Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3684/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3999/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin hat von August 1970 bis Juli 1972 den Beruf der Verkäuferin erlernt und anschließend bis März 1975 ausgeübt. Von Juli 1975 bis Juni 1989 betrieb die Klägerin selbständig eine Quelle-Agentur und zahlte - mit Ausnahme für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1976 - für diese Zeit freiwillige Beiträge. Ab 1. August 1989 war die Klägerin in einem Altenpflegeheim beschäftigt, zunächst als Putzfrau, zuletzt hat sie Wäsche gewaschen und gebügelt. Seit 17. Januar 2008 ist die Klägerin arbeitsunfähig. Sie bezog Krankengeld, Arbeitslosengeld I und anschließend Arbeitslosengeld II.
Am 22. April 2009 beantragte die Klägerin erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Aktenkundig war der Entlassungsbericht der Reha-Klinik S. vom 18. August 2008. Die vom 15. Juli bis 5. August 2008 behandelnden Ärzte gelangten zu der Auffassung, die Klägerin sei nach zwei bis drei Wochen wieder vollschichtig einsetzbar für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W. (Gutachten vom 08. Juli 2009), durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. (Gutachten vom 04. Juli 2009) sowie eine zusammenfassende Begutachtung durch Dr. M. (Gutachten vom 10. August 2009), die allesamt zu der Auffassung gelangten, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten. Der Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 14. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2010 abgelehnt. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat in dem Verfahren S 12 R 856/10 schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte sowie Gutachten eingeholt. Die Gutachter Dr. Sch. (Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. Sch. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) - letzterer gemäß § 109 SGG - gelangten zu der Auffassung, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 15. März 2012 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. K.mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 3. Mai 2012 gelangte sie zu der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend stehend, überwiegend gehend, überwiegend sitzend, idealerweise in bedarfsgerechtem Wechsel, in eingeschränkter Arbeitsorganisation (keine Nachtschicht) vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien ständiges mittelschweres oder schweres Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufiges Bücken, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, ständige Überkopfarbeit, vermehrte Stressbelastung, erhöhte Anforderung an die Konzentration und Umstellungsvermögen sowie Lärmbelastung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nur noch unter dreistündig abverlangbar. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Am 21. Mai 2012 erhob die rechtskundig vertretene Klägerin Widerspruch und legte ein mit handschriftlichen Ausführungen ergänztes Attest des Facharzt für Allgemeinmedizin S. vom 13. April 2012 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 14. November 2012 hat die Klägerin hiergegen Klage zum SG erhoben. Sie sei schwer gefallen. Es sei ein physischer und psychischer Schaden festgestellt worden. Sie sei ersichtlich invalide. Angesichts der Stellungnahme des Arztes S. könne Arbeitsfähigkeit nicht bejaht werden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat sich dem Gutachten der Dr. K.angeschlossen und ausgeführt, dass sich aus dem Sturz keine Hinweise für eine mehr als sechsmonatige quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben würden. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis übersandt worden; ein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses ist nicht erfolgt.
Am 5. September 2013 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Folgen gesundheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit dürften nicht nur auf die zeitliche Dimension verengt werden. Es müsse die Beschränkung des beruflichen Aktionsradius sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Arztes S. sowie der Bericht über den Sturz seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die behandelnde Ärztin Dr. A. habe die Auffassung, dass die Klägerin im wettbewerbsorientiertem Rahmen nicht einmal stundenweise einsetzbar sei. Die Klägerin hat ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 29. Oktober 2013 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab 1. März 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 14. Januar 2014 vorgelegt, nach der die Leistungsbeurteilung durch Dr. A. nicht nachvollziehbar sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage der behandelnden Ärztin Dr. A. vom 4. März 2014. Hiernach sei das Gutachten des Prof. Dr. Sch. absolut nachvollziehbar, die langjährigen Belastungen, die schließlich zu einer somatoformen Störung, einem chronischen Schmerzsyndrom und psychischer Erschöpfung geführt haben, seien zu wenig berücksichtigt worden. Ihres Erachtens habe die Klägerin nicht mehr die Kraft, die psychische Belastbarkeit, um auch nur stundenweise im wettbewerbsorientiertem Rahmen tätig sein zu können.
Hierauf hat der Senat vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin M. das Gutachten vom 31. März 2014 eingeholt. Die Klägerin leide hiernach unter eine Dysthymia sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. Des Weiteren könne unter Mitberücksichtigung der Unterlagen der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geäußert werden. Unter Mitberücksichtigung der chronischen Schmerzstörung und der orthopädischen Leiden, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden und der Wirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, könne die Klägerin nur noch körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Andauernd körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, sehr hoher Zeitdruck, Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential, wie beispielsweise einer Beschwerdeannahmestelle oder im Gemeindevollzugsdienst, seien zu vermeiden.
Wegen eines von der Klägerin bei dem Gutachter berichteten Schubes einer Colitis ulcerosa hat der Senat vom behandelnden Facharzt für Innere Medizin Dr. W. eine sachverständige Zeugenaussage vom 12. Mai 2014 eingeholt, in der er sich dem Gutachten der Dr. K.angeschlossen hat; hinzuzufügen sei eine chronische Hepatitis mit fortgeschrittenem Fibrosestadium III bis IV, differential diagnostisch medikamentös-toxische Hepatopathie, differential diagnostisch nutritiv-toxische Hepatopathie. Vom behandelnden Arzt Dr. B. hat der Senat Unterlagen beigezogen (Bl. 131 ff der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg).
Anschließend hat der Senat von Dr. S. das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 27. September 2014 eingeholt. Die Klägerin leide unter einer Colitis Ulcerosa, mit letztmaligem Schub Dezember 2012. Seitdem befinde sich diese Erkrankung im Stadium der Remission unter laufender Behandlung mit Budenofalk. Der Klägerin seien daher schwere körperliche Arbeiten und mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich nicht zumutbar. Auf Grund der histologisch gesicherten medikamentös-toxischen Hepatopathie mit Fibrose ohne Hinweis auf eine beginnende oder gar manifeste Leberzirrhose seien keine zusätzlichen Einschränkungen notwendig. Der Klägerin seien daher leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen oder im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen Räumen, bei Anwendung entsprechender Kleidung auch im Freien vollschichtig zumutbar. Auch unter Einbeziehung der Feststellungen von Gutachter M. bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter Mitberücksichtigung der beschriebenen qualitativen Einschränkungen. Relevante Erkrankungen des orthopädischen Fachgebietes seien den Akten nicht zu entnehmen. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. November 2014 hat die Klägerin eine gutachtliche Anhörung nach § 109 SGG des Dr. S. beantragt. Der Klägerin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Dezember 2014 auferlegt, die Anschrift des benannten Gutachters zu benennen und die voraussichtliche Kosten in Höhe von 2.000 EUR vorzuschießen. Beiden Auflagen kam die Klägerin nicht nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen stehen einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich nicht entgegen, weswegen sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert ist und somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Klägerin leidet auf nervenärztlichem Fachgebiet unter einer Dysthymia sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. Der gerichtliche Sachverständige M. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich derzeit keine depressive Symptomatik feststellen lässt, die den Schweregrad einer depressiven Episode hat. Die affektive Schwingungsfähigkeit der Klägerin war bei der Untersuchungssituation nicht eindeutig vermindert, das Antriebsverhalten regelrecht. Es haben sich keine Hinweise auf tatsächliche kognitive Defizite gezeigt. Hierzu stellte der Sachverständige fest, dass die extremen Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests nur mit gezielter willentlich gesteuerter Simulation kognitiver Defizite erklärbar sind. Die Klägerin hat sich als nicht ungewöhnlich sozial zurückgezogen gezeigt und Kontakte sowohl in der Familie wie auch zu ihren Freundinnen angegeben. Sie hat einen regelrechten Tagesablauf. Der Gutachter hat auch überzeugend dargelegt, dass möglicherweise in der Vergangenheit zeitweise die Symptomatik einer bis zu mittelgradigen depressiven Episode vorgelegen haben kann, welche sich jedoch nicht nachweisen lässt. Die Schmerzsymptomatik ist überwiegend durch orthopädische Befunde erklärt, wenngleich das dargestellte Ausmaß der Schmerzen sich damit allein nicht erklären lässt. Der Gutachter M. hat daher einer psychosomatischen Komponente im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Rolle zugesprochen. Der Senat stellt damit fest, dass der Klägerin unter Mitberücksichtigung der orthopädischen Leiden, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden und der Wirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, aufgrund der Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden können. Andauernd körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, Tätigkeiten unter sehr hohem Zeitdruck, Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential sind hiernach zu vermeiden. Nicht folgen konnte der Senat der Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. A. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 04. März 2014 bzw. in ihrem von der Klägerin vorgelegten Attest vom 29. Oktober 2013. Der Gutachter M. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die dort beschriebene Lethargie nicht bestätigt werden konnte und sich ein reduziertes Leistungsvermögen nicht mit biographischen Belastungen begründen lässt. Dr. N. hat in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2014 überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. A. im Attest vom 29. Oktober 2013 mangels Befunde und näherer Erläuterungen nicht nachvollziehen lässt.
Die Klägerin leidet des Weiteren auf internistischem Fachgebiet unter einer Colitis ulcerosa, seit Anfang 2013 im Stadium der Remission unter laufender Behandlung mit Budenofalk sowie unter einer histologisch gesicherten medikamentös-toxischen Hepatopathie mit Fibrose ohne Hinweis auf eine beginnende oder gar manifeste Leberzirrhose, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. S. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Dr. S. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Klägerin damit schwere körperliche Arbeiten und mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich nicht zumutbar sind, leichte körperliche Tätigkeiten, bei Tragen entsprechender Kleider auch im Freien, aber vollschichtig verrichtet werden können. Nicht folgen konnte der Senat dem mit handschriftlichen Ergänzungen vorgelegten Attest des Dr. S. vom 13. April 2012, da darin keine Befunde mitgeteilt werden; seine Auffassung einer "völligen Erwerbsminderung" hat er nicht nachvollziehbar begründet.
Damit stellt der Senat fest, dass der Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zumutbar sind. Zu vermeiden sind mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich, schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, sehr hoher Zeitdruck sowie eine Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential, wie die gerichtlichen Sachverständigen M. und Dr. S. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt haben.
Damit kann die Klägerin leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen und eine schwere spezifische Leistungseinschränkung bestehen nicht. Insbesondere haben die Gutachter eine relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. BSG Soz R 3-2200 § 1247 Nr. 10) nicht feststellen können.
Da die Klägerin zuletzt als Arbeiterin in der Wäscherei bzw. Bügelraum tätig gewesen ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin sog. Berufsschutz zumindest als "oberer Angelernter" (vgl. Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rn Nr. 36 m.w.N.) zukommt, weshalb die Klägerin breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da sich die Klägerin von der selbständigen Tätigkeit des Betriebs einer Quelle-Agentur gelöst hat, ohne das gesundheitliche Gründe dafür ersichtlich sind -die Klägerin gab mangelnde Rentabilität an- brauchte nicht entschieden werden, ob diese Tätigkeit Berufsschutz vermitteln würde. Nach alledem kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht in Betracht.
Ermittlungen von Amts wegen drängen sich dem Senat nicht auf, nach dem sowohl der Gutachter M. als auch der Gutachter Dr. S. solche nicht für erforderlich gehalten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin hat von August 1970 bis Juli 1972 den Beruf der Verkäuferin erlernt und anschließend bis März 1975 ausgeübt. Von Juli 1975 bis Juni 1989 betrieb die Klägerin selbständig eine Quelle-Agentur und zahlte - mit Ausnahme für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1976 - für diese Zeit freiwillige Beiträge. Ab 1. August 1989 war die Klägerin in einem Altenpflegeheim beschäftigt, zunächst als Putzfrau, zuletzt hat sie Wäsche gewaschen und gebügelt. Seit 17. Januar 2008 ist die Klägerin arbeitsunfähig. Sie bezog Krankengeld, Arbeitslosengeld I und anschließend Arbeitslosengeld II.
Am 22. April 2009 beantragte die Klägerin erstmals Rente wegen Erwerbsminderung. Aktenkundig war der Entlassungsbericht der Reha-Klinik S. vom 18. August 2008. Die vom 15. Juli bis 5. August 2008 behandelnden Ärzte gelangten zu der Auffassung, die Klägerin sei nach zwei bis drei Wochen wieder vollschichtig einsetzbar für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W. (Gutachten vom 08. Juli 2009), durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. (Gutachten vom 04. Juli 2009) sowie eine zusammenfassende Begutachtung durch Dr. M. (Gutachten vom 10. August 2009), die allesamt zu der Auffassung gelangten, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten. Der Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 14. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2010 abgelehnt. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat in dem Verfahren S 12 R 856/10 schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte sowie Gutachten eingeholt. Die Gutachter Dr. Sch. (Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. Sch. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) - letzterer gemäß § 109 SGG - gelangten zu der Auffassung, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichten könne. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2011 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 15. März 2012 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. K.mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 3. Mai 2012 gelangte sie zu der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts überwiegend stehend, überwiegend gehend, überwiegend sitzend, idealerweise in bedarfsgerechtem Wechsel, in eingeschränkter Arbeitsorganisation (keine Nachtschicht) vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien ständiges mittelschweres oder schweres Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufiges Bücken, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, ständige Überkopfarbeit, vermehrte Stressbelastung, erhöhte Anforderung an die Konzentration und Umstellungsvermögen sowie Lärmbelastung. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nur noch unter dreistündig abverlangbar. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Am 21. Mai 2012 erhob die rechtskundig vertretene Klägerin Widerspruch und legte ein mit handschriftlichen Ausführungen ergänztes Attest des Facharzt für Allgemeinmedizin S. vom 13. April 2012 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 14. November 2012 hat die Klägerin hiergegen Klage zum SG erhoben. Sie sei schwer gefallen. Es sei ein physischer und psychischer Schaden festgestellt worden. Sie sei ersichtlich invalide. Angesichts der Stellungnahme des Arztes S. könne Arbeitsfähigkeit nicht bejaht werden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat sich dem Gutachten der Dr. K.angeschlossen und ausgeführt, dass sich aus dem Sturz keine Hinweise für eine mehr als sechsmonatige quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben würden. Der Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis übersandt worden; ein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses ist nicht erfolgt.
Am 5. September 2013 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Folgen gesundheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit dürften nicht nur auf die zeitliche Dimension verengt werden. Es müsse die Beschränkung des beruflichen Aktionsradius sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Arztes S. sowie der Bericht über den Sturz seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die behandelnde Ärztin Dr. A. habe die Auffassung, dass die Klägerin im wettbewerbsorientiertem Rahmen nicht einmal stundenweise einsetzbar sei. Die Klägerin hat ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 29. Oktober 2013 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. August 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab 1. März 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 14. Januar 2014 vorgelegt, nach der die Leistungsbeurteilung durch Dr. A. nicht nachvollziehbar sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Zeugenaussage der behandelnden Ärztin Dr. A. vom 4. März 2014. Hiernach sei das Gutachten des Prof. Dr. Sch. absolut nachvollziehbar, die langjährigen Belastungen, die schließlich zu einer somatoformen Störung, einem chronischen Schmerzsyndrom und psychischer Erschöpfung geführt haben, seien zu wenig berücksichtigt worden. Ihres Erachtens habe die Klägerin nicht mehr die Kraft, die psychische Belastbarkeit, um auch nur stundenweise im wettbewerbsorientiertem Rahmen tätig sein zu können.
Hierauf hat der Senat vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin M. das Gutachten vom 31. März 2014 eingeholt. Die Klägerin leide hiernach unter eine Dysthymia sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. Des Weiteren könne unter Mitberücksichtigung der Unterlagen der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, sowie ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren geäußert werden. Unter Mitberücksichtigung der chronischen Schmerzstörung und der orthopädischen Leiden, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden und der Wirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, könne die Klägerin nur noch körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Andauernd körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, sehr hoher Zeitdruck, Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential, wie beispielsweise einer Beschwerdeannahmestelle oder im Gemeindevollzugsdienst, seien zu vermeiden.
Wegen eines von der Klägerin bei dem Gutachter berichteten Schubes einer Colitis ulcerosa hat der Senat vom behandelnden Facharzt für Innere Medizin Dr. W. eine sachverständige Zeugenaussage vom 12. Mai 2014 eingeholt, in der er sich dem Gutachten der Dr. K.angeschlossen hat; hinzuzufügen sei eine chronische Hepatitis mit fortgeschrittenem Fibrosestadium III bis IV, differential diagnostisch medikamentös-toxische Hepatopathie, differential diagnostisch nutritiv-toxische Hepatopathie. Vom behandelnden Arzt Dr. B. hat der Senat Unterlagen beigezogen (Bl. 131 ff der Akten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg).
Anschließend hat der Senat von Dr. S. das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 27. September 2014 eingeholt. Die Klägerin leide unter einer Colitis Ulcerosa, mit letztmaligem Schub Dezember 2012. Seitdem befinde sich diese Erkrankung im Stadium der Remission unter laufender Behandlung mit Budenofalk. Der Klägerin seien daher schwere körperliche Arbeiten und mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich nicht zumutbar. Auf Grund der histologisch gesicherten medikamentös-toxischen Hepatopathie mit Fibrose ohne Hinweis auf eine beginnende oder gar manifeste Leberzirrhose seien keine zusätzlichen Einschränkungen notwendig. Der Klägerin seien daher leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen oder im Stehen oder im Sitzen, in geschlossenen Räumen, bei Anwendung entsprechender Kleidung auch im Freien vollschichtig zumutbar. Auch unter Einbeziehung der Feststellungen von Gutachter M. bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter Mitberücksichtigung der beschriebenen qualitativen Einschränkungen. Relevante Erkrankungen des orthopädischen Fachgebietes seien den Akten nicht zu entnehmen. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. November 2014 hat die Klägerin eine gutachtliche Anhörung nach § 109 SGG des Dr. S. beantragt. Der Klägerin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 08. Dezember 2014 auferlegt, die Anschrift des benannten Gutachters zu benennen und die voraussichtliche Kosten in Höhe von 2.000 EUR vorzuschießen. Beiden Auflagen kam die Klägerin nicht nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen stehen einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich nicht entgegen, weswegen sie weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert ist und somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Klägerin leidet auf nervenärztlichem Fachgebiet unter einer Dysthymia sowie einem leichten Carpaltunnelsyndrom links. Der gerichtliche Sachverständige M. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich derzeit keine depressive Symptomatik feststellen lässt, die den Schweregrad einer depressiven Episode hat. Die affektive Schwingungsfähigkeit der Klägerin war bei der Untersuchungssituation nicht eindeutig vermindert, das Antriebsverhalten regelrecht. Es haben sich keine Hinweise auf tatsächliche kognitive Defizite gezeigt. Hierzu stellte der Sachverständige fest, dass die extremen Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests nur mit gezielter willentlich gesteuerter Simulation kognitiver Defizite erklärbar sind. Die Klägerin hat sich als nicht ungewöhnlich sozial zurückgezogen gezeigt und Kontakte sowohl in der Familie wie auch zu ihren Freundinnen angegeben. Sie hat einen regelrechten Tagesablauf. Der Gutachter hat auch überzeugend dargelegt, dass möglicherweise in der Vergangenheit zeitweise die Symptomatik einer bis zu mittelgradigen depressiven Episode vorgelegen haben kann, welche sich jedoch nicht nachweisen lässt. Die Schmerzsymptomatik ist überwiegend durch orthopädische Befunde erklärt, wenngleich das dargestellte Ausmaß der Schmerzen sich damit allein nicht erklären lässt. Der Gutachter M. hat daher einer psychosomatischen Komponente im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Rolle zugesprochen. Der Senat stellt damit fest, dass der Klägerin unter Mitberücksichtigung der orthopädischen Leiden, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden und der Wirbelsäulenbeschwerden ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, aufgrund der Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zugemutet werden können. Andauernd körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Tätigkeiten mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, Tätigkeiten unter sehr hohem Zeitdruck, Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential sind hiernach zu vermeiden. Nicht folgen konnte der Senat der Auffassung der behandelnden Ärztin Dr. A. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 04. März 2014 bzw. in ihrem von der Klägerin vorgelegten Attest vom 29. Oktober 2013. Der Gutachter M. hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die dort beschriebene Lethargie nicht bestätigt werden konnte und sich ein reduziertes Leistungsvermögen nicht mit biographischen Belastungen begründen lässt. Dr. N. hat in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2014 überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. A. im Attest vom 29. Oktober 2013 mangels Befunde und näherer Erläuterungen nicht nachvollziehen lässt.
Die Klägerin leidet des Weiteren auf internistischem Fachgebiet unter einer Colitis ulcerosa, seit Anfang 2013 im Stadium der Remission unter laufender Behandlung mit Budenofalk sowie unter einer histologisch gesicherten medikamentös-toxischen Hepatopathie mit Fibrose ohne Hinweis auf eine beginnende oder gar manifeste Leberzirrhose, wie der gerichtliche Sachverständige Dr. S. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Dr. S. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Klägerin damit schwere körperliche Arbeiten und mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich nicht zumutbar sind, leichte körperliche Tätigkeiten, bei Tragen entsprechender Kleider auch im Freien, aber vollschichtig verrichtet werden können. Nicht folgen konnte der Senat dem mit handschriftlichen Ergänzungen vorgelegten Attest des Dr. S. vom 13. April 2012, da darin keine Befunde mitgeteilt werden; seine Auffassung einer "völligen Erwerbsminderung" hat er nicht nachvollziehbar begründet.
Damit stellt der Senat fest, dass der Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zumutbar sind. Zu vermeiden sind mittelschwere körperliche Arbeiten drei Stunden und länger arbeitstäglich, schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, mit sehr häufigem Bücken oder ständig vornüber gebeugter Körperhaltung, Schichtarbeit, sehr hoher Zeitdruck sowie eine Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit hohem Konfliktpotential, wie die gerichtlichen Sachverständigen M. und Dr. S. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt haben.
Damit kann die Klägerin leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen und eine schwere spezifische Leistungseinschränkung bestehen nicht. Insbesondere haben die Gutachter eine relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. BSG Soz R 3-2200 § 1247 Nr. 10) nicht feststellen können.
Da die Klägerin zuletzt als Arbeiterin in der Wäscherei bzw. Bügelraum tätig gewesen ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin sog. Berufsschutz zumindest als "oberer Angelernter" (vgl. Kasseler Kommentar, § 240 SGB VI Rn Nr. 36 m.w.N.) zukommt, weshalb die Klägerin breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Da sich die Klägerin von der selbständigen Tätigkeit des Betriebs einer Quelle-Agentur gelöst hat, ohne das gesundheitliche Gründe dafür ersichtlich sind -die Klägerin gab mangelnde Rentabilität an- brauchte nicht entschieden werden, ob diese Tätigkeit Berufsschutz vermitteln würde. Nach alledem kommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht in Betracht.
Ermittlungen von Amts wegen drängen sich dem Senat nicht auf, nach dem sowohl der Gutachter M. als auch der Gutachter Dr. S. solche nicht für erforderlich gehalten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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