L 15 SB 176/15 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 SB 890/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 176/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde wegen der Ratenhöhe bei der Gewährung von PKH ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
4. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) München vom 21.07.2015 ist dem dortigen Kläger und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 63,- EUR bewilligt worden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.08.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des SG vom 21.07.2015 dahingehend abzuändern, dass keine Ratenzahlung zu erbringen sei. Die Beschwerde wird mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründet.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.07.2015 ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG greift auch dann ein, wenn das Gericht - wie hier das SG - Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 36/14 B PKH, und vom 29.01.2015, Az.: L 15 SB 16/15 B PKH; Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, Az.: L 2 B 412/08 AS-PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: L 7 SO 5829/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012, Az.: L 19 AS 1676/12 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 13 SB 83/13 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 6 g). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundestags-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hingegen hat das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens bejaht und eine Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO deswegen angeordnet, weil es nur eine eingeschränkte Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht.

2. Zur Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z.B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor (vgl. oben Ziff. 1.). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- EUR vorgesehen ist.

Mit der Frage, ob die Gerichtskosten gemäß § 21 GKG nicht zu erheben sind, hatte sich der Senat nicht zu befassen. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist. Sofern die Ausführungen von Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 21 GKG, Rdnr. 56: "Das Gericht kann zwar, muß aber nicht schon zusammen mit der Kostengrundentscheidung ... auch bereits nach § 21 mitentscheiden.") den Eindruck erwecken, dass schon das Gericht der Hauptsache über die Nichterhebung gemäß § 21 GKG befinden könne, kann dies nur für die Fälle Geltung haben, in denen das Gericht der Hauptsache gleichzeitig auch das der Kostensache ist. In solchen Fällen ist aus Gründen der Prozessökonomie eine gleichzeitige Kostengrundentscheidung und Entscheidung gemäß § 21 GKG vertretbar (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.1990, Az.: 1 Ws 516/90 - m.w.N.). Anders sind auch die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.04.1973, Az.: VI ZR 32/72, und vom 26.10.1979, Az.: I ZR 6/79, nicht zu erklären, in denen der BGH gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG angeordnet hat. Besteht hingegen keine Identität von Gericht der Hauptsache und der Kostensache, kann das Gericht der Hauptsache keine Entscheidung gemäß § 21 GKG treffen, ohne gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu verstoßen. Es verbleibt dann bei der Zuständigkeit des für eine Entscheidung gemäß § 66 GKG berufenen Gerichts (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 21 GKG, Rdnr. 16).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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