L 11 KR 4770/15 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4770/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 02.11.2015 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 02.11.2015 (L 11 KR 4519/15 ER-B) hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 08.10.2015 (S 10 KR 2942/15 ER) als unzulässig verworfen, da der angefochtene Verweisungsbeschluss des SG nach § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar war. Der Beschluss vom 02.11.2015 ist der Antragstellerin mit Zustellungsurkunde am 04.11.2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin beantragt, im Rahmen eines Eilverfahrens den Beschluss des 11. Senats vom 02.11.2015 von Amts wegen aufzuheben. Nach Hinweis auf die Verfahrensbeendigung hat die Antragstellerin erneut mit Schreiben vom 15.11.2015 gefordert, den Beschluss vom 02.11.2015 aufzuheben und die Entscheidung bis zur Klärung der Wohnortfrage auszusetzen.

II.

Der Senat wertet die Schreiben der Antragstellerin vom 09. und 15.11.2015 als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, da dies die einzigen Rechtsbehelfe gegen den nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss vom 02.11.2015 sind, über die der Senat in eigener Zuständigkeit entscheiden kann.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft und in der Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 und Satz 4 SGG, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach (positiver) Kenntnis von der (gerügten) Verletzung des rechtlichen Gehörs, erhoben worden. Die Rüge hat jedoch nicht gemäß § 178a Abs 2 Satz 6 SGG das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert Darlegungen dazu, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat (BSG 7.4.2005, B 7a AL 38/05 B, SozR 4-1500 § 178a Nr 2).

Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Folglich ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs 1 Nr 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet (vgl Senatsbeschluss vom 02.09.2010, L 11 KR 4027/10 RG).

Die Antragstellerin trägt keine neuen Tatsachen vor, aufgrund derer der Senat möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Soweit sie rügt, es sei keine Beschwerde beim LSG eingereicht worden, folglich handele es sich um einen von Amts wegen zu korrigierenden Verwaltungsfehler, trifft dies ersichtlich nicht zu. Mit Schreiben vom 20.10.2015 an das SG hat sie beantragt, den Beschluss des SG vom 08.10.2015 aufzuheben. Dieses Begehren kann nur als Beschwerde gegen den Beschluss des SG verstanden werden, da ein anderes Rechtsmittel mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses nicht in Betracht kommt. Die Vorstellung der Antragstellerin hinsichtlich der Möglichkeit der von ihr beantragten "Aufhebung von Amts wegen" – so auch im jetzigen Verfahrensstadium – geht fehl.

Die Anhörungsrüge stellt kein Instrument dar, um gegen nicht genehme Entscheidungen vorzugehen (Spiolek, jurisPR-SozR 12/2007 Anm. 5 sub D). Nach den Maßstäben des § 178 a Abs 2 Satz 5 SGG reicht es nicht aus, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Gericht dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten folgt (vgl BSG 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C, SozR 4-1500 § 60 Nr 7).

Aus diesen Gründen ist daher die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter zulässig sein kann (vgl BVerfG 25.11.2008, 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829), setzt sie voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG 21.08.2009, B 11 AL 12/09 C, juris mwN). Im vorliegenden Fall zeigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass die Antragstellerin die Rechtsanwendung durch den Senat für unzutreffend hält, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig (BSG aaO).

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache in Zukunft durch den Senat nicht mehr bearbeitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs 4 Satz 3, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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