L 13 R 2195/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 919/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2195/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1957 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule (bzw. nach anderen Angaben auch Sonderschule) am 15. Juli 1974 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser begonnen und am 31. Juli 1975 ohne Abschluss abgebrochen sowie vom 8. Juli 1981 bis 25. Juni 1982 im Rahmen einer beruflichen Reha-Maßnahme eine Umschulung zum Metallwerker und nach seinen weiteren Angaben im Jahr 1987 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit einen vierwöchigen Schweißkurs absolviert. Vom 1. August 1975 bis 26. November 1976 war er - mit Unterbrechung - als Montagehelfer beschäftigt. Danach war er in der Zeit vom 14. Dezember 1976 bis 30. September 1992 - unterbrochen durch eine kurze versicherungspflichtige Tätigkeit (21. bis 22. August 1985) - in Reha-Maßnahmen bzw. arbeitslos. Vom 1. Oktober 1992 bis 3. Dezember 1993 arbeitete er als Müllwerker. Danach war er wieder arbeitslos und bezog ab 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei noch vom 21. Mai bis 30. Juni 2010 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt worden ist und für den 20. Februar 2011, 26. Februar 2012 und 17. Februar 2013 nach der DEÜV noch Pflichtbeitragszeiten gemeldet sind. Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II hat er im Rahmen einer Maßnahme nach seinen Angaben im Jahr 2011 noch einen vierwöchigen Kurs in einem Bildungszentrum in gemacht. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 30. Oktober 2015 verwiesen.

Ein Rentenantrag des Klägers vom 12. November 2003 blieb nach medizinischer Sachaufklärung, die u.a. eine dissoziale Verhaltensauffälligkeit ergeben hatte, erfolglos (Bescheid vom 25. Mai 2004 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004, Urteil des Sozialgerichts Konstanz [SG], S 8 R 3009/04, vom 19. Oktober 2005, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, L 9 R 5250/05, vom 21. März 2006, sowie die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückweisender Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. Juli 2007, B 5a/5 R 226/06 B).

Den Rentenantrag des Klägers vom 14. Mai 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2013 und - nach Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen mit einer Leistungseinschränkung infolge einer seit Geburt vorliegenden Hirnschädigung und Rückenproblemen wegen Beckenschiefstand, die zur Aufgabe seiner Tätigkeit als Müllsortierer geführt hätten, begründete - Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne.

Grundlage der Entscheidung der Beklagten waren neben einer gutachterlichen Äußerung des Allgemeinmediziners V. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 19. April 2013 (Leistungsvermögen unter Berücksichtigung eines nervenfachärztlichen Gutachtens [Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 17. April 2013] auf Dauer aufgehoben) sowie ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. M. vom 27. Juni 2013 (Diagnose [D]: Hinweise auf Intelligenzminderung, den Ausführungen des Nervenarztes Dr. G. könne nicht gefolgt werden, Hinweise, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, mittelschwere Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtig zu verrichten, bestünden nicht, mittelschwere Arbeiten seien sechs Stunden und mehr möglich). Ferner war Dr. L. in Stellungnahmen vom 2. Juli und 30. Juli sowie 12. November 2013 zum Ergebnis gelangt, eine gravierende orthopädische Problematik bestehe nicht und es liege auch keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens vor, wobei er sich auch dem Gutachten von Dr. M. angeschlossen hatte.

Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidung hat der Kläger am 24. März 2014 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, seit der Beendigung der Ausbildung zum Metallwerker im Jahr 1982 sei er im Wesentlichen arbeitslos bzw. arbeitssuchend und habe lediglich zeitweilig geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, weswegen es fraglich erscheine, ob er über ein Leistungsvermögen für eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge, da er nie eine Beschäftigung über einen längeren Zeitraum ausgeübt habe. Auch das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 19. April 2013 bestätige eine Aufhebung des Leistungsvermögens. Seit 2013 sei er nicht in fachärztlicher Behandlung. Hierzu hat er einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. W. vom 14. Dezember 2011 (D: abhängige asthenische Persönlichkeitsstörung, V.a. frühkindliche Hirnschädigung) vorgelegt.

Das SG hat Dr. W. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat am 6. Juli 2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich lediglich am 13. Dezember 2011 bei ihm vorgestellt. Es bestehe eine abhängige asthenische Persönlichkeitsstörung sowie ein Verdacht auf frühkindliche Hirnschädigung. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei eher unwahrscheinlich, entsprechende therapeutische Behandlungen würden demzufolge kaum fruchten. Leichte Tätigkeiten seien zwar körperlich möglich, auf Grund der Persönlichkeitsstruktur sei ein Durchhalten jedoch unwahrscheinlich.

Außerdem hat das SG das auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit von Dr. G. erstattete Gutachten vom 17. April 2013 beigezogen (D: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und asthenischen Zügen, frühkindliche Hirnschädigung; die psychische Belastbarkeit für die "geplante Beschäftigung in vielfältigen Aufgabenbereichen bzw. an wechselnden Einsatzorten [wie Zeitarbeit]" sei "stark eingeschränkt", der Kläger sei nicht vollschichtig einsetzbar, diese Einschränkung dürfte auf Dauer bestehen).

Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. W. vom 6. Februar 2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2015 eingeholt. Er hat die Angaben des Klägers, der zur Untersuchung mit dem Zug selbst angereist und vom Bahnhof mit dem Taxi zum Sachverständigen gekommen ist, zum Tagesablauf und zu den Hobbys referiert. Bei der Exploration hat der Kläger auch angegeben, eine Tätigkeit als Parkhauswächter könne er sich im Prinzip vorstellen, Er habe eine Tätigkeit als Portier bzw. Pförtner auch bei der Agentur für Arbeit schon angesprochen, aber nichts bekommen. Tätigkeiten als Metallarbeiter seien wegen der Wirbelsäulenbeschwerden einfach schwierig. Ferner hat der Sachverständige den bei der Untersuchung erhobenen psychischen Befund im Gutachten dargelegt. Er ist dann im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine Lernbehinderung, insbesondere die Rechenfähigkeit betreffend, und eine diabetische Polyneuropathie (PNP). Ferner lägen ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, eine Beckenfehlstatik, ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie vor. Auf nervenärztlichem Gebiet bestehe eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit durch die Lernbehinderung. Eine relevante Depression sei nicht nachweisbar. Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung, hohem Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration sowie mit Anspruch an die Rechenfähigkeit und Tätigkeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder Fließbandarbeiten, sowie Tätigkeiten im Schichtbetrieb seien nicht möglich. Zudem sollten Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten vermieden werden. Darüber hinausgehende Leistungseinschränkungen lägen auf nervenfachärztlichem Gebiet nicht vor. Daneben sei auch die glaubhaft geschilderte LWS-Problematik zu berücksichtigen, sodass dauerhaft mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr verrichtet werden könnten. Es sei aus nervenärztlicher Sicht kein Grund erkennbar, warum der Kläger nicht in der Lage sein sollte, zumindest leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sechs Stunden und mehr werktäglich zu verrichten. Es bestehe auch keine Einschränkung der Gehfähigkeit. Die Einholung eines orthopädischen Gutachtens wäre nur im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Metallwerker erforderlich, nicht jedoch im Hinblick auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die seines Erachtens auch unter Berücksichtigung der Wirbelsäulenbeschwerden mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zumutbar sein dürften.

Der Kläger hat noch eine persönliche Stellungnahme zu den Akten gereicht, in welcher er gerügt hat, der Sachverständige kenne nicht die Arbeitsbedingungen seiner Tätigkeit als Müllsortierer. Im Übrigen hat er auf seinen GdB (60) verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da der Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere auch der Gutachten von Dr. W. und Dr. M. ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Soweit der Kläger auf die Arbeitsbedingungen bei seiner Tätigkeit als Müllsortierer hingewiesen habe, komme es hierauf nicht an. Auch der Umstand, dass ein GdB von 60 festgestellt sei, begründe allein noch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Im Übrigen sei der Kläger im Hinblick auf seinen bisherigen Beruf als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter anzusehen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 18. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Mai 2015 Berufung eingelegt. Er halte ihn für rechtswidrig. Den Gutachten von Dr. W. und Dr. M. sei nicht zu folgen. Die Einschränkung seines Leistungsvermögens sei durch Dr. W. und Dr. G. bestätigt. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für ihn nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2014 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2013 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, auf Zeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie die Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten im Rahmen der Prüfung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf keine der begehrten Rentenarten hat, weil er in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm aufgrund seines "bisherigen Berufs" auch zumutbar sind, bei Beachtung näher aufgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Gutachten von Dr. M. und Dr. W. für den Senat schlüssig und überzeugend sind. Sie haben die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen zutreffend erfasst und umfassend gewürdigt. Darüber hinausgehende, für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlichen Gesundheitsstörungen sind unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen nicht erwiesen. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den Aussagen und Angaben von Dr. W. und Dr. G ...

Soweit Dr. W. und Dr. G. von einer insbesondere auch quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens ausgehen, fehlt es hierfür an einer schlüssigen und überzeugenden Begründung. Dies hat zuletzt auch Dr. W. für den Senat plausibel dargelegt. Seine Einschätzung des Leistungsvermögens ist auch vor dem Hintergrund der vom Kläger selbst eingeräumten Aktivitäten nachvollziehbar und für den Senat zutreffend. So hat der Kläger angegeben, er stehe morgens gegen 7.00 Uhr auf, frühstücke dann bis 8.00 Uhr, kaufe danach in der Regel mit seiner Freundin zusammen ein und mache dann den Haushalt. Er gehe ferner spazieren, löse Kreuzworträtsel, beschäftige sich mit Modellbau (Flugzeuge, Schiffe) und habe auch noch einen Hubschrauber mit Motor. Außerdem kümmere er sich um seine Katze. Um 12.00 Uhr esse man zu Mittag und anschließend mache er den Mittagsschlaf. Nachmittags müsse er (im Winter) Schnee räumen, gehe dann wieder spazieren, räume im Haushalt auf und höre danach Radio. Um 18.00 Uhr esse man zu Abend. Er mache dann noch etwas Kreuzworträtsel und gehe um 20.00 Uhr schlafen. Eine Tätigkeit als Parkhauswächter könne er sich im Prinzip vorstellen und habe eine Tätigkeit als Portier bzw. Pförtner auch bei der Agentur für Arbeit schon angesprochen, aber nichts bekommen. Tätigkeiten als Metallarbeiter seien wegen der Wirbelsäulenbeschwerden einfach schwierig. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der zu Kläger leichten, einfache Tätigkeiten des allgemeinen in einem Umfang von sechs Stunden täglich nicht in der Lage sein sollte, und der Nachweis einer entsprechenden Einschränkung nicht erbracht.

Auch der psychische Befund, den Dr. W. erhoben hat, lässt nicht den Schluss zu, dass das Leistungsvermögen des Klägers weitergehend und insbesondere auch auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich eingeschränkt ist. So war der Kläger bewusstseinsklar und allseits orientiert und ist pünktlich und gepflegt gekleidet zur Untersuchung gekommen. Er war in der Lage, mit dem Zug selbst anzureisen und vom Bahnhof mit dem Taxi zur Untersuchung zu fahren. Der formale Gedankengang war zwar zum Teil etwas einfach strukturiert, doch war dann zum Teil aber auch seine Wortwahl erstaunlich treffend. Die Auffassungsgabe war bei der Untersuchung ungestört, Aufmerksamkeit und Konzentration waren im Gespräch regelrecht. Die Rechenfähigkeit war deutlich beeinträchtigt, zumindest im Bereich Kopfrechnen. Relevante Störungen der Gedächtnisfunktion fanden sich aber nicht. Die Stimmungslage war gedrückt, doch war der Kläger immer wieder, insbesondere bei harmlosen Themen, gut auflockerbar. Antrieb und Psychomotorik waren ungestört, Mimik und Gestik ausreichend moduliert.

Angesichts dessen ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, erkennbar oder gar nachgewiesen, dass der Kläger nicht imstande sein sollte, einfache leichte Tätigkeiten wie Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen zu verrichten, wobei hier schon eine Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten - auch nicht wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen, die hier im Hinblick auf die qualitativen Einschränkungen (nur leichte Arbeiten ohne Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung, hohem Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration, Anspruch an die Rechenfähigkeit und ohne Tätigkeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder Fließbandarbeiten, sowie im Schichtbetrieb, auf Treppen, Leitern und Gerüsten - so der Sachverständige Dr. W.) nicht vorliegen - nicht erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf das vom Kläger ausgeübte Hobby Modellbau kann nicht nachvollzogen werden, dass er außerstande sein sollte, solche Tätigkeiten zu verrichten. Dies auch nachdem eine wesentliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bei der Untersuchung bei Dr. W. auch nicht feststellbar war.

Im Übrigen ist insofern auch der Umstand, dass beim Kläger ein GdB von 60 festgestellt ist, nicht von Relevanz, da die Kriterien zur Bemessung des GdB nicht identisch sind mit den Maßstäben für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben in Rentenverfahren.

Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung der Rente abgelehnt hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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