L 7 AS 1234/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 2534/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1234/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet, selbstständig tätig und betreiben ein Unternehmen zum Fußbodenbau. Die Antragstellerin zu 1) beschäftigt den Antragsteller zu 2). Seit Ende Februar 2015 ist der Antragsteller zu 2) nicht mehr im Rahmen eines Minijobs angemeldet und es werden für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt. Weitere Mitarbeiter gibt es nach Angaben der Antragsteller nicht. Die Antragsteller nutzen zwei PKW und einen Wohnwagen. Das Geschäftskonto wird durchgehend privat genutzt. Zur Entrichtung von Vorsteuern und Abschlägen sind die Antragsteller gegenüber dem Finanzamt nicht verpflichtet. Im Eigentum der Antragsteller steht seit 1998 eine ca. 80 qm große Eigentumswohnung, in die die Antragsteller im Juli 2013 eingezogen sind. Für die Finanzierung der Eigentumswohnung besteht noch eine Restschuld von ca. 60.000 EUR mit einer monatlichen Belastung von ca. 450 EUR.

Im Zeitraum von 2012 bis Februar 2015 bewilligte der Antragsgegner Leistungen an die Antragsteller iHv zuletzt insgesamt je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 512,29 EUR monatlich (Bescheid vom 29.08.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.10.2014).

Der Antragsgegner bat die Antragsteller um Erstellung eines Fahrtenbuches. Die Antragsteller trugen vor, sie könnten derzeit nur Einnahmen in Höhe von 15.900 EUR jährlich prognostizieren. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass 10.000 EUR nicht als Einnahme zu werten seien, weil es sich um die Rückerstattung einer Sicherheitsleistung handele.

Auf den Antrag vom 20.02.2015 bewilligte der Antragsgegner am 09.03.2015 vorläufig Regelleistungen vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von monatlich jeweils 100,50 EUR. Der Antragsgegner errechnete einen Gesamtbedarf iHv 1164,82 EUR, dem er ein anrechenbares Gesamteinkommen iHv 964,72 EUR gegenüberstellte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2015 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 10.07.2015 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 38 AS 2789/15).

Am 25.06.2015 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung höherer Leistungen zu verpflichten. Sie haben vorgetragen, nicht über Ersparnisse oder sonstiges Vermögen zu verfügen und hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben auf eine "beigefügte vorläufige Bilanz/betriebswirtschaftliche Auswertung" verwiesen. Hinsichtlich des Kontostandes des Privatkontos haben die Antragsteller auf beigefügte Kontoauszüge verwiesen. Die Richtigkeit dieser Angaben haben die Antragsteller eidesstaatlich versichert.

Ohne den Antrag dem Antragsteller bekanntzugeben und ohne Beiziehung der Verwaltungsakte hat das Sozialgericht am Folgetag mit Beschluss vom 26.06.2015 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem nachvollziehbaren Vortrag; weder aus den knappen Angaben der Antragsteller noch aus den überreichten Unterlagen ergebe sich ein eilbedürftiger Sachverhalt.

Gegen diesen am 07.07.2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.07.2015 Beschwerde eingelegt. Streitig sei die vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015. Der Bedarf sei durch die vorläufig bewilligten Leistungen nicht gedeckt, da das vorläufig anzurechnende Einkommen nicht richtig berechnet worden sei. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit reiche zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht aus. Gewinn werde derzeit nicht erzielt. Der Kontostand des Privatkontos (O-bank, 000) weise zum 01.07.2015 einen Betrag von 70,82 EUR Haben aus. Zur Glaubhaftmachung haben die Antragsteller einen Kontoauszug vom 08.07.2015 vorgelegt. Das Firmenkonto (Q-bank, xxx) weise zum 09.07.2015 ein Soll in Höhe von 885,35 EUR aus. Im Jahre 2014 hätten die Betriebseinnahmen 592 EUR betragen und die Betriebsausgaben 5.770,65 EUR. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen werde sich für das Jahr 2015 kein höheres Einkommen ergeben. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 21.07.2015 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe das gesamte Geld, welches sie mit der Firma erwirtschafteten, für Wohn- und Lebenshaltungskosten nutzen müssen. Dadurch habe sie betriebliche Verbindlichkeiten nicht begleichen können, weshalb nun verschiedene Klagen gegen sie anhängig seien. Sie habe monatlich ungefähr 800 EUR Benzinkosten aufgrund der Fahrten zu den Kunden. Auch Kfz- Reparaturkosten seinen betrieblich veranlasst. Das im Antrag (Anlage "EKS") angegebene Kfz werde ausschließlich betrieblich genutzt. Sie hätten auch ein Auto zur Verfügung, das privat genutzt werde, aber nicht ihnen gehöre. Es handele sich um das Auto einer Freundin, der man aufgrund einer Erkrankung bei täglichen Verrichtungen behilflich sei. Auch die Garagenkosten seien betrieblich veranlasst, da in der Garage das für den Betrieb erforderliche Material lagere. Die Notwendigkeit beider Telefonanschlüsse ergebe sich zwangsläufig aus ihrem Gewerbe. Zudem hätten sie ein Festnetztelefon, damit die Erreichbarkeit für Kunden gewährleistet sei. Ihr Wohnwagen werde betrieblich als Übernachtungsmöglichkeit für Mitarbeiter benutzt.

Die Antragsteller haben eine betriebswirtschaftliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2014, die für Dezember 2014 einen Verlust iHv 5269,73 EUR darstellt, einen Kontoauszug der O-bank (Kontonummer 000) und einen Kontoauszug der Q-bank (Kontonummer xxx) vorgelegt. Aus diesen ergeben sich die erwähnten Kontostände. Die Antragsteller haben unter den 24.08.2015 eidesstattlich versichert, dass sie keine weiteren Konten, außer den angegebenen hätten. Sie seien auch über keine weiteren Konten verfügungsberechtigt und hätten zu keinen weiteren Konten Zugriff, außer denen, die sie bereits angegeben hätten.

Der Antragsgegner hält (im Ergebnis) den angegriffenen Beschluss für zutreffend und den Vortrag der Antragsteller für nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft. Er hat angeregt, den Antragstellern aufzugeben, sämtliche Konten, auch Kreditkartenkonten sowie Sparkonten zu benennen, auf welche sie in irgendeiner Weise Zugriff haben. Zugleich ist angeregt worden, sämtliche Kontoauszüge seit dem 01.01.2015 für sämtliche Konten vorzulegen. Der Antragsgegner hat Berechnungen vorgelegt, nach denen sich aus den bislang vorgelegten Kontoauszügen Einnahmen im Zeitraum bis zum 15.06.2015 in Höhe von 19.918,81 EUR ergäben. Dies überstiege die eigene Prognose der Antragsteller um 2.041,14 EUR. Hierbei handele es sich nur um Zahlungen auf das Q-bank-Konto. Barzahlungen oder Zahlungen auf andere Konten seien bislang nicht berücksichtigt. Im Übrigen dürfte den Antragstellern auch eine Sicherheitsleistung von 10.270,77 EUR zurückerstattet worden sein.

Die Antragsteller haben für den Folgezeitraum ab 01.09.2015 einen Antrag auf Leistungen gestellt.

In einem Erörterungstermin am 03.09.2015 haben die Antragsteller angegeben, ein Teil der Eingänge (9337,06 EUR) sei nicht zu berücksichtigen, da es sich um von einer Tante (Frau D K) geliehenes Geld handele, das für eine zur Durchführung einer Vollstreckung erforderlichen Sicherheitsleistung benötigt worden sei. Das Geld sei der Tante mittlerweile zurückgegeben worden. Die Antragsteller haben das Original eines Fahrtenbuchs für September 2014 bis Februar 2015 vorgelegt, das ihnen zurückgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 haben die Antragsteller Kopien eines Fahrtenbuchs vorgelegt.

Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Antragsgegner vorgetragen, die Angaben zu den Lohnkosten im Antrag vom 18.02.2015 könnten aufgrund der Abmeldung des Antragstellers zur Minijob-Zentrale nicht anerkannt werden. Im Übrigen ergebe sich aus den vorliegenden Kontoauszügen Einnahmen in Höhe von 20.794,43 EUR. Dabei seien bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300 EUR sowie eine Zahlung in Höhe von 700 EUR an Frau D K für die Rückerstattung einer Sicherheitsleistung ausgenommen worden. Bei anerkannten Betriebsausgaben von 6.488,70 EUR sei allerdings der Bedarf der Antragsteller gedeckt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass erstinstanzlich Kontoauszüge für das Konto bei der Q-bank xxx vorgelegt worden seien. Dieses Konto sei auch bei der Erstantragstellung am 02.04.2012 angegeben worden. Für ein weiteres im Antrag angegebenes Konto bei der Q-bank mit der Kontonummer 333 seien keine Auszüge vorgelegt worden. Stattdessen seien nun Auszüge für das Konto bei der O-bank mit der Kontonummer 000 vorgelegt worden. Dieses Konto sei bei der Erstantragstellung nicht angegeben worden.

Unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsteller zu den gefahrenen Kilometern komme man mindestens auf einen Kilometerstand von 340.000 km. Dies dürfe die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zu den notwendigen betrieblich Fahrten widerlegen. Das Fahrtenbuch sei offenkundig unrichtig, weil es einen Gesamt-Kilometerstand von 284.439 aufweise, während die Reparaturrechnung der Autofirma einen Kilometerstand am 30.01.2015 von 281.058 aufweise.

Der Antragsgegner hat die Ergebnisse des Kontenabrufverfahrens übersandt. Danach verfügen die Antragsteller derzeit über zwei Konten bei der O-bank (000 und 222) sowie über zwei Konten bei der Q-bank (444 und xxx). Außerdem gibt es ein Konto bei der Stadtsparkasse P (555) von Frau D K sowie ein Konto von K K (111). Über diese Konten ist die Antragstellerin zu 1) verfügungsberechtigt.

Im Hinblick auf die gerichtliche Auflage, die ladungsfähige Anschrift des den Antragstellern nach ihren Angaben die Aufträge vermittelnden Herrn L mitzuteilen, haben die Antragsteller erklärt, dazu nicht bereit zu sein, weil dies geschäftsschädigend sei. Bei dem in der Kontoabfrage genannten O-bank-Konto 000 handele es sich um ein Privatkonto. Bei dem O-bank-Konto 222 handele es sich ausschließlich um ein Konto, von dem das Darlehen für die Wohnung bedient werde. Bei dem Q-bank-Konto 010 handele sich um ein Festgeldkonto, auf das Geld überwiesen werden könne. Dieses Konto sei Bestandteil des Firmenkontos. Bei den Verfügungsberechtigungen durch D und K K handele sich um eine familieninterne interne Regelung, weil die Antragstellerin sich um die Tante kümmere. Eine Berechtigung für finanzielle Transaktionen bestünde nicht.

Unter dem 01.10.2015 haben die Antragsteller eine Erklärung der Q-bank vorgelegt, wonach es sich bei dem Konto 444 um das Q-bank Business Giro handele, welches mit dem Girokonto eine Einheit bilde. Desweiteren haben die Antragsteller eine Bestätigung von D K überreicht, wonach die Antragsteller bis zum 02.07.2015 10.000 EUR zurückgezahlt haben. Die Antragsteller haben erneut die "EKS März 2015 bis Ende August 2015" eingereicht und eine Erklärung, wonach sie in der Zeit von März bis August 2015 pro Monat 837,74 EUR aus der Firma entnommen hätten. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich mit Datum vom 14.09.2015 für das O-bank-Konto 000 ein Guthaben von 96,76 EUR. Aus den eingereichten Kassenbüchern ergeben sich mehrere Entnahmen, zuletzt sind am 01.08.2015 100 EUR privat entnommen worden, am 26.08.2015 300 EUR und am 31.8.2015 280 EUR. Der Bestand beläuft sich Ende August auf 426,70 EUR. Der Kredit für die Eigentumswohnung ist laufend bedient worden. Das Q-bank-Konto 000 weist zum 23.09.2015 ein Guthaben von 279,73 EUR auf. Das Q-bank Business Konto weist zum 29.09.2015 ein Guthaben von 337,45 EUR aus. Auszüge für das Festgeldkonto bei der Q-bank (010) sind nicht vorgelegt worden.

Aus den Kontoauszügen für den Zeitraum zwischen 09.01.2015 und 18.08.2015 ergeben sich Einnahmen einschließlich der Sicherheitsleistung "I" von 34.471,53 EUR. Demgegenüber stehen belegte Wareneinkäufe auf dem Q-bank-Konto xxx bis einschließlich 10.8.2015 mit einem Wert von 3.777,64 EUR und aus dem Kassenbuch mit einer Summe von 164,63 EUR. Die Summe der belegten Betriebsausgaben (u.a. Tank-Quittungen, Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Übernachtungskosten, Büromaterial und Telefonkosten sowie Kfz-Steuern und laufenden Betriebskosten) addiert sich auf 11.047,13 EUR. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von 3.904,07 EUR.

Das Gericht hat den Antragstellern am 07.10.2015 aufgegeben mitzuteilen, wovon sie seit dem 01.09.2015 gelebt haben und die Kontoauszüge im Original fortlaufend für alle aus dem Kontenabrufverfahren ersichtlichen, bestehenden Konten seit dem 24.08.2015 zu überreichen. Außerdem hat das Gericht die Antragsteller aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift der Eheleute K zu benennen. Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 2) unter einer Ischiasnerventzündung leide, der Krankenversicherungsschutz derzeit nicht gewährleitet sei und von einem Lieferanten eine Kontenpfändung durchgeführt werde. Die Antragsteller haben einen Auszug zum Konto O-bank 222 vorgelegt, mit dem belegt wird, dass es sich bei diesem Konto um ein Baufinanzierungskonto handelt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 haben die Antragsteller u.a. einen Auszug des Kontos Q-bank xxx vorgelegt, der Kontostand betrug zum 05.10.2015 14,80 EUR.

Die Berichterstatterin des Senats hat der Bevollmächtigten der Antragsteller den Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.10.2015, aus dem sich die vorgenannte Berechnung ergibt, mit Verfügung vom 23.10.2015 (ausgeführt am 26.10.2015) mit einer Frist zur Stellungnahme von einer Woche übersandt. Eine Stellungnahme ist bis zur Entscheidung des Senats nicht eingegangen.

II.

Die gemäß § 173 SGG zulässige und nach § 172 SGG auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist nicht begründet.

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war zunächst nur ein höherer Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 (Schriftsatz der Antragsteller vom 21.07.2015). Nachdem die Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2015 gestellt haben, dem der Antragsgegner nicht stattgegeben hat und die Beteiligten der Sache nach auch über einen Leistungsanspruch ab dem 01.09.2015 streiten, geht der Senat zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass diese ihren Antrag auf die Zeit ab dem 01.09.2015 erweitert haben. Diese Antragserweiterung ist zulässig.

Das Sozialgericht hat zwar in einer rechtswidrigen Vorgehensweise, (nur) im Ergebnis aber zutreffend, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein, weshalb es sowohl für die Zeit bis zum 31.08.2015 als auch für die Zeit ab 01.09.2015 an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - neben weiteren, hier erfüllten - Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II) Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 und 4 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehören neben beweglichen Sachen auch Immobilien und Forderungen (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R).

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller seit 01.03.2015 hilfebedürftig sind. Vielmehr liegend deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. Der Bedarf der Antragsteller beträgt für je 399 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von je 222,41 EUR (insgesamt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft je 621,41 EUR). Die bereits nachgewiesenen Einnahmen der Antragsteller betragen seit Antragstellung bis zum 18.08.2015 34.471,53 EUR. Dem stehen Betriebsausgaben in Höhe von 11.047,13 EUR entgegen. Hierbei sind bei den Betriebsausgaben auch Ausgaben zugestanden worden, die nicht mit Rechnungen belegt worden sind. Mit der Differenz von 23.424,40 EUR waren die Antragsteller bis zum 31.08.2015 in der Lage, ihren Bedarf zu decken. Ihrem gemeinsamen Bedarf von 1.242,82 EUR standen Einnahmen von über 2.000,- EUR monatlich gegenüber. Anders wäre es auch nicht erklärlich, dass die Antragsteller jeden Monat nach eigenen Angaben mehr als 800,- EUR vom Betriebskonto entnommen haben und kein Konto sich derzeit im Soll befindet.

Zweifel an der Hilfebedürftigkeit werden auch dadurch verstärkt, dass die Antragsteller zunächst nur angegeben haben, über zwei Konten zu verfügen, während es sich tatsächlich um vier Konten handelt, für die immer noch nicht lückenlos Kontoauszüge vorgelegt worden sind. Hinzu kommt, dass die Antragsteller über zwei weitere Konten verfügungsberechtigt sind, was sie zunächst nicht angegeben, sondern erst nach der Kontoabfrage zugestanden haben. Aufgrund der insoweit eingeräumten Kontoverfügungsberechtigung wäre zu belegen, dass es sich - wie von den Antragstellern sinngemäß vorgetragen - um Konten handelt, deren Guthaben - sofern ein solches besteht - wertmäßig allein einer dritten Person zuzuordnen wäre. Bei dem Umgang mit Fremdkonten ist hinsichtlich der Zuordnung zu fremden Vermögen ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln allein in fremdem Interesse muss eindeutig erkennbar sein (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R, ähnlich gilt dies auch zum Darlehen unter Verwandten und Bekannten, vergl. insoweit BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R). Eine insoweit gebotene weitere Sachaufklärung durch Benennung einer ladungsfähigen Anschrift der Eheleute K haben die Antragsteller nicht ermöglicht. Zweifel an der alleinigen Fremdnützigkeit der Verfügungsbefugnis resultieren auch daraus, dass die Antragsteller nach eigenem Vortrag ein Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe von Frau D K erhalten haben, dessen Rückzahlung zwar behauptet wird, nicht aber belegt ist.

Ungereimtheiten weist auch das Fahrtenbuch auf, in dem tägliche, teils bundesweite Fahrten und mehrstündige Abwesenheiten wie auch Aufträge vermerkt sind, ohne dass in diesem Umfang korrelierende Einnahmen zugestanden werden. Die Aufklärung der Ungereimtheiten war dem Gericht nicht möglich, weil die Antragsteller eine Offenlegung der Adresse des Herrn L verweigert haben.

Die Verweigerung einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung zulässig.

Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER, vom 22.01.2015 - L 7 AS 2162/14 und vom 10.09.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER). Ist eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, in die insbesondere die grundrechtlich relevanten Belange des Antragstellers einzustellen sind (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 und 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12; Beschluss des Senats vom 11.07.2014 - L 7 AS 1035/14 B ER).

Bei der hiernach gebotenen Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es den Antragstellern ohne weiteres möglich ist, die geforderten Mitwirkungshandlungen (vollständige und lückenlose Kontoauszüge seit 01.09.2015, Ermöglichung von Vernehmungen der Zeugen K und L, Stellungnahme zu den Berechnungen des Antragsgegners vom 20.10.2015, belastbare Erklärung, wovon seit 01.09.2015 der Lebensunterhalt bestritten wird, ggfs. Vorlage entsprechender Erklärungen von Kreditgebern) vorzunehmen und somit ihre Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Die derzeitige Verweigerung von Grundsicherungsleistungen stellt damit keinen unzumutbaren Grundrechtseingriff dar.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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