstanz-D, dadurch wurde ich zum Sozialfall. • Auch hier Klage gegen unterlassene Hilfeleistung. • Falsche Bemessungsgrundlage für mein Arbeitslosengeld. • Falsche Bemessung meines Arbeitslosenzeit Anspruches. • Nichteinhaltung Länderabkommen, Europäisches Abkommen, internationales Abkommen. • Falschauskünfte und falsche Informations-Auskunft. • Zurückhaltung von Informationen über Fördergelder für meine Selbständigkeit (zweites Standbein), Gelder für Büroausstattung, vorübergehender Zuschuss für soziale Absicherung. • Keine Information über Fördergelder/allgemeine Fördergelder für den Führerschein C (bessere Arbeitsmarkt Chancen). C1E habe ich schon, müsste nur noch ein paar Fahrstunden nehmen. • Kein Fördergeld zum kaufen eines gebrauchten Autos. • Kein vorübergehendes Überbrückungsgeld, Darlehen zum beginnen eines neuen Jobs in der Schweiz. Dadurch ging mir der Job verloren. • Unterlassene Hilfeleistung zum beginnen einer neuen Arbeit. • Einklagen des verlorenen Lohnes, was ich bei der Firma Team Work, Dietsche Montage-Diepoldsau-CH, ab dem 26.08.2013 / Arbeitsbeginn und Arbeitsvertrag, bis jetzt verdienen können hätte. • Kein Zuschuss zum Arbeitslosengeld, da ich für 13,- Euro, als Meister bei der Fa. Fretz-Konstanz, probe gearbeitet hatte. • Unterschlagung meines Arbeitslosengeldes, siehe Endabrechnung Arbeitsamt. • Siehe auch externes Beschwerdeschreiben. • Sperrzeit meines Arbeitslosengeldes, für die Kündigung bei Fa. Fretz, begründete Kündigung, siehe externes Schreiben, siehe Punkt 11. • Beim Sozialgericht Konstanz-D wurde ein Vergleich ausgehandelt, was nach dem Arbeitsrecht nicht zulässig ist, wenn die Gesetzeslage eindeutig ist. • Verspätete Auszahlung meines Arbeitslosengeldes, mehrmals bis zu 6 Tagen. Dadurch verlor ich mein Zimmer in der Radolfzellerstrasse 30, 78467 Konstanz und hatte dann erhöhte Kosten, da ich dann ab diesem Zeitpunkt in Hotels wohnen musste, siehe Punkt 10. • Siehe auch externes Schreiben, was ich schon beim Sozialgericht Konstanz abgegeben habe. • Klage, für die unterlassene Hilfeleistung, Wohnungsverlust, Jobverlust, sozialer Abstieg, durch mich selbst lag kein Eigenverschulden vor. • Ebenfalls eine Schadensersatzklage. • Keine Job Angebote."
Das SG hat das Begehren des Klägers dahingehend verstanden, dass dieser sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn länger und höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Sperrzeit, Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, Förderung eines Führerscheins Klasse C, eines Überbrückungsgeldes bzw. eines Darlehns zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz und einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld während der Tätigkeit bei der Fa. F. zu bezahlen. Dieses Klagebegehren hat das SG mit Urteil vom 13.05.2015 abgewiesen. Soweit der Kläger mit der Klage die Zahlung von längerem und höherem Arbeitslosengeld ohne die Berücksichtigung der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und für die Zeit der Tätigkeit bei der Fa. F.begehrt, sei die Klage unzulässig. Dieser Streitgegenstand sei bereits zuvor unter dem Aktenzeichen S 2 AL 2825/13 anhängig gemacht worden. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG könne dieselbe Sache aber nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Soweit der Kläger mit der Klage die Förderung einer selbständigen Tätigkeit - neben einer Förderung durch Gründungszuschuss -, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, Förderung eines Führerscheins Klasse C und die Zahlung eines Überbrückungsgeldes bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz begehre, sei diese bereits deshalb unzulässig, weil vor Erhebung der Klage ein Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Vor der Entscheidung der Behörde über einen Antrag sei eine Klage, die auf diese Leistungen gerichtet sei, nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Kläger nicht durch einen bestimmten Verwaltungsakt oder mehrere Verwaltungsakte, die die begehrten Leistungen abgelehnt hätten, beschwert gewesen. Die Klage werde auch nicht dadurch zulässig, dass die Beklagte zum Teil über diese Anträge nach Klageerhebung entschieden habe. Insoweit habe der Kläger auch trotz Hinweis in den Bescheiden bei der Beklagten keinen Widerspruch gegen die ablehnenden Entscheidungen erhoben, so dass diese gemäß §§ 77, 83 und 84 SGG bindend geworden seien. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger lediglich eine Untätigkeitsklage habe erheben wollen, rüge er nicht die Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf einen bestimmten Antrag, sondern vielmehr die Nichtgewährung bestimmter Leistungen.
Gegen das ihm am 02.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit an das SG Berlin gerichtetem Schreiben vom 02.06.2015, das am 05.06.2015 beim SG Berlin, am 12.06.2015 beim SG Konstanz und am 25.06.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist, Berufung eingelegt. In weiteren Berufungsverfahren macht der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung PD U2 (L 8 AL 2677/15) sowie eines Gründungszuschusses (L 8 AL 1529/15) und weiteres Alg (L 8 AL 2675/15) geltend.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zur Begründung seiner Berufung ausgeführt, er lege Berufung ein und widerspreche dem Urteil, da das SG Länderabkommen und das gesetzlich geregelte Arbeitsrecht sowohl als auch zustehende Leistungen ignoriert und nicht beachtet habe. Über den IC-ICC Den H. sei schon unter dem Zeichen OTP-CR-191115, Herr Dillon, ein Verfahren diesbezüglich eingeleitet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, ihm - länger und höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Sperrzeit, - Fördergelder für seine Selbständigkeit, - Gelder für Büroausstattung, - einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, - Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, - die Förderung eines Führerscheins Klasse C, - Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz und - einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld während der Tätigkeit bei der Fa. F. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Schreiben 05.08.2015 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Das Schreiben war den Beteiligten (dem Kläger am 18.08.2015, der Beklagten am 19.08.2015) zugestellt worden, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.08.2015 (Blatt 12/14 der Senatsakte) ein Schreiben an das IC-ICC Den H. vorgelegt und u.a. ausgeführt, es lägen unzählige Stellungnahmen, Widersprüche, Erklärungen usw. vor. Es sei zweifelsfrei die Hinhaltetaktik und Verfahrensverzögerung ersichtlich. Grundlegendes soziales Recht werde nicht eingehalten. Er bitte das Gericht und nicht nur in seinem Namen, sondern im Namen aller hier in Deutschland lebenden Personen, die die gleiche rechtliche Problematik hätten, die deutsche Gerichtsbarkeit endlich in ihre gesetzliche und rechtliche Schranken zu weisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte, nachdem das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hatte, gemäß § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten waren gehört worden.
Die – selbst wenn auf den Eingang des Berufungsschreibens beim LSG am 25.06.2015 abgestellt würde - gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber unbegründet.
Der Senat war zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig, auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland (hier: Schweiz) gewohnt hatte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte, weshalb eine Verweisung des Rechtsstreits an das SG Berlin nicht in Betracht kommt. Denn das LSG ist nach § 29 Abs. 1 SGG i.V.m. § 1 AGSGG BW zur Entscheidung über Berufungen gegen die Urteile der baden-württembergischen SG berufen. Dabei prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig und die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 SGG). Im Übrigen war das SG Konstanz zur Entscheidung auch örtlich zuständig, nachdem der Kläger bei ausländischem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort sein Wahlrecht nach § 369 SGB III dadurch ausgeübt hat, dass er beim SG Konstanz Klage erhoben und auf Nachfrage nicht die Zuständigkeit des SG Nürnberg gewählt hat.
Das SG hat das Begehren des Klägers sachdienlich und zutreffend verstanden (§ 106 Abs. 1, § 123 SGG). Der Senat hat nach eigener Prüfung kein weitergehendes Begehren, das der Kläger mit seiner Klage vom 07.01.2014 vorgebracht hätte, feststellen können. Der Kläger hat sich auch weder gegen die Auslegung seines Antrages durch das SG gewandt noch im Berufungsverfahren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Senat bei seiner Prüfung das Begehren anders als vom SG vorgenommen verstehen müsste.
Soweit sich der Kläger mit seiner vorliegenden Klage und Berufung gegen die Bemessung, Lage und Dauer des ihm gewährten Alg, einschließlich eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt bei der Fa. F. und der Sperrzeit, wendet, ist seine Klage unzulässig. Denn dies ist bereits Streitgegenstand des mit Klageerhebung am 12.11.2013 begonnen Klageverfahrens S 2 AL 2825/13 (nachfolgendes Berufungsverfahren L 8 AL 2675/15). Ist der Streitgegenstand bereits rechtshängig, so ist eine weitere Klage hierüber unzulässig, was das SG zutreffend ausgeführt hat.
Der Kläger hat mit dem Begehren nach Fördergeldern im Zusammenhang mit seiner angegebenen Selbständigkeit jedenfalls im vorliegenden Verfahren einen Gründungszuschuss nicht begehrt. Dieses Begehren ist ausdrücklicher Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AL 1072/14 (zum Berufungsverfahren L 8 AL 1529/15). Der Senat konnte bei Auslegung der Klageschrift des Klägers und seiner weiteren Schriftsätze nicht feststellen, dass der Kläger einen Gründungszuschuss auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat oder dies tun wollte.
Soweit der Kläger – außerhalb eines Gründungszuschusses - Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, die Förderung eines Führerscheins Klasse C und Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehens zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz, so fehlt es insoweit an einer Entscheidung der Beklagten i.S. eines den Kläger belastenden Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X, die mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs-/Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGG angefochten werden könnte.
Zwar lässt sich aus dem in der Beklagtenakte vorliegenden Schreiben des Rechtsanwalts Sailer vom 30.08.2013 (Blatt 5 = 32 der Beklagtenakte) lediglich ein Antrag auf Alg, nicht jedoch der zuvor genannten Leistungen entnehmen. In dem nächsten, in der Beklagtenakte enthaltenen Schreiben des Klägers (Schreiben vom 24.01.2013, Blatt 100/102 der Beklagtenakte) geht es um Auskünfte des Klägers zu seinem Alg-Antrag sowie um die Vorlage von Unterlagen. Soweit der Kläger in diesem Schreiben auf gesetzliche Beitragspflichten in Deutschland Bezug nimmt, handelt es sich um ergänzende Hinweise im Zusammenhang mit der Beantragung von Alg und nicht um einen eigenständigen Leistungsantrag des Klägers hinsichtlich sozialer Unterstützungsleistungen. Die nächste in der Beklagtenakte befindliche Äußerung des Klägers (Blatt 112 der Beklagtenakte) enthält im Zusammenhang mit dem Alg-Antrag Angaben zu bisherigen Beschäftigungen und Leistungen im In- und Ausland, mithin keinen Antrag auf die oben genannten Leistungen. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 29.08.2013 (Blatt 192 der Beklagtenakte) ergibt sich, dass der Kläger angegeben habe, eine Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen, weil er kein Geld gehabt habe, um zur Arbeitsaufnahme anzureisen. Er habe vom Jobcenter nichts bekommen. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vermerk folgendes: "kein Vermerk ersichtlich, dass er dort überhaupt vorgesprochen hat." Aus diesem Vermerk lässt sich daher nicht ableiten, dass der Kläger Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme bei der Beklagten beantragt hätte – vielmehr hat er lediglich das Scheitern seiner letzten Bemühung mitgeteilt. Auch lässt sich insoweit feststellen, dass er auch beim JobCenter Konstanz einen derartigen Antrag nicht gestellt hatte. Der Vermerk über den nächsten Kontakt mit dem Kläger vom 12.09.2013 (Blatt 193 der Beklagtenakte) befasst sich mit der Aushändigung des Antrags auf SGB II-Leistungen. Auch aus dem folgenden Vermerk des Prozessvertreters der Beklagten über die mündliche Verhandlung im Verfahren S 2 AL 2304/13 ER (Blatt 205/206 der Beklagtenakte), in dem ein Vergleich über Alg geschlossen wurde, sowie aus der Niederschrift des SG hierüber (Blatt 228/230 der Beklagtenakte), ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Antrag auf die oben genannten Leistungen. Mit dem nächsten dokumentierten Schreiben des Klägers an die Beklagte (Blatt 226 der Beklagtenakte) bittet dieser nach Bewilligung von Alg um Überweisung auf ein bestimmtes Konto. Auch daraus lässt sich ein Antrag auf die genannten Leistungen nicht entnehmen. Der spätere Widerspruch (Blatt 260, 263 der Beklagtenakte) gegen die Ablehnung der Bescheinigung PD U2 enthält wiederum keine Angaben zu den oben genannten Leistungen. Ebenso wenig lässt sich dem Vermerk über eine Vorsprache des Klägers am 09.05.2014 (Blatt 288 der Beklagtenakte) ein Bezug zu den oben genannten Leistungen entnehmen. Gleiches gilt für das Schreiben des Klägers vom 28.08.2014 (Blatt 292 der Beklagtenakte), auch wenn der Kläger dort ausführt, mangels Geldzahlungen der Beklagten bei der Tafel in Konstanz gegen Nahrungsmittel gearbeitet zu haben und in dieser Zeit einen Auftrag über ca. 1000 EUR für ca. zwei Wochen erhalten zu haben. Hieraus ist aber die Beantragung der oben genannten Leistungen nicht ersichtlich. Auch soweit sich der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2014 (Blatt 296 der Beklagtenakte) beim SG Berlin darüber beschwert, dass er mit dem bisschen Geld vom JobCenter sich nicht professionell als Tischler und Service-Monteur bewerben könne, lässt sich hieraus – wie auch dem Schreiben des Klägers vom 28.04.2014 (Blatt 300 der Beklagtenakte), mit dem er sich gegen eine angegebene Nichtzulassung zur Bundestagswahl wandte - ein Leistungsantrag bei der Beklagten nicht ableiten.
Lediglich im Zusammenhang mit der Vorsprache des Klägers vom 10.10.2013, in der er um Rückruf wegen der Aufnahme einer Selbständigkeit und finanzieller Unterstützung gebeten hatte, lässt sich überhaupt das Thema einer selbständigen Tätigkeit sowie deren finanzielle Unterstützung, das einen Zusammenhang zu den vorliegend geltend gemachten Leistungen erkennen lässt, nachvollziehen. In einer folgenden Vorsprache am 31.10.2013 wurden dieses Thema – auch ein Gründungszuschuss - mit dem Kläger näher erörtert. In diesem Zusammenhang hat der Kläger mit dem Widerspruch vom 25.10.2013 (Schreiben vom 22.10.2013, Blatt 234/237 der Beklagtenakte) gegen die Bewilligung von Alg u.a. geltend gemacht, die Fa. Fretz habe den restlichen Lohn nicht ausbezahlt, und das Arbeitsamt sowie das JobCenter Konstanz zahlten kein Darlehen, noch Überbrückungsgeld, weshalb er eine Stelle bei der Fa. Team W. in D. in der Schweiz am 26.08.2013 nicht habe antreten können. Er sei seit dem 01.10.2013 wieder selbständig und habe sich bei der Handwerkskammer, Schreinerinnung sowie bei der Berufsgenossenschaft angemeldet. Er hätte einige Aufträge, aber keine finanziellen Mittel um sich ein Arbeitsauto oder Werkzeug zu kaufen. Bei den Banken würden ihm KfW-Gelder verwehrt. Auch in den Vorsprachen des Klägers bei der Beklagten vom 19.11.2013, 20.11.2013 und 02.12.2013 (Blatt 2/5 der Beklagtenakte – Gründungszuschuss) klingt das Thema der Selbständigkeit und fehlender Betriebsmittel an. Mit Schreiben vom 15.01.2014 (Blatt 256 der Beklagtenakte) hat der Kläger dann Zuschüsse für die Arbeitsuche im Ausland sowie zu den erhöhten Kosten für die Unterbringung im Hotel beantragt, was er mit Schreiben vom 21.01.2014 (Blatt 257 der Beklagtenakte) wiederholt hat.
Damit konnte der Senat lediglich feststellen, dass der Kläger bei der Beklagten überhaupt nur Zuschüsse für die Arbeitsuche im Ausland (auch Bewerbungskosten usw.) sowie zu den erhöhten Kosten für die Unterbringung im Hotel beantragt hat (Schreiben vom 15.01.2014 und 21.01.2014), die übrigen klageweise geltend gemachten Ansprüche aber nicht beantragt hat. Aber selbst wenn man aus den geringen Angaben und Anhaltspunkten im Zusammenhang mit der Vorsprache vom 31.10.2013 und dem Widerspruchsschreiben vom 25.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Fördergelder für seine Selbständigkeit, Gelder für Büroausstattung, einen vorübergehenden Zuschuss für soziale Absicherung, Fördergelder zum Kauf eines gebrauchten Autos, die Förderung eines Führerscheins Klasse C sowie Überbrückungsgeld bzw. eines Darlehns zur Aufnahme eines Jobs in der Schweiz entnehmen wollte, hat die Beklagte hierüber, wie auch über die Förderanträge aus den Schreiben vom 15.01.2014 und 21.01.2014 bisher nicht entscheiden. Entsprechende Bescheide finden sich in der Akte nicht. Abgelehnt wurde lediglich und ausdrücklich die Gewährung eines Gründungszuschusses (Bescheid vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.04.2014, Blatt 9/10, 18/20 der Beklagtenakte – Gründungszuschuss).
Fehlt daher – möglicherweise/teilweise auch mangels Antrags – bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (hier: Entscheidung des Senats) eine anfechtbare Behördenentscheidung der Beklagten über die vom Kläger bei Gericht geltend gemachten Ansprüche, so ist die vorliegende Klage unzulässig, die Berufung daher unbegründet. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs-/Verpflichtungsklage ist, dass sich der Kläger mit seinem Anliegen zunächst an die Beklagte gewandt hat und diese den Anspruch in einem Verwaltungs- und einem Widerspruchsverfahren geprüft und entsprechende Bescheide erlassen hat (LSG Hamburg 20.08.2014 – L 1 KR 25/14 – juris RdNr. 13; LSG Hamburg 03.02.2011 – L 5 AS 222/10 – juris; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 54 RdNr. 57).
Dass das Klagebegehren des Klägers als Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 SGG auszulegen gewesen wäre, hat das SG mit zutreffenden Gründen, denen der Senat beitritt, abgelehnt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht
Rechtskraft
Aus
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