L 5 RS 188/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 26 RS 294/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 188/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Zeugenaussage - SED-Parteibuch
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Der Zufluss von Jahresendprämie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 verurteilt, für die Jahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen: Für das Jahr: 1976 990,21 M 1977 980,08 M 1978 994,72 M 1980 1.116,66 M 1982 1.100,45 M 1983 1.130,74 M 1985 1.215,89 M 1986 1.190,61 M 1987 1.187,04 M 1988 1.206,20 M Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der 1941 geborene Kläger ist nach einem Studium an der Technischen Universität D seit 27. Juli 1968 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der Fachrichtung "elektrische Maschinen, Geräte und Antriebe" zu führen. Er war vom 13. September 1965 bis 31. Dezember 1968 als technischer Sachbearbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Starkstromanlagenbau B und vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1974 als Bauleiter im VEB Kraftwerksanlagenbau B beschäftigt. Mit Zeugnis der Technischen Universität D vom 31. August 1973 erwarb er die Berechtigung die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen. Mit Urkunde der Technischen Universität D vom 3. April 1974 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1983 als Leiter Investrealisierung im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Oberbauleiter im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 17. Juni 2011 begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1976 bis 1989 und legte sein Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) mit Mitgliedsbeitragszahlungsnachweisen für den Zeitraum von September 1971 bis November 1989 vor. Für das Jahr 1989 enthält das SED-Parteibuch den Beitragseintrag: "JEP 46,20".

Nach Einholung von Auskünften bei der Firma Vattenfall am 5. und 8. August 2011, die die vom Kläger bezogenen Bruttoentgelte von Januar 1975 bis Juni 1990 und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau von 1977 bis Juni 1990 bescheinigten sowie ausführten, dass Unterlagen zu bezogenen Jahressonderzahlungen und Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei stellte sie insgesamt höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1977 bis 1990 unter Berücksichtigung der von der Firma Vattenfall mitgeteilten zusätzlichen Belohnungen im Bergbau (für 1977 bis 1990) und einer vom Kläger glaubhaft gemachten Jahresendprämie (für 1989) fest. Die Anerkennung weiterer Entgelte (zusätzliche Belohnung im Bergbau für 1969 bis 1976 sowie Jahresendprämien für 1969 bis 1988 und 1990) lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Außerdem stellte sie in einem Anlagenblatt zum Bescheid fest, dass die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Dezember 1968 im VEB Starkstromanlagenbau B zu Unrecht festgestellt worden sei, da der Betrieb kein Produktionsbetrieb gewesen sei. Der Bescheid vom 17. Mai 2002 könne insoweit aber nicht zurückgenommen werden, sodass es bei den rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten verbleibe.

Den hiergegen vom Kläger am 1. September 2011 erhobenen Widerspruch, mit dem er die Zuerkennung der Jahresendprämien für die Jahre 1976 bis 1988 mit dem Argument begehrte, dem SED-Parteibuch könne auch für die anderen Jahre in jeweils einem Monat ein höherer Mitgliedsbeitrag entnommen werden, der auf der Jahresendprämie basiere, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2012 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Höhe der Jahresendprämien sei von der Erfüllung der für die Werktätigen festgelegten Leistungskriterien abhängig gewesen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe einer Jahresendprämie seien von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Das Parteibuch lasse keine eindeutigen Schlüsse zu.

Mit der hiergegen am 15. Februar 2012 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 bzw. die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 und verwies auf die in den Zuflussjahren im SED-Parteibuch eingetragenen erhöhten Mitgliedsbeiträge, die auf der Auszahlung der Jahresendprämie basieren würden. Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 6. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien seien steuerfreie Verdienstbestandteile gewesen und daher kein relevantes Arbeitsentgelt. Die entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei abzulehnen (Verweis auf: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08).

Gegen das am 17. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. März 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren zur Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 bzw. die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Jahresendprämien seien einmalige Arbeitsverdienste und nach dem AAÜG zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.

Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen, betriebliche Arbeitsbeurteilungen und Arbeitsauszeichnungen des Klägers beigezogen, die schriftliche Erklärung der Zeugen H P (Generaldirektor des volkseigenen Braunkohlenkombinats S ) und Dr. D W (Direktor für Sozialökonomie des volkseigenen Braunkohlenkombinats S ) vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien beigezogen, die auch der Kläger nochmals einreichte, sowie eine schriftliche Auskunft des Zeugen E N am 4. September 2015 eingeholt.

Mit Schriftsätzen vom 21. September 2015 und 7. Oktober 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits (zuletzt) mit Bescheid vom 22. August 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der im Überprüfungsverfahren ergangene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil mit ihm das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 (teilweise) abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2012 zu verurteilen für die Jahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie tenoriert zu berücksichtigen.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 17. Mai 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 22. August 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch teilweise zu Unrecht (teilweise) nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988) für das vorangegangene Beschäftigungsjahr zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er ebenfalls zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.), sodass das Gericht hinsichtlich der Höhe nicht von der von Rechts wegen gegebenen Möglichkeit (§§ 287 Abs. 2, 287 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) der Schätzung Gebrauch nehmen muss (vgl. dazu ausführlich jeweils: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-65; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-57; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52-67; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 55-70; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 59-75; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-69).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Mining AG vom 5. August 2011 und vom 8. August 2011 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Nachfolgefirma (Vattenfall Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 26. Juli 2011 wiederholt mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht.

Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftmachung der Jahresendprämienzahlungen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht aus den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch folgt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu ausführlich und dezidiert: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 26-31; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 480/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-37; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 29-34; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 88/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 28-33; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2012 - L 5 RS 362/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 34-44; ebenso und ausdrücklich im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 1 R 387/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 25; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27; Thüringer LSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - L 6 R 1280/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 - L 33 R 151/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind in den vom Kläger geltend gemachten Zuflussjahren 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 regelmäßig im Monat März erhöhte Parteibeiträge im SED-Mitgliedsbuch eingetragen. Woraus diese allerdings resultieren, ist dort nicht vermerkt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall (unabhängig von den Eintragungen in seinem SED-Parteibuch) glaubhaft gemacht hat, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den konkret streitgegenständlichen Beschäftigungsjahren 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Er war in den Jahren 1975 bis 1977, 1979 sowie 1981 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W und in den Jahren 1984 bis 1987 Angehöriger des VEB Braunkohlewerk "Glückauf" K (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 104-108 der Gerichtsakte) sowie aus den vorgelegten Arbeits-, Änderungs- und Überleitungsverträgen vom 16. Dezember 1974, 13. Oktober 1976, 21. Dezember 1977 und 17. Mai 1983 (Bl. 84, 88 Rückseite, 89 und 93 der Gerichtsakte) ergibt.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 AGB-DDR). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595; nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindern eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn sie im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von der schriftlichen Erklärung des Zeugen H P (ehemaliger Generaldirektor des Kombinats) und Dr. D W (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 59-60 und 70-71 der Gerichtsakte) und der schriftlichen Auskunft des Zeugen E N vom 4. September 2015 (Bl. 115-116 der Gerichtsakte) sowie ausgehend von den sonstigen Unterlagen, die der Kläger bezüglich seiner Arbeitsleistungen schriftlich zu den Akten reichte, ist zudem glaubhaft gemacht, dass er (und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte,) die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 AGB-DDR).

Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (volkseigenes Braunkohlenkombinat S ) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W sowie im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K , an jeden Beschäftigten in den Jahren von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit der Beschäftigten festgelegt war. Glaubhaft ist diese Auskunft im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch deshalb, weil der Kläger eine Blanko-"Quittungsliste Jahresendprämie 1987" vom 15. Januar 1988 (Bl. 73-75 der Gerichtsakte) vorlegen konnte, in der für sämtliche Beschäftigte der Abteilung "FB Investitionen" im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K ein konkreter Jahresendprämienbetrag vermerkt ist.

Der Zeuge E N , der mit dem Kläger seit Januar 1984 im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K zusammenarbeitete, bekundete gleichfalls, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an seine Beschäftigten gezahlt hat. Er führte dazu konkretisierend aus, dass die Jahresendprämie jährlich im ersten Quartal des auf die Planerfüllung folgenden Planjahres gezahlt wurde, Bezugsgröße für die Höhe der Auszahlung das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Vorjahres war und entsprechend der Planerfüllung der Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämien vom Werk festgelegt worden war. Die Auszahlungshöhe der Jahresendprämien wurde dann auf entsprechenden Listen aufgeführt. Diese Angabe korrespondiert wiederum mit der vom Kläger vorgelegten Blanko-"Quittungsliste Jahresendprämie 1987" vom 15. Januar 1988 (Bl. 73-75 der Gerichtsakte), in der für sämtliche Beschäftigte der Abteilung "FB Investitionen" im VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K ein konkreter Jahresendprämienbetrag vermerkt ist. Zumindest ab dem Jahr 1985 erfolgte die Auszahlung der Jahresendprämien per Banküberweisung. Dem Zeugen E N selbst waren in seiner Eigenschaft als Oberbauleiter für die Investitionsdurchführung in den Tagebauen N und B des ehemaligen VEB Braunkohlenwerk "Glückauf" K aus den Dienstberatungen des Direktionsbereiches die die Jahresendprämien betreffenden Diskussionen und Festlegungen bekannt. Grundlage der Jahresendprämienzahlungen waren die entsprechenden Betriebsprämienordnungen.

Aus der Leistungseinschätzung des Betriebes über den Kläger vom 19. Dezember 1977 (Bl. 102 der Gerichtsakte) geht unter anderem hervor, dass er bei der Verrichtung der ihm übertragenen Aufgaben hohe Einsatzbereitschaft an den Tag legte, sich immer besser mit großer Selbständigkeit in seine Arbeitsaufgaben einarbeitete, Probleme immer aktiv bearbeitete, sein Fachwissen auch in der Anleitung der ihm zugeordneten Mitarbeiter ständig unter Beweis stellte und es verstand in allen Belangen die Aufgaben des Betriebes durchzusetzen. Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebenden Arbeitsweise des Klägers durch die ihm vom Betrieb verliehenen Auszeichnungen als "Aktivist der sozialistischen Arbeit" vom 27. Mai 1971, vom 8. Oktober 1974, von Juli 1976 und vom 28. Juli 1988 (Bl. 99, 100, 101 und 103 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden ausweislich der vorgelegten Auszeichnungsurkunden jeweils unter anderem vorbildliche Leistungen des Klägers bei der sozialistischen Arbeit belobigend hervorgehoben, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger die vom Betrieb vorgegebenen Leistungskriterien nicht erfüllt haben könnte.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die in den jeweils nachfolgenden Jahren (1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988) für die vorangegangenen Beschäftigungsjahre (1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987) zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), aber glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b).

a) Die dem Kläger in den Jahren 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser für die streitgegenständlichen Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 nicht vorlegen. Der Kläger selbst verfügt über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst im Laufe des Verfahrens auch ausführte.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Vattenfall Europe Mining AG vom 5. August 2011 und vom 8. August 2011 ergibt. Die ehemals die Lohn- und Betriebsunterlagen der Beschäftigungsbetriebe des Klägers verwaltende Nachfolgefirma (Vattenfall Europe Mining AG) hatte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens auf die entsprechenden schriftlichen Anfragen der Beklagten vom 26. Juli 2011 wiederholt mitgeteilt, dass in den ehemaligen Beschäftigungsbetrieben des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind.

Der Zeuge E N gab an, dass er zur konkreten Höhe der Jahresendprämienzahlungen an den Kläger keine konkreten Beträge angeben kann.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988 zugeflossenen Jahresendprämien ist im vorliegenden Fall allerdings glaubhaft gemacht:

Die Zeugen H P und Dr. D W erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 89,85 Prozent.

Der Zeuge E N bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu ausführlich: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 45-47; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 42-44; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 47-49; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 50-52; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 54-56; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 49-51), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.

Somit ist im Fall des Klägers zunächst der jeweilige monatliche Bruttodurchschnittsverdienst des Jahres, für den die Jahresendprämie im darauffolgenden Jahr gezahlt wurde, zu Grunde zu legen. Davon sind die von den Zeugen H P und Dr. D W bekundeten jeweiligen prozentualen Feststellungsquoten der Planerfüllung als glaubhaft gemachte Jahresendprämien festzusetzen. Von diesen Beträgen ist jeweils ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.

Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1979, 1981 bis 1982 und 1984 bis 1987 (und damit für die Zuflussjahre 1976 bis 1978, 1980, 1982 bis 1983 und 1985 bis 1988) wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1975 15.406,85 M 1.283,90 M 92,55 % 1.188,25 M 990,21 M 1976 1976 15.830,92 M 1.319,24 M 89,15 % 1.176,10 M 980,08 M 1977 1977 15.295,27 M 1.274,61 M 93,65 % 1.193,67 M 994,72 M 1978 1979 17.093,51 M 1.424,46 M 94,07 % 1.339,99 M 1.116,66 M 1980 1981 17.235,75 M 1.436,31 M 91,94 % 1.320,54 M 1.100,45 M 1982 1982 18.122,08 M 1.510,17 M 89,85 % 1.356,89 M 1.130,74 M 1983 1984 19.486,80 M 1.623,90 M 89,85 % 1.459,07 M 1.215,89 M 1985 1985 19.081,56 M 1.590,13 M 89,85 % 1.428,73 M 1.190,61 M 1986 1986 19.024,33 M 1.585,36 M 89,85 % 1.424,45 M 1.187,04 M 1987 1987 19.331,36 M 1.610,95 M 89,85 % 1.447,44 M 1.206,20 M 1988

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
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