L 3 AS 3216/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 5047/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3216/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, den Klägerinnen für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., B., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 23.6.2015, mit dem die auf die Übernahme der Mitgliedsbeiträge der Kindersportschule (C.) D. gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die unzulässige Berufung ohne mündliche Verhandlung mittels Beschluss zu verwerfen (§ 158 Satz 2 SGG). Die entscheidungserhebliche Sachlage ist nicht weiter aufklärungsbedürftig und die anzuwendenden Rechtsvorschriften weisen keine Fragen auf, die eine mündliche Erörterung erforderten. Eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Wahrung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes und des Rechts auf rechtliches Gehör geboten, da bereits das SG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege eines Urteils entschieden hat.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Dies ist für eine statthafte Berufung jedoch erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht erreicht und auch keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr gegenständlich sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Betrag, den das SG den Klägerinnen versagt hat und der von diesen als Rechtsmittelführerinnen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 6.2.1997 -14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris). Hierbei ist das einzustellende klägerische Begehren auf das sachlich verfolgbare, materiell mögliche Prozessziel beschränkt. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende bildet § 41 Sozialgesetzbuch Zweites Buch insofern eine Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von maximal zwölf Monaten beschränkt (BSG, Beschlüsse vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B - und vom 26.9.2013 - B 14 AS 148/13 B - jew. veröffentlicht in juris). Soweit der klägerische Antrag, die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für mindestens zwölf Monate, über die maximale Bewilligungsdauer von zwölf Monaten hinausgeht, kann dies daher die Zulässigkeit der Berufung wegen einer wiederkehrenden Leistung für mehr als einem Jahr nicht begründen. Da auch der Wert des auf zwölf Monate beschränkten Begehrens - die Übernahme der Mitgliedsbeiträge der Kindersportschule D. für die Klägerinnen i.H.v. 29,50 EUR bzw. 25,- EUR monatlich, d.h. insg. ein Betrag von 654,- EUR - den erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt, ist die Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 158 Satz 3 i.V.m § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Berufung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung). Dies konnte vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - veröffentlicht in juris).
Rechtskraft
Aus
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