L 11 AS 687/15 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 92/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 687/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung des Termins im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Kläger geltend gemacht wird.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.09.2015 - S 17 AS 92/12 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen zuletzt in Höhe von 146,94 EUR. Der Kläger bezog Alg II zuletzt aufgrund der Bescheide vom 28.02.2011, 26.03.2011 (nicht in der Akte zu finden), 11.04.2011 und 19.04.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011. Nach der Mitteilung des Klägers, dass er Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erziele, hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2011 in der Fassung des Bescheides vom 07.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 die bewilligten Leistungen teilweise auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 689,24 EUR. Die ihm als Versicherungsvertreter zugeflossenen Provisionen seien als Einkommen anzurechnen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Da zwischenzeitlich Versicherungsverträge storniert worden seien, müsse er Provisionen zurückzahlen. Zudem habe er Betriebsausgaben u.a. für einen mangels vorhandenen eigenen Führerscheins erforderlichen Fahrer in Höhe von 2.400,00 EUR und Benzinkosten in Höhe von 480,00 EUR für die oben genannte Zeit gehabt, die abzuziehen seien. Nach Einholung von Auskünften über die tatsächlich erfolgte Rückzahlung von Provisionen - eine solche Rückzahlung wurde zum Teil nicht bzw. erst am 30.11.2011 gefordert, der Kläger hat bis heute keine Rückzahlung geleistet - hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2015 und nach Antrag auf mündliche Verhandlung durch den Kläger mit Urteil vom 30.09.2015 die angegriffenen Bescheide teilweise abgeändert und den Kläger zur Erstattung von lediglich 146,94 EUR verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Ausgaben für Benzin und Fahrer stünden unabhängig von deren Glaubwürdigkeit in einem krassen Missverhältnis zu den erzielten Einnahmen und seien daher nicht zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Vor der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger die Verlegung des Termins beim SG wegen eines auswärtigen Praktikums beantragt und um einen neuen Termin gebeten. Das SG hatte daraufhin lediglich mitgeteilt, sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet. In der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Gegen das Urteil vom 30.09.2015 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das SG habe seine Ausgaben für einen Fahrer und seine Benzinkosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, so dass er etwas an die Beklagte zurückzahlen müsse. Damit sei er nicht einverstanden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gemäß dem Urteil des SG hat der Kläger lediglich 146,94 EUR zurückzuzahlen. Allein soweit reicht seine Beschwer.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung finden sich nicht. Vom Kläger wird dies auch nicht geltend gemacht. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf den die Entscheidung beruhen kann, wird vom Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht. Zwar hat der Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 um eine Verlegung wegen eines unaufschiebbaren auswärtigen Praktikums gebeten, woraufhin ihm das SG lediglich mitgeteilt hat, dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet sei. Es hat jedoch keine Entscheidung über eine Verlegung des Termins per Beschluss getroffen. Dies kann eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 160 RdNr 20; Keller ebenda § 62 Rdnr. 6d), jedoch wurde dieser Verfahrensmangel vom Kläger im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht, obwohl dies gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erforderlich ist, wie dem Kläger auch in der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden war. Dazu sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau anzugeben und aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll und sinngemäß auch, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird. Dies hat der Kläger nicht getan, vielmehr hat er im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Ausführungen wiederholt.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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