L 9 AS 3133/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4709/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3133/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zurückweisung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren.

Die 1949 geborene Klägerin bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 24.05.2013 stellte sie einen Fortzahlungsantrag beim Beklagten für die Zeit ab 01.07.2013. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2013 mit der Begründung ab, die Klägerin sei unter Berücksichtigung einer Witwenrente, einer beantragten Altersrente sowie einem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Lage, ihren Bedarf zu decken.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2013 legte der Rentenberater E. für die Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2013 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28.06.2013 wies der Beklagte Rentenberater E. als Bevollmächtigten und Beistand in Rechtsangelegenheiten im Bereich des SGB II zurück. Hiergegen legte Herr E. mit zwei Schreiben vom 30.07.2013 in eigenem Namen und im Namen der Klägerin Widerspruch ein. Diese Widersprüche wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 23.09.2013, adressiert zum einen an Herrn E. und zum anderen an die Klägerin, zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsablehnung durch Bescheid vom 11.06.2013 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch Herrn E., mit Schreiben vom 18.10.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 13 AS 4671/13). Gegen das klagabweisende Urteil des SG in dieser Sache ist beim Senat ein Berufungsverfahren (L 9 AS 3132/15) anhängig.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 hat Herr E. am 21.10.2013 zum einen in eigenem Namen Klage zum SG erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4700/13 geführt wird und weiterhin dort anhängig ist.

Zum anderen hat er gegen den Bescheid vom 28.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ebenfalls am 21.10.2013 im Namen der Klägerin die der vorliegenden Berufung zugrundeliegende Klage erhoben. Antragstellung und Begründung erfolgten in diesem Verfahren trotz Aufforderung durch das SG nicht. Nach vorherigem Hinweis hat das SG mit Beschluss vom 06.02.2014 Herrn E. als Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiernach hat der jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin angezeigt. Unter Hinweis auf das von Herrn E. im eigenen Namen geführte Klageverfahren hat er beantragt, das Verfahren der Klägerin ruhend zu stellen. Außerdem sei bereits ein Berufungsverfahren anhängig gemacht worden gegen eine Entscheidung der 3. Kammer des SG und es sei angestrebt, dort ein Revisionsverfahren zustande zu bringen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei unzulässig. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 28.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013, der jedoch bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4700/13 geführten Klageverfahrens sei. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne eine Streitsache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig geltend gemacht werden. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin. Der Bescheid vom 28.06.2013 sei an Herrn E. gerichtet gewesen und könne daher nur von diesem als zurückgewiesenem Bevollmächtigten isoliert angefochten werden. Beteiligte könnten gegen die Zurückweisung ihres Beistandes oder Bevollmächtigten nur zusammen mit der Sachentscheidung vorgehen.

Gegen den am 25.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, den 27.07.2015, zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zur Fristwahrung ohne Antragstellung und Begründung eingelegte Berufung der Klägerin.

Auf zweifache Aufforderung zur Berufungsbegründung hat die Klägerin nicht reagiert. Mit Schreiben vom 02.10.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet sein dürfte und auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen. Beide Beteiligten haben sich mit der angekündigten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Überdies hat die Klägerin aber um Zurückstellung der Entscheidung bis 16.12.2015 gebeten, da sie die Berufung noch begründen werde. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass es bei dem Hinweis vom 02.10.2015 verbleibe, ein Beschluss aber nicht vor dem 20.11.2015 ergehen werde und die Klägerin Gelegenheit dazu habe, die Berufung bis dahin zu begründen. Gleichwohl erfolgte wiederum weder eine Antragstellung noch eine Begründung der Berufung, lediglich ein Schreiben mit der Bitte um weitere Zurückstellung der Entscheidung bis 20.12.2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Senat hat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anlass für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung bestand nicht. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2015 und 19.11.2015 darum gebeten, mit der Entscheidung durch Beschluss, mit der sie sich ansonsten aber einverstanden erkläre, bis 16. bzw. 20.12.2015 zurückzustellen, da sie die Berufung noch begründen wolle. Es ist aber kein Grund ersichtlich und auch kein solcher von der Klägerin vorgetragen, weshalb ihr eine Berufungsbegründung weder mit Einlegung der Berufung noch auf die gerichtlichen Aufforderungen dazu vom 31.07.2015 und 02.09.2015 noch nach Erhalt der Schreibens vom 02.10.2015 und vom 02.11.2015 möglich gewesen sein sollte.

Die "gegen den Bescheid vom 28.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013" erhobene Klage, für die eine Antragstellung und Begründung trotz Aufforderung durch das SG bis zum Abschluss des Klageverfahren ebenfalls nicht erfolgt ist, ist vom SG offensichtlich als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 ausgelegt worden. Dies ist angesichts des Wortlauts der Klageschrift und der fehlenden weiteren Ausführungen der Klägerin nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend hat das SG die Klage als bereits unzulässig angesehen.

Gegen die Zurückweisung des Herrn E. als Prozessbevollmächtigter und Beistand der Klägerin in dem Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2013 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren bereits eine Klage beim SG anhängig, Herr E. hat diese im eigenen Namen erhoben, sie wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4700/13 erfasst. Diese Klage ist beim SG auch weiterhin anhängig, wie sich aus der Auskunft des SG vom 17.09.2015 auf entsprechende Anfrage der Berichterstatterin ergibt. Damit war aber die im Namen der Klägerin erhobene weitere Klage gegen die Zurückweisung des Herrn E. wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, wie das SG bereits zutreffend unter Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt hat. Zu keiner anderweitigen Beurteilung führt der Umstand, dass der Beklagte auf die zwei gegen den Bescheid vom 28.06.2013 gesondert erhobenen Widersprüche auch zwei gesonderte Widerspruchsbescheide erlassen hat. Denn Streitgegenstand ist in beiden Verfahren jeweils der Zurückweisungsbescheid vom 28.06.2013 in Gestalt der inhaltsgleichen Widerspruchsbescheide vom 23.09.2013.

Der Klägerin fehlte es überdies an der erforderlichen Klagebefugnis. Wie das SG bereits zutreffend unter Angabe einschlägiger Zitate ausgeführt hat, können Beteiligte gegen die Zurückweisung ihres Beistandes oder Bevollmächtigten lediglich zusammen mit der Sachentscheidung vorgehen. Die Klägerin ist auch gegen die Sachentscheidung vorgegangen, sie hatte bereits vor Erhebung der vorliegend streitigen Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2013 am 18.10.2013 Klage zum SG erhoben, welche dort unter dem Aktenzeichen S 13 AS 4671/13 anhängig war, und damit die Sachentscheidung angegriffen. Gegen die Entscheidung des SG in dieser Sache ist beim Senat die Berufung L 9 AS 3132/15 anhängig.

Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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