L 9 R 3364/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 5211/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3364/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1959 geborene Kläger absolvierte nach Abbruch seines Jura-Studiums vom 15.08.1988 bis 30.06.1990 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann, die er mit Erfolg abschloss. Zuletzt war er vom 01.12.2001 bis 31.12.2009 bei der G. AG beschäftigt, vom 01.12.2001 bis 31.03.2007 als Verkaufsleiter und vom 01.04.2007 bis 31.12.2009 als Direktionsbevollmächtigter Finanzen. Seit dem 07.09.2009 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Vom 24.11.2009 bis 22.12.2009 gewährte die Beklagte ihm eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Klinikum Bad B., aus der er mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, funktionelle Herzbeschwerden und arterielle Hypertonie arbeitsunfähig entlassen wurde. Tätigkeiten, welche mit vermehrtem Erfolgs-, Leistungs- oder Zeitdruck verbunden seien bzw. taktgebunden erfolgten, sollten gemieden werden. Derartige Tätigkeiten seien aufgrund der fortbestehenden psychischen Labilität geeignet, die Beschwerden und Einschränkungen des Klägers zu befördern. Die Tätigkeit als Versicherungsfachmann sei nur noch unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis unter sechs Stunden möglich. Mit Schreiben vom 22.01.2010 bat die zuständige Krankenkasse die Beklagte um Prüfung, ob der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag umzudeuten sei. Am 16.04.2010 stellte der Kläger selbst einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte veranlasste eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., die in ihrem Gutachten vom 11.05.2010 eine funktionell nicht relevante depressiv-hypochondrische Symptomatik im Rahmen einer Dysthymie diagnostizierte sowie den Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom äußerte. Hinsichtlich der postulierten psychischen Labilität sei es für den Kläger als ausreichend anzusehen, die Führungsaufgaben, die er bisher inne gehabt habe, nicht mehr auszuüben. Dann sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben. Im Vergleich zum psychopathologischen Befund aus der Rehabilitationsklinik sei in der aktuellen Begutachtung eine Besserung festzustellen, was durch eine Spontanheilung gut erklärbar sei.

Mit Bescheid vom 19.05.2010 lehnte die Beklagte die Umdeutung des Antrags auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 03.09.2009 in einen Rentenantrag und den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 16.04.2010 ab, weil der Kläger nicht vermindert erwerbsfähig sei. Er werde noch für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein, weshalb volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht vorliege. Hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werde auf die Tätigkeit als Versicherungskaufmann/Verkaufsleiter abgestellt, die der Kläger aufgrund des ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögens noch sechs Stunden täglich verrichten könne. Berufsunfähigkeit liege daher ebenfalls nicht vor.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte den Entlassbericht des Klinikums N. vom 27.07.2010 über einen stationären Aufenthalt wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vom 04.05.2010 bis 11.05.2010 sowie ein Gutachten des Dr. C. für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 06.07.2010 bei und veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 29.10.2010 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, mit somatischem Syndrom Es bestehe ein positives Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskaufmann ohne Führungsaufgaben als auch für vergleichbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die eingereichte Stellungnahme nach Aktenlage durch Dr. C. vom MDK sei aus sozialmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da sie nicht weiter substantiiert werde. Insbesondere die zeitliche Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht plausibel. Der Kläger sei als Verkaufsleiter in die Berufsgruppe III (Angestellte mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung) einzuordnen. Nach der vorliegenden sozialmedizinischen Stellungnahme sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit vollschichtig zu verrichten; es sei ihm jedoch möglich, Tätigkeiten der erlernten Berufs als Versicherungskaufmann ohne Führungsaufgaben vollschichtig auszuüben. Von Berufsunfähigkeit könne daher nicht ausgegangen werden.

Hiergegen hat der Kläger am 09.12.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei voll erwerbsgemindert. Ferner ist das Zeugnis der G. AG vom 15.06.2010 vorgelegt worden.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen sowie auf nervenärztlichem Fachgebiet ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Prof. Dr. G. eingeholt. Der Neurologe und Psychiater Dr. U. hat unter dem 14.03.2011 mitgeteilt, er habe den Kläger lediglich am 06.07.2010 und am 05.08.2010 behandelt; der Kläger habe damals einen depressiven Eindruck gemacht. Zum Leistungsvermögen könne er, weil er den Kläger lange nicht gesehen und nur kurz kennengelernt habe, keine Stellung nehmen. Der Hausarzt des Klägers Dr. P. hat in seinem Schreiben vom 30.04.2011 angegeben, der Kläger sei seit dem 19.02.2009 in seiner ständigen Behandlung. Der Kläger leide unter den typischen Symptomen einer depressiven Störung. Eine Leistungsminderung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege vor. Prof. Dr. G. hat in seinem Gutachten vom 15.12.2011 die Diagnosen Dysthymia sowie essentieller Tremor und Verdacht auf sensible Nervenwurzelreizsymptomatik L5 links mitgeteilt. Aus nervenärztlicher Sicht seien noch leichte körperliche Tätigkeiten abverlangbar. Nicht mehr gefordert werden könnten mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik, Nachtarbeit, Arbeiten mit hohen Konzentrationsvermögen und unter höher nervlicher Belastung. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger acht Stunden täglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche tätig sein.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Prof. Dr. G. habe in Übereinstimmung mit Dr. H. die Diagnose einer Dysthymia gestellt. Beide gingen, wie auch Dr. U., von einem über sechsstündigen Leistungsvermögen aus. Diese sozialmedizinische Beurteilung überzeuge. Der Kläger sei daher in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Eine von Dr. C. und Dr. U. diagnostizierte rezidivierende depressive Störung liege hingegen nicht vor. Hiergegen spreche insbesondere der vom Kläger selbst geschilderte Tagesablauf. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Entlassbericht des Klinikums N. vom 27.07.2010 sowie der gutachtlichen Einschätzung von Dr. C. vom 06.07.2010. Im Entlassbericht des Klinikums N. werde der Antrieb des Klägers als unauffällig beschrieben. Die Stimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit etwas reduziert. Diese Feststellungen stünden nicht in Übereinklang mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Dem Kläger seien daher leichte Tätigkeiten auch weiterhin mindestens sechs Stunden täglich möglich. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens könne der Kläger zwar nicht mehr seine zuletzt ausgeübte und für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche Tätigkeit als Verkaufsleiter ausüben, er könne jedoch eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann ohne Führungsfunktionen noch sechs Stunden täglich verrichten und sei damit nicht berufsunfähig.

Gegen den am 25.07.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.08.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Gutachten von Prof. Dr. G. werde den bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht gerecht. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verschlechtert. Der Tremor habe sich deutlich verstärkt, so dass beispielsweise das 10-Finger-System nicht mehr funktioniere. Sachen fielen dem Kläger unkontrolliert und schnell aus der Hand. Er habe auch unter einer erheblichen Einschränkung der Feinmotorik aller Art zu leiden. Das SG habe die Stellungnahmen des Dr. C. wie auch den Entlassbericht des Klinikums N. nicht ausreichend gewürdigt und die Tätigkeit eines Versicherungskaufmannes ohne Führungsaufgaben nicht mit in die Entscheidung einbezogen. Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungskaufmann mit Führungsposition sei nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf drei bis unter sechs Stunden begrenzt. Die Einschätzung von Dr. C. werde auch durch die Klinik Bad B. bestätigt. Das Reha-Zentrum Bad B., der Medizinische Dienst der Krankenkassen und das Arbeitsamt hätten aufgrund von Testverfahren und qualitativ guten Begutachtungsgesprächen eine psychomentale Minderbelastbarkeit bei stressintensiven und verantwortungsvollen Berufen festgestellt. Die tägliche Arbeit eines Versicherungskaufmanns im Innendienst werde geprägt durch hohe Konzentrationsanforderungen, schnelle und effektive Einteilung nach Prioritäten und schnelle, unter Zeitdruck stehende Erledigung der Vorgänge. Dies sei mit dem Leistungsvermögen des Klägers insbesondere aufgrund der sich seit Jahren entwickelnden und fortschreitenden Depression mittleren Grades nicht vereinbar. Der Kläger leide unter depressiven Störungen, die unregelmäßig, teilweise kurz, aber auch teilweise lang auftreten könnten, begleitet durch Antriebslosigkeit und Grübeleien. Bei hohen Medikamentendosierungen habe er ein Gefühl der Betäubung, könne wenig klare Gedanken fassen und keinen deutlichen Arbeitsvorgang erledigen. Hinzu komme die fehlende Praxis im Innendienst, der fehlende Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters und die Angst, etwas völlig Neues tun zu müssen. In seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter bis März 2007 habe Personalverantwortung bestanden. Der Kläger sei weisungsbefugt gegenüber den Bezirksleitern und den Angestellten gewesen. Die Weisungsbefugnis sei lediglich hinsichtlich der selbständig Tätigen eingeschränkt gewesen. Dem Kläger selbst seien durch die Geschäftsleitung Weisungen erteilt worden; er habe Geschäftspläne erhalten, die erfüllt werden sollten, außerdem Weisungen hinsichtlich seiner Teilnahme an Tagungen und Fortbildungen. Die pauschalen Darstellungen der G. AG, wonach der Kläger keine Vorgesetztenfunktion innegehabt habe, sei irreführend. Aus dem Zeugnis vom 15.06.2010 ergebe sich unzweideutig die Führungs-/Personalkompetenz des Klägers. In seiner ab dem 01.04.2007 ausgeübten Tätigkeit als Direktionsbevollmächtigter Finanzen sei dem Kläger die Spartenverantwortung für einen bestimmten Bereich zugeteilt worden; er sei für ca. 150 bis 160 Agenturen zuständig gewesen. Ausweislich des Zeugnisses vom 15.06.2010 sei er für die Produktbereiche Leben, betriebliche Altersversorgung, Bank und Bausparen zuständig gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 19. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2010 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. L. vom 04.04.2014. Eine Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden sei nach sämtlich vorliegenden Gutachten auszuschließen. Die Bewertung der Reha-Klinik Bad B. aus dem Jahr 2009 sei durch die aktuelle Gutachtenlage mehrfach widerlegt worden. Zuletzt habe Prof. Dr. G. den Kläger für acht Stunden täglich für eine leichte Tätigkeit erwerbsfähig erachtet. Zum Zeitpunkt seiner Begutachtung sei der Tremor bereits bekannt gewesen; er sei in die Wertung der Gutachter mehrfach eingeflossen. Hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme es nicht darauf an, welche Stellung im Beruf der Kläger erreicht habe und ob diese noch verrichtet werden könne; vielmehr sei die für die Ausübung notwendige berufliche Qualifikation von Relevanz. Der Kläger habe den Beruf des Versicherungskaufmanns in einer zweijährigen Ausbildung erlernt. Somit sei auf diesen Beruf zurückzugreifen, der nach dem Mehrstufenschema der zweiten Berufsgruppe zuzuordnen sei. Der Kläger sei demnach bereits auf die dritte Berufsgruppe (ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Arbeitnehmer) verweisbar. Obwohl der Kläger nach den ärztlichen Aussagen mit seinem Restleistungsvermögen sogar noch in der Lage wäre, seinen erlernten Beruf als Versicherungskaufmann (Funktion unbedeutend!) auszuüben, kämen darüber hinaus sämtliche Tätigkeiten in einem Büro, z. B. als angelernter Sachbearbeiter beispielsweise in einer Versicherung in Frage. Auch eine Tätigkeit als Registrator käme in Betracht.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr. U. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser hat unter dem 26.02.2014 angegeben, der Kläger leide unter rezidivierenden mittelgradigen Episoden einer psychogenen Depression, einer Somatisierungsstörung und funktionellen Herzbeschwerden. Es seien keine weiteren Behandlungsmaßnahmen geplant; eine Besserung sei nicht wahrscheinlich. Unter dem 02.09.2014 hat er mitgeteilt, die Sichtung der Krankenakte habe ergeben, dass seit 2010 keine wesentliche dauerhafte Veränderung eingetreten sei. Man müsse vielmehr von einer Chronifizierung sprechen.

Der Senat hat außerdem eine Auskunft bei der G. AG eingeholt, wegen deren Einzelheiten sowie den beigefügten Stellenbeschreibungen für die Tätigkeiten als Direktionsbevollmächtigter Finanzen und als Verkaufsleiter auf Bl. 126/134 der Senatsakte verwiesen wird.

Die Berichterstatterin hat am 17.03.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt; insoweit wird auf die Niederschrift (Bl. 107/110 der Senatsakte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er wegen eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und auch eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, da der Kläger die ihm zumutbare Tätigkeit als Versicherungskaufmann ohne Führungsaufgaben noch ausüben kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung; der Kläger ist nach Überzeugung des Senats in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Der behandelnden Neurologe und Psychiater Dr. U. hat in seiner Stellungnahme vom 02.09.2014 mitgeteilt, dass seit 2010 keine wesentliche dauerhafte Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei; die von Prof. Dr. G. in seinem Gutachten von Prof. Dr. G. getroffene Leistungseinschätzung, die - wie das SG zutreffend und ausführlich dargelegt hat - überzeugend ist, hat daher auch weiterhin Gültigkeit. Auch die durch Dr. U. mitgeteilten Befunde (depressive Stimmungslage, psycho-vegetative Labilität, Antriebsmangel, Ängstlichkeit) vermögen eine Verschlechterung nicht zu begründen. Soweit zur Berufungsbegründung weiterhin auf das sozialmedizinische Gutachten von Dr. C. vom 06.07.2010 Bezug genommen wird, hat bereits das SG dargelegt, dass die von ihm diagnostizierte depressive Störung durch Prof. Dr. G. nicht bestätigt werden konnte. Dass das Gutachten von Prof. Dr. G. das Leistungsvermögen des Klägers zutreffend einschätzt, hat das SG ausführlich dargelegt. Auf dessen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug.

Ergänzend ist weiter anzumerken, dass selbst dann, wenn man den Einlassungen des Klägers folgen wollte und eine Tätigkeit als Versicherungskaufmann (ohne Führungsaufgaben) nicht mehr als zumutbar erachtete, Berufsunfähigkeit nicht vorläge und deshalb auch dann kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestünde. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B - Juris). Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten werden nunmehr nach dem weitgehenden Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern und der Zusammenführung der allgemeinen Rentenversicherung sowohl für gewerblich als auch für Angestellten-Berufe folgende Stufen unterschieden: ungelernte Berufe (1. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (3. Stufe); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzten, hierzu gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung (4. Stufe); Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder zumindest eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (5. Stufe); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe) (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 240 Rdnr. 24 ff.).

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden.

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Gemessen daran ist der Kläger, auch wenn er nach der übereinstimmenden Auffassung aller Gutachter und der Beklagten die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Direktionsbevollmächtigter Finanzen bei der G. AG nicht mehr ausüben kann, jedenfalls auf die sozial zumutbare angelernte Tätigkeit eines Registrators, die er in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann, verweisbar und damit nicht berufsunfähig und nicht erwerbsgemindert.

Soweit der Kläger für sich beansprucht, als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter oder als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, was der 4. Stufe des Mehrstufenschemas entsprechen würde, eingestuft zu werden, ergibt sich dies aus der Auskunft der G. AG vom 29.09.2015 nicht. Der Kläger war dort vom 01.12.2001 bis 31.12.2009 beschäftigt, vom 01.12.2001 bis 31.03.2007 als Verkaufsleiter und vom 01.04.2007 bis 31.12.2009 als Direktionsbevollmächtigter Finanzen. Nach den Angaben des Arbeitgebers werden beide Tätigkeiten durch Facharbeiter im organisierten Außendienst ausgeübt; der Kläger hatte einen entsprechenden Kaufmannsgehilfenbrief vorgelegt. Für die Tätigkeit war darüber hinaus keine besondere Qualifikation als die des Versicherungskaufmanns erforderlich; es wurden auch keine höherwertigen Arbeiten verrichtet als die der Arbeitskollegen im organisierten Außendienst. Der Kläger hatte darüber hinaus auch keine Vorgesetztenfunktion. In die 4. Stufe des Mehrstufenschemas sind Personen einzuordnen, die der Spitzengruppe des jeweiligen Berufsgruppensystems angehören. Voraussetzung ist Weisungsbefugnis nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren anderen Facharbeitern bzw. -angestellten. Maßgeblich ist, dass er die ihm unterstellten Angestellten beaufsichtigte, ihnen allgemeine Weisungen erteilen konnte, insbesondere die durchzuführenden Arbeiten festlegte und damit durch besondere Verantwortung herausgehoben war (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rdnr. 26 ff.; m.w.N.). Von einer entsprechend herausgehobenen Funktion des Klägers konnte sich der Senat weder hinsichtlich der Tätigkeit als Verkaufsleiter noch derjenigen als Direktionsbevollmächtigter Finanzen überzeugen, wobei der Tätigkeit als Direktionsbevollmächtigter Finanzen, die der Kläger zuletzt für einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren ausgeübt hat, für den Senat bei der Bestimmung des Hauptberufs die maßgebliche Bedeutung zukommt. Neben der Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers sind für den Senat insoweit insbesondere die jeweiligen Stellenbeschreibungen maßgeblich. Als Direktionsbevollmächtigter Finanzen gehörten zu den Aufgaben des Klägers die praktische Verkaufstätigkeit im gehobenen Geschäft alleine oder mit den hauptberuflichen Vermittlern und Bezirksleitern, die Schulung, fachliche und verkäuferische Information der hauptberuflichen Vermittler und Bezirksleiter sowie weitere Tätigkeiten nach Weisung der Gesellschaft. Eine Weisungsbefugnis gegenüber unterstellten Mitarbeitern ergibt sich aus dieser Stellenbeschreibung nicht. Teil der Tätigkeit als Verkaufsleiter waren nach der Stellenbeschreibung zwar Maßnahmen der Qualifizierung und der aktiven Verkaufsunterstützung. Ziel dieser Aufgaben war es, die Partner so zu unterstützen und zu qualifizieren, dass sie die Ziele der Gesellschaft erfüllen. Der Verkaufsleiter war nach der Stellenbeschreibung verantwortlich für die Entwicklung der Produktion seines Gebietes insgesamt und bei jedem einzelnen Partner. Dem Kläger kam damit auch als Verkaufsleiter keine Weisungsbefugnis, sondern vielmehr eine unterstützende Aufgabe zu.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspricht auch nicht derjenigen eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters/-angestellten. Hierzu gehören Versicherte, die wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur bezüglich der Entlohnung, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen. Sie müssen sich wegen ihrer besonderen Stellung im Betrieb weit aus dem Kreis der sonstigen Facharbeiter/-angestellten herausheben (Gürtner, a.a.O., § 240 SGB VI, Rdnr. 28., m.w.N.). Nachdem der ehemalige Arbeitgeber bestätigt hat, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um diejenige eines Facharbeiters handelt, ohne dass höherwertige Arbeiten als anderer Arbeitskollegen im organisierenden Außendienst verrichtet worden wären, konnte sich der Senat nicht von den Voraussetzungen eines besonders hoch qualifizierten Facharbeiters überzeugen. Die durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit entsprach zwar nicht derjenigen eines Versicherungskaufmanns im Innendienst, aber derjenigen eines Facharbeiters im Außendienst. Aus der bereits geschilderten Stellenbeschreibung für den Direktionsbevollmächtigten Finanzen lässt sich nicht auf eine besonders herausragende Qualifizierung schließen.

Die Qualifikation eines Facharbeiters/-angestellten aber unterstellt, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen. Auf diese Tätigkeit hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 07.08.2014 bereits hingewiesen.

Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus dem in den Rechtsstreit eingeführten Urteil des 13. Senats des LSG BW vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09 in Juris) nach dessen umfangreichen Ermittlungen (Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen) ergibt, wonach bereits Arbeitgeber des süddeutschen Raumes eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern und für betriebsfremde Personen offen stehen, bestätigt haben. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt, worauf der 13. Senat zu Recht hingewiesen hat, im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG, Urteil v. 12. 09.1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22), dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auf derzeit offene Stellen kommt es nicht an, da das Risiko der Vermittlung in Arbeit insoweit die Bundesagentur für Arbeit trägt.

Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, zumal er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung absolviert hat. Dies gilt umso mehr, als von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden kann, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG, Urteil v. 08.02.2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 25.08.2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Nach den vom 13. Senat in der bereits zitierten Entscheidung eingeholten Arbeitgeberauskünften bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, zu erwerben.

Der Senat hat angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers, der erfolgreich absolvierten Ausbildung und den durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen keinen Zweifel daran, dass der dieser aufgrund der so dokumentierten intellektuellen Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG, Urteil v. 08.02.2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Leistungsrelevante orthopädische Gesundheitsstörungen ergeben sich weder aus den vorliegenden Gutachten noch aus dem klägerischen Vortrag. Soweit dem Kläger Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik, Nachtarbeit sowie Arbeiten mit hohem Konzentrationsvermögen und hoher nervlicher Belastung nicht mehr zumutbar sind, wird diesen Einschränkungen bei einer Tätigkeit als Registrator ebenfalls Rechnung getragen.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil v. 25.09.2012 (a.a.O.) folgendes ausgeführt: Als Facharbeiter/-angestellter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12.09.1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil v. 27.11.1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15). Der BAT ist bereits zum 01.10.2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 01.11.2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 01.01.2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 01.11.2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 01.11.2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 01.01.2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten. Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt: "Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet." Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich. Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG, Urteil v. 17.04.2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12.09.1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG, Urteil v. 12.09.1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 14.09.1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte. Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung.

Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG, Urteil v. 27.11.1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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