Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 267/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Ist die Gerichtskostenfeststellung mangels (fristgerechter) Erinnerung bestandskräftig geworden, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht.
2. Ein Antrag auf Erlass der Gerichtskostenforderung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen.
2. Ein Antrag auf Erlass der Gerichtskostenforderung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags im Schreiben vom 28. September 2014 bezüglich der Gerichtskostenfeststellung vom 25. April 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf Erlass der von der Kostenbeamtin festgesetzten Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 5 R 1201/13 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2014 verworfen. In diesem Beschluss wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Prozessbevollmächtigten der dortigen Beschwerdeführerin, die jetzt die Antragsteller sind, auferlegt und der Streitwert auf 170.356,32 EUR festgesetzt. Mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 erhob die Kostenbeamtin bei den Antragstellern Gerichtskosten in Höhe von 3.252,- EUR.
Mit Schreiben vom 28.09.2014 haben die Antragsteller "den Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" und bis zur Entscheidung über den Erlass "die einstweilige Einstellung der Vollstreckung" beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass es zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin erforderlich gewesen sei, den Antrag auf Rechtsschutz und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einzubringen. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels hätten sie nicht gewusst, dass über das Vermögen der Mandantin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und daher Verfahrensruhe gemäß § 249 Zivilprozessordnung eingetreten sei. Die Entscheidung des Bayer. LSG vom 15.04.2014 hätte daher nicht ergehen dürfen und sei aufzuheben.
II.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 bestandskräftig geworden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 28.09.2014
Das Schreiben vom 28.09.2014 stellt einen Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) dar, nicht aber eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Weiter ist darin ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags enthalten.
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).
Bei Beachtung dieser Vorgaben kann der Antrag auf "Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" nur als Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. BayHO betrachtet werden. Nicht möglich ist, darin eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG zu sehen. Eine derartige Auslegung verbietet sich bei den rechtskundigen Antragstellern aufgrund des eindeutigen Wortlauts ihrer Erklärung.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn der Antrag auf Erlass als Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG gedeutet würde, dies nicht zu einem Erfolg der Antragsteller führen würde, weil eine solche Erinnerung verfristet gewesen wäre und damit die Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden ist.
2. Prüfung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung kommt nicht in Betracht, da die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 mangels Erinnerung bestandskräftig geworden ist. Für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen des Antrags auf Erlass einer Gerichtskostenforderung gibt es keine Rechtsgrundlage im GKG.
2.1. Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist nicht nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde, sondern auch dann statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn die im Raum stehende Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden ist, sei es, weil über die Erinnerung bereits entschieden worden ist, sei es, weil keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, also über die Erinnerung, auszusetzen. Ist überhaupt keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt worden und damit die Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden bzw. ist die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung ergangen, ist für eine einstweilige Regelung kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).
Vorliegend ist die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 bestandskräftig geworden, weil die Antragsteller keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt haben. Hier weist der Senat - wiederum nur zur Vollständigkeit - darauf hin, dass selbst dann, wenn das Schreiben vom 28.09.2014 auch als Erinnerung betrachtet würde, von einer bereits eingetretenen Bestandskraft der Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 auszugehen wäre. Denn wie sich einem Schreiben der Antragsteller vom 19.08.2014, das an die Staatsoberkasse gerichtet war und einen Stundungsantrag enthielt, entnehmen lässt, lag die Gerichtskostenfeststellung jedenfalls am 19.08.2014 den Antragstellern vor, sodass zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 28.09.2014 ohne jeden Zweifel Bestandskraft eingetreten war.
Lediglich zur Information für die Antragsteller weist der Senat darauf hin, dass die von ihnen behauptete Unzulässigkeit bzw. Unrichtigkeit des Beschlusses des Bayer. LSG vom 15.04.2014, der mit der Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 kostenrechtlich umgesetzt worden ist, für die Entscheidung über eine Erinnerung unbeachtlich wäre. Denn die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
2.2. Keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen des Antrags auf Erlass einer Gerichtskostenforderung
Der Antrag auf Erlass einer Gerichtskostenforderung im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. BayHO kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht begründen. Es fehlt hierfür eine Rechtsgrundlage.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 5 K 378/08.TR - m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf Erlass der von der Kostenbeamtin festgesetzten Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Beschwerdeverfahren L 5 R 1201/13 B ER vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2014 verworfen. In diesem Beschluss wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Prozessbevollmächtigten der dortigen Beschwerdeführerin, die jetzt die Antragsteller sind, auferlegt und der Streitwert auf 170.356,32 EUR festgesetzt. Mit Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 erhob die Kostenbeamtin bei den Antragstellern Gerichtskosten in Höhe von 3.252,- EUR.
Mit Schreiben vom 28.09.2014 haben die Antragsteller "den Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" und bis zur Entscheidung über den Erlass "die einstweilige Einstellung der Vollstreckung" beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass es zur Wahrung der Interessen ihrer Mandantin erforderlich gewesen sei, den Antrag auf Rechtsschutz und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einzubringen. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels hätten sie nicht gewusst, dass über das Vermögen der Mandantin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und daher Verfahrensruhe gemäß § 249 Zivilprozessordnung eingetreten sei. Die Entscheidung des Bayer. LSG vom 15.04.2014 hätte daher nicht ergehen dürfen und sei aufzuheben.
II.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 bestandskräftig geworden ist.
1. Auslegung des Schreibens vom 28.09.2014
Das Schreiben vom 28.09.2014 stellt einen Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. Haushaltsordnung (BayHO) dar, nicht aber eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Weiter ist darin ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags enthalten.
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).
Bei Beachtung dieser Vorgaben kann der Antrag auf "Erlass der festgesetzten Gerichtskosten" nur als Antrag auf Erlass im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. BayHO betrachtet werden. Nicht möglich ist, darin eine Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG zu sehen. Eine derartige Auslegung verbietet sich bei den rechtskundigen Antragstellern aufgrund des eindeutigen Wortlauts ihrer Erklärung.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn der Antrag auf Erlass als Erinnerung im Sinn des § 66 Abs. 1 GKG gedeutet würde, dies nicht zu einem Erfolg der Antragsteller führen würde, weil eine solche Erinnerung verfristet gewesen wäre und damit die Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden ist.
2. Prüfung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist nicht anzuordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung kommt nicht in Betracht, da die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 mangels Erinnerung bestandskräftig geworden ist. Für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen des Antrags auf Erlass einer Gerichtskostenforderung gibt es keine Rechtsgrundlage im GKG.
2.1. Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist nicht nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde, sondern auch dann statthaft, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, und vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09; Sächsisches Finanzgericht, Beschlüsse vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, und vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, und vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt aber dann nicht (mehr) in Betracht, wenn die im Raum stehende Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden ist, sei es, weil über die Erinnerung bereits entschieden worden ist, sei es, weil keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt worden ist. Denn mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache, also über die Erinnerung, auszusetzen. Ist überhaupt keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt worden und damit die Gerichtskostenfeststellung bestandskräftig geworden bzw. ist die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung ergangen, ist für eine einstweilige Regelung kein Raum mehr (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER; Beschlüsse des BFH vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05).
Vorliegend ist die Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 bestandskräftig geworden, weil die Antragsteller keine (fristgerechte) Erinnerung eingelegt haben. Hier weist der Senat - wiederum nur zur Vollständigkeit - darauf hin, dass selbst dann, wenn das Schreiben vom 28.09.2014 auch als Erinnerung betrachtet würde, von einer bereits eingetretenen Bestandskraft der Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 auszugehen wäre. Denn wie sich einem Schreiben der Antragsteller vom 19.08.2014, das an die Staatsoberkasse gerichtet war und einen Stundungsantrag enthielt, entnehmen lässt, lag die Gerichtskostenfeststellung jedenfalls am 19.08.2014 den Antragstellern vor, sodass zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 28.09.2014 ohne jeden Zweifel Bestandskraft eingetreten war.
Lediglich zur Information für die Antragsteller weist der Senat darauf hin, dass die von ihnen behauptete Unzulässigkeit bzw. Unrichtigkeit des Beschlusses des Bayer. LSG vom 15.04.2014, der mit der Gerichtskostenfeststellung vom 25.04.2014 kostenrechtlich umgesetzt worden ist, für die Entscheidung über eine Erinnerung unbeachtlich wäre. Denn die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
2.2. Keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung wegen des Antrags auf Erlass einer Gerichtskostenforderung
Der Antrag auf Erlass einer Gerichtskostenforderung im Sinn des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. BayHO kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht begründen. Es fehlt hierfür eine Rechtsgrundlage.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 5 K 378/08.TR - m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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