Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 13 AS 2795/15 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4375/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig.
L 1 AS 4375/15 ER-B
S 13 AS 2795/15 ER
Beschluss
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 23.11.2015 für Recht erkannt:
L 1 AS 4375/15 ER-B
S 13 AS 2795/15 ER
Beschluss
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 23.11.2015 für Recht erkannt:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karls-ruhe vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da der Antragsteller vom Antragsgegner monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mehr als 750,00 EUR erhält.
Die Beschwerde ist aber unbegründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Denn vorliegend hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch liegt ein Anordnungsgrund vor. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG v. 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Dabei ist das Rechtsschutzbedürfnis als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 45).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Ein solcher ist gegeben, wenn ohne eine gerichtliche Entscheidung erhebliche Nachteile aktuell drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG am 31.08.2015 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.08.2015 SGB-II-Leistungen i.H.v. 902,30 beginnend ab dem 01.08.2015 bis 31.01.2016 endgültig bewilligt; die Leistungen für die Monate August und September 2015 wurden dem Konto des Antragsteller nach seinem eigenem Vortrag am 03.09.2015 gutgeschrieben. Sein Antrag auf Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vom 30.07.2015 ist damit überholt.
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, wobei offen bleiben kann, ob dieser bereits daran scheitert, dass die Regelung der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Vorschrift des § 42 SGB I vorrangig ist (so LSG Nordrhein-Westfalen v. 22.04.2013 - L 19 AS 149/13 = juris; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 RdNr. 63; vgl. aber auch zur Vorgängerregelung des § 328 SGB III BSG v. 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R). Denn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB I waren ohnehin nicht erfüllt gewesen, da zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorschusses am 30.07.2015 nicht ersichtlich war, dass der Antragsgegner "voraussichtlich längere Zeit" benötigen werde, um über den Weiterbewilligungsantrag endgültig zu entscheiden. Dem tatsächlichen Geschehensablauf ist insofern auch zu entnehmen, dass der Antragsgegner innerhalb eines Monats (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 HS 2 SGB I) über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers, den dieser erst einen Tag vor Ablauf des vorherigen (am 31.07.2015 endenden) Bewilligungszeitraums gestellt hat, endgültig entschieden hat.
Soweit der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdeschrift vom 14.10.2015 ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, S. 92 RdNr. 218; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern v. 14.07.2000 - 2 M 45/00 = juris). Dies gilt im vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil der Antragsgegner - wie bereits dargelegt - innerhalb eines Monats über den Weiterbewilligungsantrag endgültig entschieden hat und mithin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Leistungsanspruch des Antragstellers nur durch Erlass einer einstweiligen (Fortsetzungsfeststellungs-) Anordnung gesichert werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art. 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I, 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da der Antragsteller vom Antragsgegner monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mehr als 750,00 EUR erhält.
Die Beschwerde ist aber unbegründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Denn vorliegend hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch liegt ein Anordnungsgrund vor. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG v. 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Dabei ist das Rechtsschutzbedürfnis als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 45).
Vorliegend fehlt es bereits an einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens und damit an einem Anordnungsgrund. Ein solcher ist gegeben, wenn ohne eine gerichtliche Entscheidung erhebliche Nachteile aktuell drohen, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG am 31.08.2015 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.08.2015 SGB-II-Leistungen i.H.v. 902,30 beginnend ab dem 01.08.2015 bis 31.01.2016 endgültig bewilligt; die Leistungen für die Monate August und September 2015 wurden dem Konto des Antragsteller nach seinem eigenem Vortrag am 03.09.2015 gutgeschrieben. Sein Antrag auf Vorschusszahlung nach § 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vom 30.07.2015 ist damit überholt.
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, wobei offen bleiben kann, ob dieser bereits daran scheitert, dass die Regelung der vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Vorschrift des § 42 SGB I vorrangig ist (so LSG Nordrhein-Westfalen v. 22.04.2013 - L 19 AS 149/13 = juris; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 RdNr. 63; vgl. aber auch zur Vorgängerregelung des § 328 SGB III BSG v. 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R). Denn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB I waren ohnehin nicht erfüllt gewesen, da zum Zeitpunkt der Beantragung des Vorschusses am 30.07.2015 nicht ersichtlich war, dass der Antragsgegner "voraussichtlich längere Zeit" benötigen werde, um über den Weiterbewilligungsantrag endgültig zu entscheiden. Dem tatsächlichen Geschehensablauf ist insofern auch zu entnehmen, dass der Antragsgegner innerhalb eines Monats (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 HS 2 SGB I) über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers, den dieser erst einen Tag vor Ablauf des vorherigen (am 31.07.2015 endenden) Bewilligungszeitraums gestellt hat, endgültig entschieden hat.
Soweit der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdeschrift vom 14.10.2015 ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geltend macht, weist der Senat darauf hin, dass ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, S. 92 RdNr. 218; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern v. 14.07.2000 - 2 M 45/00 = juris). Dies gilt im vorliegenden Fall auch schon deshalb, weil der Antragsgegner - wie bereits dargelegt - innerhalb eines Monats über den Weiterbewilligungsantrag endgültig entschieden hat und mithin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Leistungsanspruch des Antragstellers nur durch Erlass einer einstweiligen (Fortsetzungsfeststellungs-) Anordnung gesichert werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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