S 48 SO 589/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 589/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 385/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.100,00 EUR für Aufwendungen für eine Betreuung im Nachmittagsbereich in dem Schuljahr 2012/2013 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen i.H.v. 1.100,00 EUR, welche im Schuljahr 2012/2013 für eine Betreuung der Klägerin anlässlich einer Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich angefallen sind.

Die am 23.11.20xx geborene Klägerin wurde seit dem Jahre 20xx aufgrund eines bösartigen Tumors der Harnblase (embryonales Rhabdomyosarkom) in der Klinik und Poliklinik für Urologie, Kinderurologie und urologische Onkologie des Universitätsklinikums Essen behandelt. Im Februar 20xx wurde die Harnblase operativ entfernt (radikale Zystektomie) und es wurde ein Ileumconduit als inkontinente Harnableitung angelegt, bei dem der Urin aus den Nieren durch die Harnleiter, durch ein Stück Dünndarm über eine Öffnung in der Bauchdecke in einen Beutel abgeführt wurde. Im März 20xx wurde das Conduit operativ in eine kontinente Harnableitung (Harnleiter–Darm–Implantation) umgewandelt, bei der der Urin aus den Nieren durch die Harnleiter in den Enddarm fließt, über den Urin und Stuhl gemeinsam ausgeschieden wird.

Die Klägerin ist das einzige Kind der getrennt lebenden Eltern und bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter, die einer ganztägigen Berufstätigkeit in den Niederlanden nachgeht, eine Zweizimmerwohnung in dem A.-M.-Weg in Kamp Lintfort.

Ab April 20xx besuchte die Klägerin zunächst den Kindergarten "Kleine Oase" in Kamp-Lintfort. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Klägerin seit Oktober 20xx der Pflegestufe I zugeordnet. Ausweislich des dieser Einstufung zu Grunde liegenden Gutachtens des MDK Nordrhein vom 12.11.20xx lag bei der Klägerin ein täglicher Zeitaufwand für die Körperpflege in einem Umfang von 92 Minuten vor. Dabei wurde davon ausgegangen, dass 22-mal täglich eine Entleerung des Urinbeutels und einmal täglich eine Entleerung des Stomabeutels notwendig gewesen seien. Weiterhin wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass die Klägerin beim Entleeren des Beinbeutels auf Hilfe angewiesen sei, da der Beutel alle 30 Minuten geleert werden müsse. Die Klägerin sei laut des Entwicklungsberichts des Kindergartens gut in die Gruppe integriert, weine jedoch schnell, wenn es um das Entleeren des Stomabeutels gehe.

Im Anschluss an den Kindergarten besuchte die Klägerin seit August 20xx die städtische Gemeinschaftsgrundschule "Ebertschule" in der Auguststrasse in Kamp-Lintfort, welche ca. 3,4 km von der gemeinsam mit der Mutter bewohnten Wohnung entfernt liegt.

Mit Bescheid vom 05.05.20xx stellte das Schulamt des Kreises Wesel einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung fest. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Integrationshelferin wird in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden pädagogischen Gutachten vom 09.03.20xx folgendes ausgeführt:

"[Die Klägerin] benötigt für die gesamte Dauer ihres Schultages eine weibliche Integrationshelferin. [ ] Es muss eine kontinuierliche und flexible Zuwendung (8:00 bis 16:00 Uhr) durch eine Integrationshelferin stattfinden, die folgende Aufgaben zuverlässig übernimmt, damit ein reibungsloser Unterrichtsverlauf gewährleistet werden kann:

– Gemeinsames Verlassen des Klassenraumes, zwecks Entleerung des Ileum-Conduit Beutels (ca. stündlich); schriftliche Dokumentation über die Zeiten, – Verabreichung der Medizin (3 x täglich: 10:00/13:00/16:00 Uhr); ebenfalls schriftliche Dokumentation, – Übernahme von Verantwortung, indem sie darauf achtet, dass [die Klägerin] ausreichend viel trinkt (Absprache mit der Mutter notwendig), – Vorzeitige Begleitung zur Turnhalle, damit [die Klägerin] sich in der Kabine alleine umkleiden kann.

Durch die fehlende Harnblase und die damit verbundene Harnableitung außerhalb des Körpers liegt bei [der Klägerin] eine "Beeinträchtigung des Stütz-und Bewegungssystems vor und geht mit der Fehlfunktion von Organen (Blase) einher" (vgl. § 7 Text der Verordnung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes). Dementsprechend liegt eine Körperbehinderung des Kindes vor, die besondere Maßnahmen erfordert, um eine positive Entwicklung zu ermöglichen."

Am 13.05.20xx beantragte die Mutter der Klägerin die Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe auch für den offenen Ganztag. Die Hilfe beziehe sich auf die regelmäßige Entleerung des Beutels und sei notwendig, da die Mutter der Klägerin berufstätig sei.

Mit Bescheid vom 08.08.20xx bewilligte die Beklagte für das Schuljahr 2011/2012 die Übernahme von Kosten einer Integrationshilfe für die gesamte Unterrichtszeit (22 Wochenstunden) sowie für die Zeit des offenen Ganztags, wobei die der Klägerin bewilligte Leistung mit der Betreuung eines weiteren Kindes gekoppelt wurde. Dabei übernahm die Beklagte die Kosten für die Betreuung während des Unterrichtes als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Für die durch die Betreuung während des offenen Ganztags entstehenden Kosten bewilligte die Beklagte die Leistungen als "Hilfe zur Teilhabe am Leben" und setzte einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 516,12 EUR fest.

Ausweislich der Verwaltungsakte wurden die Klägerin und ein weiteres Kind in der Klasse bis zum 31.03.20xx im Vormittagsbereich durch die Integrationshelferin Frau B. und im Anschluss durch die Integrationshelferin Frau R. betreut, welche jeweils einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen hatten. Frau R. nahm während des Unterrichts für die Klägerin und weitere Kinder die Funktion einer Integrationshelferin wahr. Im offenen Ganztag war sie hingegen als Hortleiterin tätig und stand nicht als Integrationshelferin zur Verfügung.

Die Klägerin nahm die von der Beklagten mit Bescheid vom 08.08.2011 bewilligte Betreuung lediglich bezüglich des Unterrichts wahr, nicht jedoch im Bereich des offenen Ganztags, wo von der Beklagten auch keine Integrationshelferin eingesetzt wurde. Im Bereich des offenen Ganztags wurde die Betreuung der Klägerin, auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Rektorin der Schule und der Mutter der Klägerin, durch ehemalige Schüler der Ebertschule im Rahmen des Freiwilligendienstes wahrgenommen. Für die Betreuungsleistungen im Ganztag leistete die Mutter der Klägerin eine monatliche Zahlung i.H.v. 100,00 EUR an die Schule, welche die Betreuungsdienste im Nachmittagsbereich organisierte.

Mit Schreiben vom 06.06.2012 beantragte die Mutter der Klägerin die Weiterbewilligung der Integrationshilfe für das Schuljahr 2012/2013, wobei die Hilfe für den Bereich des offenen Ganztags als einkommens– und vermögensunabhängige Leistung beantragt wurde.

Ausweislich einer Stellungnahme des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung vom 22.08.2012 belief sich die Anzahl der Schüler in der Klasse der Klägerin auf 23, wobei vier Schüler einen besonderen Förderbedarf aufwiesen. In der Klasse der Klägerin wurde demnach anteilig ein Sonderpädagoge eingesetzt sowie eine Integrationshilfe. Weiterhin heißt es in dem Gutachten, dass eine Integrationskraft in Gestalt einer Assistenzkraft in einem Umfang von elf Wochenstunden sowie im Bereich des offenen Ganztags erforderlich sei, da bei der Klägerin die vorhandene Körperbehinderung eine assistierte Betreuung bedinge, die die pflegerischen und notwendigen medizinischen Aufgaben bis 16:00 Uhr durchführe.

Ausweislich des Stundenplans der Klägerin hatte diese im Schuljahr 2012/2013 montags, donnerstags und freitags von 7:45 Uhr bis 11:30 Uhr und dienstags und mittwochs bis 12:30 Uhr Unterricht. Im Bereich des offenen Ganztags lag der Förderschwerpunkt im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung. So waren unter anderem montags Turnen, dienstags "Tang Soo Do", mittwochs Förderunterricht im Bereich Sprache sowie Psychomotorik, donnerstags Schwimmen und freitags Ergotherapie vorgesehen.

Mit Bescheid vom 12.11.2012 bewilligte die Beklagte für das Schuljahr 2012/2013 die Kostenübernahme für eine Integrationshilfe für die Unterrichtszeit sowie für eine Hausaufgabenbetreuung in einem Umfang von 30 Minuten täglich. Hinsichtlich der Betreuung im offenen Ganztag führte die Beklagte an, dass diese nur bei Vorliegen der einkommens– und vermögensmäßigen Voraussetzungen als Eingliederungshilfe in Form von "Hilfe zur Teilhabe am Leben" übernommen werden könne. Das Einkommen der Mutter der Klägerin übersteige die Einkommensgrenze jedoch um 780,38 EUR, weshalb die Mutter der Klägerin in der Lage sei, die Betreuungskosten für den offenen Ganztags selbst zu tragen.

Mit Schreiben vom 22.11.2012 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid vom 12.11.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2011 (S 21 SO 448/10) an, dass die Bewilligung einer Integrationshilfe im Bereich des offenen Ganztags einkommens– und vermögensunabhängig zu erfolgen habe. Unabhängig davon sei aber auch die Berechnung des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze von der Beklagten fehlerhaft durchgeführt worden, da Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten zur Arbeit, Versicherungsbeiträge sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fehlerhaft berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 wies der Kreis Wesel den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2012 mit der Begründung zurück, dass eine im Anschluss an den Schulbesuch stattfindende Betreuung nicht unter den Begriff der angemessenen Schulbildung falle, wenn der Schwerpunkt lediglich auf der Verbesserung der lebenspraktischen Fähigkeiten liege. Ausweislich des Internetauftritts der Schule würden im Rahmen des offenen Ganztags nach Erledigung der Hausaufgaben abwechslungsreiche, altersgemäße und der jeweiligen Interessenlage entsprechende Beschäftigungen angeboten, etwa Spiel– und Sportaktivitäten wie Fußball, Basketball, Schwimmen, Tanzen, Musizieren und Werken. Diese Beschäftigungen seien nicht dem Bereich der angemessenen Schulbildung, sondern der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen, weshalb die Regelung des § 92 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) keine Anwendung finde. Die Beschäftigungen seien, abgesehen von der Beaufsichtigung zur Hausaufgabenerledigung, nicht erforderlich und geeignet, den Schulbesuch zu erleichtern. Bei einer Integrationshilfe zum Besuch eines offenen Ganztags handele es sich um eine einkommens– und vermögensabhängige Leistung, wobei der Kreis Wesel auf einen Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2009 (S 2 SO 240/09 ER) verwies. Die Einkommensgrenze belaufe sich auf 1.442,67 EUR. Das bereinigte Familieneinkommen betrage 2.203,05 EUR, womit sich das Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze auf 780,38 EUR belaufe. Im Rahmen der Einkommensbereinigung seien auf Grundlage des § 82 Abs. 2 SGB XII nur eine Hausrat– und Haftpflichtversicherung abzugsfähig.

Auch im Schuljahr 2012/2013 nahm die Klägerin die von der Beklagten bewilligte Hilfe, die durch die Integrationshelferin Frau R. durchgeführt wurde, lediglich im Bereich des Schulunterrichts sowie für die Zeit der Hausaufgabenbetreuung wahr. Im Bereich des offenen Ganztags wurde die Betreuung der Klägerin, wie im Vorjahr, durch ehemalige Schüler im Rahmen des Freiwilligendienstes durchgeführt. Für diese Betreuungsleistungen zahlte die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 1.100,00 EUR an die Schule.

Die Klägerin hat am 28.12.2012 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der im Schuljahr 2012/2013 getätigten Aufwendungen für die Betreuung im offenen Ganztag begehrt. Sie ist der Ansicht, eine Integrationshilfe hätte auch im Bereich des offenen Ganztags einkommens– und vermögensunabhängig gewährt werden müssen, zumal die von der Beklagten beauftragte Integrationshelferin, Frau R., im Bereich des offenen Ganztags aufgrund ihrer Tätigkeit als Hortleiterin faktisch gar nicht als Integrationshelferin zur Verfügung gestanden hätte. Ohne die Inanspruchnahme der Leistungen der im Rahmen des Freiwilligendienstes eingesetzten ehemaligen Schüler wäre der Klägerin der Schulbesuch nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Berechnung des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze von der Beklagten fehlerhaft vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für Aufwendungen für die Betreuung im Nachmittagsbereich im Schuljahr 2012/2013 1.100,00 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Betreuung im Bereich des offenen Ganztags sei eine Art Freizeitangebot, das dem Bereich "Teilhabe am Leben" zuzuordnen sei, womit eine Bewilligung nur einkommens– und vermögensabhängig erfolgen könne.

Das Gericht hat am 13.01.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Mutter der Klägerin unter anderem zu den Möglichkeiten einer häuslich–familiären Betreuung der Klägerin befragt. Ferner hat es Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. R., eingeholt und hat den für die Klägerin zuständigen Sonderpädagogen, den Zeugen K., vernommen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 177 ff. der Gerichtsakte) wird insoweit Bezug genommen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012, mit dem die Beklagte eine einkommens– und vermögensunabhängige Kostenübernahme für eine Integrationshelferin im offenen Ganztag ablehnte. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs– und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) wobei von der Klägerin nicht die Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin als Sachleistung - in Gestalt eines Schuldbeitritts, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, Rn. 22, m.w.N.) - sondern, auf der Sekundärebene, die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen begehrt wird (vgl. zur Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs– und Leistungsklage, wenn statt einer Sachleistung ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird: BSG, Urteil vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R, Rn. 10). Wird eine Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen geltend gemacht, bedarf es einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) des Leistungserbringers nicht, da die Rechtsbeziehungen zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen in einem solchen Verfahren nicht betroffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008, a.a.O.).

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin, da sie rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der für die Betreuung im Bereich des offenen Ganztags im Schuljahr 2012/2013 aufgewandten 1.100,00 EUR, der aus § 15 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch –Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen– (SGB IX) folgt. Nach dieser Vorschrift besteht eine Erstattungspflicht, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Aus der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX, der die Sätze 1 bis 3 für den Träger der Sozialhilfe für nicht anwendbar erklärt, folgt im Umkehrschluss, dass die Regelung des Satzes 4 im Bereich des SGB XII Anwendung findet, wenn dem Primäranspruch eine Sachleistung zu Grunde lag (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008, a.a.O., Rn. 11; Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R, Rn. 12). Als Träger der Sozialhilfe ist die Beklagte auch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX bezüglich der in Rede stehenden Leistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) Rehabilitationsträger.

Da es sich bei dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX um einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus Garantiehaftung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2008, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.) ist für die Erstattung der Umstand, dass der Träger der Sozialhilfe mit den von der Schule im Rahmen des Freiwilligendienstes eingesetzten Schülern keine Vereinbarungen nach den §§ 75 ff. SGB XII geschlossen hat, belanglos.

Die Beklagte hat eine einkommens– und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe im offenen Ganztag zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin war daher gezwungen, die von der Schule organisierten Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, um den offenen Ganztag besuchen zu können. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf eine einkommens– und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin für den Bereich des offenen Ganztags, der aus § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 53 ff., § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII folgt.

1. Die Beklagte war für die Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen sachlich zuständig. Der Kreis Wesel hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG–SGB XII NRW)) der Beklagten die Durchführung der im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.03.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2009 übertragen.

2. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 53 ff., § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

a) Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist.

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgrund der bei der Klägerin erfolgten Entfernung eines Blasentumors mit Blasenentfernung einschließlich einer Harnableitung sowie einer Nierenfunktionseinschränkung leichten bis mittleren Grades lag bei der Klägerin im Schuljahr 2012/2013, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 des SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung –EinglHV-) vor.

Die Betreuung der Klägerin durch eine Integrationshilfe im offenen Ganztag im Schuljahr 2012/2013 stellt auch eine Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dar, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sind. § 12 Nr. 1 der EinglHV konkretisiert den Begriff der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dahingehend, dass von diesem auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

b) Die Klägerin hatte einen Anspruch auf eine einkommens– und vermögensunabhängige Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin im Nachmittagsbereich, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich bei dem von der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 besuchten offenen Ganztag um ein außerunterrichtliches Angebot im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Westfalen (SchulG NRW) gehandelt hat. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Näher konkretisiert wird die offene Ganztagsschule in dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrechtliche Ganztags– und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I" vom 23.12.2010 (ABl. NRW 1/11, S. 38, berichtigt 2/11, S. 85). Nach Ziff. 1.2 dieses Erlasses nimmt in einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW) ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Damit grenzt sich der offene Ganztag von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Sinne des § 9 Abs. 2 SchulG NRW ab, bei dem eine regelmäßige und tägliche Teilnahme nicht erforderlich ist. Ziff. 2.1 des Erlasses definiert als Ziel den Ausbau von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags– und Betreuungsangeboten zu einem attraktiven, qualitativ hochwertigen und umfassenden und örtlichen Bildungs–, Erziehungs– und Betreuungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern orientiert. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst– und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden. Dies soll durch eine flexible und bedarfsgerechte Mischung von verpflichtenden und freiwilligen Angeboten sichergestellt werden. Weiterhin werden unter Ziff. 3 des Erlasses beispielhaft Merkmale von gebundenen und offenen Ganztagsschulen angeführt. Aufgezählt wird hier unter anderem das Vorliegen von Förderkonzepten und –angeboten für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (z.B. Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen Bewegungsförderung, die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen– und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen– und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika sowie Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten.

aa) Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der die Kammer nach eigener Prüfung folgt, liegt § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung ein individuelles Fördererverständnis zu Grunde, wobei eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nicht pädagogischen Maßnahmen rechtlich nicht geboten ist, da grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Ausgeschlossen sind lediglich Maßnahmen, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R; Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12 R, Rn. 10; vgl. auch Urteil des BSG vom 25.06.2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 27, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG). Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind damit nicht auf den Unterricht, der der allgemeinen Schulpflicht unterfällt, begrenzt (vgl. so auch ausdrücklich LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, Rn. 23). Eine Hilfe im offenen Ganztag ist damit nicht bereits allein deshalb keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, weil das Angebot im offenen Ganztag nicht der allgemeinen Schulpflicht unterfällt (vgl. Axmann, RdLH 2014, 79 (81); vgl. auch Dillmann/Wildanger, br 2014, 113 (123 f.), welche anführen, dass eine Abkoppelung des Begriffs der "angemessenen Schulbildung" von dem Begriff der Schulpflicht rechtlich schon deshalb notwendig sei, weil der zu Grunde liegende Anspruch über die allgemeine Schulpflicht hinaus den Besuch von weiterführenden Schulen (auch Privatschulen) ermögliche). Dass auch Hilfen im (freiwilligen) offenen Ganztag grundsätzlich solche der angemessenen Schulbildung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sein können, ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund geboten, dass sich die Verfassungsmäßigkeit einer pflichtigen Ganztagsschule, ohne Wahlrecht der Eltern, als zweifelhaft im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) erweisen dürfte (vgl. nur Schmahl, DÖV 2006, 885 (890 ff.); Tettinger/Ennuschat, Offene Ganztagsschule im Primarbereich, Köln (2003), S. 51 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des LSG NRW kommt es für die Frage, ob es sich bei einer Kostenübernahme für einen Integrationshelfer im Rahmen der Teilnahme am offenen Ganztag um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII handelt, zum einen auf die mit der Schaffung von offenen Ganztagsschulen verbundenen Ziele und zum anderen darauf an, ob die individuellen (gesundheitlichen) Verhältnisse die Teilnahme am offenen Ganztag als Maßnahme im Sinne des § 12 Nr. 1 EinglHV erscheinen lassen, die erforderlich und geeignet ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.03.2010, L 20 B 106/09 SO ER, S. 4 des amtlichen Drucks). Maßgeblich ist, ob der offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, a.a.O., Rn. 26; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13, Rn. 25: Danach soll es für die Frage, ob eine Hilfe eine solche zur angemessenen Schulbildung ist, darauf ankommen, ob die Veranstaltung in einem -gemessen an dem Hilfezweck- hinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht, wobei ein solcher Zusammenhang etwa darin liegen kann, dass den Schülern in einer solchen freiwilligen Veranstaltung Lerninhalte vermittelt werden sollen, die die Teilnahme am regulären Schulunterricht erleichtern, indem sie auf diesen aufbauen oder diesen ergänzen). In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass die in Ziff. 2.1 des Erlasses vom 23.12.2010 genannten Ziele der offenen Ganztagsschule und die in Ziff. 3 beschriebenen Merkmale eine Relation zum Unterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht aufweisen. Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 1 EinglHV reicht es nicht aus, dass die zu ermöglichende Maßnahme lediglich förderlich ist, um den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, vielmehr muss die Maßnahme "erforderlich und geeignet" sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, L 20 SO 477/13 B, Rn. 43, m.w.N.). Geeignet ist die Maßnahme, wenn nach den Fähigkeiten und Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird (vgl. Wehrhahn, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 12 EinglHV, Rn. 6). Die Erforderlichkeit einer Teilnahme an einem freiwilligen nachmittäglichen Betreuungsangebot soll in Betracht kommen, wenn eine Betreuung im häuslich–familiären Bereich aus zwingenden, insbesondere pädagogischen Gründen nicht in ähnlicher Weise möglich ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2014, a.a.O., Rn. 48.)

Die Kammer folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich insbesondere die Frage, ob es sich bei Hilfen im offenen Ganztag um solche zu einer angemessenen Schulbildung handelt, nicht abstrakt und generell beantworten lässt, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinischen und pädagogischen Gegebenheiten zu beurteilen ist (a.A. SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014, S 2 SO 285/12, Rn. 26, wonach Betreuungsleistungen zum Besuch einer offenen Ganztagsschule generell eine einkommens– und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen sollen, insbesondere mit der Überlegung, dass für ein behindertes Kind der offene Ganztag die typische Alltagssituation darstelle).

bb) Nach diesen Maßgaben stellen die von der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 im offenen Ganztag in Anspruch genommenen Unterstützungsleistungen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar. Die von den ehemaligen Schülerinnen im Rahmen des Freiwilligendienstes vorgenommenen Hilfeleistungen in Gestalt des Wechsels des Harn- und Stomabeutels sowie der Medikamenteneinnahme berühren zunächst ersichtlich nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Die Hilfeleistungen waren erforderlich, damit die Klägerin den offenen Ganztag der Ebertschule besuchen konnte, der wiederum erforderlich und geeignet war, der Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Durch den Besuch des offenen Ganztags und die Unterstützung durch die ehemaligen Schülerinnen war auch zu erwarten, dass die Klägerin nach ihren Fähigkeiten und Leistungen das Bildungsziel, den Abschluss der Grundschule, erreichen wird.

Der Besuch des offenen Ganztags war für die Klägerin sowohl aus pädagogischen (dazu sogleich unter aaa)) als auch medizinischen Gründen (dazu sogleich unter bbb)), jeweils für sich genommen, erforderlich und geeignet, um ihr den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

aaa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der von der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 besuchte offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufwies und dass der Klägerin im offenen Ganztag in jenem Schuljahr Lerninhalte vermittelt wurden, die die Teilnahme am regulären Schulunterricht erleichterten, indem sie auf diesem aufbauten und diesen ergänzten.

Die Rektorin der Ebertschule hat angegeben, dass die Schule versuche, jedem Kind einen auf die jeweiligen Behinderungen bzw. Bedürfnisse abgestimmten Ganztagsplan zu geben, um das Kind umfassend zu fördern, damit es die schulische Leistung bestmöglich erfüllen könne. Im Hinblick auf den Ganztagsplan der Klägerin bestehe das Ziel in der Teilhabe am normalen Regelunterricht, weshalb der Ganztag für die Klägerin einen ganz wichtigen Baustein ihres Schlüsseldaseins bilde. Vormittagsbereich und Ganztag hätten ein abgestimmtes Konzept dergestalt, dass Angebote und Förderungen von nicht Ganztagskindern im Vormittagsbereich erfolgten, während dieses bei Ganztagskindern auch im Nachmittagsbereich erfolgen könne. Jedoch dürfe keinem Kind aus dem Nichtbesuch des Ganztags ein Nachteil erwachsen, weshalb der Besuch des Ganztags im Umkehrschluss nicht erforderlich sein könne, um das angestrebte Klassenziel zu erreichen. Die Klägerin sei durch ihre körperliche Behinderung und die dadurch bedingten emotionalen Beeinträchtigungen stark beeinträchtigt gewesen, weshalb die Gesamtbelastung der Schule auf den Ganztag verteilt worden sei. Das Erreichen des angestrebten Schulziels sei der Klägerin durch die Verteilung der Gesamtbelastung vereinfacht worden, da durch den Besuch des Ganztags eine Aufteilung von Unterrichtsinhalten mit der Berücksichtigung der vonseiten der Schule für notwendig erachteten Pausen möglich gewesen sei.

Nach den Angaben des Zeugen Kühn besteht im offenen Ganztag der Ebertschule zunächst eine personelle Verzahnung von Vor– und Nachmittagsbereich. Die nachmittäglichen Arbeitsgemeinschaften seien in der Ebertschule stark individualisiert. Weiterhin bestehe ein inhaltliches pädagogisches Gesamtkonzept. So hat der Zeuge angegeben, dass die pädagogischen Prinzipien der Schule auch im Nachmittagsbereich Eingang fänden. Weiterhin sei es so, dass der Nachmittagsbereich auf Lerninhalte, die im Vormittagsbereich vermittelt würden - wenn auch nur geringen - Einfluss hätte. So würden Ideen, die im Vormittagsbereich aufgegriffen würden, im Nachmittagsbereich vertieft. Beispielhaft führte der Zeuge an, dass wenn ein Thema im Vormittagsbereich besprochen worden sei, im Nachmittagsbereich das Thema im Rahmen einer Internetrecherche vertieft würde.

Das Gericht hat aufgrund der Stellungnahmen der Rektorin der E.-Schule sowie der Aussage des die Klägerin betreuenden Sonderpädagogen, des Zeugen K., von der Einholung eines sonderpädagogischen Fachgutachtens gem. § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG zu der Frage des sonderpädagogischen Erfordernisses des Besuchs des offenen Ganztags für die Klägerin abgesehen.

Nach Auffassung der Kammer handelte es sich bei dem von der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 besuchten offenen Ganztag in der E.-Schule damit nicht lediglich um eine Art Freizeitgestaltung im Sinne eines (bloßen) außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes, wie es in § 9 Abs. 2 SchulG NRW vorgesehen ist, oder wie die Beklagte meint, um eine von dem vormittäglichen Unterricht vollkommen losgelöste Betreuung. Vielmehr war es durch den von der Klägerin besuchten Ganztag und des auf ihren individuellen Förderbedarf zugeschnittenen Ganztagsplan möglich, die Belastung der Klägerin durch den schulischen Pflichtstoff nicht nur auf den Vormittagsbereich zu konzentrieren, sondern auf den gesamten Tag zu verteilen und ihr somit die behinderungsbedingt notwendigen Pausen einzuräumen.

bbb) Zudem war die Teilnahme der Klägerin am offenen Ganztags jedenfalls im Schuljahr 2012/2013 aus medizinischen Gründen erforderlich, da eine Betreuung der Klägerin im häuslich–familiären Bereich nicht sichergestellt und ein Alleinbleiben der Klägerin nach dem Vormittagsunterricht aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich war.

Denn nach den Angaben der allein erziehenden Mutter der Klägerinnen im Erörterungstermin am 13.01.2015 war es dieser aufgrund der in den Niederlanden ausgeübten ganztägigen Berufstätigkeit nicht möglich, die Klägerin bereits nach dem vormittäglichen Unterricht von der Schule abzuholen. Andere Familienmitglieder standen für eine Betreuung nicht zur Verfügung. Nach Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. R., war es der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 aufgrund der Versorgung mit dem Illeumconduit nicht möglich, mit dem öffentlichen Personennahverkehr nach Hause zu fahren und dort bis zum Eintreffen der Mutter alleine zu bleiben. Denn die Klägerin benötigte kontinuierliche Hilfe bei der regelmäßigen Entleerung des Urinbeutels sowie bei dem regelmäßigen Wechsel des Beutels und der Basisplatte. Frau Dr. med. R. hat angeführt, dass die Entleerung des Beutels während des Schulalltages zwar zeitlich grob geplant werden könne (z.B. in den Pausen). Allerdings könne es gerade im Kindesalter jederzeit z.B. durch Bewegung, aber auch durch Unvorsichtigkeit anderer Kinder, zu einer Undichtigkeit des Systems kommen. Dann sei eine prompte Reaktion (Säubern und Umziehen des Kindes, Wechseln der Platte und des Beutels) geboten. Werde der Beutel unregelmäßig oder zu selten entleert, könne es sein, dass er sich von der Haut oder von der geklebten Basisplatte löse und sich mehrere 100 ml Urin in die Kleidung ergössen. Zudem könne der Urin bei vollem Beutel nicht suffizient aus dem Conduit abfließen. Es könne zu einem Rückstau im Darmsegment, im Harnleiter und in den Nieren kommen, der unbedingt zu vermeiden sei. Ein Wechsel der Basisplatte sei in der Regel alle ein bis drei Tage notwendig. Damit das System rund um zuverlässig und anhaltend klebe, müsse die Haut um das Stoma im Vorfeld sorgfältig gereinigt und getrocknet werden. Die Platte müsse präzise positioniert und anschließend für einige Minuten angewärmt und angedrückt werden. Der Beutel müsse sicher mit dem dafür vorgesehenen Mechanismus an der Platte befestigt werden. Sofern sich die Platte oder der Beutel unerwartet im Intervall löse (z.B. bei bestimmten Bewegungen, Schwitzen, vollem Beutel) sei das Prozedere unverzüglich durchzuführen, da kontinuierlich und unaufhaltsam Urin aus der Stomaöffnung in die Kleidung laufe.

Vor dem Hintergrund, dass im Nachmittagsbereich der Klägerin auch Inhalte vermittelt wurden, die mit dem der allgemeinen Schulpflicht unterfallenden Unterricht in engem Zusammenhang standen (vgl. dazu zuvor unter II., 2., b), bb), aaa) der Entscheidungsgründe) stand Rahmen des offenen Ganztags die Schulbildung und nicht die Entlastung der Familie (durch Entbehrlichkeit einer häuslichen Betreuung) im Mittelpunkt. Ohne die von der Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in Anspruch genommene Betreuung wäre sie nicht in der Lage gewesen, die offene Ganztagsschule zu besuchen, womit aus den vorstehenden medizinischen Gründen, mangels der Möglichkeit einer häuslichen Betreuung, auch die Schulbildung nachhaltig gefährdet gewesen wäre.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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