L 9 AS 4374/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 5012/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4374/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung von Kosten in Höhe von 29,39 Euro, die er für die Anschaffung einer Pflegecreme seiner Tochter verauslagt hat.

Mit Schreiben vom 12.08.2015, beim Antragsgegner eingegangen am 13.08.2015, beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer Rechnung vom 07.07.2015 die Erstattung des Betrages in Höhe von 29,39 Euro. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.09.2015 ab.

Am 07.09.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Mit Beschluss vom 09.09.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige.

Gegen den ihm am 12.09.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.10.2015 beim SG eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die dieser als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet und nicht begründet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 1 SGG ist gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile grundsätzlich eine Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige andere Bestimmung ist in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG enthalten.

Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der Hauptsache würde die Berufung der Zulassung bedürfen.

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der Regelung nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend sind weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch erreicht angesichts des Streits über die Erstattung von Kosten in Höhe von 29,39 Euro der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro.

Überdies ist die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig. Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen einen Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG einzulegen. Nach Satz 2 ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim LSG eingelegt wird. Diese Monatsfrist hat der Antragsteller nicht eingehalten. Zwar ist sein Beschwerdeschreiben auf den 30.09.2015 datiert, dieses ist aber ausweislich des darauf angebrachten Eingangsstempels beim SG erst am 13.10.2015 eingegangen, von dort wurde es an das LSG weitergeleitet, wo es am 19.10.2015 eingegangen ist. Die Beschwerdefrist war aber bereits am Montag, den 12.10.2015, abgelaufen.

Auch die Bezeichnung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsteller führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG - die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ebenfalls einer einmonatigen Beschwerdefrist unterliegt - ist nicht statthaft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das Sozialgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das Landessozialgericht die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Es geht hier nicht darum, entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.07.2014 - L 7 AS 526/14 B ER - und Beschluss vom 29.06.2012 - L 11 AS 429/12 BER NZB - jeweils Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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