Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 17 SF 65/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 598/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist es erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empfänger zur fristwahrenden Wirkung des Rechtsmittels zugeht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2014 - VIII R 9/10; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93); auf eine mögliche elektronische Speicherung beim Empfangsgerät kommt es nicht an. Insofern belegt ein Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" weder den Zugang des Faxes noch erbringt es einen Anscheinsbeweis für ihn (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2007 - V B 118-119/06, V B 118/06, V B 119/06; BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/9; Senatsbeschluss vom 9. April 2008 - L 6 SF 51/07).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. März 2015 wird verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Meiningen (S 17 AS 2110/13) streitig. Am 11. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin für acht Kläger Klage vor dem Sozialgericht und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verpflichten, den Klägern die Kosten von vier Wider-spruchsverfahren zu erstatten. Am 16. Oktober 2013 teilte sie dem Gericht mit, die Kläger hätten ihr das Mandat gekündigt, reichte eine am 2. September 2013 unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ein und beantragte eine Entscheidung über "den PKH-Antrag". Nachdem der Kammervorsitzende sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 darauf hingewiesen hatte, er könne die Erfolgsaussichten der Klage mangels Klagebegründung nicht prüfen, reichte die Beschwerdeführerin am 15. November 2013 eine zweiseitige Klagebegründung ein und trug zur Rechtswidrigkeit der Bescheide vor. Unter dem 29. November 2013 teilte sie mit, sie habe den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 2013 (Klageerwiderung) und die richterliche Verfügung vom 26. November 2013 zur Kenntnis genommen. Sie weise nochmals darauf hin, dass das Mandatverhältnis beendet sei und die Zustellung an die Kläger direkt erfolgen müsse. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gewährte das Sozialgericht den Klägern PKH "ab 16.10.2013" und ordnete "Rechtsanwalt G." bei. In der Kammersitzung am 14. April 2015 nahm der nunmehr beauftragte Rechtsanwalt M. die Klage nach einem richterlichen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zurück.
Mit ihrem Kostenerstattungsantrag vom 15. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung vom 1.094,80 Euro: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV-RVG 600,00 Euro Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 920,00 Euro Umsatzsteuer 174,80 Euro Gesamtbetrag 1.094,80 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. März 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 577,15 Euro fest und führte aus, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei mit der hälftigen Mittelgebühr (150,00 Euro) ausreichend honoriert. Zusätzlich sei eine Gebühr Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 315,00 Euro festzusetzen.
In ihrer Erinnerung vom 2. April 2014 hat die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Prüfungsaufwands und Umfang der Ausführungen vorgetragen. Der Beschwerdegegner hat auf die Ausführungen der UdG verwiesen.
Mit Beschluss vom 19. März 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Um-fang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Klageschrift habe lediglich die Anträge und einen Hinweis enthalten, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten sei. Bis zum Mandatsentzug sei keine Klagebegründung erfolgt. Die Klage habe für die Kläger nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung gehabt.
Gegen den am 1. April 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 schriftlich Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, sie habe die Beschwerde bereits am 13. April 2015 und damit rechtzeitig mit Fax beim Sozialgericht eingelegt. Dies ergebe sich aus dem beigelegten Faxbericht mit "OK-Vermerk". Das Sozialgericht verkenne, dass sie die Klage umfangreich mit Schriftsatz vom 14. November 2013 begründet habe. Zudem sei es nicht nur um die Kosten von einem Widerspruchsverfahren gegangen. Sie habe vier Widerspruchsverfahren aufarbeiten und im Klageverfahren aufbereiten müssen. Weiterhin habe genau ermittelt werden müssen, seit wann die Beklagte gewusst habe, dass der Sohn P. aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Soweit das Sozialgericht annehme, es hätten keine schwierigen Rechtsfragen erörtert werden müssen, verkenne es, dass in einem solchen Fall sogar eine höhere als die Mittelgebühr hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Beschwerde sei verspätet eingegangen. Im Übrigen verweise er auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 10. Juli 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Beide Zeitpunkte lagen hier nach dem Stichtag. Zwar vertrat die Beschwerdeführerin die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren. Es handelt sich aber um eine verschiedene Angelegenheit und diese wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 abgeschlossen. Erst danach konnte der unbedingte Auftrag zur Klageeinlegung erteilt werden.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft, aber nicht zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar 200,00 Euro. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde rechtzeitig, d.h. innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG, eingelegt worden ist. Der in der Akte abgeheftete Beschwerdeschriftsatz vom 13. April 2015 ist nach dem Eingangsstempel erst am 16. April 2015 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingegangen. Der vorgetragene rechtzeitige Eingang des Rechtsmittels am 13. April 2015 mit Telefax ist nach Mitteilung des Sozialgerichts nicht feststellbar. Der übersandte Sendebericht belegt nicht den notwendigen Zugang beim Sozialgericht. Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empfänger zur fristwahrenden Wirkung des Rechtsmittels zugeht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2014 - VIII R 9/10; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93; beide nach juris); auf eine hier mögliche elektronische Speicherung beim Empfangsgerät kommt es nicht an. Insofern belegt ein Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" weder den Zugang des Faxes noch erbringt es einen Anscheinsbeweis für ihn (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2007 - V B 118-119/06, V B 118/06, V B 119/06; BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, alle nach juris; Senatsbeschluss vom 9. April 2008 - L 6 SF 51/07). Es kommt nicht darauf an, ob der fehlende Ausdruck der Sphäre des Empfängers zuzuordnen ist, denn allein die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für den Zugang.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. Das gilt unabhängig von der Tatsache, dass angesichts der Sachlage die vom Sozialgericht angenommene hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht nachvollzogen werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beiordnung mit Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin überhaupt wirksam wurde. Der Beschluss war jedenfalls fehlerhaft, weil die Beschwerdeführerin nach Entpflichtung durch die Mandanten nicht mehr vertretungsberechtigt war. Damit konnte kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen. Dieser setzt immer voraus, dass der Rechtsanwalt gegen den Bedürftigen, dem er beigeordnet ist, nach bürgerlichem Recht selbst einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 Rdnr. 2). Er bestand mangels Vollmacht nach dem Mandatsentzug und damit zum Zeitpunkt des Antrags und der Beiordnung nicht mehr. Der Beiordnungsbeschluss selbst begründet keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandaten (vgl. BGHZ 60, 255, 258; Hartmann in Kostengesetze, 43.- Auflage 2013, § 45 RVG Rdnr. 11). Eine Vertretung aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Fürsorgegesichtspunkten kam nach der ausdrücklichen Mandatskündigung ebenfalls nicht in Betracht.
Die von der Urkundsbeamtin zuerkannte Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG (315,00 Euro) war im Übrigen nicht beantragt, kam offensichtlich nicht in Betracht und ist - sofern Nr. 1008 VV-RVG gemeint war - hinsichtlich der Höhe unverständlich. Die Vorinstanz hat diesen Betrag auf Nr. 1008 VV-RVG bezogen, die fehlerhafte Berechnung aber übersehen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Meiningen (S 17 AS 2110/13) streitig. Am 11. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin für acht Kläger Klage vor dem Sozialgericht und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verpflichten, den Klägern die Kosten von vier Wider-spruchsverfahren zu erstatten. Am 16. Oktober 2013 teilte sie dem Gericht mit, die Kläger hätten ihr das Mandat gekündigt, reichte eine am 2. September 2013 unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ein und beantragte eine Entscheidung über "den PKH-Antrag". Nachdem der Kammervorsitzende sie mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 darauf hingewiesen hatte, er könne die Erfolgsaussichten der Klage mangels Klagebegründung nicht prüfen, reichte die Beschwerdeführerin am 15. November 2013 eine zweiseitige Klagebegründung ein und trug zur Rechtswidrigkeit der Bescheide vor. Unter dem 29. November 2013 teilte sie mit, sie habe den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 2013 (Klageerwiderung) und die richterliche Verfügung vom 26. November 2013 zur Kenntnis genommen. Sie weise nochmals darauf hin, dass das Mandatverhältnis beendet sei und die Zustellung an die Kläger direkt erfolgen müsse. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 gewährte das Sozialgericht den Klägern PKH "ab 16.10.2013" und ordnete "Rechtsanwalt G." bei. In der Kammersitzung am 14. April 2015 nahm der nunmehr beauftragte Rechtsanwalt M. die Klage nach einem richterlichen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens zurück.
Mit ihrem Kostenerstattungsantrag vom 15. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung vom 1.094,80 Euro: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV-RVG 600,00 Euro Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 920,00 Euro Umsatzsteuer 174,80 Euro Gesamtbetrag 1.094,80 Euro
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. März 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 577,15 Euro fest und führte aus, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG sei mit der hälftigen Mittelgebühr (150,00 Euro) ausreichend honoriert. Zusätzlich sei eine Gebühr Nr. 1006 VV-RVG in Höhe von 315,00 Euro festzusetzen.
In ihrer Erinnerung vom 2. April 2014 hat die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Prüfungsaufwands und Umfang der Ausführungen vorgetragen. Der Beschwerdegegner hat auf die Ausführungen der UdG verwiesen.
Mit Beschluss vom 19. März 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Um-fang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Klageschrift habe lediglich die Anträge und einen Hinweis enthalten, dass die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten sei. Bis zum Mandatsentzug sei keine Klagebegründung erfolgt. Die Klage habe für die Kläger nur eine äußerst untergeordnete Bedeutung gehabt.
Gegen den am 1. April 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 schriftlich Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, sie habe die Beschwerde bereits am 13. April 2015 und damit rechtzeitig mit Fax beim Sozialgericht eingelegt. Dies ergebe sich aus dem beigelegten Faxbericht mit "OK-Vermerk". Das Sozialgericht verkenne, dass sie die Klage umfangreich mit Schriftsatz vom 14. November 2013 begründet habe. Zudem sei es nicht nur um die Kosten von einem Widerspruchsverfahren gegangen. Sie habe vier Widerspruchsverfahren aufarbeiten und im Klageverfahren aufbereiten müssen. Weiterhin habe genau ermittelt werden müssen, seit wann die Beklagte gewusst habe, dass der Sohn P. aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Soweit das Sozialgericht annehme, es hätten keine schwierigen Rechtsfragen erörtert werden müssen, verkenne es, dass in einem solchen Fall sogar eine höhere als die Mittelgebühr hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die Beschwerde sei verspätet eingegangen. Im Übrigen verweise er auf die Entscheidung des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 10. Juli 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Beide Zeitpunkte lagen hier nach dem Stichtag. Zwar vertrat die Beschwerdeführerin die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren. Es handelt sich aber um eine verschiedene Angelegenheit und diese wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2013 abgeschlossen. Erst danach konnte der unbedingte Auftrag zur Klageeinlegung erteilt werden.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 1 Abs. 3 RVG statthaft, aber nicht zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt zwar 200,00 Euro. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde rechtzeitig, d.h. innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG, eingelegt worden ist. Der in der Akte abgeheftete Beschwerdeschriftsatz vom 13. April 2015 ist nach dem Eingangsstempel erst am 16. April 2015 und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingegangen. Der vorgetragene rechtzeitige Eingang des Rechtsmittels am 13. April 2015 mit Telefax ist nach Mitteilung des Sozialgerichts nicht feststellbar. Der übersandte Sendebericht belegt nicht den notwendigen Zugang beim Sozialgericht. Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empfänger zur fristwahrenden Wirkung des Rechtsmittels zugeht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2014 - VIII R 9/10; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93; beide nach juris); auf eine hier mögliche elektronische Speicherung beim Empfangsgerät kommt es nicht an. Insofern belegt ein Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" weder den Zugang des Faxes noch erbringt es einen Anscheinsbeweis für ihn (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2007 - V B 118-119/06, V B 118/06, V B 119/06; BAG, Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, alle nach juris; Senatsbeschluss vom 9. April 2008 - L 6 SF 51/07). Es kommt nicht darauf an, ob der fehlende Ausdruck der Sphäre des Empfängers zuzuordnen ist, denn allein die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für den Zugang.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde inhaltlich keinen Erfolg gehabt hätte. Das gilt unabhängig von der Tatsache, dass angesichts der Sachlage die vom Sozialgericht angenommene hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage nicht nachvollzogen werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beiordnung mit Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin überhaupt wirksam wurde. Der Beschluss war jedenfalls fehlerhaft, weil die Beschwerdeführerin nach Entpflichtung durch die Mandanten nicht mehr vertretungsberechtigt war. Damit konnte kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen. Dieser setzt immer voraus, dass der Rechtsanwalt gegen den Bedürftigen, dem er beigeordnet ist, nach bürgerlichem Recht selbst einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch hat (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 Rdnr. 2). Er bestand mangels Vollmacht nach dem Mandatsentzug und damit zum Zeitpunkt des Antrags und der Beiordnung nicht mehr. Der Beiordnungsbeschluss selbst begründet keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandaten (vgl. BGHZ 60, 255, 258; Hartmann in Kostengesetze, 43.- Auflage 2013, § 45 RVG Rdnr. 11). Eine Vertretung aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Fürsorgegesichtspunkten kam nach der ausdrücklichen Mandatskündigung ebenfalls nicht in Betracht.
Die von der Urkundsbeamtin zuerkannte Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG (315,00 Euro) war im Übrigen nicht beantragt, kam offensichtlich nicht in Betracht und ist - sofern Nr. 1008 VV-RVG gemeint war - hinsichtlich der Höhe unverständlich. Die Vorinstanz hat diesen Betrag auf Nr. 1008 VV-RVG bezogen, die fehlerhafte Berechnung aber übersehen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG
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