Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 1833/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2102/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 zunächst bereits wegen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist geschieden und Vater einer Tochter, die mit der Mutter in S. wohnt. Nach seinen Angaben hat er ein Umgangsrecht einmal im Monat.
Der Kläger wohnte zunächst in W. (Landkreis B.). Vom dortigen Jobcenter Landkreis B. erhielt er bis 31.1.2014 Alg II, das wegen Umzugs und unklarem Aufenthaltsorts nicht darüber hinaus ausgezahlt wurde.
Am 11.2.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Alg II unter Angabe der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Adresse und legte die Meldebestätigung vom 5.2.2014 zum 1.2.2014 vor. In der Anlage KDU gab er zu den Kosten der Unterkunft an, dass es sich um einen Raum zur gewerblichen Nutzung handele. In der Anlage EKS gab er an, selbständig ein Projektmanagement zu betreiben und legte eine Gewerbeanmeldung vom 12.3.2012 in W. vor.
Ausweislich des vorliegenden Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht M. vom 10.2.2014 durfte der Kläger den in der angemieteten (Seminar-)Raum nur noch bis 15.3.2014 nutzen und zwar ausschließlich als Lager- und nicht mehr als Wohnraum (Bl. 57 VA).
Am 13.2.2014 teilte der Kläger per E-Mail dem Beklagten mit, dass er zunächst im Gasthaus übernachtet, dann eine Nacht im Wohnnothaus in L. verbracht habe und sich jetzt bei seinen Eltern in U. aufhalte. Seine Umzugskartons mit den persönlichen Sachen seien in einem Lager in M. untergebracht. Zur Zeit sei er nur per E-Mail zu erreichen. Er übersandte E-Mail-Verkehr mit der Gemeinde W., wonach er sich bis 11.2.2014 dort um eine Unterbringung bemüht hatte. Am 20.2.2014 teilte er mit, zu seinen Eltern nach U. zu fahren und am 20.2.2014 aus U. zu einem Anwaltstermin zurückzukommen.
Mit Bescheid vom 21.2.2014 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab, da der Kläger seinen überwiegenden Aufenthalt in U. bei seinen Eltern habe und die Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben sei. Mit dem Widerspruch vom 27.2.2014 machte der Kläger geltend, seit Januar in M. zu wohnen, obdachlos habe er vorerst im Gasthaus, dann im Wohnnothaus in L. übernachtet. Eine Fahrt zu seinen Eltern koste ihn 50 EUR. Dort habe er bisher nur ein Wochenende übernachtet, langfristig könne er dort jedoch nicht bleiben. Am 11.3.2014 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er sich seit 7.3.2014 in U. aufhalte und kein Geld habe, um nach M. zu fahren. Am 21.3.2014 gab er per E-Mail an, ab Januar in M., dann in Gaststätten des Landkreises L., im Wohnnothaus in L. und in seinem Van übernachtet zu haben. In U. sei er nur an 2 Wochenenden bei seinen Eltern gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2014 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.5.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erheben lassen und geltend gemacht, dass sich sein Hab und Gut in der Str. befinde, wo er sich jedoch nur vorübergehend aufhalte, wenn er Zugang dazu benötige. Ansonsten halte er sich im Wohnnothaus in L. auf und schlafe auch gelegentlich in seinem PKW. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in L. und in M ... In U. bei seinen Eltern, die nur in einer Zweizimmerwohnung lebten und wo für ihn kein Platz sei, habe er sich nur an einem Wochenende aufgehalten. Am 12.09.2014 gab er an: "aufgrund kurze Strecke zu meiner Tochter in S. halte ich mich seit Februar 2014 zwischen M.-LB an mehreren Adressen bzw. als Obdachloser mobil ohne feste Adresse Seit Februar 2014 halte ich mich zwischen M. und LB auf. Z.B.: Je nach Leihgeld/Kredit vom Freundenkreis/Familie habe ich mehrere Möglichkeiten zum Übernachten: • Zimmer Mietung in M./M./LB • Nothaus in LB für Obdachlose • Übernachtung im Van/Zelt/Gewaechshaus zwischen M. und LB • Übernachtung in LB bei Freunden max. 1-2 Naechte pro Adresse monatlich".
Der Kläger hat dazu Quittungen des Gasthauses vom 5.2.3014 über 44,00 EUR für "2 Einzelzi." und vom 6.2.2014 über 66,00 EUR für "3 Einzelzi." vorgelegt. Er habe 95% seiner Belege verloren und lediglich in seiner Jackentasche die Quittungen gefunden, die sich auf fünf Übernachtungen beziehen würden. Er habe im Gasthaus pro Nacht zunächst 22,00 EUR und ab März 2014 nur noch 18,00 EUR bezahlen müssen. Der Kläger hat weiter eine Bescheinigung der Wohnungslosenhilfe im Landkreis L. vom 3.11.2014 vorgelegt, wonach er dort am 11., 18., 19., 25. und 26. 2.2014 sowie vom 3. bis 6.3. und vom 19. bis 23.3.2014 übernachtet habe.
Der Beklagte war grundsätzlich bereit, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung zu bewilligen, sofern er seinen Aufenthalt im Kreis L. etwa durch Meldung in der Notunterkunft belege.
Auf Nachfrage des SG ist vom Gasthaus ein auf den Namen des Klägers und seine Adresse in M. ausgefüllter Meldeschein vom 5.2.2014 vorgelegt worden; auf telefonische Nachfrage wurde mitgeteilt, dass anhand der Buchungsunterlagen nicht festgestellt werden könne, wer übernachtet und wer für Übernachtungen an welchen Tagen bezahlt habe.
Im Parallelverfahren vor dem SG - S 1 AS 1832/14 - hat der Kläger ergebnislos versucht Leistungen nach dem SGB II zur Überbrückung für den beabsichtigten Umzug in die Türkei zu erhalten. Im November 2014 ist der Kläger nach Heidenheim verzogen und hat beim dortigen Jobcenter Alg II beantragt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.4.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach § 36 SGB II örtlich der Träger zuständig sei, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der Kläger habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 11.2.2014 keinen Wohnsitz unter der angemeldeten Adresse - -Straße in M. gehabt, sondern dort lediglich seine Habseligkeiten aufbewahrt. Auch habe er bei Würdigung des Gesamtsachverhaltes keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt ab Februar 2014 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Nach § 36 S. 3 (richtig S. 4) SGB II sei für den Personenkreis der Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, um ihn von der Möglichkeit der Teilhabe an einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt, seine persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden, nicht auszuschließen. Dabei müsse unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4a SGB II i.Vm. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar sei. Dem entspreche die von dem Beklagten praktizierte Verfahrensweise, dass sich der Arbeitsuchende bei den anerkannten Notunterkünften in seinem Zuständigkeitsbereich meldet. Damit werde den Anforderungen der EAO nachgekommen und gleichzeitig sichergestellt, dass der Träger der Grundsicherung erfahre, wenn sich der Hilfesuchende nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalte. Komme der Arbeitsuchende diesen Anforderungen nicht nach, sei er nicht erreichbar und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Meldebescheinigung des Gasthauses für den Kläger vom 5.2.2014 könnte mit den vom Kläger vorgelegten, allerdings keine präzisen Rückschlüsse erlaubenden Rechnungen des Gasthauses B. vom selben Tag ("2 Einzelzi.ohne Frü") bzw. vom 6.2.3014 ("3 Einzelzi.ohne Frü") korrespondieren. Danach könnte sich der Kläger (bis zur Antragstellung bei dem Beklagten am 11.2.2014) insgesamt fünf Tage im Gasthaus in M. tatsächlich aufgehalten haben. Aufgrund der Bestätigung der Wohnungslosenhilfe stehe fest, dass der Kläger am 11., 18., 19., 25. und 26.2.2014 sowie vom 3. bis 6.3. und vom 19. bis 23.3.2014 in der Notübernachtung der Wohnungslosenhilfe L. übernachtet habe. Aus dem E-Mail-Verkehr des Klägers ergebe sich sein Aufenthalt in U. vom 20. bis 25.2.2014 und vom 7.3.2014 bis mindestens 11.3.2014. Darüber hinaus belegten keine objektiven Anhaltspunkte den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers. Daten persönlicher Vorsprachen des Klägers bei dem Beklagten seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe von dem Beklagten - auch nach entsprechender Information über die Verfahrensweise und dem Angebot des Beklagten, bei Aufenthalt des Klägers in seinem Zuständigkeitsbereich Regelleistungen per Scheck oder durch Überweisung erhalten zu können - keine Leistungen bei Obdachlosigkeit bezogen. Für die Zeit nach der letzten Übernachtung in der Unterkunft der Wohnungslosenhilfe am 23.3.2014 fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers. Zusammenfassend könnten im Februar 2014 (maximal) zehn Übernachtungen des Klägers in M. bzw. L. sowie sechs Übernachtungen in U. und im März 2014 neun Übernachtungen in L. sowie fünf Übernachtungen in U. festgestellt werden. Die Aufenthalte des Klägers in U. gehörten schon nicht zum ortsnahen Bereich, der sich auf Orte in der Umgebung des Beklagten erstrecke. Davon abgesehen sei für die überwiegende Anzahl von Tagen im Februar und März 2014 sowie den gesamten nachfolgenden streitigen Zeitraum offen, wo sich der Kläger tatsächlich aufgehalten habe. Gegen den vom Kläger behaupteten Aufenthalt im Nahbereich des Beklagten spreche sein Verhalten, wonach er sich nicht regelmäßig in einer Notunterkunft gemeldet habe, um (zumindest) Leistungen des Regelbedarfs für Obdachlose zahlbar zu machen. Dieses Verhalten sei angesichts als desolat beschriebenen finanziellen Situation nur nachzuvollziehen, wenn er aufgrund eines Aufenthalts außerhalb des Nahbereichs des Beklagten nicht in der Lage war, sich in einer Notunterkunft zu melden.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22.4.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 18.5.2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Diese ist nicht begründet worden, nachdem eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger nicht mehr zustande kam.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. April 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.10.2015 und des Beklagten vom 9.10.2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.10.2014.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2014 mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt hat. Hiergegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegen den Beklagten in der Zeit vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 hat. Dem steht entgegen, dass ein tatsächlicher Aufenthalt des Klägers weder im Zuständigkeitsbereich des Beklagten noch sonstwo anhand der sich aus den Tatsachen ergebenden Gesamtumstände festgestellt werden kann. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung bei örtlicher Unzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Kommen etwa mehrere Orte, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher sachlich zuständiger Stellen liegen, in Betracht und steht fest, dass die leistungsberechtigte Person an einem dieser Orte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Zuständigkeitskonflikt zwischen den verschiedenen Stellen nicht zu Lasten der leistungsberechtigten Person gehen. Vielmehr ist gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1, 2 HS. 1 SGB I derjenige Träger der Grundsicherung bzw. diejenige gemeinsame Einrichtung vorläufig zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, bei dem die leistungsberechtigte Person zuerst einen Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II gestellt hat.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem kein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen sachlich zuständigen Stellen besteht, sondern der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. So liegt der Fall hier. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind. (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 28)
Auf Grund der vorliegenden Fakten, die sich aus den vorgelegten Rechnungen und den Ermittlungen des SG beim Gasthaus B., der Bescheinigung der Wohnungslosenhilfe L. sowie aus den Angaben des Klägers im umfangreichen E-Mail-Verkehr mit verschiedenen Behörden ergeben, lässt sich entnehmen, dass Anknüpfungspunkte für den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 überhaupt nur für die Monate Februar und März vorliegen. Für die weiteren Monate liegen keine Angaben oder Nachweise vor. In den Monaten Februar und März ist danach als halbwegs gesichert anzusehen, dass der Kläger von den sich daraus ergebenden 59 Tagen an 16 Tagen in M. bzw. L. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten übernachtet hat. Für 10 Tage können Aufenthalte in U. festgestellt werden. Demgegenüber ist jedoch für 34 Tage nicht einmal schlüssig - etwa in Form einer Auflistung - dargelegt, wo sich der Kläger tatsächlich aufgehalten hat. Seine Angaben hierzu sind vage. Wenn der Kläger angibt, sich teilweise bei Freunden aufgehalten zu haben, so will er hierfür jedoch keine Namen angeben, da diese angeblich nicht erscheinen wollen. Dies macht die Angaben unglaubwürdig. Zudem sind seine Angaben, die sich insbesondere hinsichtlich der Aufenthalte in U. nicht mit den sich aus der Akte ergebenden Mitteilungen decken, widersprüchlich. Wenn vorgetragen wird, dass er nur einmal an einem Wochenende in U. bei seinen Eltern gewesen sei, so hat er aber in den E-Mails dort 3 Aufenthalte benannt, nämlich mindestens am 13.2.2014, vom 20. bis 25.2.2014 und vom 7.3. bis 11.3.2014. Zu vermuten ist, dass daran anschließende Lücken des Aufenthalts diese Zeiten noch verlängern, wenn z.B. am 11.3.2014 angegeben wird, dass der Kläger sich wegen Geldmangels in U. aufhalte und bis zum 19.3.2014 keine weiteren Angaben über den Aufenthalt vorliegen.
Die vom Gasthaus B. vorgelegten Rechnungen sind in Bezug auf mehrtägige Übernachtungen des Klägers dort nicht schlüssig. Das Datum der Meldebestätigung weist als Tag der Ankunft den 5.2.2014 aus. Danach erklärt sich nicht die Rechnungstellung ebenfalls am Ankunftstag über "2 Einzelzimmer", wonach im Übrigen auch nicht 2 Übernachtungen an 2 Tagen ausgewiesen sind. Ebenso nicht nachvollziehbar ist bereits am nächsten Tag, dem 6.2.2014 die Rechnung über "3 Einzelzimmer", obwohl dieser Tag, sollte es sich am 5.2. um Vorkasse für mehrere Übernachtungen gehandelt haben, doch bereits bezahlt gewesen wäre.
Schwer wiegt zudem, dass der Kläger es - ausdrücklich im Erörterungstermin vor dem SG - abgelehnt hat, sich regelmäßig bei den Notunterkünften zu melden, um dann vom Beklagten Leistungen bei Obdachlosigkeit ggf. auch täglich nach Vorsprache ausgezahlt zu bekommen. Dieses Angebot des Beklagten hat er als für ihn nicht gangbaren Weg abgelehnt. Nachdem es dem Kläger trotz angeblich desolater finanzieller Lage dennoch gelungen ist, zumindest den Zeitraum bis zur Antragstellung in Heidenheim im November 2014 zu überbrücken, sind auch Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit angebracht.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 zunächst bereits wegen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist geschieden und Vater einer Tochter, die mit der Mutter in S. wohnt. Nach seinen Angaben hat er ein Umgangsrecht einmal im Monat.
Der Kläger wohnte zunächst in W. (Landkreis B.). Vom dortigen Jobcenter Landkreis B. erhielt er bis 31.1.2014 Alg II, das wegen Umzugs und unklarem Aufenthaltsorts nicht darüber hinaus ausgezahlt wurde.
Am 11.2.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Alg II unter Angabe der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Adresse und legte die Meldebestätigung vom 5.2.2014 zum 1.2.2014 vor. In der Anlage KDU gab er zu den Kosten der Unterkunft an, dass es sich um einen Raum zur gewerblichen Nutzung handele. In der Anlage EKS gab er an, selbständig ein Projektmanagement zu betreiben und legte eine Gewerbeanmeldung vom 12.3.2012 in W. vor.
Ausweislich des vorliegenden Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht M. vom 10.2.2014 durfte der Kläger den in der angemieteten (Seminar-)Raum nur noch bis 15.3.2014 nutzen und zwar ausschließlich als Lager- und nicht mehr als Wohnraum (Bl. 57 VA).
Am 13.2.2014 teilte der Kläger per E-Mail dem Beklagten mit, dass er zunächst im Gasthaus übernachtet, dann eine Nacht im Wohnnothaus in L. verbracht habe und sich jetzt bei seinen Eltern in U. aufhalte. Seine Umzugskartons mit den persönlichen Sachen seien in einem Lager in M. untergebracht. Zur Zeit sei er nur per E-Mail zu erreichen. Er übersandte E-Mail-Verkehr mit der Gemeinde W., wonach er sich bis 11.2.2014 dort um eine Unterbringung bemüht hatte. Am 20.2.2014 teilte er mit, zu seinen Eltern nach U. zu fahren und am 20.2.2014 aus U. zu einem Anwaltstermin zurückzukommen.
Mit Bescheid vom 21.2.2014 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II ab, da der Kläger seinen überwiegenden Aufenthalt in U. bei seinen Eltern habe und die Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben sei. Mit dem Widerspruch vom 27.2.2014 machte der Kläger geltend, seit Januar in M. zu wohnen, obdachlos habe er vorerst im Gasthaus, dann im Wohnnothaus in L. übernachtet. Eine Fahrt zu seinen Eltern koste ihn 50 EUR. Dort habe er bisher nur ein Wochenende übernachtet, langfristig könne er dort jedoch nicht bleiben. Am 11.3.2014 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er sich seit 7.3.2014 in U. aufhalte und kein Geld habe, um nach M. zu fahren. Am 21.3.2014 gab er per E-Mail an, ab Januar in M., dann in Gaststätten des Landkreises L., im Wohnnothaus in L. und in seinem Van übernachtet zu haben. In U. sei er nur an 2 Wochenenden bei seinen Eltern gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.5.2014 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.5.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erheben lassen und geltend gemacht, dass sich sein Hab und Gut in der Str. befinde, wo er sich jedoch nur vorübergehend aufhalte, wenn er Zugang dazu benötige. Ansonsten halte er sich im Wohnnothaus in L. auf und schlafe auch gelegentlich in seinem PKW. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in L. und in M ... In U. bei seinen Eltern, die nur in einer Zweizimmerwohnung lebten und wo für ihn kein Platz sei, habe er sich nur an einem Wochenende aufgehalten. Am 12.09.2014 gab er an: "aufgrund kurze Strecke zu meiner Tochter in S. halte ich mich seit Februar 2014 zwischen M.-LB an mehreren Adressen bzw. als Obdachloser mobil ohne feste Adresse Seit Februar 2014 halte ich mich zwischen M. und LB auf. Z.B.: Je nach Leihgeld/Kredit vom Freundenkreis/Familie habe ich mehrere Möglichkeiten zum Übernachten: • Zimmer Mietung in M./M./LB • Nothaus in LB für Obdachlose • Übernachtung im Van/Zelt/Gewaechshaus zwischen M. und LB • Übernachtung in LB bei Freunden max. 1-2 Naechte pro Adresse monatlich".
Der Kläger hat dazu Quittungen des Gasthauses vom 5.2.3014 über 44,00 EUR für "2 Einzelzi." und vom 6.2.2014 über 66,00 EUR für "3 Einzelzi." vorgelegt. Er habe 95% seiner Belege verloren und lediglich in seiner Jackentasche die Quittungen gefunden, die sich auf fünf Übernachtungen beziehen würden. Er habe im Gasthaus pro Nacht zunächst 22,00 EUR und ab März 2014 nur noch 18,00 EUR bezahlen müssen. Der Kläger hat weiter eine Bescheinigung der Wohnungslosenhilfe im Landkreis L. vom 3.11.2014 vorgelegt, wonach er dort am 11., 18., 19., 25. und 26. 2.2014 sowie vom 3. bis 6.3. und vom 19. bis 23.3.2014 übernachtet habe.
Der Beklagte war grundsätzlich bereit, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung zu bewilligen, sofern er seinen Aufenthalt im Kreis L. etwa durch Meldung in der Notunterkunft belege.
Auf Nachfrage des SG ist vom Gasthaus ein auf den Namen des Klägers und seine Adresse in M. ausgefüllter Meldeschein vom 5.2.2014 vorgelegt worden; auf telefonische Nachfrage wurde mitgeteilt, dass anhand der Buchungsunterlagen nicht festgestellt werden könne, wer übernachtet und wer für Übernachtungen an welchen Tagen bezahlt habe.
Im Parallelverfahren vor dem SG - S 1 AS 1832/14 - hat der Kläger ergebnislos versucht Leistungen nach dem SGB II zur Überbrückung für den beabsichtigten Umzug in die Türkei zu erhalten. Im November 2014 ist der Kläger nach Heidenheim verzogen und hat beim dortigen Jobcenter Alg II beantragt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.4.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach § 36 SGB II örtlich der Träger zuständig sei, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Der Kläger habe bereits im Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 11.2.2014 keinen Wohnsitz unter der angemeldeten Adresse - -Straße in M. gehabt, sondern dort lediglich seine Habseligkeiten aufbewahrt. Auch habe er bei Würdigung des Gesamtsachverhaltes keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt ab Februar 2014 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Nach § 36 S. 3 (richtig S. 4) SGB II sei für den Personenkreis der Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, um ihn von der Möglichkeit der Teilhabe an einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt, seine persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden, nicht auszuschließen. Dabei müsse unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4a SGB II i.Vm. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar sei. Dem entspreche die von dem Beklagten praktizierte Verfahrensweise, dass sich der Arbeitsuchende bei den anerkannten Notunterkünften in seinem Zuständigkeitsbereich meldet. Damit werde den Anforderungen der EAO nachgekommen und gleichzeitig sichergestellt, dass der Träger der Grundsicherung erfahre, wenn sich der Hilfesuchende nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich aufhalte. Komme der Arbeitsuchende diesen Anforderungen nicht nach, sei er nicht erreichbar und habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Meldebescheinigung des Gasthauses für den Kläger vom 5.2.2014 könnte mit den vom Kläger vorgelegten, allerdings keine präzisen Rückschlüsse erlaubenden Rechnungen des Gasthauses B. vom selben Tag ("2 Einzelzi.ohne Frü") bzw. vom 6.2.3014 ("3 Einzelzi.ohne Frü") korrespondieren. Danach könnte sich der Kläger (bis zur Antragstellung bei dem Beklagten am 11.2.2014) insgesamt fünf Tage im Gasthaus in M. tatsächlich aufgehalten haben. Aufgrund der Bestätigung der Wohnungslosenhilfe stehe fest, dass der Kläger am 11., 18., 19., 25. und 26.2.2014 sowie vom 3. bis 6.3. und vom 19. bis 23.3.2014 in der Notübernachtung der Wohnungslosenhilfe L. übernachtet habe. Aus dem E-Mail-Verkehr des Klägers ergebe sich sein Aufenthalt in U. vom 20. bis 25.2.2014 und vom 7.3.2014 bis mindestens 11.3.2014. Darüber hinaus belegten keine objektiven Anhaltspunkte den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers. Daten persönlicher Vorsprachen des Klägers bei dem Beklagten seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe von dem Beklagten - auch nach entsprechender Information über die Verfahrensweise und dem Angebot des Beklagten, bei Aufenthalt des Klägers in seinem Zuständigkeitsbereich Regelleistungen per Scheck oder durch Überweisung erhalten zu können - keine Leistungen bei Obdachlosigkeit bezogen. Für die Zeit nach der letzten Übernachtung in der Unterkunft der Wohnungslosenhilfe am 23.3.2014 fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers. Zusammenfassend könnten im Februar 2014 (maximal) zehn Übernachtungen des Klägers in M. bzw. L. sowie sechs Übernachtungen in U. und im März 2014 neun Übernachtungen in L. sowie fünf Übernachtungen in U. festgestellt werden. Die Aufenthalte des Klägers in U. gehörten schon nicht zum ortsnahen Bereich, der sich auf Orte in der Umgebung des Beklagten erstrecke. Davon abgesehen sei für die überwiegende Anzahl von Tagen im Februar und März 2014 sowie den gesamten nachfolgenden streitigen Zeitraum offen, wo sich der Kläger tatsächlich aufgehalten habe. Gegen den vom Kläger behaupteten Aufenthalt im Nahbereich des Beklagten spreche sein Verhalten, wonach er sich nicht regelmäßig in einer Notunterkunft gemeldet habe, um (zumindest) Leistungen des Regelbedarfs für Obdachlose zahlbar zu machen. Dieses Verhalten sei angesichts als desolat beschriebenen finanziellen Situation nur nachzuvollziehen, wenn er aufgrund eines Aufenthalts außerhalb des Nahbereichs des Beklagten nicht in der Lage war, sich in einer Notunterkunft zu melden.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22.4.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 18.5.2015 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Diese ist nicht begründet worden, nachdem eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger nicht mehr zustande kam.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. April 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.10.2015 und des Beklagten vom 9.10.2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.10.2014.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 21.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.5.2014 mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt hat. Hiergegen geht der Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Beweisergebnisses zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegen den Beklagten in der Zeit vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 hat. Dem steht entgegen, dass ein tatsächlicher Aufenthalt des Klägers weder im Zuständigkeitsbereich des Beklagten noch sonstwo anhand der sich aus den Tatsachen ergebenden Gesamtumstände festgestellt werden kann. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung bei örtlicher Unzuständigkeit nicht in Betracht kommt. Kommen etwa mehrere Orte, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher sachlich zuständiger Stellen liegen, in Betracht und steht fest, dass die leistungsberechtigte Person an einem dieser Orte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Zuständigkeitskonflikt zwischen den verschiedenen Stellen nicht zu Lasten der leistungsberechtigten Person gehen. Vielmehr ist gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1, 2 HS. 1 SGB I derjenige Träger der Grundsicherung bzw. diejenige gemeinsame Einrichtung vorläufig zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, bei dem die leistungsberechtigte Person zuerst einen Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II gestellt hat.
Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, in dem kein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen sachlich zuständigen Stellen besteht, sondern der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. So liegt der Fall hier. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind. (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 28)
Auf Grund der vorliegenden Fakten, die sich aus den vorgelegten Rechnungen und den Ermittlungen des SG beim Gasthaus B., der Bescheinigung der Wohnungslosenhilfe L. sowie aus den Angaben des Klägers im umfangreichen E-Mail-Verkehr mit verschiedenen Behörden ergeben, lässt sich entnehmen, dass Anknüpfungspunkte für den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Klägers im streitigen Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.10.2014 überhaupt nur für die Monate Februar und März vorliegen. Für die weiteren Monate liegen keine Angaben oder Nachweise vor. In den Monaten Februar und März ist danach als halbwegs gesichert anzusehen, dass der Kläger von den sich daraus ergebenden 59 Tagen an 16 Tagen in M. bzw. L. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten übernachtet hat. Für 10 Tage können Aufenthalte in U. festgestellt werden. Demgegenüber ist jedoch für 34 Tage nicht einmal schlüssig - etwa in Form einer Auflistung - dargelegt, wo sich der Kläger tatsächlich aufgehalten hat. Seine Angaben hierzu sind vage. Wenn der Kläger angibt, sich teilweise bei Freunden aufgehalten zu haben, so will er hierfür jedoch keine Namen angeben, da diese angeblich nicht erscheinen wollen. Dies macht die Angaben unglaubwürdig. Zudem sind seine Angaben, die sich insbesondere hinsichtlich der Aufenthalte in U. nicht mit den sich aus der Akte ergebenden Mitteilungen decken, widersprüchlich. Wenn vorgetragen wird, dass er nur einmal an einem Wochenende in U. bei seinen Eltern gewesen sei, so hat er aber in den E-Mails dort 3 Aufenthalte benannt, nämlich mindestens am 13.2.2014, vom 20. bis 25.2.2014 und vom 7.3. bis 11.3.2014. Zu vermuten ist, dass daran anschließende Lücken des Aufenthalts diese Zeiten noch verlängern, wenn z.B. am 11.3.2014 angegeben wird, dass der Kläger sich wegen Geldmangels in U. aufhalte und bis zum 19.3.2014 keine weiteren Angaben über den Aufenthalt vorliegen.
Die vom Gasthaus B. vorgelegten Rechnungen sind in Bezug auf mehrtägige Übernachtungen des Klägers dort nicht schlüssig. Das Datum der Meldebestätigung weist als Tag der Ankunft den 5.2.2014 aus. Danach erklärt sich nicht die Rechnungstellung ebenfalls am Ankunftstag über "2 Einzelzimmer", wonach im Übrigen auch nicht 2 Übernachtungen an 2 Tagen ausgewiesen sind. Ebenso nicht nachvollziehbar ist bereits am nächsten Tag, dem 6.2.2014 die Rechnung über "3 Einzelzimmer", obwohl dieser Tag, sollte es sich am 5.2. um Vorkasse für mehrere Übernachtungen gehandelt haben, doch bereits bezahlt gewesen wäre.
Schwer wiegt zudem, dass der Kläger es - ausdrücklich im Erörterungstermin vor dem SG - abgelehnt hat, sich regelmäßig bei den Notunterkünften zu melden, um dann vom Beklagten Leistungen bei Obdachlosigkeit ggf. auch täglich nach Vorsprache ausgezahlt zu bekommen. Dieses Angebot des Beklagten hat er als für ihn nicht gangbaren Weg abgelehnt. Nachdem es dem Kläger trotz angeblich desolater finanzieller Lage dennoch gelungen ist, zumindest den Zeitraum bis zur Antragstellung in Heidenheim im November 2014 zu überbrücken, sind auch Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit angebracht.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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