L 8 U 4950/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1056/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4950/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles streitig.

Der 1953 geborene Kläger ist Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Firma K. Holzbau GmbH in E. (künftig Firma K). In der vom Kläger als Geschäftsführer unterzeichneten Unfallanzeige vom 15.01.2013 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger am 24.09.2012 einen Unfall erlitten habe. Zum Unfallhergang wurde angegeben, aufgrund der Anliegerpflicht habe er, der Kläger, am 24.09.2012 Apfelbäume auf dem angrenzenden Grünstreifen zwischen der Firma K und der Landstraße mit einer Hakenstange geschüttelt. Die Hakenstange sei wohl nicht richtig im Ast eingehakt gewesen. Beim Rütteln sei es ihm schmerzlich in die rechte Schulter gefahren. Er habe seine Arbeit sofort einstellen müssen. Den Arm habe er nur noch in einer Schlinge tragen können. Am 26.09.2012 habe er seinen Hausarzt Dr. Ho. aufgesucht. Trotz Behandlung stellten sich seine Schmerzen nicht ein. Er sei deshalb zum Orthopäden Dr. J. überwiesen worden. Eine veranlasste Kernspintomographie habe einen Bänderriss gezeigt, der am 17.12.2012 operativ behandelt worden sei. Der Kläger legte hierzu unter anderem den vorläufigen Entlassungsbrief der Orthopädischen Klinik K.-L.-Haus W. vom 19.12.2012 (Diagnosen: Subacromiales Schmerzsyndrom bei Supraspinatussehnenruptur, LBS-Tendinitis, Acromion Typ II, AC-Gelenksarthrose rechts) sowie - im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens - eine Skizze über die örtlichen Verhältnisse vor.

Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Im Fragebogen "Schulter" wiederholte der Kläger unter dem 30.01.2013 im Wesentlichen das in der Unfallanzeige geschilderte Unfallgeschehen und gab ergänzend insbesondere an, ein Sturz habe nicht stattgefunden und sein Arm habe sich nicht in einer Drehbewegung befunden. Im ärztlichen Befundbericht vom 31.01.2013 teilte Dr. Ho. der Beklagten insbesondere mit, er habe beim Kläger am 13.06.2012 eine Schulterzerrung und Frozen Shoulder rechts nach der Arbeit mit einer Motorsense und am 26.09.2012 eine Colitis und den Verdacht auf eine Colitis ulcerosa bei Schulterbeschwerden diagnostiziert. Weiter teilte Dr. Ho. mit, dass er am 05.09.2011 einen Bericht des Krankenhauses K. über einen Sturz auf die rechte Schulter erhalten habe, wobei eine Behandlung durch ihn nicht erfolgt sei. Der Kläger habe als Krankheitsursache einen Schmerz beim Schütteln von Äpfeln genannt. Als Zusammenhang habe er die Vorerkrankungen im Jahr 2011 (Sturz auf die Schulter beim Motorradfahren) und im Sommer 2012 (Frozen Shoulder nach Motorsensearbeiten) gesehen. Wegen aus seiner Sicht fehlender Zusammenhänge sei eine Meldung an die Berufsgenossenschaft nicht erfolgt. Dr. Ho. legte weitere medizinische Befundunterlagen vor (insbesondere Berichte des Orthopäden G. vom 05.05.2009, des H. Krankenhauses vom 05.09.2011 über eine Notfallbehandlung nach Unfall am 04.09.2011 und von Dr. J. vom 13.12.2012). Eine Magnetresonanztomographie (MRT) der rechten Schulter am 29.11.2012 erbrachte eine aktivierte AC-Gelenkarthrose, komplette Rupturen der Supra- und Infraspinatussehne, eine Tendinose der Subscapularissehne und einen Gelenkerguss im Schultergelenk mit Tendovaginitis der langen Bizepssehne. (Radiologischer Bericht Dr. He. vom 29.11.2012). Weiter holte die Beklagte die schriftliche Äußerung des Dr. J. vom 08.02.2013 sowie der Orthopädischen Klinik K.-L.-Haus vom 11.02.2013 ein. Die Orthopädische Klinik teilte insbesondere mit, anhand der Aktenlage sei es nicht möglich, das vom Kläger geschilderte Ereignis (Apfelbaumschütteln) in Zusammenhang mit der Verletzung der Muskeln und der Sehnen der Rotatorenmanschette zu stellen. Hierzu wäre ein Zusammenhangsgutachten notwendig. Die Orthopädische Klinik legte den Operationsbericht vom 17.12.2012 vor.

Mit Bescheid vom 15.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Leistungen anlässlich des angegebenen Ereignisses vom 24.09.2012 aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt werden. Es handele sich bei dem Ereignis vom 24.09.2012 nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall. Das Apfelschütteln am 24.09.2012 sei keine versicherte Beschäftigung im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit für die Firma K. Der geschilderte Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, die festgestellte Erkrankung hervorzurufen. Ursächlich seien die Vorerkrankungen.

Gegen den Bescheid vom 15.05.2013 legte der Kläger am 11.06.2013 (durch seinen Prozessbevollmächtigten) Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall sei gegeben. Aufgrund der Handlungstendenz zur Zeit des Unfalls sei die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Verrichtung habe der Pflege des äußeren Erscheinungbildes des Betriebsgeländes im Hinblick auf die Kundenakzeptanz gedient und nicht darauf gezielt, die Äpfel z.B. persönlich zu essen bzw. zu verkaufen oder mit nach Hause zu nehmen. Betriebsdienlichkeit liege nach der Zweckrichtung vor. Dass das Apfelschütteln und die dadurch herbeigeführte Verletzung kein Unfall sei, weil kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege, sei falsch. Dies gelte auch für die Ausführungen bezüglich der Kausalität und der Vorschädigung im angegriffenen Bescheid. Es liege eine richtungsgebende Verschlimmerung vor. Der Kläger legte weitere Unterlagen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 (am 14.03.2014 zur Post gegeben) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 20.03.2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) mit dem Ziel, den Unfall vom 24.09.2012 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Er führte unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung aus, er habe sich am 24.09.2012 um die Apfelbäume auf dem angrenzenden Grünstreifen zwischen dem Betriebsgelände der Firma K und der Landstraße gekümmert. Er habe die reifen Äpfel der Bäume mit der Hakenstange geschüttelt. Beim Rütteln sei es ihm in die rechte Schulter gefahren. Dabei sei die Bizepssehne abgerissen. Die Beklagte zweifele zu Unrecht an, dass es zu den Anliegerpflichten gehöre, die Apfelbäume zu schütteln bzw. zu pflegen und bestreite zu Unrecht, dass die Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Firmengeländes keine dienstlich veranlasste Tätigkeit sei. Die auf dem Grünstreifen befindlichen Apfelbäume stünden im Eigentum des H ... Formaljuristisch müsse er sich nicht um die Apfelbäume kümmern. Dies sei jedoch nicht zumutbar, da seine Firma als Zimmerei erheblichen Kundenverkehr mit sehr wichtigen Kunden mit sich bringe, auf die es einen verheerenden Eindruck mache, wenn der Grünstreifen nicht regelmäßig gemäht würde oder die Apfelbäume nicht gepflegt würden. Andernfalls würden die Äpfel im Herbst auf den Bäumen verderben, dann als Fallobst herunterfallen und der Grünstreifen sehe äußerst ungepflegt aus. Um dies zu verhindern, habe er, der Kläger, die reifen Äpfel mit einer dünnen Fichtenstange mit Eichenhaken vom Baum geschüttelt, sie aufgelesen und die Äpfel zu einem Lagerhaus gebracht, wo sie zu Saft verarbeitet worden seien. Hierfür habe er Geld oder einen Gutschein in Höhe von 25 bis 30 EUR pro Jahr erhalten. Um die Pflege des Grünstreifens und der Apfelbäume habe sich der Eigentümer nie gekümmert. Zudem habe er sich um das Mähen der Wiese gekümmert. Aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung hätten sich beide Geschäftsführer nicht dazu entschlossen, die Pflege des Grundstücks vom Eigentümer zu verlangen (und sich damit lächerlich zu machen). Damit sei der erforderliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer der Zimmerei und dem Abernten der Apfelbäume gegeben. Gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles könne auch nicht eingewendet werden, dass er keinen Arbeitnehmer beauftragt habe. Eine Vorschädigung liege nicht vor. Der Kläger legte Lichtbilder zu den örtlichen Gegebenheiten sowie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Landratsamtes H. vom 02.07.2014 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 24.09.2012 keine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Er sei zwar freiwillig versichert, jedoch nur, soweit er unternehmerische Tätigkeiten verrichte, nicht jedoch im Rahmen eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten. Allgemeine Überlegungen, ein Verhalten könne geschäftsnützlich sein, genügten für die Annahme eines Versicherungsschutzes nicht.

Mit Urteil vom 04.11.2014 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Apfelernte sei keine versicherte Tätigkeit gewesen. Die Handlungstendenz des Klägers sei hauptsächlich dem hier unversicherten Bereich seiner Freizeitgestaltung zuzuordnen. Das Rütteln der Äpfel habe nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des angrenzenden Grünstreifens, sondern der Ernte gedient. Die geernteten Äpfel habe der Kläger privat genutzt.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.11.2014 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 01.12.2014 eingelegte Berufung. Er hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen ergänzend ausgeführt, das SG habe die Handlungstendenz als wichtigstes Abgrenzungskriterium falsch eingeschätzt. Ausreichend für einen Versicherungsschutz sei, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck entfallen wäre. Der Kläger hat sich hierzu auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen vom 23.03.2010 berufen. Dies sei vorliegend der Fall. Er habe diese Verrichtung, wie auch das Mähen des Rasens, nur unternommen, um dafür zu sorgen, dass der Eingangsbereich seiner Firma ordentlich aussehe. Es sei ihm deswegen immer nur darum gegangen, aus dienstlichen Gründen den Eingangsbereich des Firmengrundstücks in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Aus seiner Sicht sei die Verrichtung des Aberntens der Äpfel deshalb keine private Verrichtung. Selbst wenn von einer gemischten Tätigkeit ausgegangen werde, so sei die Handlungstendenz eindeutig in der Weise zu bestimmen, dass die Verrichtung betrieblichen Zwecken gedient habe. Zwar habe er die Äpfel, wie auf dem Lande üblich, zum Entsaften verkauft und den Erlös privat behalten. Dieser Zweck habe jedoch nicht im Vordergrund gestanden, sondern sei wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung gewesen, so dass ein privater Charakter des Verkaufs der Äpfel auf keinen Fall im Vordergrund gesehen werden könne. Da das SG sein Urteil veröffentlicht habe, komme der Angelegenheit grundsätzliches Interesse zu.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 24. September 2012 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, wie sich aus der Begründung ergibt. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse nach § 55 Abs. 2. Halbsatz SGG, denn gem. § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld - § 45 SGB VII - und Rente - § 56 SGB VII -).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls liegen für das geltend gemachte Ereignis vom 24.09.2012 nicht vor.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr., 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris). Die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, Unfallereignis und Gesundheits(-erst-)schaden (oder Tod des Versicherten) müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R -, veröffentlicht in juris, zur vergleichbaren Rechtslage für das Vorliegen einer Berufskrankheit).

Dass der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses am 24.09.2012 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, trifft zur Überzeugung des Senats nicht zu.

Versicherter i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht. Eine Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. Dabei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine versicherte Tätigkeit wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (so BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -, m.w.N., juris).

Hiervon ausgehend hat der Kläger am 24.09.2012 hinsichtlich des angeschuldigten Ereignisses keine auf eine versicherte Tätigkeit ausgerichtete Verrichtung ausgeübt.

Nach dem Vorbringen des Klägers im Verlaufe des Rechtsstreites hat er jährlich nicht in seinem Eigentum stehende Apfelbäume (des Landkreises H. ) abgeerntet und diese auf eigene Rechnung und Aufwendungen zum Entsaften gegen Entgelt oder Gutschein i.H.v. 25 EUR bis 30 EUR verkauft. So auch am 24.09.2012. Eine "formaljuristische" Pflicht der Firma K zum Abernten der Apfelbäume und zur Pflege des vor dem Betriebsgrundstück der Firma K liegenden Grundstücks des H. bestand nach dem Klagevorbringen des Klägers nicht. Dass der Erlös der verkauften Äpfel der Firma K bzw. deren Mitarbeiter in irgendeiner Form zugutekam, ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger den Verkaufserlös "privat behalten", wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Damit handelte der Kläger am 24.09.2012 eigenwirtschaftlich und damit unversichert. Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, das Abernten der Apfelbäume sei zur Pflege des vor dem Firmengelände gelegenen Grundstückes (des H. ) aus betrieblichen Interessen der Firma K erfolgt, um dafür zu sorgen, dass der Eingangsbereich der Firma ordentlich aussieht und keinen bei den Kunden, dem Firmeninteresse nicht dienlichen, verheerenden Eindruck hinterlässt. Nach diesen Ausführungen des Klägers war die Verrichtung am 24.09.2012 nach der (subjektiven) Willensausrichtung nach dem inneren oder sachlichen Zusammenhang auch darauf gerichtet, eine eigene Tätigkeit zum unmittelbaren Vorteil der Firma K zu erbringen. Nach den Ausführungen des Klägers verfolgte er mithin zumindest zwei Ziele. Mithin hat der Kläger bei der streitgegenständlichen (einzigen) Verrichtung am 24.09.2012 eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage ausgeübt (vgl. zur Abgrenzung einer "gemischten Tätigkeit" BSG, Urteil vom 26.06.2014, a.a.O., m.w.N.).

Eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2014, a.a.O., m.w.N.).

Nach den objektiven Umständen steht das Abernten der Apfelbäume am 24.09.2012 in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Pflege des vor dem Firmengelände gelegenen Grundstückes des H. zum unmittelbaren Vorteil der Firma K. Das Abschütteln der reifen Äpfel, das Aufsammeln sowie der Verkauf der Äpfel zur Versaftung lässt (objektiv) keinen erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Pflege des Grundstückes zum unmittelbaren Vorteil der Firma K erkennen. Vielmehr entspricht die vom Kläger getätigte angeschuldigte Verrichtung einer - notwendigen - Erntetätigkeit, wie sie etwa bei landwirtschaftlichen Obstanbaubetrieben zur Vermarktung bzw. zum Verkauf von Äpfeln (hier zur Fertigung von Apfelsaft) typischerweise anfällt. Damit drängt sich auf, dass der Kläger die angeschuldigte Verrichtung ungeachtet der geltend gemachten Grundstückspflege getätigt hätte. Denn zu der vom Kläger geltend gemachten Grundstückspflege hätte bereits ausgereicht, auf dem Grundstück liegende herabgefallene Äpfel aufzulesen und zu entsorgen, mag dies auf dem Land auch nicht üblich sein, wie der Kläger vorgetragen hat. Gerade das Abernten der reifen Äpfel ist jedoch ein klares Indiz dafür, dass es dem Kläger bei der angeschuldigten Verrichtung maßgeblich darauf ankam, sich Äpfel anzueignen, die für den Verkauf, hier zur Versaftung geeignet sind, was bei Fallobst nicht der Fall wäre. Hierauf deutet auch hin, dass der Grundstückseigentümer und Eigentümer der abgeernteten Apfelbäume nicht zur Grundstückspflege aufgefordert wurde. Denn wäre der Grundstückseigentümer der Aufforderung nachgekommen, wäre für den Kläger die eigenwirtschaftliche Verwertung der Äpfel nicht mehr möglich gewesen. Dass sich der Kläger mit einer solchen Aufforderung "lächerlich gemacht hätte", wie er behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger einwendet, das Abernten der Apfelbäume sei weniger aufwendig, als das häufige Auflesen herabgefallener Äpfel, ändert dieser Einwand nichts daran, dass die streitige Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, eine versicherungsbezogene Handlungstendenz nicht erkennen lässt, sondern sich eine - eigenwirtschaftliche - Handlungstendenz der Aneignung der Äpfel zum Verkauf aufdrängt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger einwendet, ihm sei es schon aus wirtschaftlichen Gründen auf die Einnahme durch den Verkauf der Äpfel nicht angekommen. Tatsache bleibt, dass der Kläger durch den Verkauf Einkommen erzielt und dieses für sich behalten und dadurch eigenwirtschaftlich gehandelt hat.

Außerdem ist nicht belegt, dass der Kläger durch die Verrichtung am 24.09.2012 einen Gesundheitsschaden an der rechten Schulter (Rotatorenmanschettenruptur) erlitten hat. Zwar zeigte eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter am 29.11.2012 (u.a.) komplette Rupturen der Supra- und Infraspinatussehne (Bericht Dr. He. vom 29.11.2012). Dass diese Gesundheitsschäden durch die angeschuldigte Verrichtung am 24.09.2012 verursacht wurden, ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht belegt. Nach dem Operationsbericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie P. vom 17.12.2012 konnte klinisch zwischen einer traumatischen und einer degenerativen Läsion nicht klar differenziert werden. Es bestanden bereits degenerative Veränderungen im Bereich der Sehne, wobei lediglich ein Teil frisch ruptiert erschien. Weiter zeigte sich die glenohumerale Gelenkfläche diskret degenerativ verändert im Sinne einer I. bis II.-gradigen Chondromalazie mit Auffaserung des Knorpels. Auch das Labrum war ventral und cranial im Bereich des Bizepssehnenankers degenerativ aufgefasert. Die Bizepssehne war links degenerativ rekrutiert und entzündlich verändert. Ein unfallbedingter Rotatorenmanschettenschaden kann damit dem Operationsbericht vom 17.12.2012 nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Eine Sonografie am 19.11.2012 zeigte zudem eine deutliche Minderung der Dicke der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne; auch ist das Bestehen eines herunterhängenden Acromionsporns belegt (Bericht Dr. J. vom 13.12.2012). Weiter zeigte das MRT vom 29.11.2014 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie einen Gelenkerguss im Schultergelenk (Bericht Dr. He. vom 29.11.2012). Diese gesicherten Befunde sprechen außerdem gegen einen unfallbedingten Rotatorenmanschettenschaden. Außerdem ist nach der Beschreibung des Unfallgeschehens durch den Kläger (beim Rütteln bzw. Schütteln der Apfelbäume, kein Sturz oder Drehbewegung des Arms) ein Unfallgeschehen, das geeignet ist, eine Schädigung der Rotatorenmanschette durch eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Supraspinatussehne zu verursachen, auch nicht belegt (vgl. zu geeigneten Verletzungsmechanismen Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 412 f.). Damit ist eine Verursachung des festgestellten Rotatorenmanschettenschadens der rechten Schulter des Klägers für den Senat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt, wovon auch Dr. J. und Dr. Ho. ausgehen. So har Dr. J. in seinem Bericht vom 13.12.2012 mitgeteilt, dass die Supraspinatussehnenruptur wahrscheinlich durch den Acromionsporn verursacht ist. Auch Dr. Ho. erachtet nach seinen Angaben im Befundbericht zum Krankheitszusammenhang vom 31.01.2013 an die Beklagte lediglich einen Zusammenhang mit den Vorerkrankungen des Klägers (im Jahr 2011 Sturz auf die Schulter beim Motorradfahren und Frozen Shoulder im Sommer 2012 nach Motorsensearbeiten) für gegeben und hat wegen fehlenden Zusammenhangs eine Meldung an die Berufsgenossenschaft unterlassen. Damit ist auch eine richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens durch das angeschuldigte Ereignis vom 24.09.2012 nicht belegt.

Dass die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen der rechten Schulter am 24.09.2012 durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - als Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls - eingetreten ist, ist zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht belegt. Die Schmerzen lassen sich auch durch die oben dargestellten nachgewiesenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenkes des Klägers einschließlich der Rotatorenmanschette aufgrund Belastung aus innerer Ursache hervorgerufen erklären. Hierfür spricht, dass es nach den Beschreibungen des Dr. J. im Bericht vom 13.12.2012 beim Kläger bereits vor dem 24.09.2012 im Mai 2012 im Rahmen von Gartenarbeiten insbesondere bei Überkopfarbeiten zu Schmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm gekommen ist. Zudem lässt sich allein aufgrund von Schmerzen nicht feststellen, dass ein bestimmter Gesundheits(erst)schaden entstanden ist. Auch Dr. Ho. hat nach seinen Angaben im Bericht an die Beklagte vom 31.01.2013 einen Zusammenhang der Schmerzen mit dem Ereignis vom 24.09.2012 nicht angenommen. Eine gesundheitsschädigende Einwirkung ist mit dem erforderlichen, an Gewißheit grenzenden Grad der Wahrscheinlichkeit für den 24.09.2012 nicht nachgewiesen. Die bloße Behauptung des Klägers reicht bei der dargestellten Sachlage nicht aus.

Außerdem spricht auch die erst am 15.01.2013 durch den Kläger erstellte Unfallanzeige als Indiz gegen das Vorliegen eines am 24.09.2012 erlittenen Arbeitsunfalls. Sollte der Kläger tatsächlich davon ausgegangen sein, am 24.09.2012 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, ist nicht plausibel, dass er erst am 15.01.2013 eine Unfallanzeige erstellt hat. Dazu wäre er auch trotz der Behandlung wegen Darmbeschwerden in der Lage gewesen. Vielmehr wäre bei Fortbestehen von Beschwerden eine Unfallanzeige zu einem weit früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Durch die verspätet erstellte Unfallanzeige an die Beklagte drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger zunächst selbst davon ausgegangen ist, am 24.09.2012 keinen Arbeitsunfall erlitten zu haben.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalles am 24.09.2012 zur Überzeugung des Senates nicht im Vollbeweis vor.

Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist durch die zu den Akten gelangten Unterlagen vollständig aufgeklärt. Diese vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Gesichtspunkte, durch die sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müsste, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass das SG das angefochtene Urteil veröffentlicht hat, rechtfertigt nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites.
Rechtskraft
Aus
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