L 13 AS 4304/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3205/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4304/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. September 2015 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2015 (L 2 AS 3930/15) bzw. vom 27. Oktober 2015 (L 2 AS 4199/15 RG) entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Ergänzend ist auszuführen, dass eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass der oben genannten Beschlüsse nicht ersichtlich ist. Die Pflegetätigkeit des Antragstellers ist bereits bei Erlass der oben genannten Beschlüsse aktenkundig gewesen. Die Betreuung des Kindes wird entgegen ursprünglichen Vortrags gegenwärtig nach den letzten Angaben des Antragstellers (Fax vom 9. November 2015) doch von der Partnerin des Klägers übernommen.

Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bei bestehender und nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers die fehlende Teilnahme an der Maßnahme zu keinen Sanktionen führen wird, so dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Entscheidung nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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