Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 558/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 35/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Auslegung eines Prüfbescheides als an eine GbR-Gesellschaft gerichtet.
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein (oder nach Auffassung der Kläger mehrere) Prüfbescheid (Prüfbescheide) der Beklagten.
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Beklagte erließ gegenüber jedem der Kläger "als Gesellschafter der H F, K G, C H Rechtsanwälte und Notare GbR" jeweils unter der Adresse der Kanzlei unter dem 18. August 2009 einen Prüfbescheid nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008. Es wurde ein Nachforderungsbetrag von 10.443,61 EUR festgestellt. Der Sozialversicherungspflicht unterlägen die den Arbeitnehmern der Kläger -den Beigeladenen zu 10 bis 22 des hiesigen Rechtsstreits- im November 2007 zugewandten Goldbarren, da ungeachtet der pauschalen Besteuerung dieser Sachzuwendungen Beiträge zu entrichten seien.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 teilte die Beklagte zudem der GbR der Kläger ("H F, K G und C H Rechtsanwälte und Notare GbR") das Ergebnis der Betriebsprüfung mit.
Die Kläger erhoben für sich und ihre GbR am 11. September 2009 Widerspruch. Sie rügten, dass nicht die alleine mögliche Schuldnerin der Beiträge, nämlich die BGB-Gesellschaft FGH, sondern ausschließlich deren Gesellschafter in Anspruch genommen würden. Deren Gesellschafter, die Kläger würden allenfalls in analoger Anwendung des § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) für deren Verbindlichkeiten einzustehen haben.
Mit wiederum an jeden der Kläger als Gesellschafter der GbR gerichteten Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bescheide wurden dem Kläger zu 1) unter dem Betreff "Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV bei der Firma F, G, H GbR" übersandt. Zur Begründung führte sie u. a. aus, sie sei berechtigt, für die Nachforderung der Beiträge zur Sozialversicherung die einzelnen Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Sie sei nicht verpflichtet, den Bescheid ausschließlich an die GbR zu richten (Bezugnahme auf Beschluss des Bayerischen LSG vom 12. September 2002 – L 4 B 254/02 KR ER). Dieses Gericht führe im genannten Beschluss aus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zwar in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung festgestellt habe, dass die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen könne und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig sei. Der BGH habe aber indes ausgeführt, dass es in diesem Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Es bleibe dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen Die Kläger haben "gegen die inhaltlich gleichlautenden Bescheide" am 1. April 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen wiederholt. Der angefochtene Beitragsbescheid richte sich schlicht und einfach gegen den falschen Schuldner. Die Kläger persönlich seien nicht primär Schuldner der Beiträge, weder als Gesamtschuldner noch quotal.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung im angegriffenen Bescheid sei § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Die Beklagte habe hier zu Recht die streitigen Sachbezüge – die Goldbarren – als einmalige Einnahmen der begünstigten Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (SVEV) angesehen. Die Bescheide hätten gegenüber den Klägern erlassen werden dürfen. Beitrags- bzw. Umlageschuldner sei nach § 28 d Satz 1 SGB IV bzw. § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) der Arbeitgeber. BGB-Gesellschafter hafteten als Gesamtschuldner (Bezugnahme auf BGHZ 142, 315). BGB-Gesellschafter seien auch neben der Gesellschaft einzeln richtiger Adressat eines Beitrags- und Umlagenbescheides (Bezugnahme auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. September 2002 – L 4 B 254/02 KR ER – juris-Rdnr. 17).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 27. Januar 2014: Die Kläger seien gerade nicht die Arbeitgeber der beigeladenen Beschäftigten. Arbeitgeber sei vielmehr die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Ihr gegenüber müsse der Verwaltungsakt nach § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekanntgegeben werden. Dies sei hier noch nicht erfolgt. Er sei gegenüber den falschen Schuldnern geltend gemacht worden. Dass die Kläger als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten analog § 128 HGB gesamtschuldnerisch hafteten, ändere an diesem Umstand nichts. Gerade wenn man die feststellende Natur des Prüfbescheides hervorheben wolle, werde noch weniger verständlich, warum diese Feststellung nicht gegen den eigentlichen Zahlungsschuldner, die GbR, gerichtet sei, sondern an die Gesellschafter. Auch aus den Urteilen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2002 (15 A 15299/00) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 2010 (6 BV 09.1363) ergebe sich, dass einziger tauglicher Schuldner von Beitrags- und sonstigen Bescheiden die BGB-Gesellschaft sei und die Adressierung solcher Bescheide an deren Gesellschafter rechtswidrig. An die Gesellschafter persönlich könnten allenfalls Haftungsbescheide erlassen werden.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2013 und die Bescheide der Beklagten vom 18. August 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe für die Beitragsnachforderung die einzelnen Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch nehmen können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid allein an die GbR zu richten. Eine GbR sei zwar mittlerweile fähig, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es bleibe einem Gesellschaftsgläubiger jedoch auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, abgewiesen.
Zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nur noch Folgendes:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, Beteiligter des Sozialverwaltungsverfahrens. Dies war hier die GbR der Kläger. Diese ist nach § 10 Nr. 1 SGB X und nicht nur nach Nr. 2 der Vorschrift beteiligungsfähig, da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mittlerweile den juristischen Personen gleichgestellt wird (Roller in: von Wulffen/Schütze: SGB X 8. Auflage 2014 § 10 Rdnr. 5 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 12/03 R m. w. N).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
Hier hat die Beklagte den streitgegenständlichen Prüfbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) den Klägern jeweils als Vertreter der GbR zukommen lassen. Die Annahme der Kläger, der Bescheid sei ihnen nur als Privatpersonen aufgrund der akzessorischen Haftung als Gesellschafter zugegangen, ist dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert nicht zu entnehmen:
Soweit sich die Kläger auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 22. Oktober 2010 berufen, verfängt dies nicht. Im dortigen Fall war der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid nämlich nur an die Gesellschafter persönlich ohne Hinweis auf ihre Eigenschaft als Gesellschafter der Grundstückseigentümer GbR gerichtet gewesen. (Nur) weil vorleistungspflichtig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin, und die Vorausleistungsbescheide der Behörde an die Gesellschafter persönlich gerichtet gewesen sei, sei der Bescheid rechtswidrig gewesen (a. a. O. juris-Rdnr. 25). Im vorliegenden Fall habe -so der VGH- an der fehlerhaften inhaltlichen Adressierung keine Zweifel bestanden, auch wenn auf einen objektiven Verständnishorizont des Empfängers abgestellt werde. Die Empfänger hätten (u. a.) noch nicht einmal erkennen können, dass ein wortgleicher Bescheid für dasselbe Grundstück auch gegenüber weiteren Personen erlassen worden sei. Der Bescheid habe aus Empfängersicht nur so verstanden werden können, dass der jeweilige Adressat persönlich als (Mit-)Eigentümer zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen werde (a. a. O. Rdnr. 31).
Der vorliegende Prüfbescheid ist jedenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 unmissverständlich an die GbR, die "Firma F, G GbR", vertreten durch den Kläger zu 1), gerichtet gewesen. Darüber hinaus war bereits der Ausgangsbescheid -ebenso wie der Widerspruchsbescheid- jeweils nicht an die Kläger als Privatpersonen, sondern ausdrücklich an sie als Gesellschafter und damit als Vertreter der GbR gerichtet gewesen. Jeder einzelne der Kläger war Vertreter der GbR, §§ 714, 709 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Adressiert wurde zudem nicht an die Privatanschrift.
Eine andere Sichtweise liegt auch nicht dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2002 (15 A 5299/00) zu Grunde. Das dortige Gericht hat vielmehr einen Beitragsbescheid, der ähnlich wie hier an die einzelnen Gesellschafter "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gerichtet war, ebenfalls als an die GbR gerichtet angesehen. Die Feststellungsklage eines Gesellschafters, es sei nicht speziell an ihn ein Haftungsbescheid ergangen, hatte deshalb Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist ein (oder nach Auffassung der Kläger mehrere) Prüfbescheid (Prüfbescheide) der Beklagten.
Die Kläger betreiben eine Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Beklagte erließ gegenüber jedem der Kläger "als Gesellschafter der H F, K G, C H Rechtsanwälte und Notare GbR" jeweils unter der Adresse der Kanzlei unter dem 18. August 2009 einen Prüfbescheid nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008. Es wurde ein Nachforderungsbetrag von 10.443,61 EUR festgestellt. Der Sozialversicherungspflicht unterlägen die den Arbeitnehmern der Kläger -den Beigeladenen zu 10 bis 22 des hiesigen Rechtsstreits- im November 2007 zugewandten Goldbarren, da ungeachtet der pauschalen Besteuerung dieser Sachzuwendungen Beiträge zu entrichten seien.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 teilte die Beklagte zudem der GbR der Kläger ("H F, K G und C H Rechtsanwälte und Notare GbR") das Ergebnis der Betriebsprüfung mit.
Die Kläger erhoben für sich und ihre GbR am 11. September 2009 Widerspruch. Sie rügten, dass nicht die alleine mögliche Schuldnerin der Beiträge, nämlich die BGB-Gesellschaft FGH, sondern ausschließlich deren Gesellschafter in Anspruch genommen würden. Deren Gesellschafter, die Kläger würden allenfalls in analoger Anwendung des § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) für deren Verbindlichkeiten einzustehen haben.
Mit wiederum an jeden der Kläger als Gesellschafter der GbR gerichteten Widerspruchsbescheid vom 1. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bescheide wurden dem Kläger zu 1) unter dem Betreff "Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV bei der Firma F, G, H GbR" übersandt. Zur Begründung führte sie u. a. aus, sie sei berechtigt, für die Nachforderung der Beiträge zur Sozialversicherung die einzelnen Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Sie sei nicht verpflichtet, den Bescheid ausschließlich an die GbR zu richten (Bezugnahme auf Beschluss des Bayerischen LSG vom 12. September 2002 – L 4 B 254/02 KR ER). Dieses Gericht führe im genannten Beschluss aus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zwar in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung festgestellt habe, dass die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen könne und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig sei. Der BGH habe aber indes ausgeführt, dass es in diesem Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Es bleibe dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen Die Kläger haben "gegen die inhaltlich gleichlautenden Bescheide" am 1. April 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen wiederholt. Der angefochtene Beitragsbescheid richte sich schlicht und einfach gegen den falschen Schuldner. Die Kläger persönlich seien nicht primär Schuldner der Beiträge, weder als Gesamtschuldner noch quotal.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung im angegriffenen Bescheid sei § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Die Beklagte habe hier zu Recht die streitigen Sachbezüge – die Goldbarren – als einmalige Einnahmen der begünstigten Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung (SVEV) angesehen. Die Bescheide hätten gegenüber den Klägern erlassen werden dürfen. Beitrags- bzw. Umlageschuldner sei nach § 28 d Satz 1 SGB IV bzw. § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) der Arbeitgeber. BGB-Gesellschafter hafteten als Gesamtschuldner (Bezugnahme auf BGHZ 142, 315). BGB-Gesellschafter seien auch neben der Gesellschaft einzeln richtiger Adressat eines Beitrags- und Umlagenbescheides (Bezugnahme auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. September 2002 – L 4 B 254/02 KR ER – juris-Rdnr. 17).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger vom 27. Januar 2014: Die Kläger seien gerade nicht die Arbeitgeber der beigeladenen Beschäftigten. Arbeitgeber sei vielmehr die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Ihr gegenüber müsse der Verwaltungsakt nach § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekanntgegeben werden. Dies sei hier noch nicht erfolgt. Er sei gegenüber den falschen Schuldnern geltend gemacht worden. Dass die Kläger als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten analog § 128 HGB gesamtschuldnerisch hafteten, ändere an diesem Umstand nichts. Gerade wenn man die feststellende Natur des Prüfbescheides hervorheben wolle, werde noch weniger verständlich, warum diese Feststellung nicht gegen den eigentlichen Zahlungsschuldner, die GbR, gerichtet sei, sondern an die Gesellschafter. Auch aus den Urteilen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2002 (15 A 15299/00) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Oktober 2010 (6 BV 09.1363) ergebe sich, dass einziger tauglicher Schuldner von Beitrags- und sonstigen Bescheiden die BGB-Gesellschaft sei und die Adressierung solcher Bescheide an deren Gesellschafter rechtswidrig. An die Gesellschafter persönlich könnten allenfalls Haftungsbescheide erlassen werden.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2013 und die Bescheide der Beklagten vom 18. August 2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe für die Beitragsnachforderung die einzelnen Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter in Anspruch nehmen können. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Bescheid allein an die GbR zu richten. Eine GbR sei zwar mittlerweile fähig, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Es bleibe einem Gesellschaftsgläubiger jedoch auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, abgewiesen.
Zu ergänzen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nur noch Folgendes:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, Beteiligter des Sozialverwaltungsverfahrens. Dies war hier die GbR der Kläger. Diese ist nach § 10 Nr. 1 SGB X und nicht nur nach Nr. 2 der Vorschrift beteiligungsfähig, da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mittlerweile den juristischen Personen gleichgestellt wird (Roller in: von Wulffen/Schütze: SGB X 8. Auflage 2014 § 10 Rdnr. 5 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 12/03 R m. w. N).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
Hier hat die Beklagte den streitgegenständlichen Prüfbescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) den Klägern jeweils als Vertreter der GbR zukommen lassen. Die Annahme der Kläger, der Bescheid sei ihnen nur als Privatpersonen aufgrund der akzessorischen Haftung als Gesellschafter zugegangen, ist dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert nicht zu entnehmen:
Soweit sich die Kläger auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 22. Oktober 2010 berufen, verfängt dies nicht. Im dortigen Fall war der streitgegenständliche Erschließungsbeitragsbescheid nämlich nur an die Gesellschafter persönlich ohne Hinweis auf ihre Eigenschaft als Gesellschafter der Grundstückseigentümer GbR gerichtet gewesen. (Nur) weil vorleistungspflichtig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstückseigentümerin, und die Vorausleistungsbescheide der Behörde an die Gesellschafter persönlich gerichtet gewesen sei, sei der Bescheid rechtswidrig gewesen (a. a. O. juris-Rdnr. 25). Im vorliegenden Fall habe -so der VGH- an der fehlerhaften inhaltlichen Adressierung keine Zweifel bestanden, auch wenn auf einen objektiven Verständnishorizont des Empfängers abgestellt werde. Die Empfänger hätten (u. a.) noch nicht einmal erkennen können, dass ein wortgleicher Bescheid für dasselbe Grundstück auch gegenüber weiteren Personen erlassen worden sei. Der Bescheid habe aus Empfängersicht nur so verstanden werden können, dass der jeweilige Adressat persönlich als (Mit-)Eigentümer zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen werde (a. a. O. Rdnr. 31).
Der vorliegende Prüfbescheid ist jedenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2009 unmissverständlich an die GbR, die "Firma F, G GbR", vertreten durch den Kläger zu 1), gerichtet gewesen. Darüber hinaus war bereits der Ausgangsbescheid -ebenso wie der Widerspruchsbescheid- jeweils nicht an die Kläger als Privatpersonen, sondern ausdrücklich an sie als Gesellschafter und damit als Vertreter der GbR gerichtet gewesen. Jeder einzelne der Kläger war Vertreter der GbR, §§ 714, 709 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Adressiert wurde zudem nicht an die Privatanschrift.
Eine andere Sichtweise liegt auch nicht dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2002 (15 A 5299/00) zu Grunde. Das dortige Gericht hat vielmehr einen Beitragsbescheid, der ähnlich wie hier an die einzelnen Gesellschafter "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gerichtet war, ebenfalls als an die GbR gerichtet angesehen. Die Feststellungsklage eines Gesellschafters, es sei nicht speziell an ihn ein Haftungsbescheid ergangen, hatte deshalb Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
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