L 10 AL 235/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 264/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 235/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zuschüsse für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen können nicht vom Behinderten selbst beansprucht werden.
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Ausbildungs- und Lohnkosten für eine Ausbildung zum Fachlagerist.

Der 1990 geborenen Antragsteller (ASt) bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 (Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - vom 21.10.2013) und leidet ausweislich eines nervenärztlichen Gutachtes des Dr. R. vom 26.07.2013 unter einer noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeitsstruktur mit Störungen des Sozialverhaltens (ICD 10: F91.9), des Bildungs- und Beziehungsverhaltens. Seinen Antrag auf vollumfängliche Übernahme der Lohn- und Ausbildungskosten für ein am 01.09.2015 beginnendes Ausbildungsverhältnis bei der Autohaus J. P. GmbH & Co. KG (A) lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 08.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2015 ab. Die beantragten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung seien nach § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluss bestehe auch im Rahmen eines Leistungsverfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation). Über die dagegen vom ASt erhobene Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ist bislang nicht entschieden (S 14 AL 299/15).

Am 11.08.2015 hat der ASt beim SG zudem im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ag zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Ausbildungs- und Lohnkosten für die Ausbildung bei A beantragt. Die Ag sei wegen seiner behinderungsbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit für die Leistungserbringung zuständig. Bislang seien eine von der Ag geförderte Ausbildungsmaßnahme und auch sonstige Versuche, eine Ausbildung zu absolvieren, an seiner Erkrankung gescheitert. Bei A, wo er derzeit ein Praktikum absolviere, sei ihm ab 01.09.2015 unter der Voraussetzung der Übernahme der Ausbildungskosten durch einen Kostenträger ein Ausbildungsplatz mit der Ausbildung zum Fachlagerist angeboten worden. Es handele sich um eine einmalige Chance. An der Arbeitsstelle fühle er sich wohl und es arbeite auch sein Vater in diesem Betrieb.

Mit Beschluss vom 25.08.2015 (Ziffern I. und II. des Tenors) hat das SG den Antrag abgelehnt. Einer Leistungsgewährung stehe § 22 Abs 4 Satz 1 SGB III entgegen. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen unberechtigten Alg II-Bezug. Daran ändere weder die Betreuung noch das nervenärztliche Gutachten etwas. Zudem könnten Leistungen zur Förderung einer Einstiegsqualifizierung oder Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nur vom Arbeitgeber selbst beantragt werden.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er sei in allen Bereichen geschäftsunfähig. Die Entscheidung des Jobcenters beruhe auf - nach Einschätzung des Betreuers und nach dem nervenärztlichen Gutachten - nicht verwertbaren Angaben des ASt, er sei unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Lage, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dr. R. habe eine berufliche Wiedereingliederung befürwortet. Das Praktikum sei zu Ende geführt worden und die Maßnahme geeignet, die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Seit 01.09.2015 bestehe ein Ausbildungsverhältnis bei A. Hieraus beziehe er eine Ausbildungsvergütung iHv 510 EUR brutto, die sein Vater darlehensweise gegenfinanziere. Aktuell würde insofern kein Alg II mehr bezogen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat vorliegend zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das vom ASt geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, denn er begehrt die Förderung einer Berufsausbildung durch Übernahme der Ausbildungs- und Lohnkosten.

Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 86b Rn 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06; weniger eindeutig BVerfG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der ASt begehrt die Übernahme der Ausbildungs- und Lohnkosten im Zusammenhang mit der am 01.09.2015 begonnenen Berufsausbildung bei A zum Fachlagerist. Da es sich ausweislich des Berufsausbildungsvertrages vom 11.09.2015 um ein reguläres Ausbildungsverhältnis im Betrieb der A handelt, kommen Leistungen bei Maßnahmen zur Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nach § 76 SGB III - es handelt sich bei A nicht um eine außerbetriebliche Einrichtung iSv § 76 Abs 1 SGB III - oder bei einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III - es wurde kein anderes Vertragsverhältnis iSv § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geschlossen (§ 54a Abs 2 Nr 1 SGB III) - nicht in Betracht.

Eine Übernahme der Ausbildungs- und Lohnkosten, die vom ASt nicht näher konkretisiert oder beziffert worden sind und offensichtlich die Ausbildungsvergütung iHv 510 EUR meint, die derzeit darlehensweise vom Vater gegenfinanziert werden sollen, könnte damit alleine nach § 73 Abs 1 SGB III möglich sein. Danach können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 104 Abs 1 Nr 3e des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift unzweifelhaft ergibt - hierauf hat das SG auch ausdrücklich hingewiesen -, handelt es sich um einen möglichen Anspruch des Arbeitgebers, nicht aber des ASt als Auszubildenden bzw Behinderten (vgl auch Kühl in Brand, SGB III,7. Aufl, § 73 Rn 4; Wagner in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, 5. Aufl, SGB III, § 73 Rn 7). Der ASt selbst kann diese Leistung daher nicht beanspruchen.

Im Hinblick auf etwaige Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff SGB III wären die vom ASt beanspruchten Kosten nicht Gegenstand der Förderung. Zum durch die BAB zu deckenden Bedarf gehören der Lebensunterhalt (§ 61 SGB III), Fahrtkosten (§ 63 SGB III) und sonstige Aufwendungen in Form von Kosten für die Arbeitskleidung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Kinderbetreuungskosten (§ 64 SGB III). Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Bezug auf Ausbildungs- und Lohnkosten zählen nicht dazu. Die A hat insofern auch nicht den "Verzicht" des ASt auf die Ausbildungsvergütung zur Bedingung gemacht, sondern die Übernahme der Kosten durch einen Träger. Gleiches gilt für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §§ 112 ff SGB III. Für das diesbezügliche Ausbildungsgeld nach § 122 Abs 1 Nr 1 SGB III sind nach § 122 Abs 2 SGB III die Vorschriften über die BAB entsprechend anwendbar und auch die spezielle Vorschrift zur Bestimmung des Bedarfs in § 123 SGB III sieht die Ausbildungs- und Lohnkosten des ausbildenden Betriebes nicht als Bedarf des Behinderten vor. Schließlich handelt es sich nicht um Teilnahmekosten für Maßnahmen iSv § 127 SGB III iVm §§ 33, 44, 53 und 54 SB IX, da der ASt hier gerade nicht für seine Ausbildung durch A bezahlen muss, ihm also dadurch keine Kosten entstehen. A begehrt hier vielmehr den Aufwendungsersatz durch einen Träger, nicht aber vom ASt.

Es kann damit dahinstehen, ob - wofür aber aus Sicht des Senats weder die Betreuung noch das nervenärztliche Gutachten von 2013 spricht - mangels Erwerbsfähigkeit kein Anspruch auf Alg II bestanden haben soll. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es ebenfalls nicht mehr an.

Die Beschwerde hat demnach keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

PKH war dem ASt mangels einer - wie oben dargelegt - hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu bewilligen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Der entsprechende Antrag war deshalb abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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