L 13 AS 3574/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 4211/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3574/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 6. Juli 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Das Begehren der Kläger zielt auf die Erstattung von Vorverfahrenskosten in Höhe von 416,50 EUR. Aus dem klageabweisenden Urteil ergibt sich damit keine Beschwer in Höhe von mehr als 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Kosten für ein Vorverfahren zu erstatten oder eine Kostengrundentscheidung zu treffen hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die von den Klägern gestellte Rechtsfrage, ob die Kosten für ein Widerspruchsverfahren, das nicht Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist und durch Abschluss eines Vergleichs seine Erledigung gefunden hat, mit der entsprechenden Kostenfolge zu Gunsten der Kläger verbunden ist, ist nicht von allgemeinem Interesse. Das Widerspruchsverfahren betraf den Streitgegenstand der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum April 2014 bis September 2014. Hierbei wurden ausdrücklich geltend gemacht höhere kalte Nebenkosten sowie eine höhere Kaltmiete für August und September 2014. In den Verfahren S 5 AS 709/14 und S 5 AS 660/14 waren die kalten Nebenkosten von April 2013 bis März 2014 streitig. Der in den Gerichtsverfahren geschlossene Vergleich vom 11. Juni 2014 regelte (auch) die kalten Nebenkosten von April 2014 bis September 2014, aber nicht die Kaltmiete für August und September 2014, so dass es zweifelhaft erscheint, dass das Widerspruchsverfahren durch den Vergleich erledigt worden ist, zumal der Vergleich auch keine Erledigungserklärung des Widerspruchsverfahrens -auch nicht im Übrigen- sondern nur der Klageverfahren enthält (s. auch noch die Mahnung der Kläger vom 5. August 2014 zur Entscheidung über den Widerspruch). Die Auslegung der hier getätigten Prozesserklärungen werfen keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Andere Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Nachdem ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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