Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 5792/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4297/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Kläger, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 530,00 EUR monatlich und Leistungen der Pflegeversicherung zur ambulanten Pflege nach Pflegestufe I bezieht, erhält laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter einschließlich eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) und Hilfe zur Pflege einschließlich Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung von der Beklagten. Es ist für ihn ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen G, aG, B und RF festgestellt. Die von ihm in F. bewohnte Wohnung liegt im Hochparterre mit fünf Stufen zur Eingangstür. Das Haus ist am Hang gelegen. Der Kläger benutzt einen manuellen Rollstuhl ohne Schiebehilfe und ohne Elektromotor. Der Kläger leidet an einem Angstsyndrom gegenüber Ärzten und Operationen, sodass er sich nicht der benötigten Hüftgelenksersatz-Operation unterziehen kann. Weiterhin leidet der Kläger an Klaustrophobie, was ihm die Benutzung eines Aufzuges unmöglich macht. Schließlich bestehen eine schizoide Persönlichkeitsstörung, eine chronifizierte Angststörung mit Panikattacken, ein Diabetes mellitus und eine chronische Niereninsuffizienz.
Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises B. vom 14. März 2011 besteht ein Bedarf an einer rollstuhlgerechten Wohnung mit erhöhtem Raumbedarf. Die Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmeter zu einem Quadratmeterpreis von 8,11 EUR zusteht. Seit 2010 wird er als Fall "EILT" für eine behindertengerechte Erdgeschosswohnung beim Amt für Wohnraumversorgung und bei der Stadtbau F. GmbH geführt. Ein weiteres Gutachten des Gesundheitsamts B. 2011 bringt zum Ausdruck, dass der Kläger auf einen PKW angewiesen ist. Eine behindertengerechte Wohnung im Erdgeschoss wurde dem Kläger bisher angeboten, die er nicht nutzen konnte.
Am 25. Juli 2014 beantragte der Kläger telefonisch, die Leistungen für hauswirtschaftliche Versorgung auf drei bis fünf Stunden wöchentlich zu erhöhen; er könne nicht selbst einkaufen und sei aufgrund seiner Behinderungen und Krankheiten auf dreimal wöchentlich frische Waren angewiesen. Die als ausreichend angesehenen Preise für behindertengerechte Wohnungen seien zu gering, weshalb er weder mit Hilfe der einschlägigen Organisationen noch über das Internet und Zeitungsanzeigen eine geeignete Wohnung habe finden können. Er könne deshalb nicht mit dem Rollstuhl einkaufen gehen und sein Auto sei kaputt. Sein Auto könne er nicht nutzen, weil man ihm die Mittel für das Benzin, die Wartung, Inspektionen und Reparaturen nicht gewähre; außerdem müsse es auf Handbetrieb umgebaut werden.
Nachdem B. von der Beklagten dem Kläger am 25. August 2014 einen Hausbesuch abgestattet hatte, führte sie in ihrem Bericht vom gleichen Tage als Diagnosen Diabetes mellitus, Adipositas, Hypertonie, am ganzen Körper stark ödematös, Neigung zu offenen Beinen, Hypothyreose, Arthrose in den Knien, Hüften, Schultern, Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, sehr empfindliche Haut, Neigung zu Intertrigo und Pilzinfektionen im Mund, im Intimbereich, in Hautfalten und an Nägeln, Abszess am Halsrücken, starkes u.a. nächtliches Schwitzen, Schlafapnoe (Apnoegerät mit Maske steht neben dem Pflegebett), zeitweise Harn- und Stuhlinkontinenz, diverse Nahrungsmittel- und Lösungsmittelallergien, eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, Depressionen, generalisierte Angst, Panikattacken und Klaustrophobie an. Der Kläger benutze einen Rollator; mit dem Rollstuhl komme er in der Wohnung nicht zurecht. Der Kläger habe sehr schwerfällig und unbeweglich gewirkt, jede Bewegung schien ihm Mühe und Schmerzen zu bereiten. Die beim Hausbesuch anwesende Pflegekraft habe angegeben, der Kläger sei noch in der Lage, die Wohnung allein zu verlassen. Der Kläger habe angegeben, dass er nur frische, unbehandelte Lebensmittel vertrage, sodass eigentlich mehrmals wöchentlich eingekauft werden müsse. Die Pflegekraft habe die Auffassung vertreten, dass eine Stunde wöchentliche Haushaltshilfe nicht ausreichend sei. B. empfahl wöchentlich drei Stunden Haushaltshilfe.
Mit Bescheid vom 28. August 2014 gewährte die Beklagte Hilfe zur Pflege in Form einer "großen Toilette" und sechsmal "kleiner Toilette" wöchentlich zuzüglich bis zu drei Stunden wöchentliche Haushaltshilfe ab 1. August 2014. Hiergegen erhob der Kläger am 8. September 2014 mit der Begründung Widerspruch, er müsse zweimal wöchentlich waschen. Es müsse die Wohnung gründlich gereinigt werden, Essensvor- und Nachbereitung müsse täglich organisiert werden. Jeden zweiten oder dritten Tag müssten Einkäufe mit frischen Waren erfolgen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte der Arzt H. vom Gesundheitsamt B. mit, dass eine Niereninsuffizienz Stadium II bestehe, die nicht zu einem Mehrbedarf für Ernährung führe.
Mit weiterem Bescheid vom 17. September 2014 gewährte die Beklagte bis zu sieben große Toiletten wöchentlich; der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung blieb unverändert.
Nach mehreren Anrufen des Klägers bei der Sachbearbeiterin der Beklagten, wonach er das Haus nicht mehr verlassen könne und Gefangener seiner eigenen Wohnung sei, teilte der den Kläger zweimal täglich aufsuchende Pflegedienst auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger könne durchaus das Haus verlassen und auch sein Auto benutzen.
Der Kläger legte ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. E. vom 24. Oktober 2014 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Deswegen hat der Kläger am 12. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 hat die Beklagte einmal täglich "große Toilette" und einmal täglich Hilfe beim Ausscheiden gewährt; es ist bei drei Stunden Haushaltshilfe wöchentlich geblieben.
In einem Telefonat am 30. März 2015 der Sachbearbeiterin der Beklagten mit der Haushaltshilfe des Regio-Pflegedienstes hat dieser mitgeteilt, der Kläger werde in die hauswirtschaftlichen Verrichtungen einbezogen; so gehe er immer in den Keller, um zu prüfen, ob die Fachkraft die Wäsche richtig programmiere. Er sei auch schon mit voll bepacktem Rollator vor der Tür angetroffen worden und habe die Frage nach Hilfe verneint.
In der Folge hat der Kläger telefonisch Hilfe zum Einkauf und Vorschüsse für den Einkauf von Lebensmitteln beantragt und gebeten, den Bedarf nochmals zu prüfen.
Aus den in der Folge vom Regio-Pflegedienst vorgelegten Rechnungen hat sich ergeben, dass im März 2015 durchschnittlich vier Stunden hauswirtschaftliche Versorgung in der Woche erbracht worden sind. Der Leiter des Regio-Pflegedienstes hat auf telefonische Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass der genehmigte Umfang von drei Stunden wöchentlicher Haushaltshilfe nicht ausreiche, denn seit Ende April sei eine Einkaufshilfe notwendig.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 hat die Beklagte ab 1. Mai 2015 hauswirtschaftliche Versorgung in einem Umfang von fünf Stunden (zweimal 2,5 Stunden) wöchentlich gewährt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei praktisch immobil. Seinen Rollstuhl könne er wegen der beengten Wohnverhältnisse nicht nutzen. Das Haus könne er nicht verlassen, weil er den Ausgang des Hauses nicht aufsuchen könne. Er benötige Hilfe zum Reinigen und Aufräumen der Wohnung, für das tägliche Kochen und Geschirrspülen sowie für regelmäßiges Einkaufen für Lebensmittel. Auch seinen PKW könne er nicht benutzen. Die Aussagen von Herrn H. vom Regio-Pflegedienst entsprächen nicht der Wahrheit. Die orthopädischen degenerativen Beschwerden hätten in den letzten drei Monaten erheblich zugenommen; die Schmerzen seien unzumutbar. Auch fünf Stunden reichten nicht aus, um seinem Bedarf gerecht zu werden. Es seien täglich bis zu 14 Stunden notwendig für Kochen, Spülen usw. Dazu kämen zwei Stunden Einkauf, d.h. wöchentlich vier bis fünf Stunden. Für seine Einzelhaft stünden ihm täglich eine Stunde Hofgang zu; dafür benötige er ebenfalls zwei Personen. Das Grundübel sei die Einzelhaft, also die häusliche Situation, da seine Wohnung zu klein und nicht behindertengerecht sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 1. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, Streitgegenstand sei ausschließlich das Ausmaß der für die hauswirtschaftliche Versorgung zu gewährenden Hilfeleistungen, denn nur gegen die insofern in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung der Beklagten habe der Kläger Widerspruch erhoben und nur hierüber sei eine Entscheidung im angefochtenen Widerspruchsbescheid getroffen worden. Ein Anspruch auf weitergehende Hilfen für die Hauswirtschaft bestehe jedoch nicht. Die vom Kläger als notwendig bezeichnete Hilfe beim Verlassen seiner Wohnung falle nicht unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung. Er habe insofern geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung nicht in der Lage sei, seine Wohnung zu verlassen und er deshalb Hilfe zum Überwinden der fünf Treppenstufen zu seiner Wohnung und auch bei der Bewegung außerhalb seiner Wohnung benötige, weil er nicht in der Lage sei, mit dem vorhandenen manuellen Rollstuhl den Hang zu seiner Wohnung zu überwinden. Hierbei handele es sich aber offensichtlich nicht um einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung, denn schon nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 5 Nr. 3 SGB XII fielen Hilfen zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung unter den Begriff der Hilfen zur Mobilität. Auch das Fortbewegen außerhalb der Wohnung könne nicht unter hauswirtschaftliche Versorgung gefasst werden. Zwar habe der Kläger dazu ausgeführt, dass er mit einer solchen Hilfe in der Lage sei, selbstständig in den näher gelegenen Läden einzukaufen. Damit mache er aber in der Sache geltend, dass er nicht die Hilfe beim Einkauf selbst, sondern Hilfe zum Aufsuchen der Einkaufsmöglichkeit, mithin eine weitere Hilfe im Sinne des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) benötige. Diese Hilfe falle auch nicht unter den Bedarf an Unterstützung beim Einkaufen im Sinn des § 61 Abs. 4 SGB XII, denn der Kläger habe selbst erklärt, dass er nicht beim Einkaufen selbst, sondern beim Aufsuchen der Einkaufsmöglichkeiten Unterstützung benötige. Diese Unterstützung könne er im Rahmen der weiteren Hilfen im Sinne des § 45a SGB XI von der Pflegekasse abrufen. Soweit er zum Aufsuchen von Einkaufsmöglichkeiten eine Taxifahrt benötige, habe die Beklagte mehrfach angeboten, ihm bis zu vier Taxifahrten im Monat zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kläger begehre, die Beklagte müsse Leistungen zum Betrieb des Autos gewähren, fielen diese Leistungen auch nicht unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern unter die Leistungen der Kfz-Hilfe, welche die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 bestandskräftig abgelehnt habe. Außerdem widerspräche sich der Kläger insofern selbst, als er einerseits Hilfen zum Betrieb dieses Fahrzeugs begehre, aber andererseits mitteile, dass er das Auto wegen der Behinderung seiner Beine selbst nicht führen könne und es wegen seines Alters nicht auf Handbetrieb umgebaut werden könne. Auch das Begehren des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, anstelle eines neuen Fußballstadions behindertengerechte Sozialwohnungen zu bauen, falle offensichtlich nicht in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dem tatsächlich bestehenden Bedarf des Klägers an Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung habe die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 21. Mai 2015 im Umfang von fünf Stunden wöchentlich ausreichend Rechnung getragen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin van der F. in der mündlichen Verhandlung benötige der Kläger Hilfe beim Reinigen der Wohnung, zusätzliche Hilfe beim Reinigen der Küche, vor allem der hinteren Bereiche der Arbeitsplatte und der oberen Schränke und Hilfe zum Erledigen der Einkäufe. Diese Hilfe könne nach ihren Angaben in den gewährten nunmehr fünf Stunden wöchentlich in hinreichender Weise geleistet werden. Dem stehe der Vortrag des Klägers nicht entgegen. Damit, dass er sich mit Hilfe seines Rollstuhls in der Küche nicht vor- und zurückbewegen könne, mache er nicht geltend, dass sich daraus ein über das bereits gewährte Maß hinausgehender Bedarf an Hilfe z.B. beim Kochen ergebe. Die Zeugin van der F. habe ausgesagt, dass der Kläger sich in seiner Wohnung schon so eingerichtet habe, dass die wichtigsten Utensilien in für ihn erreichbarer Nähe seien; seltener gebrauchte Gerätschaften könnten im Rahmen der bereits gewährten Haushaltshilfe dem Kläger heruntergeholt und auf die vorhandene Arbeitsplatte gestellt werden. Zum Kochen sei der Kläger ebenso wie zum Spülen bei gelegentlichem Aufstehen in der Lage. Gegenteiliges habe der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen. Sofern der Kläger darauf verweise, dass die Küche nicht behindertengerecht sei, mache er in der Sache den Bedarf an einer behindertengerechten Wohnung, der von der Beklagten nicht bestritten werde oder an Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen im Sinne der §§ 61 Abs. 2 SGB XII, 28 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI geltend, die aber offensichtlich nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen seien. Im Übrigen benötige der Kläger Hilfe zum Einkaufen in Form der vollständigen Übernahme des Einkaufs durch den Pflegedienst. Dies werde ihm gewährt. Soweit der Kläger diesbezüglich einwende, der Pflegedienst kaufe nur im nächstgelegenen Geschäft ein, ergebe sich daraus kein weitergehender Hilfebedarf. Damit mache er in der Sache "nur" organisatorische Schwierigkeiten geltend, die daraus herrührten, dass von seiner Wohnung aus keine umfassende Einkaufsgelegenheit in zu Fuß in absehbarer Zeit erreichbarer Nähe vorhanden sei. Der Kläger selbst habe insofern bereits als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen, eine Einkaufsliste bereits im Vorhinein auszuhändigen und dadurch einen Einkauf durch den Pflegedienst auf dem Weg zu ihm zu ermöglichen. Insofern bedürfe es lediglich der rechtzeitigen Ausstattung des ihn ohnehin täglich, die Hauswirtschafterinnen jedenfalls zweimal wöchentlich aufsuchenden Pflegedienstes mit den dazu benötigten finanziellen Mitteln durch den Kläger. Ein erhöhter sozialhilferechtlicher Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung ergebe sich daraus nicht. Die Behauptung des Klägers, dass dreimal wöchentlich frisch für ihn eingekauft werden müsse, weil er unter Nahrungsmittelunverträglichkeiten leide, sei nicht substantiiert. Er habe keine Nahrungsmittelunverträglichkeiten angegeben, die ausschlössen, dass er frisch eingekaufte Lebensmittel für höchstens vier Tage im Kühlschrank lagere. Ein ernährungsbedingter besonderer oder Mehrbedarf habe durch das mit der diesbezüglichen Prüfung beauftragte Gesundheitsamt nicht festgestellt werden können. Weitere Ermittlungen diesbezüglich seien im Hinblick auf den insofern sehr unspezifischen und auch auf Nachfrage nicht näher konkretisierten Vortrag des Klägers nicht durchzuführen gewesen.
Der Kläger hat gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. September 2015 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2015 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung schildert er seines und das Schicksal seiner Eltern in der ehemaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin legt er die Notwendigkeit eines funktionierenden Autos und einer behindertengerechten Wohnung dar.
Der Kläger legt noch Atteste von Dr. E. und Dr. N. vor. Dr. E. gibt in seinem Attest vom 4. Oktober 2015 als die im Vordergrund stehenden zwei Krankheitsbilder die orthopädischen Beschwerden und das depressive Krankheitsbild an. Er geht von der nicht bestehenden Möglichkeit des Klägers aus, die Wohnung verlassen zu können und benennt für die außerhäusige Mobilität ein Auto, welches der Kläger noch selbst fahren könne, als die bessere Lösung im Vergleich mit einem Elektrorollstuhl. Der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. N. beschreibt in seinem fachärztlichen Attest vom 8. September 2015 den erheblichen psychischen Leidensdruck aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger sei auch aufgrund der orthopädischen Erkrankungen mit weitgehend eingeschränkter Mobilität kaum in der Lage, seine Wohnung zu verlassen und sieht eine Verbesserung der Lebenssituation des Klägers im Zugang zu einer adäquaten behindertengerechten Wohnung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2015 aufzuheben sowie unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 28. August 2014 und 17. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 und der Bescheide vom 16. Dezember 2014 und 21. Mai 2015 diese zu verurteilen, ihm Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung im notwendigen Umfang, jedenfalls mehr als fünf Stunden wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zutreffend hat das SG auf der Grundlage und unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 1 und Abs. 5 SGB XII einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Hilfen für die Hauswirtschaft als Leistung der Hilfe zur Pflege, als sie mit Bescheid vom 21. Mai 2015 im Umfang von wöchentlich fünf Stunden bewilligt wurde, verneint. Auch nach Auffassung des Senats ist dem diesbezüglich tatsächlich bestehenden Hilfebedarf des Klägers mit der bewilligten Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung mit Bescheid vom 21. Mai 2015 ausreichend Rechnung getragen worden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung und den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten von Dr. E. und Dr. N. auf die Notwendigkeit eines funktionierenden, behindertengerecht ausgestatteten PKWs für seine außerhäusliche Mobilität und auf die Notwendigkeit mit der Versorgung einer behindertengerechten Wohnung abgehoben hat, ist - so auch schon das SG - nochmals herauszustellen, dass es hierbei nicht um Bedarfe geht, die unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII fallen. Hierbei handelt es sich um Bedarfe, die gegebenenfalls gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs.5 Nr. 3 SGB XII als Hilfe zur Pflege im Bereich der Mobilität bzw. als Kfz-Beihilfe in Frage kommen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Kläger, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von ca. 530,00 EUR monatlich und Leistungen der Pflegeversicherung zur ambulanten Pflege nach Pflegestufe I bezieht, erhält laufende Leistungen zur Grundsicherung im Alter einschließlich eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) und Hilfe zur Pflege einschließlich Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung von der Beklagten. Es ist für ihn ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen G, aG, B und RF festgestellt. Die von ihm in F. bewohnte Wohnung liegt im Hochparterre mit fünf Stufen zur Eingangstür. Das Haus ist am Hang gelegen. Der Kläger benutzt einen manuellen Rollstuhl ohne Schiebehilfe und ohne Elektromotor. Der Kläger leidet an einem Angstsyndrom gegenüber Ärzten und Operationen, sodass er sich nicht der benötigten Hüftgelenksersatz-Operation unterziehen kann. Weiterhin leidet der Kläger an Klaustrophobie, was ihm die Benutzung eines Aufzuges unmöglich macht. Schließlich bestehen eine schizoide Persönlichkeitsstörung, eine chronifizierte Angststörung mit Panikattacken, ein Diabetes mellitus und eine chronische Niereninsuffizienz.
Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises B. vom 14. März 2011 besteht ein Bedarf an einer rollstuhlgerechten Wohnung mit erhöhtem Raumbedarf. Die Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmeter zu einem Quadratmeterpreis von 8,11 EUR zusteht. Seit 2010 wird er als Fall "EILT" für eine behindertengerechte Erdgeschosswohnung beim Amt für Wohnraumversorgung und bei der Stadtbau F. GmbH geführt. Ein weiteres Gutachten des Gesundheitsamts B. 2011 bringt zum Ausdruck, dass der Kläger auf einen PKW angewiesen ist. Eine behindertengerechte Wohnung im Erdgeschoss wurde dem Kläger bisher angeboten, die er nicht nutzen konnte.
Am 25. Juli 2014 beantragte der Kläger telefonisch, die Leistungen für hauswirtschaftliche Versorgung auf drei bis fünf Stunden wöchentlich zu erhöhen; er könne nicht selbst einkaufen und sei aufgrund seiner Behinderungen und Krankheiten auf dreimal wöchentlich frische Waren angewiesen. Die als ausreichend angesehenen Preise für behindertengerechte Wohnungen seien zu gering, weshalb er weder mit Hilfe der einschlägigen Organisationen noch über das Internet und Zeitungsanzeigen eine geeignete Wohnung habe finden können. Er könne deshalb nicht mit dem Rollstuhl einkaufen gehen und sein Auto sei kaputt. Sein Auto könne er nicht nutzen, weil man ihm die Mittel für das Benzin, die Wartung, Inspektionen und Reparaturen nicht gewähre; außerdem müsse es auf Handbetrieb umgebaut werden.
Nachdem B. von der Beklagten dem Kläger am 25. August 2014 einen Hausbesuch abgestattet hatte, führte sie in ihrem Bericht vom gleichen Tage als Diagnosen Diabetes mellitus, Adipositas, Hypertonie, am ganzen Körper stark ödematös, Neigung zu offenen Beinen, Hypothyreose, Arthrose in den Knien, Hüften, Schultern, Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, sehr empfindliche Haut, Neigung zu Intertrigo und Pilzinfektionen im Mund, im Intimbereich, in Hautfalten und an Nägeln, Abszess am Halsrücken, starkes u.a. nächtliches Schwitzen, Schlafapnoe (Apnoegerät mit Maske steht neben dem Pflegebett), zeitweise Harn- und Stuhlinkontinenz, diverse Nahrungsmittel- und Lösungsmittelallergien, eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, Depressionen, generalisierte Angst, Panikattacken und Klaustrophobie an. Der Kläger benutze einen Rollator; mit dem Rollstuhl komme er in der Wohnung nicht zurecht. Der Kläger habe sehr schwerfällig und unbeweglich gewirkt, jede Bewegung schien ihm Mühe und Schmerzen zu bereiten. Die beim Hausbesuch anwesende Pflegekraft habe angegeben, der Kläger sei noch in der Lage, die Wohnung allein zu verlassen. Der Kläger habe angegeben, dass er nur frische, unbehandelte Lebensmittel vertrage, sodass eigentlich mehrmals wöchentlich eingekauft werden müsse. Die Pflegekraft habe die Auffassung vertreten, dass eine Stunde wöchentliche Haushaltshilfe nicht ausreichend sei. B. empfahl wöchentlich drei Stunden Haushaltshilfe.
Mit Bescheid vom 28. August 2014 gewährte die Beklagte Hilfe zur Pflege in Form einer "großen Toilette" und sechsmal "kleiner Toilette" wöchentlich zuzüglich bis zu drei Stunden wöchentliche Haushaltshilfe ab 1. August 2014. Hiergegen erhob der Kläger am 8. September 2014 mit der Begründung Widerspruch, er müsse zweimal wöchentlich waschen. Es müsse die Wohnung gründlich gereinigt werden, Essensvor- und Nachbereitung müsse täglich organisiert werden. Jeden zweiten oder dritten Tag müssten Einkäufe mit frischen Waren erfolgen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte der Arzt H. vom Gesundheitsamt B. mit, dass eine Niereninsuffizienz Stadium II bestehe, die nicht zu einem Mehrbedarf für Ernährung führe.
Mit weiterem Bescheid vom 17. September 2014 gewährte die Beklagte bis zu sieben große Toiletten wöchentlich; der Umfang der hauswirtschaftlichen Versorgung blieb unverändert.
Nach mehreren Anrufen des Klägers bei der Sachbearbeiterin der Beklagten, wonach er das Haus nicht mehr verlassen könne und Gefangener seiner eigenen Wohnung sei, teilte der den Kläger zweimal täglich aufsuchende Pflegedienst auf Anfrage der Beklagten mit, der Kläger könne durchaus das Haus verlassen und auch sein Auto benutzen.
Der Kläger legte ein Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. E. vom 24. Oktober 2014 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Deswegen hat der Kläger am 12. Dezember 2014 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 hat die Beklagte einmal täglich "große Toilette" und einmal täglich Hilfe beim Ausscheiden gewährt; es ist bei drei Stunden Haushaltshilfe wöchentlich geblieben.
In einem Telefonat am 30. März 2015 der Sachbearbeiterin der Beklagten mit der Haushaltshilfe des Regio-Pflegedienstes hat dieser mitgeteilt, der Kläger werde in die hauswirtschaftlichen Verrichtungen einbezogen; so gehe er immer in den Keller, um zu prüfen, ob die Fachkraft die Wäsche richtig programmiere. Er sei auch schon mit voll bepacktem Rollator vor der Tür angetroffen worden und habe die Frage nach Hilfe verneint.
In der Folge hat der Kläger telefonisch Hilfe zum Einkauf und Vorschüsse für den Einkauf von Lebensmitteln beantragt und gebeten, den Bedarf nochmals zu prüfen.
Aus den in der Folge vom Regio-Pflegedienst vorgelegten Rechnungen hat sich ergeben, dass im März 2015 durchschnittlich vier Stunden hauswirtschaftliche Versorgung in der Woche erbracht worden sind. Der Leiter des Regio-Pflegedienstes hat auf telefonische Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass der genehmigte Umfang von drei Stunden wöchentlicher Haushaltshilfe nicht ausreiche, denn seit Ende April sei eine Einkaufshilfe notwendig.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 hat die Beklagte ab 1. Mai 2015 hauswirtschaftliche Versorgung in einem Umfang von fünf Stunden (zweimal 2,5 Stunden) wöchentlich gewährt.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei praktisch immobil. Seinen Rollstuhl könne er wegen der beengten Wohnverhältnisse nicht nutzen. Das Haus könne er nicht verlassen, weil er den Ausgang des Hauses nicht aufsuchen könne. Er benötige Hilfe zum Reinigen und Aufräumen der Wohnung, für das tägliche Kochen und Geschirrspülen sowie für regelmäßiges Einkaufen für Lebensmittel. Auch seinen PKW könne er nicht benutzen. Die Aussagen von Herrn H. vom Regio-Pflegedienst entsprächen nicht der Wahrheit. Die orthopädischen degenerativen Beschwerden hätten in den letzten drei Monaten erheblich zugenommen; die Schmerzen seien unzumutbar. Auch fünf Stunden reichten nicht aus, um seinem Bedarf gerecht zu werden. Es seien täglich bis zu 14 Stunden notwendig für Kochen, Spülen usw. Dazu kämen zwei Stunden Einkauf, d.h. wöchentlich vier bis fünf Stunden. Für seine Einzelhaft stünden ihm täglich eine Stunde Hofgang zu; dafür benötige er ebenfalls zwei Personen. Das Grundübel sei die Einzelhaft, also die häusliche Situation, da seine Wohnung zu klein und nicht behindertengerecht sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 1. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, Streitgegenstand sei ausschließlich das Ausmaß der für die hauswirtschaftliche Versorgung zu gewährenden Hilfeleistungen, denn nur gegen die insofern in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung der Beklagten habe der Kläger Widerspruch erhoben und nur hierüber sei eine Entscheidung im angefochtenen Widerspruchsbescheid getroffen worden. Ein Anspruch auf weitergehende Hilfen für die Hauswirtschaft bestehe jedoch nicht. Die vom Kläger als notwendig bezeichnete Hilfe beim Verlassen seiner Wohnung falle nicht unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung. Er habe insofern geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung nicht in der Lage sei, seine Wohnung zu verlassen und er deshalb Hilfe zum Überwinden der fünf Treppenstufen zu seiner Wohnung und auch bei der Bewegung außerhalb seiner Wohnung benötige, weil er nicht in der Lage sei, mit dem vorhandenen manuellen Rollstuhl den Hang zu seiner Wohnung zu überwinden. Hierbei handele es sich aber offensichtlich nicht um einen Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung, denn schon nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 5 Nr. 3 SGB XII fielen Hilfen zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung unter den Begriff der Hilfen zur Mobilität. Auch das Fortbewegen außerhalb der Wohnung könne nicht unter hauswirtschaftliche Versorgung gefasst werden. Zwar habe der Kläger dazu ausgeführt, dass er mit einer solchen Hilfe in der Lage sei, selbstständig in den näher gelegenen Läden einzukaufen. Damit mache er aber in der Sache geltend, dass er nicht die Hilfe beim Einkauf selbst, sondern Hilfe zum Aufsuchen der Einkaufsmöglichkeit, mithin eine weitere Hilfe im Sinne des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) benötige. Diese Hilfe falle auch nicht unter den Bedarf an Unterstützung beim Einkaufen im Sinn des § 61 Abs. 4 SGB XII, denn der Kläger habe selbst erklärt, dass er nicht beim Einkaufen selbst, sondern beim Aufsuchen der Einkaufsmöglichkeiten Unterstützung benötige. Diese Unterstützung könne er im Rahmen der weiteren Hilfen im Sinne des § 45a SGB XI von der Pflegekasse abrufen. Soweit er zum Aufsuchen von Einkaufsmöglichkeiten eine Taxifahrt benötige, habe die Beklagte mehrfach angeboten, ihm bis zu vier Taxifahrten im Monat zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kläger begehre, die Beklagte müsse Leistungen zum Betrieb des Autos gewähren, fielen diese Leistungen auch nicht unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern unter die Leistungen der Kfz-Hilfe, welche die Beklagte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 bestandskräftig abgelehnt habe. Außerdem widerspräche sich der Kläger insofern selbst, als er einerseits Hilfen zum Betrieb dieses Fahrzeugs begehre, aber andererseits mitteile, dass er das Auto wegen der Behinderung seiner Beine selbst nicht führen könne und es wegen seines Alters nicht auf Handbetrieb umgebaut werden könne. Auch das Begehren des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, anstelle eines neuen Fußballstadions behindertengerechte Sozialwohnungen zu bauen, falle offensichtlich nicht in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dem tatsächlich bestehenden Bedarf des Klägers an Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung habe die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 21. Mai 2015 im Umfang von fünf Stunden wöchentlich ausreichend Rechnung getragen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin van der F. in der mündlichen Verhandlung benötige der Kläger Hilfe beim Reinigen der Wohnung, zusätzliche Hilfe beim Reinigen der Küche, vor allem der hinteren Bereiche der Arbeitsplatte und der oberen Schränke und Hilfe zum Erledigen der Einkäufe. Diese Hilfe könne nach ihren Angaben in den gewährten nunmehr fünf Stunden wöchentlich in hinreichender Weise geleistet werden. Dem stehe der Vortrag des Klägers nicht entgegen. Damit, dass er sich mit Hilfe seines Rollstuhls in der Küche nicht vor- und zurückbewegen könne, mache er nicht geltend, dass sich daraus ein über das bereits gewährte Maß hinausgehender Bedarf an Hilfe z.B. beim Kochen ergebe. Die Zeugin van der F. habe ausgesagt, dass der Kläger sich in seiner Wohnung schon so eingerichtet habe, dass die wichtigsten Utensilien in für ihn erreichbarer Nähe seien; seltener gebrauchte Gerätschaften könnten im Rahmen der bereits gewährten Haushaltshilfe dem Kläger heruntergeholt und auf die vorhandene Arbeitsplatte gestellt werden. Zum Kochen sei der Kläger ebenso wie zum Spülen bei gelegentlichem Aufstehen in der Lage. Gegenteiliges habe der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht vorgetragen. Sofern der Kläger darauf verweise, dass die Küche nicht behindertengerecht sei, mache er in der Sache den Bedarf an einer behindertengerechten Wohnung, der von der Beklagten nicht bestritten werde oder an Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen im Sinne der §§ 61 Abs. 2 SGB XII, 28 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI geltend, die aber offensichtlich nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen seien. Im Übrigen benötige der Kläger Hilfe zum Einkaufen in Form der vollständigen Übernahme des Einkaufs durch den Pflegedienst. Dies werde ihm gewährt. Soweit der Kläger diesbezüglich einwende, der Pflegedienst kaufe nur im nächstgelegenen Geschäft ein, ergebe sich daraus kein weitergehender Hilfebedarf. Damit mache er in der Sache "nur" organisatorische Schwierigkeiten geltend, die daraus herrührten, dass von seiner Wohnung aus keine umfassende Einkaufsgelegenheit in zu Fuß in absehbarer Zeit erreichbarer Nähe vorhanden sei. Der Kläger selbst habe insofern bereits als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen, eine Einkaufsliste bereits im Vorhinein auszuhändigen und dadurch einen Einkauf durch den Pflegedienst auf dem Weg zu ihm zu ermöglichen. Insofern bedürfe es lediglich der rechtzeitigen Ausstattung des ihn ohnehin täglich, die Hauswirtschafterinnen jedenfalls zweimal wöchentlich aufsuchenden Pflegedienstes mit den dazu benötigten finanziellen Mitteln durch den Kläger. Ein erhöhter sozialhilferechtlicher Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung ergebe sich daraus nicht. Die Behauptung des Klägers, dass dreimal wöchentlich frisch für ihn eingekauft werden müsse, weil er unter Nahrungsmittelunverträglichkeiten leide, sei nicht substantiiert. Er habe keine Nahrungsmittelunverträglichkeiten angegeben, die ausschlössen, dass er frisch eingekaufte Lebensmittel für höchstens vier Tage im Kühlschrank lagere. Ein ernährungsbedingter besonderer oder Mehrbedarf habe durch das mit der diesbezüglichen Prüfung beauftragte Gesundheitsamt nicht festgestellt werden können. Weitere Ermittlungen diesbezüglich seien im Hinblick auf den insofern sehr unspezifischen und auch auf Nachfrage nicht näher konkretisierten Vortrag des Klägers nicht durchzuführen gewesen.
Der Kläger hat gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. September 2015 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2015 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung schildert er seines und das Schicksal seiner Eltern in der ehemaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin legt er die Notwendigkeit eines funktionierenden Autos und einer behindertengerechten Wohnung dar.
Der Kläger legt noch Atteste von Dr. E. und Dr. N. vor. Dr. E. gibt in seinem Attest vom 4. Oktober 2015 als die im Vordergrund stehenden zwei Krankheitsbilder die orthopädischen Beschwerden und das depressive Krankheitsbild an. Er geht von der nicht bestehenden Möglichkeit des Klägers aus, die Wohnung verlassen zu können und benennt für die außerhäusige Mobilität ein Auto, welches der Kläger noch selbst fahren könne, als die bessere Lösung im Vergleich mit einem Elektrorollstuhl. Der Facharzt für Neurologie/Psychiatrie Dr. N. beschreibt in seinem fachärztlichen Attest vom 8. September 2015 den erheblichen psychischen Leidensdruck aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger sei auch aufgrund der orthopädischen Erkrankungen mit weitgehend eingeschränkter Mobilität kaum in der Lage, seine Wohnung zu verlassen und sieht eine Verbesserung der Lebenssituation des Klägers im Zugang zu einer adäquaten behindertengerechten Wohnung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2015 aufzuheben sowie unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 28. August 2014 und 17. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 und der Bescheide vom 16. Dezember 2014 und 21. Mai 2015 diese zu verurteilen, ihm Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung im notwendigen Umfang, jedenfalls mehr als fünf Stunden wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zutreffend hat das SG auf der Grundlage und unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 61 Abs. 1 und Abs. 5 SGB XII einen Anspruch des Klägers auf weitergehende Hilfen für die Hauswirtschaft als Leistung der Hilfe zur Pflege, als sie mit Bescheid vom 21. Mai 2015 im Umfang von wöchentlich fünf Stunden bewilligt wurde, verneint. Auch nach Auffassung des Senats ist dem diesbezüglich tatsächlich bestehenden Hilfebedarf des Klägers mit der bewilligten Hilfe zur hauswirtschaftlichen Versorgung mit Bescheid vom 21. Mai 2015 ausreichend Rechnung getragen worden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung und den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten von Dr. E. und Dr. N. auf die Notwendigkeit eines funktionierenden, behindertengerecht ausgestatteten PKWs für seine außerhäusliche Mobilität und auf die Notwendigkeit mit der Versorgung einer behindertengerechten Wohnung abgehoben hat, ist - so auch schon das SG - nochmals herauszustellen, dass es hierbei nicht um Bedarfe geht, die unter den Begriff der hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII fallen. Hierbei handelt es sich um Bedarfe, die gegebenenfalls gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs.5 Nr. 3 SGB XII als Hilfe zur Pflege im Bereich der Mobilität bzw. als Kfz-Beihilfe in Frage kommen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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