Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 8 R 839/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 177/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten.
Die 1958 geborene Klägerin schloss in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Besuch einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule mit Zeugnis vom 28. Juli 1976 die einjährige Ausbildung zum Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" im Werk "R." in A. (Re-publik Usbekistan) ab. Sie arbeitete in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 18. Oktober 1993 als Klebe- und Montagefacharbeiterin, Klebefachkraft für technische Gummierzeugnisse und Kleberin für technische Gummi- und Polymererzeugnisse jeweils mit der Einstufung in Lohngruppe 3 in diesem Werk. 1987 erwarb sie ein Diplom als Technologieingenieur im Fach "Fertigung von Bauteilen von Stahlbaukonstruktionen".
Am 1. Februar 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Versicherungsverlaufes für die Jahre 1976 bis 1993. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 3. März 2008 abgelehnt. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchs-bescheid vom 5. Juni 2008). Die hiergegen erhobene Klage (S 25 R 1412/08) wurde mit Urteil vom 28. August 2009 vom Sozialgericht Meiningen (SG) abgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 12. August 2008 der Klägerin befristet Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt und diese mit Bescheid vom 11. November 2009 weitergewährt. Gegen das Urteil des SG legte die Klägerin am 23. September 2009 Berufung ein (Az. L 2 R 1038/09). Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. August 2010 ab. Es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Beruf des Klebers für technische Gummierzeugnisse sei einem DDR-Facharbeiterberuf nicht vergleichbar. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 haben sich die Beteiligten geeinigt, dass der Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. August 2009 als fristgerechter Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12. August 2008 in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2009 angesehen wird und die Beklagte hierüber gesondert entscheidet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Ein Anspruch auf höhere Rente aufgrund einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe bestehe nicht.
Mit ihrer am 5. April 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Sowjetunion Facharbeiterin gewesen sei. Hierzu hat sie eine Reihe von Nachweisen (insbe-sondere Zeugnisse, Arbeitsbücher, Bestätigungen), ihren eigenen beruflichen Werdegang und den ehemaliger Kolleginnen betreffend, vorgelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" der Qualifikation eines Facharbeiters in der ehemaligen DDR entspricht. Sie sei daher in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Im Übrigen hätte sie der von ihr ausgeübte Beruf als Kleberin im Gebiet der Russischen Föderation berechtigt, mit 50 Jahren frühzeitig in Altersrente zu gehen. Schließlich sei ihre Tätigkeit dem DDR-Beruf des Säureschutzfacharbeiters gleichzustellen. Sie habe mit gesundheitsschädlichen Stoffen gearbeitet und Bauwerke aus Gummi in Form von Luftzelten hergestellt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Die Ausbildung der Klägerin könne einer DDR-Facharbeiterausbildung nicht gleichgestellt werden. Es handele sich um einen Beruf der Qualifikationsstufe 2 (Berufe für die Serienfertigung - Massenberufe und eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr). Auch die von ihr langjährig ausgeübte Tätigkeit als Kleberin und damit als qualifizierte Arbeiterin rechtfertige nicht die Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Eine Vergleichbarkeit mit DDR-Facharbeiterberufen bestehe nicht. Insoweit habe auch die in ihrem Schreiben vom 7. März 2008 die Vergleichbarkeit zum bundesdeutschen Abschluss des Verfahrensmechanikers Kunststoff/Kautschuk versagt, da das Kleben technischer Gummierzeugnisse nur einen Teilbereich dieser Ausbildung abdecke.
Im Berufungsverfahren wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren. Sie ist der Ansicht, bereits die Feststellung des SG, die Klägerin sei qualifizierte Arbeiterin gewesen, müsse unter Zugrundelegung des Aufsatzes von Müller (DAngVers 10/1995, S. 354) zu einer Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 führen. Tatsächlich sei sie auch mit qualifizierten Arbeiten betraut gewesen, die ein profundes Wissen voraussetzten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente der Klägerin unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten im Zeitraum vom 2. August 1976 bis 18. Oktober 1993 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit einem höheren Rentenzahlbetrag neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei in der Sowjetunion weder Facharbeiterin gewesen noch sei eine Gleichwertigkeit des dort von ihr ausgeübten Berufes mit einem deutschen Facharbeiterberuf gegeben.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen.
Hierzu hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhält. Insbesondere habe Müller in dem von ihr angeführten Fachaufsatz festgestellt, dass Personen, die über die unteren Lohnstufen hinausgekommen waren, regelmäßig als Facharbeiter im Sinne der Qualifika-tionsgruppe 4 angesehen werden können. Auch sei die von ihr absolvierte Ausbildung ohne Weiteres mit einer DDR-Facharbeiterausbildung vergleichbar. Hierzu hat sie Beweis durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Schließlich ergebe sich aus der gegenteiligen Auffassung ein Wertungswiderspruch, da ihr die Anerkennung nur deshalb versagt bliebe, weil sie aufgrund ihrer zehnjährigen Schulbildung die verkürzte Lehr-zeit von einem Jahr in Anspruch nehmen konnte. Hätte sie nur eine achtjährige Schulbildung absolviert, hätte sie bei gleichen Inhalten eine dreijährige Berufsausbildung absolvieren müssen und wäre nunmehr zwingend als Facharbeiterin im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Verfah-rensakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG (S 25 R 1412/08, ein-schließlich des Berufungsverfahrens L 2 R 1038/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Regelaltersrente mit einem höheren Rentenzahlbetrag unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten im Zeitraum vom 2. August 1976 bis 18. Oktober 1993 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 26. November 2013 zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren lediglich ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe wiederholt und vertieft. Mit diesen Gründen hat sich das SG im angefochtenen Urteil erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifika-tionsgruppe der Anlage 13 erfolgt ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Zur Beurteilung, welcher Qualifikationsgruppe das danach erreichte Qualifikationsniveau nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, ist bei der Prüfung der Qualifikationsmerkmale anstelle der DDR das jeweilige Herkunftsland einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003 – Az.: B 8 KN 2/03 R –, nach juris). Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und - als kumulative Voraussetzung (vgl. BSG a.a.O.) - eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese einzustufen.
Die Beklagte hat die Klägerin im streitigen Zeitraum der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) zugeordnet. Diese Gruppe umfasst Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Ferner Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Demgegenüber umfasst die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) Personen, die über die Be-rufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Aus-bildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Be-rufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbei-terqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Be-rufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die Klägerin hat nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Eintragungen im Ar-beitsbuch und den eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren, in diesen Zeiträumen keine Qualifikation erworben und keine Beschäftigung ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden könnte. Soweit sie sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die Aufsatz von Müller (DAngVers 10/1995, S. 354) bezieht, ist dessen Einschätzung für den Senat rechtlich nicht bindend. Zudem weist Müller selbst (a.a.O., S. 365) darauf hin, dass hinsichtlich der Sowjetunion Besonderheiten gelten, weil die Gruppe der qualifizierten Arbeiter hier nicht klar abgegrenzt und gegliedert war. Insofern könnten die Lohngruppen als Indiz für eine bestimmte Qualifikationsstufe angesehen werden. Übertragen auf die Klägerin kann damit die bezogene Vergütung in Lohngruppe 3 allenfalls ein Indiz für eine Einordnung als Facharbeiterin und damit in die Qualifikationsgruppe 4 darstellen. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 6. September 2006 – L 13 KN 19/03 –, unter Bezugnahme auf Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - berufliche Bildung und berufliche Qualifizierung in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung, 1992) für die Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie der Grad der Verantwortung oder konkrete Arbeitsbedingungen, berücksichtigt werden konnten. Eine einheitliche Praxis habe insoweit nicht bestanden. Aus einer solchen Einordnung könne daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Zuerkennung einer Qualifikations- und Lohngruppe für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne vorherige einschlägige - insbesondere schulische - Berufsausbildung diese Tätigkeit als Facharbeiter-Tätigkeit kennzeichnet. Dem schließt sich der Senat an.
Maßgeblich bleibt damit die Art und Dauer der von der Klägerin absolvierten Ausbildung sowie die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats fest und zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, dass die Klägerin eine einjährige Ausbildung zur Kleberin für technische Gummierzeugnisse absolviert hat und in diesem Beruf langjährig und in der Lohngruppe 3 beschäftigt war. Diese Ausbildung kann einer DDR-Facharbeiterausbildung nicht gleichgestellt werden. Insoweit hat das SG ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es sich um einen Beruf der Qualifikationsstufe 2 (Berufe für die Serienfertigung - Massenberufe und eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr) handelte. Zu den in Betracht kommenden DDR-Facharbeiterberufen, wie insbesondere dem Facharbeiter für Gummi und Asbest (Aus-bildungsberuf bis 1974), dem Facharbeiter für Elastverarbeitung (Ausbildungsberuf von 1974 bis 1985) bzw. dem Plast- und Elastfacharbeiter, Fachrichtung: Vulkaniseur (Ausbildungsberuf seit 1985), bestehen indes wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungsdauer (vgl. im Einzelnen Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 5, 1990, S. 76 f.). So sahen diese Ausbildungen eine zweijährige Ausbildungsdauer bei einer Vorbildung durch die zehnklassige Polytechnische Oberschule (POS) vor. Auch ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Berufe wie auch dem Schreiben der vom 7. März 2008 zum bundesdeutschen Abschluss des Verfahrensmechanikers Kunststoff/Kautschuk, dass hier wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten bestanden. Insbesondere hatten die genannten DDR-Facharbeiterausbildungen nicht nur die Verarbeitung (wie u.a. das Kleben), sondern auch die Herstellung entsprechender Materialien bzw. Mischungen (Gummi, Kautschuk, Plast, Elast) zum Gegenstand (vgl. Bundesagentur für Arbeit, a.a.O.). Das Kleben und Montieren technischer Gummierzeugnisse kann daher nur einen Teilbereich dieser Ausbildungen abdecken.
Insoweit wird seitens des Gerichts auch kein weiterer Ermittlungsbedarf insbesondere im Hinblick auf das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines berufskundlichen Sachver-ständigengutachtens gesehen. Zunächst ist dieses Beweisangebot der Klägerin weder als förmlicher Beweisantrag formuliert noch als solcher auszulegen. Er verkörpert vielmehr nur eine bloße Beweisanregung.
Ein förmlicher Beweisantrag, der über § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen könnte, liegt wie im Strafprozessrecht nur dann vor, wenn Beweismittel und Beweisthema ordnungsgemäß benannt sind (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Beschluss vom 22.06.2004, B 2 U 78/04 B; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rdnr. 18a - m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Antrag nicht geeignet, die typischen Rechtsfolgen eines formellen Beweisantrags zu bewirken. So verhält es sich vorliegend. Ein konkretes Beweisthema im Sinne der Ermittlung bestimmter berufskundlicher Anknüpfungstatsachen wird nicht benannt. Soweit die Klägerin pauschal, die Vergleichbarkeit der von ihr absolvierten Ausbildung mit einer DDR-Facharbeiterausbildung als Beweisthema formuliert hat, ist dieses unzulässig, da es nicht auf eine sachverständige Bewertung einzelner entscheidungserheblicher Tatsachen abzielt sondern eine rechtliche Bewertung zum Inhalt hat, die jedoch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Senats ist.
Handelt es sich somit nicht um einen Beweisantrag, so darf der Antrag als bloße Anregung an den Senat verstanden werden, im Rahmen der Amtsermittlung nach §§ 153 Abs. 1, 103 Satz 1 HS 1 SGG weitere Nachforschungen anzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet vorliegend aber derartige Ermittlungen nicht. Die Klägerin hat umfassend zu ihrer Berufsausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit vorgetragen. Die berufskundlichen Anknüpfungstatsachen stehen zwischen den Beteiligten weder in Streit, noch ist von der Klägerin dargelegt oder sonst für den Senat ersichtlich, dass die bereits vorliegenden berufskundlichen Erkenntnisse als ungenügend anzusehen sind.
Auch der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch besteht nicht. Denn bei der Be-wertung der Ausbildungsdauer ist zu differenzieren, ob der Versicherte eine zehnjährige oder eine kürzere schulische Vorbildung aufweist. Es trifft folglich bereits nicht zu, dass die Klägerin zwingend in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen wäre, wenn sie nur eine achtjährige schulische Ausbildung und eine dreijährige Lehrzeit absolviert hätte.
Des Weiteren kommt auch die von der Klägerin angestrebte Gleichstellung mit dem Beruf des Säureschutzfacharbeiters von vornherein nicht in Betracht. Denn dieser Beruf ist - wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt - ein Ausbauberuf, der die Errichtung von Nutz- und Schutzschichten in oder auf Bauwerken zum Gegenstand hat und eine zweijährige Ausbildung voraussetzte. Die Herstellung von Luftzelten durch Verkleben von Gummiteilen ist hierzu nicht einmal artverwandt. Eine Gleichstellung scheidet damit offensichtlich aus.
Schließlich kann auch die körperliche Schwere der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit und die damit verbundene Gefährdung ihrer Gesundheit nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn diese Umstände sind für die Zuordnung einer Berufstätigkeit zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 des SGB VI von vornherein unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Bewertung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten.
Die 1958 geborene Klägerin schloss in der ehemaligen Sowjetunion nach dem Besuch einer zehnjährigen allgemeinbildenden Schule mit Zeugnis vom 28. Juli 1976 die einjährige Ausbildung zum Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" im Werk "R." in A. (Re-publik Usbekistan) ab. Sie arbeitete in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 18. Oktober 1993 als Klebe- und Montagefacharbeiterin, Klebefachkraft für technische Gummierzeugnisse und Kleberin für technische Gummi- und Polymererzeugnisse jeweils mit der Einstufung in Lohngruppe 3 in diesem Werk. 1987 erwarb sie ein Diplom als Technologieingenieur im Fach "Fertigung von Bauteilen von Stahlbaukonstruktionen".
Am 1. Februar 2008 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Versicherungsverlaufes für die Jahre 1976 bis 1993. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 3. März 2008 abgelehnt. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchs-bescheid vom 5. Juni 2008). Die hiergegen erhobene Klage (S 25 R 1412/08) wurde mit Urteil vom 28. August 2009 vom Sozialgericht Meiningen (SG) abgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 12. August 2008 der Klägerin befristet Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt und diese mit Bescheid vom 11. November 2009 weitergewährt. Gegen das Urteil des SG legte die Klägerin am 23. September 2009 Berufung ein (Az. L 2 R 1038/09). Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. August 2010 ab. Es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Beruf des Klebers für technische Gummierzeugnisse sei einem DDR-Facharbeiterberuf nicht vergleichbar. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 haben sich die Beteiligten geeinigt, dass der Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28. August 2009 als fristgerechter Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12. August 2008 in der Fassung des Bescheides vom 11. November 2009 angesehen wird und die Beklagte hierüber gesondert entscheidet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbe-gründet zurück. Ein Anspruch auf höhere Rente aufgrund einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe bestehe nicht.
Mit ihrer am 5. April 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Sowjetunion Facharbeiterin gewesen sei. Hierzu hat sie eine Reihe von Nachweisen (insbe-sondere Zeugnisse, Arbeitsbücher, Bestätigungen), ihren eigenen beruflichen Werdegang und den ehemaliger Kolleginnen betreffend, vorgelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Beruf des "Klebers für technische Gummierzeugnisse" der Qualifikation eines Facharbeiters in der ehemaligen DDR entspricht. Sie sei daher in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Im Übrigen hätte sie der von ihr ausgeübte Beruf als Kleberin im Gebiet der Russischen Föderation berechtigt, mit 50 Jahren frühzeitig in Altersrente zu gehen. Schließlich sei ihre Tätigkeit dem DDR-Beruf des Säureschutzfacharbeiters gleichzustellen. Sie habe mit gesundheitsschädlichen Stoffen gearbeitet und Bauwerke aus Gummi in Form von Luftzelten hergestellt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Die Ausbildung der Klägerin könne einer DDR-Facharbeiterausbildung nicht gleichgestellt werden. Es handele sich um einen Beruf der Qualifikationsstufe 2 (Berufe für die Serienfertigung - Massenberufe und eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr). Auch die von ihr langjährig ausgeübte Tätigkeit als Kleberin und damit als qualifizierte Arbeiterin rechtfertige nicht die Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Eine Vergleichbarkeit mit DDR-Facharbeiterberufen bestehe nicht. Insoweit habe auch die in ihrem Schreiben vom 7. März 2008 die Vergleichbarkeit zum bundesdeutschen Abschluss des Verfahrensmechanikers Kunststoff/Kautschuk versagt, da das Kleben technischer Gummierzeugnisse nur einen Teilbereich dieser Ausbildung abdecke.
Im Berufungsverfahren wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren. Sie ist der Ansicht, bereits die Feststellung des SG, die Klägerin sei qualifizierte Arbeiterin gewesen, müsse unter Zugrundelegung des Aufsatzes von Müller (DAngVers 10/1995, S. 354) zu einer Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 führen. Tatsächlich sei sie auch mit qualifizierten Arbeiten betraut gewesen, die ein profundes Wissen voraussetzten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. November 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Regelaltersrente der Klägerin unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten im Zeitraum vom 2. August 1976 bis 18. Oktober 1993 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit einem höheren Rentenzahlbetrag neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei in der Sowjetunion weder Facharbeiterin gewesen noch sei eine Gleichwertigkeit des dort von ihr ausgeübten Berufes mit einem deutschen Facharbeiterberuf gegeben.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen.
Hierzu hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung festhält. Insbesondere habe Müller in dem von ihr angeführten Fachaufsatz festgestellt, dass Personen, die über die unteren Lohnstufen hinausgekommen waren, regelmäßig als Facharbeiter im Sinne der Qualifika-tionsgruppe 4 angesehen werden können. Auch sei die von ihr absolvierte Ausbildung ohne Weiteres mit einer DDR-Facharbeiterausbildung vergleichbar. Hierzu hat sie Beweis durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Schließlich ergebe sich aus der gegenteiligen Auffassung ein Wertungswiderspruch, da ihr die Anerkennung nur deshalb versagt bliebe, weil sie aufgrund ihrer zehnjährigen Schulbildung die verkürzte Lehr-zeit von einem Jahr in Anspruch nehmen konnte. Hätte sie nur eine achtjährige Schulbildung absolviert, hätte sie bei gleichen Inhalten eine dreijährige Berufsausbildung absolvieren müssen und wäre nunmehr zwingend als Facharbeiterin im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Verfah-rensakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG (S 25 R 1412/08, ein-schließlich des Berufungsverfahrens L 2 R 1038/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Regelaltersrente mit einem höheren Rentenzahlbetrag unter Zuordnung ihrer in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten im Zeitraum vom 2. August 1976 bis 18. Oktober 1993 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 26. November 2013 zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren lediglich ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe wiederholt und vertieft. Mit diesen Gründen hat sich das SG im angefochtenen Urteil erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifika-tionsgruppe der Anlage 13 erfolgt ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Zur Beurteilung, welcher Qualifikationsgruppe das danach erreichte Qualifikationsniveau nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, ist bei der Prüfung der Qualifikationsmerkmale anstelle der DDR das jeweilige Herkunftsland einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003 – Az.: B 8 KN 2/03 R –, nach juris). Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und - als kumulative Voraussetzung (vgl. BSG a.a.O.) - eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese einzustufen.
Die Beklagte hat die Klägerin im streitigen Zeitraum der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) zugeordnet. Diese Gruppe umfasst Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Ferner Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.
Demgegenüber umfasst die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) Personen, die über die Be-rufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Aus-bildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Be-rufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbei-terqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Be-rufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die Klägerin hat nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Eintragungen im Ar-beitsbuch und den eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren, in diesen Zeiträumen keine Qualifikation erworben und keine Beschäftigung ausgeübt, die der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden könnte. Soweit sie sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die Aufsatz von Müller (DAngVers 10/1995, S. 354) bezieht, ist dessen Einschätzung für den Senat rechtlich nicht bindend. Zudem weist Müller selbst (a.a.O., S. 365) darauf hin, dass hinsichtlich der Sowjetunion Besonderheiten gelten, weil die Gruppe der qualifizierten Arbeiter hier nicht klar abgegrenzt und gegliedert war. Insofern könnten die Lohngruppen als Indiz für eine bestimmte Qualifikationsstufe angesehen werden. Übertragen auf die Klägerin kann damit die bezogene Vergütung in Lohngruppe 3 allenfalls ein Indiz für eine Einordnung als Facharbeiterin und damit in die Qualifikationsgruppe 4 darstellen. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 6. September 2006 – L 13 KN 19/03 –, unter Bezugnahme auf Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - berufliche Bildung und berufliche Qualifizierung in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung, 1992) für die Eingruppierung neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren, wie der Grad der Verantwortung oder konkrete Arbeitsbedingungen, berücksichtigt werden konnten. Eine einheitliche Praxis habe insoweit nicht bestanden. Aus einer solchen Einordnung könne daher nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Zuerkennung einer Qualifikations- und Lohngruppe für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne vorherige einschlägige - insbesondere schulische - Berufsausbildung diese Tätigkeit als Facharbeiter-Tätigkeit kennzeichnet. Dem schließt sich der Senat an.
Maßgeblich bleibt damit die Art und Dauer der von der Klägerin absolvierten Ausbildung sowie die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats fest und zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, dass die Klägerin eine einjährige Ausbildung zur Kleberin für technische Gummierzeugnisse absolviert hat und in diesem Beruf langjährig und in der Lohngruppe 3 beschäftigt war. Diese Ausbildung kann einer DDR-Facharbeiterausbildung nicht gleichgestellt werden. Insoweit hat das SG ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es sich um einen Beruf der Qualifikationsstufe 2 (Berufe für die Serienfertigung - Massenberufe und eng profilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr) handelte. Zu den in Betracht kommenden DDR-Facharbeiterberufen, wie insbesondere dem Facharbeiter für Gummi und Asbest (Aus-bildungsberuf bis 1974), dem Facharbeiter für Elastverarbeitung (Ausbildungsberuf von 1974 bis 1985) bzw. dem Plast- und Elastfacharbeiter, Fachrichtung: Vulkaniseur (Ausbildungsberuf seit 1985), bestehen indes wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungsdauer (vgl. im Einzelnen Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Beruf, DDR-Ausbildungsberufe, Band 5, 1990, S. 76 f.). So sahen diese Ausbildungen eine zweijährige Ausbildungsdauer bei einer Vorbildung durch die zehnklassige Polytechnische Oberschule (POS) vor. Auch ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Berufe wie auch dem Schreiben der vom 7. März 2008 zum bundesdeutschen Abschluss des Verfahrensmechanikers Kunststoff/Kautschuk, dass hier wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten bestanden. Insbesondere hatten die genannten DDR-Facharbeiterausbildungen nicht nur die Verarbeitung (wie u.a. das Kleben), sondern auch die Herstellung entsprechender Materialien bzw. Mischungen (Gummi, Kautschuk, Plast, Elast) zum Gegenstand (vgl. Bundesagentur für Arbeit, a.a.O.). Das Kleben und Montieren technischer Gummierzeugnisse kann daher nur einen Teilbereich dieser Ausbildungen abdecken.
Insoweit wird seitens des Gerichts auch kein weiterer Ermittlungsbedarf insbesondere im Hinblick auf das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines berufskundlichen Sachver-ständigengutachtens gesehen. Zunächst ist dieses Beweisangebot der Klägerin weder als förmlicher Beweisantrag formuliert noch als solcher auszulegen. Er verkörpert vielmehr nur eine bloße Beweisanregung.
Ein förmlicher Beweisantrag, der über § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen könnte, liegt wie im Strafprozessrecht nur dann vor, wenn Beweismittel und Beweisthema ordnungsgemäß benannt sind (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Beschluss vom 22.06.2004, B 2 U 78/04 B; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rdnr. 18a - m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Antrag nicht geeignet, die typischen Rechtsfolgen eines formellen Beweisantrags zu bewirken. So verhält es sich vorliegend. Ein konkretes Beweisthema im Sinne der Ermittlung bestimmter berufskundlicher Anknüpfungstatsachen wird nicht benannt. Soweit die Klägerin pauschal, die Vergleichbarkeit der von ihr absolvierten Ausbildung mit einer DDR-Facharbeiterausbildung als Beweisthema formuliert hat, ist dieses unzulässig, da es nicht auf eine sachverständige Bewertung einzelner entscheidungserheblicher Tatsachen abzielt sondern eine rechtliche Bewertung zum Inhalt hat, die jedoch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Senats ist.
Handelt es sich somit nicht um einen Beweisantrag, so darf der Antrag als bloße Anregung an den Senat verstanden werden, im Rahmen der Amtsermittlung nach §§ 153 Abs. 1, 103 Satz 1 HS 1 SGG weitere Nachforschungen anzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet vorliegend aber derartige Ermittlungen nicht. Die Klägerin hat umfassend zu ihrer Berufsausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit vorgetragen. Die berufskundlichen Anknüpfungstatsachen stehen zwischen den Beteiligten weder in Streit, noch ist von der Klägerin dargelegt oder sonst für den Senat ersichtlich, dass die bereits vorliegenden berufskundlichen Erkenntnisse als ungenügend anzusehen sind.
Auch der von der Klägerin behauptete Wertungswiderspruch besteht nicht. Denn bei der Be-wertung der Ausbildungsdauer ist zu differenzieren, ob der Versicherte eine zehnjährige oder eine kürzere schulische Vorbildung aufweist. Es trifft folglich bereits nicht zu, dass die Klägerin zwingend in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen wäre, wenn sie nur eine achtjährige schulische Ausbildung und eine dreijährige Lehrzeit absolviert hätte.
Des Weiteren kommt auch die von der Klägerin angestrebte Gleichstellung mit dem Beruf des Säureschutzfacharbeiters von vornherein nicht in Betracht. Denn dieser Beruf ist - wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt - ein Ausbauberuf, der die Errichtung von Nutz- und Schutzschichten in oder auf Bauwerken zum Gegenstand hat und eine zweijährige Ausbildung voraussetzte. Die Herstellung von Luftzelten durch Verkleben von Gummiteilen ist hierzu nicht einmal artverwandt. Eine Gleichstellung scheidet damit offensichtlich aus.
Schließlich kann auch die körperliche Schwere der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit und die damit verbundene Gefährdung ihrer Gesundheit nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn diese Umstände sind für die Zuordnung einer Berufstätigkeit zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 des SGB VI von vornherein unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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