Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 2583/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 211/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.1.2012 aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegversicherung i.H.v. insg. 2.049,72 EUR geltend gemacht hat.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin meldete sich im Hinblick auf das Ende ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit bei der B. F. GmbH mit Ablauf der Befristung zum 31.12.2011 am 20.12.2011mit Wirkung zum 1.1.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie gab im Rahmen des am 13.2.2012 unterzeichneten und bei der Beklagten abgegebenen Antragsformulars an, sie übe seit dem 1.11.2010 eine Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden pro Woche aus, aus der sie einen Verdienst von ca. 340,- EUR (netto) monatlich beziehe.
Mit Bescheid vom 13.2.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin ab dem 1.1.2012 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 39,97 EUR, der Lohnsteuerklasse III und dem allgemeinen Leistungssatz i.H.v. 18,95 EUR täglich, wobei sie für die Zeit vom 28.1. - 3.2.2012 wegen einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses keine Leistungen bewilligte. Mit Bescheid vom 11.5.2012 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen dahingehend ab, dass sie für die Zeit vom 1. - 27.1.2012 13,03 EUR täglich und für die Zeit vom 4. - 29.2.2012 12,78 EUR täglich bewilligte. Im Übrigen gewährte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld bis zum 30.4.2012 i.H.v. 18,95 EUR täglich.
Im Rahmen der Datenübermittlung wurde der Beklagten im April 2012 bekannt, dass die Klägerin seit dem 16.1.2012 bei der A. GmbH (e. GmbH), seit dem 4.11.2010 bei der F. G. GmbH, seit dem 24.2.2012 bei der B. F. GmbH, seit dem 12.3.2012 bei der C. Gebäudedienste GmbH und seit dem 21.3.2012 bei der D. Dienstleistungsbetriebe GmbH Tätigkeiten ausübe. Die Beklagte forderte bei den Firmen Bescheinigungen über die jeweilige Beschäftigung der Klägerin an und hörte selbige an. Die Klägerin teilte hierzu mit, sie habe alle Tätigkeiten probeweise ausgeübt und teilweise kein Entgelt hierfür erhalten. Unter dem 22.5.2012 teilte sie ergänzend mit, sie habe die Tätigkeiten aufnehmen müssen, weil sie Geld benötige. In der von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde von der D. GmbH mitgeteilt, die Klägerin habe nur zur Probe gearbeitet, Entgelt sei nicht gewährt worden. Die e. GmbH legte Bescheinigungen über Nebeneinkommen vor, nach denen die Klägerin vom 16. - 31.1.2012 insg. 23,2 Stunden, im Februar 2012 insg. 50,61 Stunden, im März 2012 insg. 42,55 Stunden und im April 2012 insg. 42,61 Stunden tätig gewesen sei. Durch die B. F. GmbH wurde unter dem 25.5.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche vom 24.2. - 6.3.2012 für sie tätig gewesen sei. Durch die C. Gebäudedienste GmbH wurde unter dem 18.5.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vom 12. - 21.3.2012 für sie tätig gewesen sei. Durch die F. G. GmbH wurde die dortige Tätigkeit der Klägerin für Januar 2012 auf 42 Stunden, für März 2012 auf 44 Stunden, für April 2012 auf 42 Stunden und für Mai 2012 auf 45,25 Stunden beziffert.
Nachdem durch die e. GmbH mitgeteilt wurde, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem 22.5.2012 beendet sei und die Klägerin am 8.6.2012 bei der Beklagten vorgesprochen hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 26.6.2012 ab dem 16.1.2012 auf. Die Klägerin sei, so die Beklagte begründend, aufgrund zweier Nebenbeschäftigungen 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig und daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Auch sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Für die Zeit vom 16.1. - 30.4.2012 bestünde daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der für diesen Zeitraum überbezahlte Betrag von 1.625,64 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 26.6.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 8.6.2012 i.H.v. 18,95 EUR täglich.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs brachte die Klägerin vor, sie habe nur bis Dezember 2011 im Hotel gearbeitet. In "L 4" arbeite sie seit 3 Jahren bei einer Reinigungsfirma 2 Stunden am Tag. Seit dem 25.4.2012 arbeite sie bis zum 7.7.2012 als Urlaubsvertretung bei der Fa. Roche, wobei sie bis zum 11.6.2012 morgens jeweils 2 Stunden und im Anschluss 3 Stunden täglich nachmittags gearbeitet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe, neben der von ihr mitgeteilten Tätigkeit bei der F. G. GmbH, weitere Tätigkeiten aufgenommen. So sei sie vom 16.1. - 21.5.2012 durchgängig für die e. GmbH tätig gewesen und habe mehrere ganztägige Probebeschäftigungen aufgenommen. Sie sei daher durchgängig vom 16.1. - 21.5.2012 mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen, weswegen ihre Arbeitslosigkeit und damit auch ihr Leistungsanspruch entfallen sei. Nachdem sie die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe, sei auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe erst wieder ab der erneuten persönlichen Vorsprache am 8.6.2012. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei daher ab dem 16.1.2012 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ganz zurückzunehmen gewesen, da die Klägerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe und auch hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfallen seien. § 50 Abs. 1 SGB X bestimme, dass die bereits gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe erst wieder ab der erneuten persönlichen Vorsprache am 8.6.2012.
Mit Erstattungsbescheid vom 30.7.2012 entschied die Beklagte, dass die Klägerin neben einem Betrag von 1.625,54 EUR auch die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 376,69 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 47,39 EUR, d.h. einen Betrag von insg. 2.049,72 EUR zu erstatten habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 zurück.
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat die Klägerin am 9.8.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Tätigkeit bei der e. GmbH sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ausgeübt worden. Nachdem dieser bereits früher aushilfsweise für die e. GmbH gearbeitet habe, sei deren Objektleiterin Anfang 2012 an das Ehepaar herangetreten und habe die Klägerin angesprochen, ob auch sie als Reinigungskraft arbeiten wolle. Die Klägerin sei mit dem Angebot nicht einverstanden gewesen, woraufhin ihr Ehemann erklärt habe, er werde die Arbeit dann selbst übernehmen. In der Folgezeit habe auch ausschließlich der Ehegatte die Arbeit verrichtet, der Lohn sei ausschließlich auf sein Konto überwiesen worden. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das Arbeitsverhältnis unter ihrem Namen gelaufen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2013 S. S. (S.), ehemalige Objektleiterin bei der e. GmbH, als Zeugin einvernommen. S. hat angegeben, dass die Klägerin seit Anfang 2012 für die e. GmbH tätig gewesen sei. Hierzu hat sie Lohnabrechnungen und Dienstpläne vorgelegt. Die Klägerin habe, was sie selbst gesehen habe, Mitte Januar 2012 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die Arbeit sei von der Klägerin und deren Ehemann ausgeübt worden. Die Kontrolle, wer die Tätigkeiten tatsächlich verrichte, gehöre zu ihrem Aufgabenkreis, sie könne dies jedoch nur stichprobenartig kontrollieren. Die tätige Person müsse jedoch die Dienstpläne quittieren. Habe nur die Klägerin unterzeichnet, so habe auch nur sie gearbeitet. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass die Klägerin die Dienstpläne eigenhändig unterzeichnet habe.
Das SG hat ferner den Ehemann der Klägerin, B. B. (B.), als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, die Klägerin habe nur eine Woche für die e. GmbH gearbeitet, sie hätten sich hierbei die Arbeit geteilt. Dann habe er, da es sich ansonsten nicht gelohnt hätte und seiner Frau die Arbeit nicht zugesagt habe, die Arbeit ganz übernommen. Warum die Arbeit auf seine Frau abgerechnet worden sei, wisse er nicht, er habe das gesamte Entgelt erhalten. Die Dienstpläne habe seine Frau unterzeichnet. Auf den Stundenzetteln sei hingegen seine Schrift. Den Arbeitsvertrag mit der e. GmbH habe er unterschrieben.
Mit Urteil vom 5.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Klägerin wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei der e. GmbH und der F. G. und der insg. mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit ab dem 16.1.2012 nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass die Klägerin neben der unbestrittenen Beschäftigung bei der F. G. auch bei der e. GmbH ein Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigte begründet habe und sie in den Dienstplänen für die Objektreinigung eingeteilt worden sei. Dies spräche dem äußeren Anschein nach dafür, dass die Klägerin auch bei der e. GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem wöchentlichen Umfang von 10 Stunden gestanden habe. Die klägerische Behauptung, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe die Arbeit tatsächlich verrichtet, ändere hieran nichts. Ungeachtet davon, dass dies strafrechtlich eine Urkundenfälschung darstelle, sei die Klägerin jedenfalls ursprünglich, dies sei auch von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht in Abrede gestellt worden, ein Beschäftigungsverhältnis mit der e. GmbH des Inhalts eingegangen, 10 Stunden wöchentlich in dem Objekt "Tagesförderzentrum Mannheim" zu arbeiten. Dieses abhängige Beschäftigungsverhältnis hätte, so das SG weiter, nur dann ein vorzeitiges Ende gefunden, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aufgegeben und die Verfügungsgewalt über die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht mehr beansprucht hätte. Zu einer derartigen Änderung sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr sei die Kläger weiterhin als Arbeitnehmerin geführt worden, ihr gegenüber sei das Direktionsrecht im Sinne der Einplanung in die Dienstpläne ausgeübt worden. Sie habe mithin selbst dann weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ihr Ehemann die Reinigungsarbeit tatsächlich ausgeführt haben sollte. Es musste der Klägerin auch ohne weiteres erkennbar sein, dass ein einmal eingegangenes Arbeitsverhältnis nicht einfach dadurch aufgehoben werden könne, dass man statt selbst die Arbeit zu erledigen, einen Ersatz beschaffe.
Gegen das am 5.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.2013 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, der Arbeitsvertrag sei auf Drängen von S. von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Sie betont, ihr Ehemann habe die Arbeit im Behindertenheim verrichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2013 sowie den Bescheid vom 26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 und den Bescheid vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, S. habe in ihrer Aussage bestätigt, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Auch die vorgelegten Dienstpläne bestätigten, dass die Klägerin tätig gewesen sei. Der Ehemann habe diesbezüglich bestätigt, dass die Pläne von der Klägerin unterzeichnet worden seien. Die Klägerin habe überdies im Februar 2012 bei der Abgabe ihres Leistungsantrags unterschriftlich bestätigt, bei der e. GmbH tätig gewesen zu sein. Wenn nunmehr, aus Anlass der Leistungsaufhebung, vorgetragen werde, dies habe nicht der Realität entsprochen, sei dies widersprüchlich. Überdies sei die Klägerin vom 24.2. - 6.3.2012 für die B. F. GmbH weitere 25 Stunden tätig gewesen. Im Oktober 2012 sei schließlich bekannt geworden, dass die Klägerin vom 2.4. - 31.7.2012 in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden für die E. F. GmbH tätig gewesen sei.
Der Senat hat S., in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 als Zeugin einvernommen. S. hat u.a. angegeben, der Arbeitsvertrag der Klägerin sei von dieser persönlich, in ihrer, der Zeugin, Anwesenheit unterzeichnet worden. Die Klägerin und deren Ehemann seien zunächst - geringfügig - gemeinsamen in einem Möbelhaus eingesetzt gewesen. Nachdem, die Klägerin sodann den Wunsch geäußert habe, mehr zu arbeiten, sei ihr ein weiteres Objekt, eine Tätigkeit in der Diakonie, zugewiesen worden. Da sie die Klägerin bei ihren Kontrollgängen angetroffen habe, könne sie aus eigener Anschauung bestätigen, dass die Klägerin ab dem 16.1.2012 tatsächlich in der Diakonie tätig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aussage von S. wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; ist sie zulässig. Sie führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon die Klägerin nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 erschienen ist. Sie wurde im Rahmen der Ladung vom 1.10.2015 darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 111 SGG). Der Senat war auch nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Einlassungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 20.10.2015 hin aufzuheben. Dies gründet darin, dass in dem Schriftsatz kein Verlegungsantrag gestellt worden ist und darin, dass, soweit die Klägerin angeführt hat, sie habe keine finanziellen Mittel, um zum Sitzungsort zu gelangen, der Senat der Klägerin ein Bahnticket hinterlegen ließ, um ihr die Anreise zu ermöglichen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Bescheid vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 auch der Erstattungsbescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob ein neuer Verwaltungsakt den ursprünglichen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist ausgehend von den Regelungsgegenständen der Verwaltungsakte danach zu beurteilen, ob sich durch den einzubeziehenden Verwaltungsakt die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, 2014, § 96, Rn. 4b). Da durch den Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 die Beschwer der Klägerin betr. die Erstattungsentscheidung um 424,18 EUR erhöht wird, wird er Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Senat entscheidet über ihn auf Klage hin (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - veröffentlicht in juris).
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 und vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16.1.2012 zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung i.H.v. insg. 2.049,72 EUR geltend gemacht.
Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff. SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbeiführt. Da die Korrektur des Bewilligungsbescheides vor dem Hintergrund der Tätigkeiten der Klägerin erfolgte, die Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit für die e. GmbH am 16.1.2012 jedoch vor der erstmaligen Leistungsbewilligung (Bescheid vom 13.2.2012) erfolgte, findet die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 SGB X.
Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 19/06 R - veröffentlicht in juris).
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld war bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung rechtswidrig. Der Klägerin stand ab dem 16.1.2012 kein Arbeitslosengeld zu. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hatten nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (a.F.) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), die nach § 422 Abs. 1 SGB III für den gesamten bewilligten Zeitraum anzuwenden ist, Arbeitnehmer, die arbeitslos waren (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hatten (Nr. 3).
Nach § 122 Abs. 1 SGB III a.F. hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Durch die Arbeitslosmeldung soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um Arbeitslosigkeit und damit ihre Leistungsverpflichtung möglichst schnell zu beenden (BSG, Urteil vom 11.1.1989 - 7 Rar 14/88 - veröffentlicht in juris). Die Wirkung der Meldung erlischt jedoch nach § 122 Abs. 2 SGB III a.F. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr. 1) oder mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 2). Vorliegend hat sich die Klägerin zwar am 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.1.2012 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Meldung ist jedoch am 16.1.2012 erloschen. Die Klägerin hat zum 16.1.2012 eine Tätigkeit für die e. GmbH aufgenommen. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugin S. hat bereits gegenüber dem SG angegeben, dass die Klägerin seit Anfang 2012 für die e. GmbH tätig gewesen sei. Hierzu hat sie Lohnabrechnungen und Dienstpläne vorgelegt. Die Klägerin habe, was sie selbst gesehen habe, Mitte Januar 2012 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Diese Einlassung hat die Zeugin auch glaubhaft gegenüber dem Senat wiederholt. Da sie ferner ausgeführt hat, die Klägerin selbst bei der Verrichtung der Tätigkeit in der Diakonie gesehen zu haben, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin am 16.1.2012 eine Tätigkeit für die e. GmbH aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Klägerin auch tatsächlich für die e. GmbH tätig geworden ist, wird auch von der Einlassung des vom SG einvernommenen B. nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat dieser angegeben, dass die Klägerin tatsächlich die dortige Arbeit aufgenommen habe und er erst später die Tätigkeit dort vollumfänglich durchgeführt habe. Auch nach den von der Zeugin S. gegenüber dem Senat getätigten Erläuterungen zu den vorgelegten Dienstplänen bestätigt, dass die Klägerin, entgegen ihrem Vortrag, für die e. GmbH tätig war. Die Zeugin S. hat dargelegt, dass im Dienstplan für Januar 2012 zunächst die Personalnummer des B. (211009) eingetragen gewesen sei, woraus folgt, dass dieser zunächst für die Tätigkeit vorgesehen gewesen sei. Da indes sodann handschriftlich die Personalnummer der Klägerin (212038) eingetragen wurde, werde, so die Zeugin, deutlich, dass die Klägerin diese Arbeit übernommen habe. Dies ist für den Senat insb. deswegen nachvollziehbar, als die Zeugin S. bestätigt hat, dass die Unterschrift im Dienstplan die der Klägerin ist.
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Beklagte erfuhr erst durch einen Datenabgleich im April 2012 von den Tätigkeiten der Klägerin. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin im Rahmen des förmlichen Antragsformulars angegeben hat, sie übe seit dem 1.11.2010 eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden pro Woche aus, aus der sie einen Verdienst von ca. 340,- EUR (netto) monatlich beziehe. Ferner verkennt der Senat nicht, dass diese Angabe auch die Bezeichnung der e. GmbH beinhaltet. Indes ist dieser Eintrag in grüner Farbe getätigt, d.h. er wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten eingefügt. Da indes die Klägerin in ihren Angaben auch angeführt hat, die Tätigkeit seit dem 1.11.2011 auszuüben, die Tätigkeit bei der e. GmbH jedoch erst am 16.1.2012 aufgenommen wurde, bezog sich die Angabe der Klägerin offensichtlich nicht auf eine Tätigkeit bei der e. GmbH, sondern auf die tatsächlich seit dem 4.11.2010 ausgeübte Tätigkeit bei der F. G. GmbH. Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH nicht unverzüglich mitgeteilt hat und deswegen die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 20.12.2011 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH erloschen ist. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob diese Beschäftigung gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch versicherungspflichtig war, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 122 SGB III a.F. kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die die Arbeitslosmeldung unterbrechende Tätigkeit versicherungspflichtig ist (BT-Drucks. 13/4941, S. 176 zu § 122 Abs. 2). Vielmehr knüpft die Norm ausschließlich an die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit als solcher an, denn die persönliche Meldung soll nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll (damit) verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit verschweigen, ungerechtfertigte Vorteile erwachsen können (BT-Drucks 13/4941, S 176 zu § 122 SGB III). Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. stellt vielmehr eine Einschränkung der Fortwirkung der Arbeitslosmeldung für den Fall der vom Arbeitslosen nicht gemeldeten bzw. angezeigten Schwarzarbeit, gleichgültig welche Dauer oder Entlohnung für diese Tätigkeit vereinbart ist, dar; jedenfalls dann, wenn die Arbeitslosigkeit unterbrochen wird (BSG, Urteil vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R -; Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - jew. veröffentlicht in juris). Da die Klägerin in Zusammenschau ihrer Tätigkeiten für die F. G. GmbH (42 Stunden im Januar 2012) und ihrer Tätigkeit für die e. GmbH jedenfalls am 16.1.2012 mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, war sie mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH nicht mehr arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III a.F., so dass am 16.1.2012 ihre Arbeitslosigkeit entfallen und die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen ist.
Da mithin zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung keine wirksame Arbeitslosmeldung vorlag, war die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.1.2012 rechtswidrig.
Ergänzend weist der Senat unter Verweis auf die obigen Ausführungen darauf hin, dass er im Hinblick auf die Tätigkeiten der Klägerin auch davon überzeugt ist, dass diese ab dem 16.1.2012 einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden pro Woche überschritten haben und die Klägerin hiernach nicht mehr arbeitslos war. Arbeitslos war ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1) und eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchte (Beschäftigungssuche; Nr. 2). Nach § 118 Abs. 2 SGB III a.F. schloss die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung - bzw. nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. eine selbstständige Tätigkeit - hierbei Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Wie das SG ist der Senat nach den Ausführungen der Zeugin S davon überzeugt, dass die Klägerin, entgegen ihrem Vortrag, ab dem 16.1.2012 durchgängig bis zum 22.5.2012 für die e. GmbH tätig war. Der Senat verweist zur insofern auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Im Hinblick auf die Ausführungen der Zeugin gegenüber dem Senat am 28.10.2015 ist ergänzend auszuführen, dass diese ausdrücklich bestätigt hat, die Klägerin persönlich bei der Verrichtung der Arbeit gesehen zu haben. In Ansehung der aus den Dienstplänen ersichtlichen Arbeitszeit für die e. GmbH von fast 2 Stunden täglich sowie der von der F. G. mitgeteilten Beschäftigungszeiten der Klägerin ab dem 16.1.2012 (3. Kalenderwoche: 10 Stunden, 4. Kalenderwoche: 10 Stunden, 30. und 31.1.2012 insg. 4 Stunden) haben die Tätigkeiten, die nach § 119 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. zusammengerechnet werden, die 15 Stunden Grenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. überschritten, sodass die Klägerin ab dem 16.1.2012 nicht mehr arbeitslos i.S.d. § 119 Abs. 1 SGB III a.F. war.
Nach § 45 Abs. 2 SGG X dürfen rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), soweit der Verwaltungsakt auf Angaben ruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Zwar geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die ihr gewährten Arbeitslosengeldleistungen verbraucht hat, das hierdurch begründete Vertrauen ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls erkennen musste.
Der Klägerin wurde bei der Beantragung von Arbeitslosengeld das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt. Die Klägerin wurde hierin belehrt, dass sie für den Bezug von Arbeitslosengeld beschäftigungslos sein müsse und jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn anzuzeigen habe. Ihr musste damit bekannt sein, dass alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, insb. die Aufnahme einer Tätigkeit, unverzüglich mitzuteilen waren, und dass der Anspruch entfällt, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ohne dass hierüber die Beklagte in Kenntnis gesetzt wird. Durch ihre Unterschrift auf dem am 13.2.2012 abgegebenen Antrag bestätigte die Klägerin den Erhalt des Merkblattes und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt. Gleichwohl kam sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Klägerin war nach dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, in der Lage, die Hinweise im Merkblatt zu verstehen. Sollte die Klägerin, entgegen ihrer unterschriftlichen Bestätigung, das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, würde allein dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Etwaigen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten der Klägerin wäre dadurch zu begegnen gewesen, sich das Formular aus der Amtssprache deutsch (vgl. § 19 SGB X) übersetzen zu lassen.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X durfte der Bewilligungsbescheid, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hierfür einzuhaltende Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde von der Beklagten gewahrt.
Gemäß § 330 Abs. 2 SGB III war der Bewilligungsbescheid von der Beklagten zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben.
Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ist die Klägerin nach der Rücknahme der Bewilligungsbescheide verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen i.H.v. insg. 1.625,64 EUR zurückzuerstatten. Nach §§ 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III sind hierbei auch die von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, die von der Beklagten im Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 i.H.v. 376,69 EUR und 47,39 EUR geltend gemacht wurden, erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Beklagten unzutreffend ist, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
Mithin erweisen sich die Bescheide der Beklagten vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 als rechtmäßig. Das SG hat die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen. Auch der Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 ist rechtmäßig; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.1.2012 aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegversicherung i.H.v. insg. 2.049,72 EUR geltend gemacht hat.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin meldete sich im Hinblick auf das Ende ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit bei der B. F. GmbH mit Ablauf der Befristung zum 31.12.2011 am 20.12.2011mit Wirkung zum 1.1.2012 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie gab im Rahmen des am 13.2.2012 unterzeichneten und bei der Beklagten abgegebenen Antragsformulars an, sie übe seit dem 1.11.2010 eine Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden pro Woche aus, aus der sie einen Verdienst von ca. 340,- EUR (netto) monatlich beziehe.
Mit Bescheid vom 13.2.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin ab dem 1.1.2012 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 39,97 EUR, der Lohnsteuerklasse III und dem allgemeinen Leistungssatz i.H.v. 18,95 EUR täglich, wobei sie für die Zeit vom 28.1. - 3.2.2012 wegen einer Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses keine Leistungen bewilligte. Mit Bescheid vom 11.5.2012 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen dahingehend ab, dass sie für die Zeit vom 1. - 27.1.2012 13,03 EUR täglich und für die Zeit vom 4. - 29.2.2012 12,78 EUR täglich bewilligte. Im Übrigen gewährte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld bis zum 30.4.2012 i.H.v. 18,95 EUR täglich.
Im Rahmen der Datenübermittlung wurde der Beklagten im April 2012 bekannt, dass die Klägerin seit dem 16.1.2012 bei der A. GmbH (e. GmbH), seit dem 4.11.2010 bei der F. G. GmbH, seit dem 24.2.2012 bei der B. F. GmbH, seit dem 12.3.2012 bei der C. Gebäudedienste GmbH und seit dem 21.3.2012 bei der D. Dienstleistungsbetriebe GmbH Tätigkeiten ausübe. Die Beklagte forderte bei den Firmen Bescheinigungen über die jeweilige Beschäftigung der Klägerin an und hörte selbige an. Die Klägerin teilte hierzu mit, sie habe alle Tätigkeiten probeweise ausgeübt und teilweise kein Entgelt hierfür erhalten. Unter dem 22.5.2012 teilte sie ergänzend mit, sie habe die Tätigkeiten aufnehmen müssen, weil sie Geld benötige. In der von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung wurde von der D. GmbH mitgeteilt, die Klägerin habe nur zur Probe gearbeitet, Entgelt sei nicht gewährt worden. Die e. GmbH legte Bescheinigungen über Nebeneinkommen vor, nach denen die Klägerin vom 16. - 31.1.2012 insg. 23,2 Stunden, im Februar 2012 insg. 50,61 Stunden, im März 2012 insg. 42,55 Stunden und im April 2012 insg. 42,61 Stunden tätig gewesen sei. Durch die B. F. GmbH wurde unter dem 25.5.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche vom 24.2. - 6.3.2012 für sie tätig gewesen sei. Durch die C. Gebäudedienste GmbH wurde unter dem 18.5.2012 mitgeteilt, dass die Klägerin bei einer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vom 12. - 21.3.2012 für sie tätig gewesen sei. Durch die F. G. GmbH wurde die dortige Tätigkeit der Klägerin für Januar 2012 auf 42 Stunden, für März 2012 auf 44 Stunden, für April 2012 auf 42 Stunden und für Mai 2012 auf 45,25 Stunden beziffert.
Nachdem durch die e. GmbH mitgeteilt wurde, dass die Tätigkeit der Klägerin ab dem 22.5.2012 beendet sei und die Klägerin am 8.6.2012 bei der Beklagten vorgesprochen hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 26.6.2012 ab dem 16.1.2012 auf. Die Klägerin sei, so die Beklagte begründend, aufgrund zweier Nebenbeschäftigungen 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig und daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Auch sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Für die Zeit vom 16.1. - 30.4.2012 bestünde daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der für diesen Zeitraum überbezahlte Betrag von 1.625,64 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 26.6.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 8.6.2012 i.H.v. 18,95 EUR täglich.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs brachte die Klägerin vor, sie habe nur bis Dezember 2011 im Hotel gearbeitet. In "L 4" arbeite sie seit 3 Jahren bei einer Reinigungsfirma 2 Stunden am Tag. Seit dem 25.4.2012 arbeite sie bis zum 7.7.2012 als Urlaubsvertretung bei der Fa. Roche, wobei sie bis zum 11.6.2012 morgens jeweils 2 Stunden und im Anschluss 3 Stunden täglich nachmittags gearbeitet habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe, neben der von ihr mitgeteilten Tätigkeit bei der F. G. GmbH, weitere Tätigkeiten aufgenommen. So sei sie vom 16.1. - 21.5.2012 durchgängig für die e. GmbH tätig gewesen und habe mehrere ganztägige Probebeschäftigungen aufgenommen. Sie sei daher durchgängig vom 16.1. - 21.5.2012 mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen, weswegen ihre Arbeitslosigkeit und damit auch ihr Leistungsanspruch entfallen sei. Nachdem sie die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe, sei auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe erst wieder ab der erneuten persönlichen Vorsprache am 8.6.2012. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei daher ab dem 16.1.2012 nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ganz zurückzunehmen gewesen, da die Klägerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe und auch hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfallen seien. § 50 Abs. 1 SGB X bestimme, dass die bereits gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe erst wieder ab der erneuten persönlichen Vorsprache am 8.6.2012.
Mit Erstattungsbescheid vom 30.7.2012 entschied die Beklagte, dass die Klägerin neben einem Betrag von 1.625,54 EUR auch die Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 376,69 EUR und zur Pflegeversicherung i.H.v. 47,39 EUR, d.h. einen Betrag von insg. 2.049,72 EUR zu erstatten habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 zurück.
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat die Klägerin am 9.8.2012 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Tätigkeit bei der e. GmbH sei nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann ausgeübt worden. Nachdem dieser bereits früher aushilfsweise für die e. GmbH gearbeitet habe, sei deren Objektleiterin Anfang 2012 an das Ehepaar herangetreten und habe die Klägerin angesprochen, ob auch sie als Reinigungskraft arbeiten wolle. Die Klägerin sei mit dem Angebot nicht einverstanden gewesen, woraufhin ihr Ehemann erklärt habe, er werde die Arbeit dann selbst übernehmen. In der Folgezeit habe auch ausschließlich der Ehegatte die Arbeit verrichtet, der Lohn sei ausschließlich auf sein Konto überwiesen worden. Sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das Arbeitsverhältnis unter ihrem Namen gelaufen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2013 S. S. (S.), ehemalige Objektleiterin bei der e. GmbH, als Zeugin einvernommen. S. hat angegeben, dass die Klägerin seit Anfang 2012 für die e. GmbH tätig gewesen sei. Hierzu hat sie Lohnabrechnungen und Dienstpläne vorgelegt. Die Klägerin habe, was sie selbst gesehen habe, Mitte Januar 2012 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Die Arbeit sei von der Klägerin und deren Ehemann ausgeübt worden. Die Kontrolle, wer die Tätigkeiten tatsächlich verrichte, gehöre zu ihrem Aufgabenkreis, sie könne dies jedoch nur stichprobenartig kontrollieren. Die tätige Person müsse jedoch die Dienstpläne quittieren. Habe nur die Klägerin unterzeichnet, so habe auch nur sie gearbeitet. Sie könne jedoch nicht mit Sicherheit sagen, dass die Klägerin die Dienstpläne eigenhändig unterzeichnet habe.
Das SG hat ferner den Ehemann der Klägerin, B. B. (B.), als Zeugen einvernommen. Dieser hat angegeben, die Klägerin habe nur eine Woche für die e. GmbH gearbeitet, sie hätten sich hierbei die Arbeit geteilt. Dann habe er, da es sich ansonsten nicht gelohnt hätte und seiner Frau die Arbeit nicht zugesagt habe, die Arbeit ganz übernommen. Warum die Arbeit auf seine Frau abgerechnet worden sei, wisse er nicht, er habe das gesamte Entgelt erhalten. Die Dienstpläne habe seine Frau unterzeichnet. Auf den Stundenzetteln sei hingegen seine Schrift. Den Arbeitsvertrag mit der e. GmbH habe er unterschrieben.
Mit Urteil vom 5.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Klägerin wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeiten bei der e. GmbH und der F. G. und der insg. mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit ab dem 16.1.2012 nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass die Klägerin neben der unbestrittenen Beschäftigung bei der F. G. auch bei der e. GmbH ein Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigte begründet habe und sie in den Dienstplänen für die Objektreinigung eingeteilt worden sei. Dies spräche dem äußeren Anschein nach dafür, dass die Klägerin auch bei der e. GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem wöchentlichen Umfang von 10 Stunden gestanden habe. Die klägerische Behauptung, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe die Arbeit tatsächlich verrichtet, ändere hieran nichts. Ungeachtet davon, dass dies strafrechtlich eine Urkundenfälschung darstelle, sei die Klägerin jedenfalls ursprünglich, dies sei auch von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht in Abrede gestellt worden, ein Beschäftigungsverhältnis mit der e. GmbH des Inhalts eingegangen, 10 Stunden wöchentlich in dem Objekt "Tagesförderzentrum Mannheim" zu arbeiten. Dieses abhängige Beschäftigungsverhältnis hätte, so das SG weiter, nur dann ein vorzeitiges Ende gefunden, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aufgegeben und die Verfügungsgewalt über die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht mehr beansprucht hätte. Zu einer derartigen Änderung sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr sei die Kläger weiterhin als Arbeitnehmerin geführt worden, ihr gegenüber sei das Direktionsrecht im Sinne der Einplanung in die Dienstpläne ausgeübt worden. Sie habe mithin selbst dann weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ihr Ehemann die Reinigungsarbeit tatsächlich ausgeführt haben sollte. Es musste der Klägerin auch ohne weiteres erkennbar sein, dass ein einmal eingegangenes Arbeitsverhältnis nicht einfach dadurch aufgehoben werden könne, dass man statt selbst die Arbeit zu erledigen, einen Ersatz beschaffe.
Gegen das am 5.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.2013 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, der Arbeitsvertrag sei auf Drängen von S. von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Sie betont, ihr Ehemann habe die Arbeit im Behindertenheim verrichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2013 sowie den Bescheid vom 26. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 und den Bescheid vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, S. habe in ihrer Aussage bestätigt, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Auch die vorgelegten Dienstpläne bestätigten, dass die Klägerin tätig gewesen sei. Der Ehemann habe diesbezüglich bestätigt, dass die Pläne von der Klägerin unterzeichnet worden seien. Die Klägerin habe überdies im Februar 2012 bei der Abgabe ihres Leistungsantrags unterschriftlich bestätigt, bei der e. GmbH tätig gewesen zu sein. Wenn nunmehr, aus Anlass der Leistungsaufhebung, vorgetragen werde, dies habe nicht der Realität entsprochen, sei dies widersprüchlich. Überdies sei die Klägerin vom 24.2. - 6.3.2012 für die B. F. GmbH weitere 25 Stunden tätig gewesen. Im Oktober 2012 sei schließlich bekannt geworden, dass die Klägerin vom 2.4. - 31.7.2012 in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden für die E. F. GmbH tätig gewesen sei.
Der Senat hat S., in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 als Zeugin einvernommen. S. hat u.a. angegeben, der Arbeitsvertrag der Klägerin sei von dieser persönlich, in ihrer, der Zeugin, Anwesenheit unterzeichnet worden. Die Klägerin und deren Ehemann seien zunächst - geringfügig - gemeinsamen in einem Möbelhaus eingesetzt gewesen. Nachdem, die Klägerin sodann den Wunsch geäußert habe, mehr zu arbeiten, sei ihr ein weiteres Objekt, eine Tätigkeit in der Diakonie, zugewiesen worden. Da sie die Klägerin bei ihren Kontrollgängen angetroffen habe, könne sie aus eigener Anschauung bestätigen, dass die Klägerin ab dem 16.1.2012 tatsächlich in der Diakonie tätig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aussage von S. wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; ist sie zulässig. Sie führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon die Klägerin nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 erschienen ist. Sie wurde im Rahmen der Ladung vom 1.10.2015 darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 111 SGG). Der Senat war auch nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Einlassungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 20.10.2015 hin aufzuheben. Dies gründet darin, dass in dem Schriftsatz kein Verlegungsantrag gestellt worden ist und darin, dass, soweit die Klägerin angeführt hat, sie habe keine finanziellen Mittel, um zum Sitzungsort zu gelangen, der Senat der Klägerin ein Bahnticket hinterlegen ließ, um ihr die Anreise zu ermöglichen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Bescheid vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 auch der Erstattungsbescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014. Nach § 96 Abs. 1 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt, wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ob ein neuer Verwaltungsakt den ursprünglichen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist ausgehend von den Regelungsgegenständen der Verwaltungsakte danach zu beurteilen, ob sich durch den einzubeziehenden Verwaltungsakt die Beschwer des Betroffenen gemindert oder vermehrt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, 2014, § 96, Rn. 4b). Da durch den Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 die Beschwer der Klägerin betr. die Erstattungsentscheidung um 424,18 EUR erhöht wird, wird er Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Senat entscheidet über ihn auf Klage hin (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - veröffentlicht in juris).
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 und vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 16.1.2012 zurückgenommen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung i.H.v. insg. 2.049,72 EUR geltend gemacht.
Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff. SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung von Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbeiführt. Da die Korrektur des Bewilligungsbescheides vor dem Hintergrund der Tätigkeiten der Klägerin erfolgte, die Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit für die e. GmbH am 16.1.2012 jedoch vor der erstmaligen Leistungsbewilligung (Bescheid vom 13.2.2012) erfolgte, findet die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 SGB X.
Nach dieser Regelung darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblichen materiellen Recht (vgl. BSG, Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 19/06 R - veröffentlicht in juris).
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld war bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung rechtswidrig. Der Klägerin stand ab dem 16.1.2012 kein Arbeitslosengeld zu. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hatten nach § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (a.F.) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), die nach § 422 Abs. 1 SGB III für den gesamten bewilligten Zeitraum anzuwenden ist, Arbeitnehmer, die arbeitslos waren (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hatten (Nr. 3).
Nach § 122 Abs. 1 SGB III a.F. hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Durch die Arbeitslosmeldung soll die Beklagte in die Lage versetzt werden, mit ihren Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um Arbeitslosigkeit und damit ihre Leistungsverpflichtung möglichst schnell zu beenden (BSG, Urteil vom 11.1.1989 - 7 Rar 14/88 - veröffentlicht in juris). Die Wirkung der Meldung erlischt jedoch nach § 122 Abs. 2 SGB III a.F. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr. 1) oder mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 2). Vorliegend hat sich die Klägerin zwar am 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.1.2012 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Die Wirkung dieser Meldung ist jedoch am 16.1.2012 erloschen. Die Klägerin hat zum 16.1.2012 eine Tätigkeit für die e. GmbH aufgenommen. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugin S. hat bereits gegenüber dem SG angegeben, dass die Klägerin seit Anfang 2012 für die e. GmbH tätig gewesen sei. Hierzu hat sie Lohnabrechnungen und Dienstpläne vorgelegt. Die Klägerin habe, was sie selbst gesehen habe, Mitte Januar 2012 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Diese Einlassung hat die Zeugin auch glaubhaft gegenüber dem Senat wiederholt. Da sie ferner ausgeführt hat, die Klägerin selbst bei der Verrichtung der Tätigkeit in der Diakonie gesehen zu haben, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin am 16.1.2012 eine Tätigkeit für die e. GmbH aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Klägerin auch tatsächlich für die e. GmbH tätig geworden ist, wird auch von der Einlassung des vom SG einvernommenen B. nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat dieser angegeben, dass die Klägerin tatsächlich die dortige Arbeit aufgenommen habe und er erst später die Tätigkeit dort vollumfänglich durchgeführt habe. Auch nach den von der Zeugin S. gegenüber dem Senat getätigten Erläuterungen zu den vorgelegten Dienstplänen bestätigt, dass die Klägerin, entgegen ihrem Vortrag, für die e. GmbH tätig war. Die Zeugin S. hat dargelegt, dass im Dienstplan für Januar 2012 zunächst die Personalnummer des B. (211009) eingetragen gewesen sei, woraus folgt, dass dieser zunächst für die Tätigkeit vorgesehen gewesen sei. Da indes sodann handschriftlich die Personalnummer der Klägerin (212038) eingetragen wurde, werde, so die Zeugin, deutlich, dass die Klägerin diese Arbeit übernommen habe. Dies ist für den Senat insb. deswegen nachvollziehbar, als die Zeugin S. bestätigt hat, dass die Unterschrift im Dienstplan die der Klägerin ist.
Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Beklagte erfuhr erst durch einen Datenabgleich im April 2012 von den Tätigkeiten der Klägerin. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin im Rahmen des förmlichen Antragsformulars angegeben hat, sie übe seit dem 1.11.2010 eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem zeitlichen Umfang von 10 Stunden pro Woche aus, aus der sie einen Verdienst von ca. 340,- EUR (netto) monatlich beziehe. Ferner verkennt der Senat nicht, dass diese Angabe auch die Bezeichnung der e. GmbH beinhaltet. Indes ist dieser Eintrag in grüner Farbe getätigt, d.h. er wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten eingefügt. Da indes die Klägerin in ihren Angaben auch angeführt hat, die Tätigkeit seit dem 1.11.2011 auszuüben, die Tätigkeit bei der e. GmbH jedoch erst am 16.1.2012 aufgenommen wurde, bezog sich die Angabe der Klägerin offensichtlich nicht auf eine Tätigkeit bei der e. GmbH, sondern auf die tatsächlich seit dem 4.11.2010 ausgeübte Tätigkeit bei der F. G. GmbH. Mithin ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH nicht unverzüglich mitgeteilt hat und deswegen die Wirkung der Arbeitslosmeldung vom 20.12.2011 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH erloschen ist. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob diese Beschäftigung gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch versicherungspflichtig war, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 122 SGB III a.F. kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die die Arbeitslosmeldung unterbrechende Tätigkeit versicherungspflichtig ist (BT-Drucks. 13/4941, S. 176 zu § 122 Abs. 2). Vielmehr knüpft die Norm ausschließlich an die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit als solcher an, denn die persönliche Meldung soll nicht fortwirken, wenn der Arbeitslose seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll (damit) verhindert werden, dass Schwarzarbeitern, die ihre Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit verschweigen, ungerechtfertigte Vorteile erwachsen können (BT-Drucks 13/4941, S 176 zu § 122 SGB III). Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. stellt vielmehr eine Einschränkung der Fortwirkung der Arbeitslosmeldung für den Fall der vom Arbeitslosen nicht gemeldeten bzw. angezeigten Schwarzarbeit, gleichgültig welche Dauer oder Entlohnung für diese Tätigkeit vereinbart ist, dar; jedenfalls dann, wenn die Arbeitslosigkeit unterbrochen wird (BSG, Urteil vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R -; Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - jew. veröffentlicht in juris). Da die Klägerin in Zusammenschau ihrer Tätigkeiten für die F. G. GmbH (42 Stunden im Januar 2012) und ihrer Tätigkeit für die e. GmbH jedenfalls am 16.1.2012 mehr als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, war sie mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der e. GmbH nicht mehr arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III a.F., so dass am 16.1.2012 ihre Arbeitslosigkeit entfallen und die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen ist.
Da mithin zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung keine wirksame Arbeitslosmeldung vorlag, war die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.1.2012 rechtswidrig.
Ergänzend weist der Senat unter Verweis auf die obigen Ausführungen darauf hin, dass er im Hinblick auf die Tätigkeiten der Klägerin auch davon überzeugt ist, dass diese ab dem 16.1.2012 einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden pro Woche überschritten haben und die Klägerin hiernach nicht mehr arbeitslos war. Arbeitslos war ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F., der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1) und eine versicherungspflichtige, mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchte (Beschäftigungssuche; Nr. 2). Nach § 118 Abs. 2 SGB III a.F. schloss die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung - bzw. nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. eine selbstständige Tätigkeit - hierbei Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Wie das SG ist der Senat nach den Ausführungen der Zeugin S davon überzeugt, dass die Klägerin, entgegen ihrem Vortrag, ab dem 16.1.2012 durchgängig bis zum 22.5.2012 für die e. GmbH tätig war. Der Senat verweist zur insofern auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Im Hinblick auf die Ausführungen der Zeugin gegenüber dem Senat am 28.10.2015 ist ergänzend auszuführen, dass diese ausdrücklich bestätigt hat, die Klägerin persönlich bei der Verrichtung der Arbeit gesehen zu haben. In Ansehung der aus den Dienstplänen ersichtlichen Arbeitszeit für die e. GmbH von fast 2 Stunden täglich sowie der von der F. G. mitgeteilten Beschäftigungszeiten der Klägerin ab dem 16.1.2012 (3. Kalenderwoche: 10 Stunden, 4. Kalenderwoche: 10 Stunden, 30. und 31.1.2012 insg. 4 Stunden) haben die Tätigkeiten, die nach § 119 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. zusammengerechnet werden, die 15 Stunden Grenze des § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. überschritten, sodass die Klägerin ab dem 16.1.2012 nicht mehr arbeitslos i.S.d. § 119 Abs. 1 SGB III a.F. war.
Nach § 45 Abs. 2 SGG X dürfen rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), soweit der Verwaltungsakt auf Angaben ruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Zwar geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die ihr gewährten Arbeitslosengeldleistungen verbraucht hat, das hierdurch begründete Vertrauen ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig, da die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls erkennen musste.
Der Klägerin wurde bei der Beantragung von Arbeitslosengeld das Merkblatt 1 für Arbeitslose ausgehändigt. Die Klägerin wurde hierin belehrt, dass sie für den Bezug von Arbeitslosengeld beschäftigungslos sein müsse und jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn anzuzeigen habe. Ihr musste damit bekannt sein, dass alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, insb. die Aufnahme einer Tätigkeit, unverzüglich mitzuteilen waren, und dass der Anspruch entfällt, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, ohne dass hierüber die Beklagte in Kenntnis gesetzt wird. Durch ihre Unterschrift auf dem am 13.2.2012 abgegebenen Antrag bestätigte die Klägerin den Erhalt des Merkblattes und die Kenntnisnahme von seinem Inhalt. Gleichwohl kam sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Die Klägerin war nach dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat in der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte, in der Lage, die Hinweise im Merkblatt zu verstehen. Sollte die Klägerin, entgegen ihrer unterschriftlichen Bestätigung, das Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen haben, würde allein dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen. Etwaigen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten der Klägerin wäre dadurch zu begegnen gewesen, sich das Formular aus der Amtssprache deutsch (vgl. § 19 SGB X) übersetzen zu lassen.
Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X durfte der Bewilligungsbescheid, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hierfür einzuhaltende Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde von der Beklagten gewahrt.
Gemäß § 330 Abs. 2 SGB III war der Bewilligungsbescheid von der Beklagten zwingend auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben.
Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X ist die Klägerin nach der Rücknahme der Bewilligungsbescheide verpflichtet, die zu Unrecht erbrachten Leistungen i.H.v. insg. 1.625,64 EUR zurückzuerstatten. Nach §§ 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III sind hierbei auch die von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, die von der Beklagten im Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 i.H.v. 376,69 EUR und 47,39 EUR geltend gemacht wurden, erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Beklagten unzutreffend ist, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
Mithin erweisen sich die Bescheide der Beklagten vom 26.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2012 als rechtmäßig. Das SG hat die Klage in nicht zu beanstandender Weise abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen. Auch der Bescheid vom 30.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2014 ist rechtmäßig; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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