L 13 AS 4745/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3209/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4745/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 4745/15 ER-B bewilligt.

Gründe:

Der Senat weist die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass auch auf Grund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts B.-B. vom 24. November 2015 (xxxxx) auf die Räumungsklage sowie auf Grund der in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts abgegebenen Erklärung der Vermieterin, das Mietverhältnis bei Zahlung der Rückstände und Kosten bis 15. Dezember 2015 fortzusetzen sowie der glaubhaften und nicht widerlegten Erklärung des im Leistungsbezug stehenden Antragstellers, die Wohnung beibehalten zu wollen, Wohnungslosigkeit droht. Die Gewährung des Darlehens erscheint auch dem Senat nach dem Inhalt der vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen der Beteiligten gerechtfertigt und zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig, so dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Gewährung eines Darlehens erfüllt sind und damit ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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