Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 187/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4204/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Der Kläger hatte erstmals im November 2011 die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Antragsgegner beantragt. In dem Zusammenhang wurde auch ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Ferienhauses in Frankreich aus dem Jahr 1998 vorgelegt. Bei einer Vorsprache am 14. Dezember 2011 teilte der Antragsteller mit, dass das Haus in Frankreich gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin angeschafft worden sei, um dort den Lebensabend zu verbringen. Das Haus habe zwischenzeitlich einen Verkehrswert in Höhe von ca. 160.000 EUR. Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab, da der Antragsteller Unterlagen, die für die Entscheidung über einen eventuellen Sozialleistungsanspruch zwingend erforderlich seien, nicht vorgelegt habe.
Am 11. November 2014 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Antragsformular gab er unter Ziff. 8 Vermögen lediglich Bargeld sowie Guthaben auf Spar- und Girokonten in einer Größenordnung von insgesamt ca. 3000 EUR an, den Besitz von Grundstücken verneinte er. Mit Schreiben vom 22. November 2014 forderte der Antragsgegner daraufhin den Antragsteller unter anderem auf, hinsichtlich der Immobilie in Frankreich ein Gutachten über den Verkehrswert des Hauses vorzulegen bzw. sofern er nicht mehr im Besitz des Hauses sei, den Kaufvertrag vorzulegen und Nachweise, wie dieser Betrag verbraucht worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2015 forderte der Antragsgegner im Hinblick auf einen nunmehr vorgelegten Kontoauszug des Antragstellers vom 10. Dezember 2013 über eine Zahlung aus dem Verkauf des Hauses i.H.v. 60.755,33 EUR um Mitteilung, was mit der Differenz von ca. 20.000 EUR im Hinblick auf den 2011 angegebenen Verkehrswert von 160.000 EUR geschehen sei. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert nachzuweisen, wie der Betrag i.H.v. 60.755,33 EUR innerhalb von zwölf Monaten verbraucht worden sei. Der Antragsteller legte daraufhin über seine damalige Bevollmächtigte eine handschriftliche Aufstellung über seine Ausgaben in der Zeit 2013/2014 vor. Darin werden unter anderem aufgeführt: hinterlegt für Beerdigungskosten (beim Sohn) 10.000 EUR Kosten für einen Unfall 5.000 EUR Kosten für Kundendienst (Radio defekt) und Reifenmontage ca. 1.000 EUR neue Spülmaschine 440 EUR Besuch in Hamburg für vier Tage Reeperbahn 3.000 EUR diverse Kleinmöbel und Kleidung ca. 2.500 EUR Sonntagsbrunch 24 × 150 EUR ca. 3.600 EUR Restaurantbesuche mit Frühstück 200 Tage x 45 EUR 9.000 EUR Fahrten nach Frankreich um Reste von Möbeln und Geräten, die untergestellt waren, abzuholen 4.500 EUR Partnervermittlung Anzeige in RNZ ca. 3.600 EUR diverse Kleingeräte für Küche ca. 1.500 EUR zweimal Silvestertage je vier Tage 1.000 EUR Kosten für Wohnung herrichten usw. ca. 9.600 EUR Bar- und Bistrobesuche ca. 1.800 EUR Einladung von Freunden und Familie ca. 2.000 EUR
Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte der Antragsgegner zum einen die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab, da der Antragsteller am 10. Dezember 2013 eine Gutschrift aus dem Hausverkauf in Frankreich i.H.v. 60.755 EUR erhalten habe. Dieses Vermögen habe er innerhalb von zwölf Monaten mit Ausnahme einer Rücklage i.H.v. 10.000 EUR zur Bestreitung der Bestattungskosten verbraucht. Selbst bei Berücksichtigung der mitgeteilten Kosten für die Reparatur des PKW, Reifenmontage, Radio, Kosten für die Haushaltsauflösung in Frankreich und Gerichtskosten müsse davon ausgegangen werden, dass monatlich mindestens 2.000 EUR, nach Abzug der laufenden Kosten verbraucht worden seien. Die Hilfebedürftigkeit sei somit zum jetzigen Zeitpunkt vorsätzlich herbeigeführt. Damit sei die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht möglich. Außerdem sei nach den Angaben des Antragstellers noch Vermögen in Form eines Kraftfahrzeuges sowie der hinterlegten Bestattungskosten vorhanden, mithin ein Wert i.H.v. 13.800 EUR. Die maßgebliche Vermögensfreigrenze i.H.v. 2.600 EUR sei damit um 11.200 EUR überschritten. Mit weiterem Bescheid vom 27. April 2015 lehnte der Antragsgegner auch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Hinweis auf das noch vorhandene Vermögen in Höhe von insgesamt 13.800 EUR ab.
Hiergegen erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch.
Am 9. September 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die damalige Bevollmächtigte hat ausgeführt, der Antragsteller sei dringend auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, da er geschieden sei, alleine lebe und lediglich eine monatliche Rente i.H.v. 515,29 EUR erhalte. Allein die Beiträge zur privaten Krankenversicherung würden 538,43 EUR betragen, die Kosten der Unterkunft inklusive Vorauszahlung für Nebenkosten weitere 435 EUR pro Monat und die Kosten für Heizung (Gas) nochmals zusätzlich 46 EUR pro Monat. Eine Verwertung des Kfz komme nicht in Betracht, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen (Herzklappenfehler, nicht mehr gut zu Fuß) zwingend auf das Kfz angewiesen sei. Die 60.755,33 EUR die der Antragsteller aus dem Hausverkauf im Jahr 2013 nach Abzug von Maklergebühren etc. erhalten habe, seien zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht. Dem Antragsteller könne auch nicht vorgeworfen werden, seine Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben. Er verfüge jetzt über keinerlei finanzielle Mittel mehr um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat sich auf den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 berufen, mit dem der Antragsgegner die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. April 2015 wegen Ablehnung von monatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt und Ablehnung von monatlicher Grundsicherung zurückgewiesen hat. Unter ausführlicher Darstellung der vorliegenden Kontoauszüge und Kontobewegungen hat der Antragsgegner hierbei darauf verwiesen, dass der Antragsteller über einzusetzendes, nicht geschütztes Vermögen mindestens in Form eines am 13. August 2015 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrages im Wert von 5.977,70 EUR verfüge. Der Einsatz dieses Vermögen stelle keine Härte dar, da der Antragsteller den Bestattungsvorsorgevertrag erst nach Beantragung von Sozialhilfe am 6. November 2014 abgeschlossen habe. Darüber hinaus befänden sich von dem ursprünglichen Betrag i.H.v. 10.000 EUR noch immer anteilig 3.000 EUR bei seinem Sohn. Die Rückforderung dieses Vermögens durch den Antragsteller und der Verbrauch durch ihn sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es für die begehrte Regelungsanordnung bereits an einem erforderlichen Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne der §§ 27 Abs. 1, 41 Abs. 1 SGB XII bedürftig sei, insbesondere seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Er mache zwar geltend, neben seinem monatlichen Renteneinkommen i.H.v. 515,29 EUR nicht (mehr) über ausreichendes Vermögen zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe hierzu auch einen entsprechenden Auszug seines Girokontos vorgelegt mit einem Guthaben von noch lediglich 9,56 EUR. Allerdings sprächen die Umstände insgesamt eher dafür, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte beiseite gebracht habe, von denen er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite. So habe der Kläger unter anderem nach seinen Angaben geltend gemacht, die ihm aus dem Verkauf des in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Hauses in Frankreich überwiesenen 60.755,33 EUR neben seinem Renteneinkommen innerhalb von rund neun Monaten bis auf 6.765,50 EUR (September 2014) verbraucht zu haben. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits Ende des Jahres 2011 (allerdings vergeblich) Leistungen nach dem SGB XII beim Antragsgegner begehrt habe, ihm also bewusst gewesen sei, dass er nach Verbrauch des Erlöses aus dem Hausverkauf seine Lebensunterhalt auf Sozialhilfeniveau würde bestreiten müssen, sei dies nicht ohne Vorlage von Nachweisen glaubhaft. Allein die vom Antragsteller am 2. März 2015 gefertigte Aufstellung genüge hierzu nicht. Dies gelte umso mehr, als die angeführten Versuche des Antragstellers, sich als prassenden Lebemann darzustellen, dem Umstand widerspreche, dass er von September 2014 bis September 2015 nur noch die oben angeführten Guthaben i.H.v. 6.765,50 EUR auf 9,56 EUR vermindert haben wolle. Damit sei schon der Verbrauch des zugestandenen Verkaufserlöses i.H.v. 60.755,33 EUR unglaubhaft und komme hier noch hinzu, dass auch der Erlös nur dieses Betrages aus dem Hausverkauf nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Dezember 2011 habe der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner angegeben, das Haus habe ein Verkehrswert in Höhe von ca. 160.000 EUR. Dies habe auch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Damit ergebe sich bei einem hälftigen Miteigentumsanteil ein Verkaufserlös in Höhe von rund 80.000 EUR. Soweit anwaltlich ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 ein Verkauf zu einem geringeren Preis von 140.000 EUR sowie ein "nach Abzug von Maklergebühren etc." verbleibender Verkaufserlös i.H.v. 121.510,66 EUR mitgeteilt worden sei, hätte dies angesichts des angeführten Verkehrswertes und der angeblichen Verkaufskosten i.H.v. 14 % einer Glaubhaftmachung durch Vorlage des Kaufvertrages und des Maklervertrages bzw. der Maklerrechnung etc. bedurft. Dass dies ebenso wenig erfolgt sei, wie die Vorlage von Belegen über die oben angeführten angeblichen Ausgaben spreche angesichts der widersprüchlichen und ungereimten Einlassungen des Antragstellers gegen eine tatsächlich bestehende Bedürftigkeit und für die Verheimlichung von Vermögen.
Der Antragsteller hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 24. September 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 26. Oktober 2015 (Montag) Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Der Klägerbevollmächtigte macht geltend, der Erlös aus dem Hausverkauf in Frankreich sei vollständig verbraucht und der Antragssteller habe auch entsprechende Nachweis über die Verwendung des Geldes erbracht. Im Widerspruchsverfahren seien diverse Ausgaben belegt worden. Weitere Ausgaben seien durch einen kurzzeitigen aufwändigen Lebensstil zu erklären. Der Antragsteller habe nach all den Jahren der Sparsamkeit Mühe gehabt, mit seinem Geld zu Haushalten. Freunde und Bekannte seien eingeladen worden. Er habe ein nicht vorausschauendes Ausgabeverhalten gehabt. Die im Widerspruchsbescheid vom 7. September 2015 aufgelisteten Zahlungsvorgänge seien richtig, jedoch nicht vollständig, Kleinbeträge, die im Rahmen des täglichen Lebens ausgegeben worden seien, seien nicht mehr nachvollziehbar. Feststehe, dass weder Einkommen noch Vermögen des Antragstellers ausreichten, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Soweit das SG beanstandete, die Umstände würden eher dafür sprechen, dass erhebliche Vermögenswerte beiseite gebracht worden seien, von den derzeit der Lebensunterhalt bestritten werde, gebe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Auch dürfe für die Art und Weise der Verwendung des vorhandenen Vermögens und des eigenen Einkommens kein überhöhter Maßstab angesetzt werden. Überhaupt keine rechtliche Bedeutung habe die persönliche Angabe des Antragstellers im Jahr 2011 gehabt, wonach von einem Verkehrswert des Hauses in Frankreich von 160.000 EUR auszugehen sei. Dies sei eine laienhafte Einschätzung gewesen, die auf dem Immobilienmarkt in Frankreich nicht realisierbar gewesen sei. Nachweislich sei das Haus zu einem Preis von 140.000 EUR veräußert und dem Antragsteller ein hälftiger Verkaufserlös nach Abzug aller Gebühren und Abgaben i.H.v. 60.755,33 EUR überwiesen worden. Der Kontoauszug mit dieser Angabe liege dem Antragsgegner vor.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens ab dem 8. September 2015, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten für die private Krankenkasse in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (§§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon mangels eines Anordnungsanspruches abzulehnen. Zutreffend hat bereits das SG festgestellt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Sinne des § 27 Abs. 1 ff. SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bzw. des § 41 Abs. 1 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bedürftig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller, wie bereits vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 ausgeführt, neben einem Anspruch auf Rückgewähr der bei seinem Sohn noch hinterlegten verbliebenen 3.000 EUR aus der ursprünglichen Gesamtsumme von 10.000 EUR darüber hinaus auch das in dem Bestattungsvorsorgevertrag vom 13. August 2015 (und damit nach der Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe vom 6. November 2014) eingesetzte Vermögen in Höhe von 5.977,70 EUR zur Finanzierung des Lebensunterhaltes realisiert werden kann, da es sich hierbei um kein geschütztes Vermögen handelt (der Vertrag ist jederzeit von beiden Seiten kündbar, das eingesetzte Kapital also jederzeit verfügbar) und ob damit dem Antragsteller schon aus diesen Gründen ein Vermögen in einer Größenordnung von ca. 9.000 EUR zur Verfügung steht, also ca. 6.400 EUR über der Vermögensfreigrenze von 2.600 EUR. Denn jedenfalls bestehen auch für den Senat erhebliche Zweifel, ob aus dem Verkauf der Immobilie in Frankreich tatsächlich ausgehend von einem Verkaufspreis i.H.v. 140.000 EUR und nach Abzug angeblicher Maklergebühren etc. lediglich ein anteiliger (1/2) Erlös i.H.v. 60.755,33 EUR erzielt worden ist. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute weder den Kaufvertrag über die Immobilie noch die Rechnungen über die Maklergebühren bzw. sonstige Abgaben oder Steuern vorgelegt hat, obwohl er bereits vom Antragsgegner mit Schreiben vom 24. November 2011 hierzu aufgefordert worden war und insbesondere das SG in seinem Beschluss auch nochmals ausdrücklich auf die mangelnde Glaubhaftmachung des behaupteten niedrigeren Verkaufserlöses aufgrund fehlender Vorlage des Kaufvertrages und der Maklerrechnungen etc. hingewiesen hatte. Der Umstand, dass es der Antragsteller trotz des mehr als unmissverständlichen Hinweises im Beschluss des SG nicht für nötig befunden hat, spätestens im Beschwerdeverfahren diese Unterlagen vorzulegen, begründen auch beim Senat ganz erhebliche Zweifel dahingehend, ob und inwieweit möglicherweise tatsächlich ein höherer Erlös erzielt worden ist und dem Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht. Nicht anders stellt sich dies auch hinsichtlich des angeblich fast vollständigen Verbrauches des vom Antragsteller benannten Verkaufserlöses innerhalb eines Zeitraumes von im Grunde neun Monaten dar. Mit dem SG ist für den Senat ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Antragsteller, der um seine eigentlich prekären Einkommensverhältnisse einerseits und den dem gegenüberstehenden fixen Ausgaben für Kosten der Unterkunft, private Krankenversicherung und Lebenshaltungskosten andererseits wusste, das Geld hier angeblich zu einem ganz erheblichen Teil schlicht "auf den Kopf gehauen haben soll". Auch hier bleiben für den Senat erhebliche Zweifel, ob und inwieweit möglicherweise noch Teile des Vermögens tatsächlich vorhanden sind.
Daher hat der Antragsgegner zur Überzeugung des Senates in nicht zu beanstandender Weise die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum einen schon aufgrund der zumindest grob fahrlässigen vorzeitigen Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit wegen Verschwendung von Vermögen nach § 41 Abs. 4 SGB XII und zum anderen wegen nach wie vor vorhandenen Vermögenswerten und damit fehlender Bedürftigkeit ebenso die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII versagt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Der Kläger hatte erstmals im November 2011 die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Antragsgegner beantragt. In dem Zusammenhang wurde auch ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Ferienhauses in Frankreich aus dem Jahr 1998 vorgelegt. Bei einer Vorsprache am 14. Dezember 2011 teilte der Antragsteller mit, dass das Haus in Frankreich gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin angeschafft worden sei, um dort den Lebensabend zu verbringen. Das Haus habe zwischenzeitlich einen Verkehrswert in Höhe von ca. 160.000 EUR. Mit Bescheid vom 31. Januar 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab, da der Antragsteller Unterlagen, die für die Entscheidung über einen eventuellen Sozialleistungsanspruch zwingend erforderlich seien, nicht vorgelegt habe.
Am 11. November 2014 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Antragsformular gab er unter Ziff. 8 Vermögen lediglich Bargeld sowie Guthaben auf Spar- und Girokonten in einer Größenordnung von insgesamt ca. 3000 EUR an, den Besitz von Grundstücken verneinte er. Mit Schreiben vom 22. November 2014 forderte der Antragsgegner daraufhin den Antragsteller unter anderem auf, hinsichtlich der Immobilie in Frankreich ein Gutachten über den Verkehrswert des Hauses vorzulegen bzw. sofern er nicht mehr im Besitz des Hauses sei, den Kaufvertrag vorzulegen und Nachweise, wie dieser Betrag verbraucht worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2015 forderte der Antragsgegner im Hinblick auf einen nunmehr vorgelegten Kontoauszug des Antragstellers vom 10. Dezember 2013 über eine Zahlung aus dem Verkauf des Hauses i.H.v. 60.755,33 EUR um Mitteilung, was mit der Differenz von ca. 20.000 EUR im Hinblick auf den 2011 angegebenen Verkehrswert von 160.000 EUR geschehen sei. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert nachzuweisen, wie der Betrag i.H.v. 60.755,33 EUR innerhalb von zwölf Monaten verbraucht worden sei. Der Antragsteller legte daraufhin über seine damalige Bevollmächtigte eine handschriftliche Aufstellung über seine Ausgaben in der Zeit 2013/2014 vor. Darin werden unter anderem aufgeführt: hinterlegt für Beerdigungskosten (beim Sohn) 10.000 EUR Kosten für einen Unfall 5.000 EUR Kosten für Kundendienst (Radio defekt) und Reifenmontage ca. 1.000 EUR neue Spülmaschine 440 EUR Besuch in Hamburg für vier Tage Reeperbahn 3.000 EUR diverse Kleinmöbel und Kleidung ca. 2.500 EUR Sonntagsbrunch 24 × 150 EUR ca. 3.600 EUR Restaurantbesuche mit Frühstück 200 Tage x 45 EUR 9.000 EUR Fahrten nach Frankreich um Reste von Möbeln und Geräten, die untergestellt waren, abzuholen 4.500 EUR Partnervermittlung Anzeige in RNZ ca. 3.600 EUR diverse Kleingeräte für Küche ca. 1.500 EUR zweimal Silvestertage je vier Tage 1.000 EUR Kosten für Wohnung herrichten usw. ca. 9.600 EUR Bar- und Bistrobesuche ca. 1.800 EUR Einladung von Freunden und Familie ca. 2.000 EUR
Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte der Antragsgegner zum einen die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab, da der Antragsteller am 10. Dezember 2013 eine Gutschrift aus dem Hausverkauf in Frankreich i.H.v. 60.755 EUR erhalten habe. Dieses Vermögen habe er innerhalb von zwölf Monaten mit Ausnahme einer Rücklage i.H.v. 10.000 EUR zur Bestreitung der Bestattungskosten verbraucht. Selbst bei Berücksichtigung der mitgeteilten Kosten für die Reparatur des PKW, Reifenmontage, Radio, Kosten für die Haushaltsauflösung in Frankreich und Gerichtskosten müsse davon ausgegangen werden, dass monatlich mindestens 2.000 EUR, nach Abzug der laufenden Kosten verbraucht worden seien. Die Hilfebedürftigkeit sei somit zum jetzigen Zeitpunkt vorsätzlich herbeigeführt. Damit sei die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht möglich. Außerdem sei nach den Angaben des Antragstellers noch Vermögen in Form eines Kraftfahrzeuges sowie der hinterlegten Bestattungskosten vorhanden, mithin ein Wert i.H.v. 13.800 EUR. Die maßgebliche Vermögensfreigrenze i.H.v. 2.600 EUR sei damit um 11.200 EUR überschritten. Mit weiterem Bescheid vom 27. April 2015 lehnte der Antragsgegner auch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Hinweis auf das noch vorhandene Vermögen in Höhe von insgesamt 13.800 EUR ab.
Hiergegen erhob der Antragsteller jeweils Widerspruch.
Am 9. September 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die damalige Bevollmächtigte hat ausgeführt, der Antragsteller sei dringend auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen, da er geschieden sei, alleine lebe und lediglich eine monatliche Rente i.H.v. 515,29 EUR erhalte. Allein die Beiträge zur privaten Krankenversicherung würden 538,43 EUR betragen, die Kosten der Unterkunft inklusive Vorauszahlung für Nebenkosten weitere 435 EUR pro Monat und die Kosten für Heizung (Gas) nochmals zusätzlich 46 EUR pro Monat. Eine Verwertung des Kfz komme nicht in Betracht, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen (Herzklappenfehler, nicht mehr gut zu Fuß) zwingend auf das Kfz angewiesen sei. Die 60.755,33 EUR die der Antragsteller aus dem Hausverkauf im Jahr 2013 nach Abzug von Maklergebühren etc. erhalten habe, seien zwischenzeitlich vollständig aufgebraucht. Dem Antragsteller könne auch nicht vorgeworfen werden, seine Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben. Er verfüge jetzt über keinerlei finanzielle Mittel mehr um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat sich auf den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 berufen, mit dem der Antragsgegner die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. April 2015 wegen Ablehnung von monatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt und Ablehnung von monatlicher Grundsicherung zurückgewiesen hat. Unter ausführlicher Darstellung der vorliegenden Kontoauszüge und Kontobewegungen hat der Antragsgegner hierbei darauf verwiesen, dass der Antragsteller über einzusetzendes, nicht geschütztes Vermögen mindestens in Form eines am 13. August 2015 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrages im Wert von 5.977,70 EUR verfüge. Der Einsatz dieses Vermögen stelle keine Härte dar, da der Antragsteller den Bestattungsvorsorgevertrag erst nach Beantragung von Sozialhilfe am 6. November 2014 abgeschlossen habe. Darüber hinaus befänden sich von dem ursprünglichen Betrag i.H.v. 10.000 EUR noch immer anteilig 3.000 EUR bei seinem Sohn. Die Rückforderung dieses Vermögens durch den Antragsteller und der Verbrauch durch ihn sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 21. September 2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass es für die begehrte Regelungsanordnung bereits an einem erforderlichen Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne der §§ 27 Abs. 1, 41 Abs. 1 SGB XII bedürftig sei, insbesondere seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Er mache zwar geltend, neben seinem monatlichen Renteneinkommen i.H.v. 515,29 EUR nicht (mehr) über ausreichendes Vermögen zu verfügen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe hierzu auch einen entsprechenden Auszug seines Girokontos vorgelegt mit einem Guthaben von noch lediglich 9,56 EUR. Allerdings sprächen die Umstände insgesamt eher dafür, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte beiseite gebracht habe, von denen er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite. So habe der Kläger unter anderem nach seinen Angaben geltend gemacht, die ihm aus dem Verkauf des in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Hauses in Frankreich überwiesenen 60.755,33 EUR neben seinem Renteneinkommen innerhalb von rund neun Monaten bis auf 6.765,50 EUR (September 2014) verbraucht zu haben. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits Ende des Jahres 2011 (allerdings vergeblich) Leistungen nach dem SGB XII beim Antragsgegner begehrt habe, ihm also bewusst gewesen sei, dass er nach Verbrauch des Erlöses aus dem Hausverkauf seine Lebensunterhalt auf Sozialhilfeniveau würde bestreiten müssen, sei dies nicht ohne Vorlage von Nachweisen glaubhaft. Allein die vom Antragsteller am 2. März 2015 gefertigte Aufstellung genüge hierzu nicht. Dies gelte umso mehr, als die angeführten Versuche des Antragstellers, sich als prassenden Lebemann darzustellen, dem Umstand widerspreche, dass er von September 2014 bis September 2015 nur noch die oben angeführten Guthaben i.H.v. 6.765,50 EUR auf 9,56 EUR vermindert haben wolle. Damit sei schon der Verbrauch des zugestandenen Verkaufserlöses i.H.v. 60.755,33 EUR unglaubhaft und komme hier noch hinzu, dass auch der Erlös nur dieses Betrages aus dem Hausverkauf nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Dezember 2011 habe der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner angegeben, das Haus habe ein Verkehrswert in Höhe von ca. 160.000 EUR. Dies habe auch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Damit ergebe sich bei einem hälftigen Miteigentumsanteil ein Verkaufserlös in Höhe von rund 80.000 EUR. Soweit anwaltlich ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 ein Verkauf zu einem geringeren Preis von 140.000 EUR sowie ein "nach Abzug von Maklergebühren etc." verbleibender Verkaufserlös i.H.v. 121.510,66 EUR mitgeteilt worden sei, hätte dies angesichts des angeführten Verkehrswertes und der angeblichen Verkaufskosten i.H.v. 14 % einer Glaubhaftmachung durch Vorlage des Kaufvertrages und des Maklervertrages bzw. der Maklerrechnung etc. bedurft. Dass dies ebenso wenig erfolgt sei, wie die Vorlage von Belegen über die oben angeführten angeblichen Ausgaben spreche angesichts der widersprüchlichen und ungereimten Einlassungen des Antragstellers gegen eine tatsächlich bestehende Bedürftigkeit und für die Verheimlichung von Vermögen.
Der Antragsteller hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 24. September 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 26. Oktober 2015 (Montag) Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Der Klägerbevollmächtigte macht geltend, der Erlös aus dem Hausverkauf in Frankreich sei vollständig verbraucht und der Antragssteller habe auch entsprechende Nachweis über die Verwendung des Geldes erbracht. Im Widerspruchsverfahren seien diverse Ausgaben belegt worden. Weitere Ausgaben seien durch einen kurzzeitigen aufwändigen Lebensstil zu erklären. Der Antragsteller habe nach all den Jahren der Sparsamkeit Mühe gehabt, mit seinem Geld zu Haushalten. Freunde und Bekannte seien eingeladen worden. Er habe ein nicht vorausschauendes Ausgabeverhalten gehabt. Die im Widerspruchsbescheid vom 7. September 2015 aufgelisteten Zahlungsvorgänge seien richtig, jedoch nicht vollständig, Kleinbeträge, die im Rahmen des täglichen Lebens ausgegeben worden seien, seien nicht mehr nachvollziehbar. Feststehe, dass weder Einkommen noch Vermögen des Antragstellers ausreichten, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Soweit das SG beanstandete, die Umstände würden eher dafür sprechen, dass erhebliche Vermögenswerte beiseite gebracht worden seien, von den derzeit der Lebensunterhalt bestritten werde, gebe es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Auch dürfe für die Art und Weise der Verwendung des vorhandenen Vermögens und des eigenen Einkommens kein überhöhter Maßstab angesetzt werden. Überhaupt keine rechtliche Bedeutung habe die persönliche Angabe des Antragstellers im Jahr 2011 gehabt, wonach von einem Verkehrswert des Hauses in Frankreich von 160.000 EUR auszugehen sei. Dies sei eine laienhafte Einschätzung gewesen, die auf dem Immobilienmarkt in Frankreich nicht realisierbar gewesen sei. Nachweislich sei das Haus zu einem Preis von 140.000 EUR veräußert und dem Antragsteller ein hälftiger Verkaufserlös nach Abzug aller Gebühren und Abgaben i.H.v. 60.755,33 EUR überwiesen worden. Der Kontoauszug mit dieser Angabe liege dem Antragsgegner vor.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller spätestens ab dem 8. September 2015, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Kosten für die private Krankenkasse in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (§§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon mangels eines Anordnungsanspruches abzulehnen. Zutreffend hat bereits das SG festgestellt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Sinne des § 27 Abs. 1 ff. SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bzw. des § 41 Abs. 1 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bedürftig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller, wie bereits vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 ausgeführt, neben einem Anspruch auf Rückgewähr der bei seinem Sohn noch hinterlegten verbliebenen 3.000 EUR aus der ursprünglichen Gesamtsumme von 10.000 EUR darüber hinaus auch das in dem Bestattungsvorsorgevertrag vom 13. August 2015 (und damit nach der Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe vom 6. November 2014) eingesetzte Vermögen in Höhe von 5.977,70 EUR zur Finanzierung des Lebensunterhaltes realisiert werden kann, da es sich hierbei um kein geschütztes Vermögen handelt (der Vertrag ist jederzeit von beiden Seiten kündbar, das eingesetzte Kapital also jederzeit verfügbar) und ob damit dem Antragsteller schon aus diesen Gründen ein Vermögen in einer Größenordnung von ca. 9.000 EUR zur Verfügung steht, also ca. 6.400 EUR über der Vermögensfreigrenze von 2.600 EUR. Denn jedenfalls bestehen auch für den Senat erhebliche Zweifel, ob aus dem Verkauf der Immobilie in Frankreich tatsächlich ausgehend von einem Verkaufspreis i.H.v. 140.000 EUR und nach Abzug angeblicher Maklergebühren etc. lediglich ein anteiliger (1/2) Erlös i.H.v. 60.755,33 EUR erzielt worden ist. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute weder den Kaufvertrag über die Immobilie noch die Rechnungen über die Maklergebühren bzw. sonstige Abgaben oder Steuern vorgelegt hat, obwohl er bereits vom Antragsgegner mit Schreiben vom 24. November 2011 hierzu aufgefordert worden war und insbesondere das SG in seinem Beschluss auch nochmals ausdrücklich auf die mangelnde Glaubhaftmachung des behaupteten niedrigeren Verkaufserlöses aufgrund fehlender Vorlage des Kaufvertrages und der Maklerrechnungen etc. hingewiesen hatte. Der Umstand, dass es der Antragsteller trotz des mehr als unmissverständlichen Hinweises im Beschluss des SG nicht für nötig befunden hat, spätestens im Beschwerdeverfahren diese Unterlagen vorzulegen, begründen auch beim Senat ganz erhebliche Zweifel dahingehend, ob und inwieweit möglicherweise tatsächlich ein höherer Erlös erzielt worden ist und dem Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht. Nicht anders stellt sich dies auch hinsichtlich des angeblich fast vollständigen Verbrauches des vom Antragsteller benannten Verkaufserlöses innerhalb eines Zeitraumes von im Grunde neun Monaten dar. Mit dem SG ist für den Senat ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Antragsteller, der um seine eigentlich prekären Einkommensverhältnisse einerseits und den dem gegenüberstehenden fixen Ausgaben für Kosten der Unterkunft, private Krankenversicherung und Lebenshaltungskosten andererseits wusste, das Geld hier angeblich zu einem ganz erheblichen Teil schlicht "auf den Kopf gehauen haben soll". Auch hier bleiben für den Senat erhebliche Zweifel, ob und inwieweit möglicherweise noch Teile des Vermögens tatsächlich vorhanden sind.
Daher hat der Antragsgegner zur Überzeugung des Senates in nicht zu beanstandender Weise die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum einen schon aufgrund der zumindest grob fahrlässigen vorzeitigen Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit wegen Verschwendung von Vermögen nach § 41 Abs. 4 SGB XII und zum anderen wegen nach wie vor vorhandenen Vermögenswerten und damit fehlender Bedürftigkeit ebenso die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII versagt.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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