Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 124/15 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 195/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Verfügung zur Anwendung des § 197 a SGG ist einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.
4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.
5. Die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG kann nicht über § 21 GKG ausgehebelt werden. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Verfügung zur Anwendung des § 197 a SGG ist einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.
4. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt.
5. Die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG kann nicht über § 21 GKG ausgehebelt werden. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.
In dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 1384/13, dann S 2 P 62/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München (in der Folge: Hauptsacheverfahren), in dem der dortige Kläger und jetzige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Ansprüche gegen die Pflegekasse geltend macht, verfügte der Richter der Hauptsache am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015, dass die Klage als Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu führen sei. Am 13.03.2015 verfügte er zudem, dass der (vorläufige) Streitwert 1.300,- EUR betrage.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- EUR.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass er im Hauptsacheverfahren als Sonderrechtsnachfolger auftrete und dieses Verfahren daher gerichtskostenfrei sei. Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat er vorgetragen, dass die melderechtliche Beurteilung irrelevant sei, da geplant gewesen sei, auf Dauer nach B-Stadt (Wohnort des verstorbenen Vaters) zu ziehen.
Mit Beschluss vom 08.07.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Mit beim SG am 20.07.2015 eingegangen Schreiben seiner Bevollmächtigten vom "29.04.2015" (Anmerkung des Senats: Bei dem angegebenen Datum handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler.) hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass kein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliege. Bei der Entscheidung (des erstinstanzlichen Richters der Hauptsache), dass ein Verfahren gemäß § 197 a SGG gegeben sei, handle es sich um ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige Normen, so dass gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten zu erheben seien.
Der Senat hat neben der Akte des Erinnerungsverfahrens auch die des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 zu Recht zurückgewiesen.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a.a.O., § 66 GKG, Rdnr. 13).
2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren
Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Klageverfahren des Beschwerdeführers die Anwendung des § 197 a SGG verfügt.
Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Sonderrechtsnachfolger sei und daher das Klageverfahren nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Dieser hat im vorliegenden Fall am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015 ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen sei.
3. Einwand: Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG
Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor
3.1. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Kostenrichter. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).
Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Eine im Verwaltungsweg ergangene Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung, aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 18).
3.2. Voraussetzungen des § 21 GKG
Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann nicht über den Umweg über § 21 GKG eine von ihm suggerierte Unrichtigkeit der Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG geltend machen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, ASz.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m.w.N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13, m.w.N.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG stelle ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen dar, ist daher bei der Prüfung des § 21 GKG unbeachtlich. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 13).
Dadurch, dass die Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG einer Überprüfung im Rahmen des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gegen einen vorläufigen Kostenansatz entzogen ist, wird der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtlos gestellt. Denn die endgültige Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG wird letztlich in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erfolgen.
4. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 13.03.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 13.03.2015 für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 1.300,- EUR festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG
Bei einem Streitwert in Höhe von 1.300,- EUR beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 02.12.2013 die einfache Gebühr 71,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 213,- EUR, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 13.03.2015 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.
In dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 1384/13, dann S 2 P 62/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München (in der Folge: Hauptsacheverfahren), in dem der dortige Kläger und jetzige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Ansprüche gegen die Pflegekasse geltend macht, verfügte der Richter der Hauptsache am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015, dass die Klage als Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu führen sei. Am 13.03.2015 verfügte er zudem, dass der (vorläufige) Streitwert 1.300,- EUR betrage.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- EUR.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass er im Hauptsacheverfahren als Sonderrechtsnachfolger auftrete und dieses Verfahren daher gerichtskostenfrei sei. Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat er vorgetragen, dass die melderechtliche Beurteilung irrelevant sei, da geplant gewesen sei, auf Dauer nach B-Stadt (Wohnort des verstorbenen Vaters) zu ziehen.
Mit Beschluss vom 08.07.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Mit beim SG am 20.07.2015 eingegangen Schreiben seiner Bevollmächtigten vom "29.04.2015" (Anmerkung des Senats: Bei dem angegebenen Datum handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler.) hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass kein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliege. Bei der Entscheidung (des erstinstanzlichen Richters der Hauptsache), dass ein Verfahren gemäß § 197 a SGG gegeben sei, handle es sich um ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige Normen, so dass gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten zu erheben seien.
Der Senat hat neben der Akte des Erinnerungsverfahrens auch die des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 zu Recht zurückgewiesen.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a.a.O., § 66 GKG, Rdnr. 13).
2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren
Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Klageverfahren des Beschwerdeführers die Anwendung des § 197 a SGG verfügt.
Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Sonderrechtsnachfolger sei und daher das Klageverfahren nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Dieser hat im vorliegenden Fall am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015 ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen sei.
3. Einwand: Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG
Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor
3.1. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Kostenrichter. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).
Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Eine im Verwaltungsweg ergangene Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung, aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 18).
3.2. Voraussetzungen des § 21 GKG
Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann nicht über den Umweg über § 21 GKG eine von ihm suggerierte Unrichtigkeit der Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG geltend machen.
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, ASz.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m.w.N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13, m.w.N.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG stelle ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen dar, ist daher bei der Prüfung des § 21 GKG unbeachtlich. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 13).
Dadurch, dass die Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG einer Überprüfung im Rahmen des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gegen einen vorläufigen Kostenansatz entzogen ist, wird der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtlos gestellt. Denn die endgültige Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG wird letztlich in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erfolgen.
4. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 13.03.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 13.03.2015 für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 1.300,- EUR festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG
Bei einem Streitwert in Höhe von 1.300,- EUR beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 02.12.2013 die einfache Gebühr 71,- EUR (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 213,- EUR, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 13.03.2015 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
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