Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 3556/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3202/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, den Klägern für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.6.2015, mit dem die auf Bewilligung eines Betrages von 750,- EUR für den Einkauf von Heizöl gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG den Klägern versagt hat und der von diesen als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die begehrte Gewährung eines Betrages von 750,- EUR für den Einkauf von Heizöl. In genau dieser Höhe, der den für eine zulassungsunabhängige Berufung erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt, sind die Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Da auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betroffen ist, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, den Klägern für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.6.2015, mit dem die auf Bewilligung eines Betrages von 750,- EUR für den Einkauf von Heizöl gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG den Klägern versagt hat und der von diesen als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die begehrte Gewährung eines Betrages von 750,- EUR für den Einkauf von Heizöl. In genau dieser Höhe, der den für eine zulassungsunabhängige Berufung erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt, sind die Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert. Da auch keine wiederkehrende oder laufende "Leistung" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betroffen ist, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
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