Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2651/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2090/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2015 aufgehoben und den Klägern für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe S 12 AS 2651/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F., K-str. xx, xxxxx K., bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die grundsätzlich statthafte Beschwerde hier nicht ausschließt (vgl. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und im Übrigen auch zulässig und begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht § 114 Abs. 2 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114).
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen ist den Klägern PKH zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, da es möglich erscheint, dass die Kläger - ggf. nach Auswertung weiterer vorzulegender Unterlagen und ggf. weiteren Ermittlungen - mit ihrem Begehren (zumindest teilweise) durchdringen werden. Der Sachverhalt erscheint sehr komplex und die eingereichten Unterlagen reichen auch nach dem Vorbringen des Beklagten (noch) nicht aus, um eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Kläger legen die Unterlagen zum Teil nur ungeordnet vor und sind zu einer sachgerechten, eine Entscheidung ermöglichende Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen offenbar nicht in der Lage. Der selbst auch zur Sachaufklärung verpflichtete Beklagte zieht sich auch nur darauf zurück, zu erklären, die Unterlagen seien nicht ausreichend. Außerdem erscheint auch die rechtliche Bewertung schwierig, so dass es jedenfalls offen ist, ob die Kläger mit ihrem Begehren vollständig unterliegen werden.
Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist - im Hinblick auf die begehrte Leistung - auch nicht mutwillig.
Die Kläger sind auch bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da hier die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II im Streit steht und im vorliegenden Verfahren gerade zu klären sein wird. Damit steht ihnen PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und den Klägern PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) die grundsätzlich statthafte Beschwerde hier nicht ausschließt (vgl. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und im Übrigen auch zulässig und begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht § 114 Abs. 2 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, Rdnr. 19 zu § 114).
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen ist den Klägern PKH zu bewilligen, denn die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO, da es möglich erscheint, dass die Kläger - ggf. nach Auswertung weiterer vorzulegender Unterlagen und ggf. weiteren Ermittlungen - mit ihrem Begehren (zumindest teilweise) durchdringen werden. Der Sachverhalt erscheint sehr komplex und die eingereichten Unterlagen reichen auch nach dem Vorbringen des Beklagten (noch) nicht aus, um eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Kläger legen die Unterlagen zum Teil nur ungeordnet vor und sind zu einer sachgerechten, eine Entscheidung ermöglichende Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen offenbar nicht in der Lage. Der selbst auch zur Sachaufklärung verpflichtete Beklagte zieht sich auch nur darauf zurück, zu erklären, die Unterlagen seien nicht ausreichend. Außerdem erscheint auch die rechtliche Bewertung schwierig, so dass es jedenfalls offen ist, ob die Kläger mit ihrem Begehren vollständig unterliegen werden.
Somit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist - im Hinblick auf die begehrte Leistung - auch nicht mutwillig.
Die Kläger sind auch bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da hier die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II im Streit steht und im vorliegenden Verfahren gerade zu klären sein wird. Damit steht ihnen PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu.
Aus den vorstehenden Gründen ist der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und den Klägern PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
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