L 1 KR 205/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 1707/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 205/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013.

Die Klägerin ist selbständige Podologin und war bis zum 30. April 2013 bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch "die Beklagte") freiwillig krankenversichert. Sie veräußerte im Juli 2010 ihre podologische Praxis in Z. Am 09. Januar 2013 ging bei der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes F vom 29. August 2012 für das Jahr 2010 ein. Dieser wies u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form eines Veräußerungsgewinns i. H. v. 51.584,00 Euro aus.

Die Beklagte setzte - dabei auch für die Beklagte zu 2) handelnd - mit Bescheid vom 31. Januar 2013 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns (rückwirkend) ab 01. Oktober 2012 auf insgesamt 644,52 Euro bzw. ab 01. Januar 2013 auf 667,41 Euro monatlich fest.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Der Veräußerungsgewinn dürfe nicht herangezogen werden, da dieser zur Investition und für die Ausstattung und Einrichtung der (neuen) Praxis in B gedient habe.

Am 02. April 2013 ging bei der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes F vom 15. März 2013 für das Jahr 2011 ein. Mit Bescheid vom 03. April 2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat April 2013 auf insgesamt 342,61 Euro fest.

Seit dem 01. Mai 2013 ist die Antragstellerin anderweitig versichert.

Die Beklagten wiesen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2013 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr vorgerichtliches Vorbringen wiederholt und ergänzt, die von den Beklagten angeführten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler trügen eine Heranziehung der Veräußerungsgewinne nicht.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08. Mai 2014 abgewiesen. Die Berücksichtigung des in dem Einkommenssteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Veräußerungsgewinns sei rechtmäßig. Dabei werde die Heranziehung entgegen der Ansicht der Klägerin auch von den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler getragen, denn beitragspflichtige Einnahmen seien danach alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Veräußerungsgewinn, welchen die Klägerin durch den Verkauf ihrer Praxis im Juli 2010 erzielt habe, hätte in diesem Sinne auch verbraucht werden können.

Gegen diese ihr am 21. Mai 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 19. Juni 2014. Die Klägerin hätte entgegen der Auffassung des SG den Veräußerungsgewinn nicht für ihren Lebensunterhalt verbrauchen können, da dieser als Investition für den Erwerb einer neuen Praxis gedient habe. Das SG habe sich auch nicht mit dem Einwand des Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz auseinandergesetzt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 08. Mai 2014 den Bescheid vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 insoweit abzuändern, als das eine Heranziehung des in dem Einkommenssteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Veräußerungsgewinns bei der Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unterbleiben hat.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich mit einer solchen Vorgehensweise im Erörterungstermin am 26. Juni 2015 einverstanden erklärt, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, abgewiesen.

Zu ergänzen ist nur Folgendes:

§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verweist für die Definition des Arbeitseinkommens auf das Einkommenssteuergesetz (EStG). § 15 Abs. 1 SGB IV hat nämlich folgenden Wortlaut:

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungs-vorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelter Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten ist.

§ 18 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt für Einkünften aus selbständiger Arbeit - zum Beispiel als Podologin - dass hierzu auch der Gewinn gehört, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.

Der von der Klägerin im Jahr 2010 erzielte Veräußerungsgewinn ist deshalb zu versteuern, auch wenn er wieder investiert wurde.

Ein Gleichheitsverstoß ist nicht ersichtlich, da es sich bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und solchen aus Diäten um verschiedene Sachverhalte handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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