Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 RS 2129/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 609/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR - Berücksichtigung von Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss und Schichtzuschlag als Arbeitsentgelt
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
3. Die den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Schichtzuschläge sind zwar Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, aber nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts lohnsteuerfreie laufende Zuschläge, sodass eine Berücksichtiugung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht in Betracht kommt.
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
3. Die den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlten Schichtzuschläge sind zwar Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, aber nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts lohnsteuerfreie laufende Zuschläge, sodass eine Berücksichtiugung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht in Betracht kommt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung, gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie als bezogen behaupteter Schichtzuschläge festzustellen.
Der 1934 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs der DDR und später zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Juli 1990 bei der Oberfinanzdirektion C. In diesem Zeitraum erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990.
Mit Überführungsbescheid vom 22. April 1997 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne Verpflegungsgeld, Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse oder Schichtzuschläge zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2001 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 1997 um einen Zeitraum des Bezugs einer Dienstbeschädigungsteilrente (im Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis 31. Dezember 1977), ohne dass sich eines Änderung der festgestellten Jahresbruttoarbeitsentgelte ergab.
Am 31. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 24. September 2008 lehnte dies die Beklagte mit der Begründung ab, die Zahlungen seien kein rentenversicherungspflichtiges Entgelt. Den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 2008, mit dem dieser zusätzlich auch die Einbeziehung von Schichtzuschlägen geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 als unbegründet zurück: Die Zahlung von Schichtzuschlägen sei nicht nachgewiesen; aus den Besoldungsunterlagen ergäben sich keine Zahlungshinwiese. Die in den Besoldungsstammkarten als gezahlten ausgewiesenen Verpflegungsgelder und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung, Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen sowie Schichtzuschlägen. Die Zahlung des Schichtzuschlags sei zusätzlich zur monatlichen Vergütung auf der Grundlage der Nachweisführung innerhalb der Zolldienststellen erfolgt. Zahlungsnachweise besitze er zwar nicht, anhand eines exemplarischen Schichtplans und der schriftlichen Aussagen der Zeugen W W , C B , K H und H W könne er die Zahlung aber belegen.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Entgeltfeststellungen. Der Schichtzuschlag sei zwar Arbeitsentgelt, jedoch nicht zu berücksichtigen, da er sowohl nach DDR- als auch nach bundesrepublikanischem Recht steuerfrei gewesen sei. Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien wohl eher kein Arbeitsentgelt, sondern Aufwandentschädigungen. Die Beantwortung dieser Frage könne offen gelassen werden, weil beide Zahlungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses nach DDR-Recht lohnsteuerfrei gewesen seien und sich nicht auf die Altersversorgung ausgewirkt hätten. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 5. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. August 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung, Reinigungszuschüssen und Schichtzuschlägen weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 22. April 1997 in der Fassung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld bzw. Sachbezug für kostenfreie Verpflegung für den Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 sowie in Form von Schichtzuschlägen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Bei den Zahlungen von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen habe es sich nicht um überführungsrelevante Arbeitsentgelte gehandelt. Die Zahlungen seien sozialpolitisch motiviert gewesen bzw. hätten Aufwandscharakter gehabt. Die Zahlung von Schichtzuschlägen habe der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Das Gericht hat die im Zeitraum von 1962 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 9. September 2015 und 10. Oktober 2015 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeldern (oder kostenfreier Verpflegung als Sachbezug) im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 und in Form von Schichtzuschlägen im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR.
1. Die vom Kläger im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsbescheid vom 24. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte des Klägers im Feststellungsbescheid (sog. Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 1. Februar 1962 (Verpflegungsgelder) bzw. 1. Januar 1969 (Reinigungszuschläge) bzw. 1. Oktober 1970 (Schichtzuschläge) bis 31. Dezember 1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Verpflegungsgelder und kostenfreien Verpflegung als Sachbezug, der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie der Schichtzuschläge festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch des Klägers besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die dem Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bzw. vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse, den geltend gemachten Sachbezug der kostenfreien Verpflegung sowie die als bezogen geltend gemachten Schichtzuschläge hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes:
Die bundesrechtliche Qualifizierung der an den Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder sowie des Sachbezugs der kostenlosen Verpflegung (dazu nachfolgend unter a) sowie der an den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 gezahlten Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen und Zuschüssen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.
Die bundesrechtliche Qualifizierung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als bezogen behaupteten Schichtzuschläge (dazu nachfolgend unter c) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese behaupteten Zahlungen nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts lohnsteuerfrei waren und deshalb kraft gesetzlicher Fiktion der §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB IV, 1 ArEV nicht als Arbeitsentgelt gelten.
a) Die an den Kläger teilweise ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1962 (gültig seit 1. Mai 1957) bis 31. Juli 1965 auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Befehls Nr. 2/57 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs), 2. im Zeitraum vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR), 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 4. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung] sowie Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 [Verpflegungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung), 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und 3. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung - der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.
Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm, nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung einzusetzen.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).
b) Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1973 auf der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.30 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die ständig Uniform trugen, erstmals ab Januar 1969, ausgehend von einer Aufwandsersatzpauschale in Höhe von 42,00 Mark jährlich für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlungen, einen monatlichen Reinigungszuschlag (so die Terminologie bis 31. Dezember 1985) bzw. Reinigungszuschuss (so die Terminologie ab 1. Januar 1986) in Höhe von monatlich 3,50 Mark.
Dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1969 erstmalig eingeführte Reinigungszuschlag für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR diente als Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten zweckgebundenen und gegen Rechnung nachzuweisenden Aufwendungen für Uniformreinigungen und Stiefelbesohlungen (vgl. Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964). Die Zahlung hatte damit pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Die Uniform der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR war ein Ehrenkleid und von den Trägern sauber zu halten, um ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Die Reinigung der Uniform diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Der Reinigungszuschlag bzw. der Reinigungszuschuss wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich der Abgeltung der für die Reinigung der Uniform erbrachten, und aufgrund Dienstpflicht zu erbringenden, Aufwendungen der Angehörigen der Zollverwaltung (so ausdrücklich: Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Reinigungszuschlages bzw. Reinigungszuschusses ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 23. September 1964 bis 19. August 1966 die Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964, 2. im Zeitraum vom 20. August 1966 bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 3. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).
Nach Ziffer 1. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 war jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten hatten durch regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung zu gewährleisten. Nach Ziffer 2. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 waren jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung – jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten: - zwei Uniformreinigungen - eine Reinigung der Stiefelhose, - eine Reinigung des Wintermantels und - drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen. Nach Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Gütekontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet. Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen war aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis zum 31. Dezember 1968 praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4. Satz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) waren Bekleidung und Ausrüstung wichtige materielle Bestandteile der Einsatzbereitschaft und mussten deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig vorhanden sein. Nach Ziffer 4. Satz 2 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) war jeder Angehörige der Zollverwaltung für die ihm übergebene Bekleidung und Ausrüstung und damit auch für ihre Reinigung, Pflege und Instandhaltung verantwortlich. Nach Ziffer 4. Satz 3 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) hatte die Reinigung unter Beachtung der in den Bekleidungsgegenständen angebrachten Pflegesymbole zu erfolgen. Nach Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die für die Reinigung erforderlichen Aufwendungen durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung abgegolten.
c) Die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als tatsächlich bezogen behaupteten Schichtzuschläge konnten lediglich auf folgenden Vorschriften beruhen: 1. im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 4.21 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR) in der Fassung der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR vom 8. Dezember 1970, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 4.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 2.8.4. (später 2.8.5.) der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften war – erstmalig mit Wirkung ab 1. Oktober 1970 – an die Angehörigen der Grenzzollämter, die ihren Dienst in Nachtschichten und an Sonntagen und Feiertagen verrichteten, ein Schichtzuschlag zu zahlen, und zwar a) bei der Ableistung von monatlich mindestens zehn (ab 1. Dezember 1989: exakt zehn) Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten in Höhe von 80,00 Mark pro Monat, b) bei weniger als zehn Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten in Höhe von 7,00 Mark pro Schicht sowie c) (ab 1. Dezember 1989) ab der 11. Schicht in Höhe von 8,00 Mark pro Schicht. Bei variabler Dienstverrichtung waren die geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden monatlich auf volle Dienstschichten (eine Dienstschicht = acht Stunden) umzurechnen. Als geleisteter Nachdienst galt nur die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Schichtzuschlag war auch bei Sondereinsätzen, die mit 12-Stundendienst verbunden waren, für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten zu zahlen, auch wenn diese Mitarbeiter keinen ständigen Schichtdienst verrichteten.
Nach Ziffer 2. der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 8. Dezember 1970 war an den Grenzzollämtern ein kontrollfähiger Nachweis für Schichtzuschläge zu führen. Aus dem Nachweis mussten Dienstgrad, Name, Vorname, Monat, Anzahl der Schichten, ausgezahlter Betrag, Unterschrift des Empfängers und Auszahlungsdatum ersichtlich sein. Vom Grenzzollamtsleiter war hinter der Endsumme der monatlich zu zahlenden Beträge zu bestätigen, dass die aufgeführten Angehörigen die eingetragenen Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten geleistet hatten. Nach Ziffer 3. der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 8. Dezember 1970 hatte die Auszahlung des Schichtzuschlages für den Zeitraum vom Ersten bis Letzten des Monats jeweils bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats aus der Bürokasse der Grenzzollämter zu erfolgen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften würde es sich zwar bei den geltend gemachten Schichtzuschlägen um laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die als Gegenleistung für die verrichtete Arbeitsleistung erbracht wurden, handeln. Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind die geltend gemachten Schichtenzuschläge jedoch nicht zu bewerten:
Dabei kann zunächst dahinstehen, dass der Kläger den Erhalt der von ihm geltend gemachten Schichtzuschläge nicht nachweisen kann, weil diese in den Besoldungsstammkarten nicht aufgeführt sind bzw. nach den gesetzlichen Regelungen in diesen (wegen der Barzahlung aus den Bürokassen der einzelnen Grenzzollämtern) auch gar nicht vermerkt werden konnten und der Kläger Auszahlungslisten, Auszahlungsquittungen oder andere Auszahlungsunterlagen nicht vorlegen konnte. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger mit Hilfe der von ihm im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen W W vom 18. Mai 2011 (Bl. 152 der Gerichtsakte), C B vom 12. Mai 2011 (Bl. 153 der Gerichtsakte), K H vom 28. April 2011 (Bl. 154-155 der Gerichtsakte) und H W vom 14. Februar 2011 (Bl. 156-159 der Gerichtsakte) und des (nachträglich angefertigten) Muster-Schichtdienstplans der Zollstelle H (vom 6. April 2011, Bl. 160 der Gerichtsakte) den Zufluss der Schichtzuschläge glaubhaft machen kann.
Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Schichtzuschläge als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich – nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts – um lohnsteuerfreie laufende Zuschläge handelte, die zusätzlich zu Löhnen gewährt worden sind. Die geltend gemachten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten gelten nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, 1 ArEV in Verbindung mit § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Arbeitsentgelt (so die Terminologie von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (so die Terminologie von § 1 ArEV). Nach § 3b Abs. 1 EStG (in der vom 30. Dezember 1989 bis 28. April 1997, und damit am 1. August 1991, geltenden Fassung) sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert des Grundlohns nicht übersteigen. Die vom Kläger geltend gemachten Zuschläge übersteigen den Grundlohn weder um 150, noch um 125, noch um 50, noch um 25 vom Hundert. Ein Übersteigen ergibt sich dabei weder bei vergleichender Betrachtung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als tatsächlich bezogen behaupteten Schichtzuschläge in Höhe von 560,00 Mark jährlich mit dem jährlichen Arbeitsgrundverdienst des Klägers, wie er im Überführungsbescheid vom 22. April 1997 jeweils ausgewiesen ist, noch bei vergleichender Betrachtung der gesetzlich festgelegten Höhe der einzelnen Schichtzuschläge in Höhe von 7,00 Mark (bzw. 8,00 Mark) pro Schicht bzw. 80,00 Mark pro Monat (bei Ableistung von monatlich mindestens zehn Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten) mit dem täglichen bzw. monatlichen Arbeitsgrundverdienst, wie er sich aus den im Überführungsbescheid vom 22. April 1997 festgestellten Arbeitsentgelten errechnen lässt (vgl. dazu nachfolgende Tabelle). Kalenderjahr Jahresbruttoarbeits-verdienst Monatsdurchschnitts-verdienst Tages- also Schicht-arbeitsverdienst 1970 7.296,00 M 608,00 M 20,27 M 1971 7.296,00 M 608,00 M 20,27 M 1972 7.633,50 M 636,13 M 21,20 M 1973 8.442,00 M 703,50 M 23,45 M 1974 9.132,00 M 761,00 M 25,37 M 1975 9.603,50 M 800,29 M 26,68 M 1976 10.098,00 M 841,50 M 28,05 M 1977 10.488,50 M 874,04 M 29,13 M 1978 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1979 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1980 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1981 11.964,00 M 997,00 M 33,23 M 1982 12.108,00 M 1.008,75 M 33,63 M 1983 12.396,00 M 1.033,00 M 34,43 M 1984 7.142,12 + 3.090,34 M 852,71 M 28,42 M 1985 12.396,00 M 1.033,00 M 34,43 M 1986 14.952,00 M 1.246,00 M 41,53 M 1987 15.132,00 M 1.261,00 M 42,03 M 1988 15.132,00 M 1.261,00 M 42,03 M 1989 16.002,00 M 1.333,50 M 44,45 M 1990 9.186,00 + 9.986,00 M 1.597,67 M 53,26 M
Die geltend gemachten Schichtzuschläge waren daher nach § 3b Abs. 1 EStG nach allen Betrachtungen steuerfrei. Eine im Sinne des § 1 ArEV abweichende Rechtslage ergibt sich auch nicht aus § 3 ArEV. Nach § 3 Satz 1 ArEV sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind, (nur) in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Vorliegend betrifft die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Zuschläge aber die gesetzliche Rentenversicherung und nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung, gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie als bezogen behaupteter Schichtzuschläge festzustellen.
Der 1934 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1991 in einem Dienstverhältnis zum Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs der DDR und später zur Zollverwaltung der DDR; ab 1. Juli 1990 bei der Oberfinanzdirektion C. In diesem Zeitraum erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen in Höhe von 3,50 Mark monatlich im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990.
Mit Überführungsbescheid vom 22. April 1997 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte (inklusive Wohnungsgeld und Grenzzuschlag) fest, ohne Verpflegungsgeld, Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse oder Schichtzuschläge zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2001 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom 22. April 1997 um einen Zeitraum des Bezugs einer Dienstbeschädigungsteilrente (im Zeitraum vom 1. Juni 1976 bis 31. Dezember 1977), ohne dass sich eines Änderung der festgestellten Jahresbruttoarbeitsentgelte ergab.
Am 31. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse. Mit Bescheid vom 24. September 2008 lehnte dies die Beklagte mit der Begründung ab, die Zahlungen seien kein rentenversicherungspflichtiges Entgelt. Den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 2008, mit dem dieser zusätzlich auch die Einbeziehung von Schichtzuschlägen geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 als unbegründet zurück: Die Zahlung von Schichtzuschlägen sei nicht nachgewiesen; aus den Besoldungsunterlagen ergäben sich keine Zahlungshinwiese. Die in den Besoldungsstammkarten als gezahlten ausgewiesenen Verpflegungsgelder und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse seien nicht überführungsrelevant und hätten Aufwandscharakter gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung, Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen sowie Schichtzuschlägen. Die Zahlung des Schichtzuschlags sei zusätzlich zur monatlichen Vergütung auf der Grundlage der Nachweisführung innerhalb der Zolldienststellen erfolgt. Zahlungsnachweise besitze er zwar nicht, anhand eines exemplarischen Schichtplans und der schriftlichen Aussagen der Zeugen W W , C B , K H und H W könne er die Zahlung aber belegen.
Die Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Entgeltfeststellungen. Der Schichtzuschlag sei zwar Arbeitsentgelt, jedoch nicht zu berücksichtigen, da er sowohl nach DDR- als auch nach bundesrepublikanischem Recht steuerfrei gewesen sei. Das Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss seien wohl eher kein Arbeitsentgelt, sondern Aufwandentschädigungen. Die Beantwortung dieser Frage könne offen gelassen werden, weil beide Zahlungen im Zeitpunkt ihres Zuflusses nach DDR-Recht lohnsteuerfrei gewesen seien und sich nicht auf die Altersversorgung ausgewirkt hätten. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Frage der Steuerfreiheit nicht auf die steuerrechtlichen Regelungen der am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Gesetze an.
Gegen das am 5. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. August 2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren in Bezug auf die zusätzliche Feststellung von Verpflegungsgeld, Sachbezug für kostenfreie Verpflegung, Reinigungszuschüssen und Schichtzuschlägen weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend und missachte die Rechtsprechung des BSG. Die Zahlungen seien Arbeitsentgelt gewesen, die unabhängig von einer Beitragszahlung rentenwirksam seien. Bundesrechtlich habe es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 22. April 1997 in der Fassung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte in Form von Verpflegungsgeld bzw. Sachbezug für kostenfreie Verpflegung für den Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 sowie in Form von Schichtzuschlägen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Bei den Zahlungen von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschüssen habe es sich nicht um überführungsrelevante Arbeitsentgelte gehandelt. Die Zahlungen seien sozialpolitisch motiviert gewesen bzw. hätten Aufwandscharakter gehabt. Die Zahlung von Schichtzuschlägen habe der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Das Gericht hat die im Zeitraum von 1962 bis 1990 geltenden Besoldungsordnungen, Verpflegungsordnungen und Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 9. September 2015 und 10. Oktober 2015 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage im Ergebnis – nicht allerdings in der Begründung – zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 ist insgesamt rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von Verpflegungsgeldern (oder kostenfreier Verpflegung als Sachbezug) im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990, in Form von Reinigungszuschlägen bzw. Reinigungszuschüssen im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 und in Form von Schichtzuschlägen im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 im Rahmen der bereits anerkannten (bestandskräftig festgestellten) Beschäftigungszeiten zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR.
1. Die vom Kläger im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG) geltend gemachten Klagebegehren, die Ablehnungsentscheidung im Überprüfungsbescheid vom 24. September 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 (§ 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 Satz 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags der Arbeitsentgelte des Klägers im Feststellungsbescheid (sog. Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 teilweise zurückzunehmen und im Zeitraum vom 1. Februar 1962 (Verpflegungsgelder) bzw. 1. Januar 1969 (Reinigungszuschläge) bzw. 1. Oktober 1970 (Schichtzuschläge) bis 31. Dezember 1990 anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Verpflegungsgelder und kostenfreien Verpflegung als Sachbezug, der Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse sowie der Schichtzuschläge festzusetzen, sind unbegründet. Ein solcher Rücknahmeanspruch des Klägers besteht nicht.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid (Überführungsbescheid) vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von weiteren Entgelten im Rahmen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1, 5 und 8 AAÜG.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 22. April 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Dezember 2001 Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 3 der Anlage 2 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die dem Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bzw. vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder und Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse, den geltend gemachten Sachbezug der kostenfreien Verpflegung sowie die als bezogen geltend gemachten Schichtzuschläge hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise allerdings dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IV, § 14, Rdnr. 27 [Stand: Mai 2013]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes:
Die bundesrechtliche Qualifizierung der an den Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1990 (teilweise) gezahlten Verpflegungsgelder sowie des Sachbezugs der kostenlosen Verpflegung (dazu nachfolgend unter a) sowie der an den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 gezahlten Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse (dazu nachfolgend unter b) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese Zahlungen und Bezüge nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Zulagen und Zuschüssen jeweils lediglich um arbeitgeberseitige Zuwendungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen.
Die bundesrechtliche Qualifizierung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als bezogen behaupteten Schichtzuschläge (dazu nachfolgend unter c) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, weil diese behaupteten Zahlungen nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts lohnsteuerfrei waren und deshalb kraft gesetzlicher Fiktion der §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB IV, 1 ArEV nicht als Arbeitsentgelt gelten.
a) Die an den Kläger teilweise ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Verpflegungsgelder beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Februar 1962 (gültig seit 1. Mai 1957) bis 31. Juli 1965 auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Befehls Nr. 2/57 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs), 2. im Zeitraum vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 5.31 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR), 3. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 4. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986). Nach diesen Vorschriften hatten Angehörige des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden, Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von 2,00 Mark täglich (ab 1. Mai 1957), in Höhe von 3,35 Mark bzw. 2,20 Mark täglich (ab 1. August 1965), in Höhe von 3,75 Mark bzw. 3,00 Mark täglich (ab 1. April 1971), in Höhe von 4,35 Mark bzw. 3,75 Mark täglich (ab 1. Januar 1972), in Höhe von 4,50 Mark bzw. 4,25 Mark täglich (ab 1. Juli 1973) sowie in Höhe von 136,97 Mark monatlich (ab 1. Januar 1986). Angehörigen des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs, später der Zollverwaltung, die in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen wohnten, wurde freie Verpflegung gewährt.
Die Zahlung des Verpflegungsgeldes erfolgte als Surrogat für die ansonsten in den Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnheimen bereitgestellte Vollverpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung, wie sich aus den benannten Besoldungsordnungen ergibt. Zweck des Verpflegungsgeldes war die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu gewährleisten und die Erledigung der staatlichen Aufgaben durch die beschäftigten Zöllner zu sichern. Die Erhaltung eines gesunden, körperlich und geistig intakten, vollverpflegten Personalkörpers diente damit ausschließlich dem Ziel die staatliche Aufgabenwahrnehmung durch die Zollverwaltung aufrecht zu erhalten. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war nicht Zahlungszweck. Das Verpflegungsgeld, als Surrogat der Vollverpflegung der kasernierten Beschäftigten, stand den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung, sondern war zwingend und uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen (so ausdrücklich: Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 [Verpflegungsordnung] sowie Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 [Verpflegungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes (sowie der kostenfreien Verpflegung als Sachbezug) ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Verpflegungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Verpflegungsgelder (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1977 die Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung), 2. im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juli 1989 die Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) und 3. im Zeitraum ab 1. August 1989 die Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung).
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) war die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dazu war die Verpflegungsversorgung auf die dienstlichen Erfordernisse und nach den neuesten ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen zur Erreichung hoher Leistungen auszurichten. Im Einzelnen war dazu unter anderem erforderlich, dass die Verpflegungsteilnehmer mit einer vollwertigen, abwechslungsreichen, hygienisch einwandfrei zubereiteten und gesunden Verpflegung versorgt wurden. Nach Ziffer 2.1 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR Anspruch auf freie Verpflegung. Dieser Anspruch wurde sichergestellt durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung oder die Zahlung von Verpflegungsgeld entsprechend den in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung festgelegten Sätzen. Der Anspruch auf Verpflegungsgeld oder Gemeinschaftsverpflegung begann mit dem Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete mit dem Tage der Entlassung. Jedem Angehörigen der Zollverwaltung stand dabei täglich eine Grundnorm I (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 0,75 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,30 Mark für das Abendbrot = 3,35 Mark) oder eine Grundnorm II (mit einem finanziellen Tagessatz in Höhe von 1,25 M für das Frühstück, 1,30 Mark für das Mittagessen und 1,80 Mark für das Abendbrot = 4,35 Mark) und, unter Vorliegen gegebener (exakt im Detail geregelter) Bedingungen, eine Zulage zu den Grundnormen zu. Nach Ziffer 2.3 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) hatten an der Gemeinschaftsverpflegung alle Zollangehörigen teilzunehmen, die in Wohnheimen oder Internaten der Zollverwaltung wohnten. Eine Befreiung von der Vollverpflegung war nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich. Bestand aus dienstlichen und anderen Gründen, z.B. Dienstreisen, Kommandierungen, Jahres- und Wochenurlaub, Krankheit usw., keine Möglichkeit zur Teilnahme an der Vollverpflegung, so war diesen Angehörigen für diese Tage das Verpflegungsgeld zu zahlen. Nach Ziffer 2.4 der Ordnung über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 28. September 1965 (Verpflegungsordnung) entfiel die Zahlung von Verpflegungsgeld bei Einweisung zur stationären Behandlung in Krankenhäuser, in Kur- und Genesungsheime sowie bei Delegierungen an Schulen, wo freie Verpflegung gewährt wurde.
Nach Ziffer 1.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war die Verpflegungsversorgung Bestandteil der versorgungsmäßigen Sicherstellung der Zollverwaltung der DDR. Sie hatte die Aufgabe, unter Beachtung der zolldienstlichen Erfordernisse, der ständigen weiteren Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen die Verpflegung der Mitarbeiter so zu organisieren, dass sie zur Erhaltung und Erhöhung ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit beitrug. Ausgehend von dieser Aufgabenstellung war die Verpflegungsversorgung auf der Grundlage und unter strikter Wahrung - der Orientierung der Parteibeschlüsse zur Durchsetzung des sozialpolitischen Programms der SED, - der neuesten Erkenntnisse der Ernährungswissenschaften, - der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung der Forderungen der Hygiene, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit und des Brandschutzes, - der Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung unter Beachtung des effektiven Einsatzes der verfügbaren finanziellen und materiellen Mittel zu organisieren und durchzuführen. Nach Ziffer 1.2.1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) hatte diese Gültigkeit für alle Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR. Nach Ziffer 1.6. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Teilnahme der Mitarbeiter der Zollverwaltung an der Vollverpflegung in den Einrichtungen des Verpflegungswesens der Zollverwaltung auf der Grundlage der entsprechenden Normung. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) wurde das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einbehalten. Nach Ziffer 1.6. Abs. 2 Satz 2 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld uneingeschränkt für die Durchführung der Vollverpflegung einzusetzen. Nach Ziffer 1.7. Abs. 1 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) handelte es sich beim Verpflegungsgeld um eine Verpflegungsform, die anstelle der Ausgabe der Vollverpflegung erfolgte und bei der der finanzielle Satz der Grundnormen der Vollverpflegung mit der monatlichen Zahlung der Dienstbezüge an die Mitarbeiter der Zollverwaltung ausgezahlt wurde. Nach Ziffer 1.7. Abs. 3 der Ordnung Nr. 4/77 über das Verpflegungswesen in der Zollverwaltung der DDR vom 18. Juli 1977 (Verpflegungsordnung) entsprach diese Verpflegungsform den gewachsenen Anforderungen an die Verpflegungsversorgung, ermöglichte ein vielseitigeres Angebot und trug den individuellen Bedürfnissen nach Auswahl und persönlich angemessener Menge Rechnung.
Nach Ziffer 1.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) waren die Angehörigen der Zollverwaltung mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung auf der Grundlage der in der Verpflegungsordnung festgelegten Verpflegungsnormen und Richtwerte zu versorgen. Nach Ziffer 1.1. Abs. 3 Satz 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war sicherzustellen, dass in jeder Schicht alle Angehörige der Zollverwaltung der DDR eine warme Hauptmahlzeit erhielten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 5 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) hatte die Vollverpflegung in den Dienststellen mit kasernierter Unterbringung aus mindestens drei Tagesmahlzeiten zu bestehen. Zum Mittagessen waren in der Regel zwei gleichwertige Gerichte anzubieten. Nach Ziffer 1.1. Abs. 7 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war für die im Schichtdienst eingesetzten Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zusätzlich zur warmen Hauptmahlzeit in allen Dienstschichten eine Arbeitsplatz-/Pausenversorgung entsprechend den operativen Erfordernissen sicherzustellen. Nach Ziffer 2.1. Abs. 1 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) erfolgte die Verpflegung der Angehörigen der Zollverwaltung nach der Grundnorm, nach festgelegten Verpflegungsnormen und nach getroffenen Festlegungen entweder durch Selbstversorgung (mittels Auszahlung des Verpflegungsgeldes) oder durch Teilnahme an der Vollverpflegung. Nach Ziffer 2.1. Abs. 2 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) begann der Anspruch auf Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld am Tage der Einstellung in die Zollverwaltung der DDR und endete am Tage der Entlassung. Nach Ziffer 2.3. Abs. 3 der Ordnung Nr. 5/89 über die Verpflegungsversorgung in der Zollverwaltung der DDR vom 1. August 1989 (Verpflegungsordnung) war das Verpflegungsgeld bei Ausgabe von Vollverpflegung einzubehalten und uneingeschränkt für die Durchführung der Verpflegung einzusetzen.
Aus diesen Regelungen wird hinreichend deutlich, dass das Verpflegungsgeld, nicht anders als die gewährte Vollverpflegung während der Kasernierung in den Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und Internaten, dem betriebsfunktionalen Zweck der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft der Angehörigen der Zollverwaltung und damit der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung diente. Das Verpflegungsgeld und die Vollverpflegung als Sachbezug hatten daher keinen Lohncharakter im Sinne eines Entgeltes für verrichtete Dienste. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Anspruch auf Vollverpflegung und auf Verpflegungsgeld auch an dienstfreien Tagen, an Sonntagen und an Feiertagen bestand und dass die Zahlung von Verpflegungsgeld im Haushaltsplan der Zollverwaltung der DDR nicht aus dem Lohnfonds (Sachkontenklasse 2, Sachkontengruppe 20 ff.), sondern aus dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds (Sachkontenklasse 3, Sachkontengruppe 30) erfolgte (vgl. Systematik des Haushaltsplanes der Zollverwaltung der DDR, bekannt gegeben durch die Dienstanweisung 7/85 vom 10. Mai 1985).
b) Die an den Kläger ausgezahlten und ausweislich der Besoldungsstammkarten ihm tatsächlich zugeflossenen Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse beruhten 1. im Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 1973 auf der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 5.30 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 4.2 der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften erhielten Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR, die ständig Uniform trugen, erstmals ab Januar 1969, ausgehend von einer Aufwandsersatzpauschale in Höhe von 42,00 Mark jährlich für das Reinigen der Uniform und für Schuhbesohlungen, einen monatlichen Reinigungszuschlag (so die Terminologie bis 31. Dezember 1985) bzw. Reinigungszuschuss (so die Terminologie ab 1. Januar 1986) in Höhe von monatlich 3,50 Mark.
Dieser mit Wirkung ab 1. Januar 1969 erstmalig eingeführte Reinigungszuschlag für die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR diente als Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten zweckgebundenen und gegen Rechnung nachzuweisenden Aufwendungen für Uniformreinigungen und Stiefelbesohlungen (vgl. Ziffer 2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964). Die Zahlung hatte damit pauschalierten Aufwendungsersatzcharakter und diente gleichfalls dem Ziel die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch die beschäftigten Zollangehörigen zu erhalten und damit die staatlichen Aufgaben erledigen zu können. Die Uniform der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR war ein Ehrenkleid und von den Trägern sauber zu halten, um ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen. Die Reinigung der Uniform diente damit ausschließlich dem Ziel der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch die Zollverwaltung. Eine Entlohnung für geleistete und tatsächlich erbrachte Arbeit war damit nicht Zahlungszweck. Der Reinigungszuschlag bzw. der Reinigungszuschuss wurde den Angehörigen der Zollverwaltung – diesem betriebsfunktionalen Zweck korrespondierend – daher auch nicht als Entgelt zur freien Verfügung gestellt, sondern diente ausschließlich der Abgeltung der für die Reinigung der Uniform erbrachten, und aufgrund Dienstpflicht zu erbringenden, Aufwendungen der Angehörigen der Zollverwaltung (so ausdrücklich: Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 [Bekleidungsordnung]).
Diese maßgeblichen, ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang stehenden Zahlungszwecke des Reinigungszuschlages bzw. Reinigungszuschusses ergeben sich insbesondere aus den jeweils maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), Bekleidungsordnungen der Zollverwaltung der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zuschläge bzw. Zuschüsse (vgl. dazu explizit und exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) zulassen. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren insoweit maßgeblich 1. im Zeitraum vom 23. September 1964 bis 19. August 1966 die Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964, 2. im Zeitraum vom 20. August 1966 bis 28. Juli 1987 die Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) sowie 3. im Zeitraum ab 29. Juli 1987 die Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung).
Nach Ziffer 1. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 war jeder Angehörige der Zollverwaltung der DDR für die sorgfältige Pflege und Instandhaltung der ihm übergebenen Dienstbekleidung verantwortlich. Die Vorgesetzten hatten durch regelmäßige Kontrollen (Bekleidungsappelle) das saubere und vorschriftsmäßige Auftreten der Angehörigen der Zollverwaltung zu gewährleisten. Nach Ziffer 2. der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 waren jedem Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – mit Ausnahme der Empfänger von Bekleidungsgeld oder Aufwandsentschädigung – jährlich nach Vorlage der Rechnungen folgende Ausgaben aus dem Staatshaushalt zu erstatten: - zwei Uniformreinigungen - eine Reinigung der Stiefelhose, - eine Reinigung des Wintermantels und - drei Schuh- bzw. Stiefelbesohlungen. Nach Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Gütekontrolle (Eisenbahn) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Schuh- bzw. Stiefelbesohlung erstattet. Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 25/64 zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung vom 23. September 1964 erhielten Angehörige der Zollverwaltung, die in der Kontrolle des Reiseverkehrs (Straße, Bahn, Wasser) ihren Dienst verrichteten, zusätzlich die Kosten für eine Uniformreinigung und eine Reinigung der Stiefelhose erstattet.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 3/66 über die Uniformarten sowie die Tragweise und Normen und Tragezeiten der Bekleidung und Ausrüstung der Zollverwaltung der DDR vom 20. August 1966 (Bekleidungsordnung) war die Uniform der Zollverwaltung der DDR ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter der Arbeiter- und Bauernmacht zu einem bewussten und korrekten Verhalten in und außer Dienst. Die genaue Festlegung und Einhaltung der Bekleidungsordnung und der Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen war aus Sicht des Staates erforderlich, um ein diszipliniertes und einheitliches Auftreten aller Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zu gewährleisten. Jeder uniformierte Angehörige der Zollverwaltung war verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung zu pflegen und schonend zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. Januar 1969 wurde mit der 1. Änderung vom 28. November 1968 der Dienstanweisung Nr. 25/64 (zur Pflege und Instandhaltung der Dienstkleidung) vom 23. September 1964 die Auszahlung von 3,50 Mark monatlich an Angehörige der Zollverwaltung, die zum Tragen der Uniform verpflichtet waren und kein Bekleidungsgeld erhielten, als Pauschalbetrag in Höhe von jährlich 42,00 Mark für Uniformreinigungen und Schuhbesohlungen angeordnet. Damit entfiel das bis zum 31. Dezember 1968 praktizierte konkrete Erstattungsverfahren der Reinigungs- und Besohlungsaufwendungen nach Vorlage der Reinigungs- und Besohlungsrechnungen und wurde durch ein abstraktes Erstattungsverfahren in Form des Ersatzes pauschalierter Aufwendungen ersetzt.
Nach der Präambel zur Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR zur Erfüllung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben mit Bekleidung und Ausrüstung ausgestattet. Die Uniform der Zollverwaltung war auch nach dieser Präambel ein Ehrenkleid und verpflichtete alle Uniformträger als Vertreter des sozialistischen Staates zu einem bewussten und korrekten Auftreten und Verhalten. Nach Ziffer 4. Satz 1 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) waren Bekleidung und Ausrüstung wichtige materielle Bestandteile der Einsatzbereitschaft und mussten deshalb ständig in einwandfreiem Zustand und vollständig vorhanden sein. Nach Ziffer 4. Satz 2 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) war jeder Angehörige der Zollverwaltung für die ihm übergebene Bekleidung und Ausrüstung und damit auch für ihre Reinigung, Pflege und Instandhaltung verantwortlich. Nach Ziffer 4. Satz 3 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) hatte die Reinigung unter Beachtung der in den Bekleidungsgegenständen angebrachten Pflegesymbole zu erfolgen. Nach Ziffer 4. Satz 4 der Ordnung Nr. 2/87 über das Bekleidungswesen der Zollverwaltung der DDR vom 29. Juli 1987 (Bekleidungsordnung) wurden die für die Reinigung erforderlichen Aufwendungen durch die monatliche Zahlung eines Reinigungszuschusses entsprechend der Besoldungsordnung abgegolten.
c) Die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als tatsächlich bezogen behaupteten Schichtzuschläge konnten lediglich auf folgenden Vorschriften beruhen: 1. im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 30. Juni 1973 auf Ziffer 4.21 des Befehls Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR) in der Fassung der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR vom 8. Dezember 1970, 2. im Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1985 auf Ziffer 4.21 des Befehls Nr. 1/73 des Ministers für Außenwirtschaft (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Juli 1973) und 3. im Zeitraum ab 1. Januar 1986 auf Ziffer 2.8.4. (später 2.8.5.) der Ordnung Nr. 1/86 vom 1. Januar 1986 (= Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR in der Fassung vom 1. Januar 1986).
Nach diesen Vorschriften war – erstmalig mit Wirkung ab 1. Oktober 1970 – an die Angehörigen der Grenzzollämter, die ihren Dienst in Nachtschichten und an Sonntagen und Feiertagen verrichteten, ein Schichtzuschlag zu zahlen, und zwar a) bei der Ableistung von monatlich mindestens zehn (ab 1. Dezember 1989: exakt zehn) Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten in Höhe von 80,00 Mark pro Monat, b) bei weniger als zehn Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten in Höhe von 7,00 Mark pro Schicht sowie c) (ab 1. Dezember 1989) ab der 11. Schicht in Höhe von 8,00 Mark pro Schicht. Bei variabler Dienstverrichtung waren die geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden monatlich auf volle Dienstschichten (eine Dienstschicht = acht Stunden) umzurechnen. Als geleisteter Nachdienst galt nur die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Der Schichtzuschlag war auch bei Sondereinsätzen, die mit 12-Stundendienst verbunden waren, für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten zu zahlen, auch wenn diese Mitarbeiter keinen ständigen Schichtdienst verrichteten.
Nach Ziffer 2. der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 8. Dezember 1970 war an den Grenzzollämtern ein kontrollfähiger Nachweis für Schichtzuschläge zu führen. Aus dem Nachweis mussten Dienstgrad, Name, Vorname, Monat, Anzahl der Schichten, ausgezahlter Betrag, Unterschrift des Empfängers und Auszahlungsdatum ersichtlich sein. Vom Grenzzollamtsleiter war hinter der Endsumme der monatlich zu zahlenden Beträge zu bestätigen, dass die aufgeführten Angehörigen die eingetragenen Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten geleistet hatten. Nach Ziffer 3. der 3. Ergänzung der Besoldungsordnung der Zollverwaltung vom 8. Dezember 1970 hatte die Auszahlung des Schichtzuschlages für den Zeitraum vom Ersten bis Letzten des Monats jeweils bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats aus der Bürokasse der Grenzzollämter zu erfolgen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften würde es sich zwar bei den geltend gemachten Schichtzuschlägen um laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die als Gegenleistung für die verrichtete Arbeitsleistung erbracht wurden, handeln. Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind die geltend gemachten Schichtenzuschläge jedoch nicht zu bewerten:
Dabei kann zunächst dahinstehen, dass der Kläger den Erhalt der von ihm geltend gemachten Schichtzuschläge nicht nachweisen kann, weil diese in den Besoldungsstammkarten nicht aufgeführt sind bzw. nach den gesetzlichen Regelungen in diesen (wegen der Barzahlung aus den Bürokassen der einzelnen Grenzzollämtern) auch gar nicht vermerkt werden konnten und der Kläger Auszahlungslisten, Auszahlungsquittungen oder andere Auszahlungsunterlagen nicht vorlegen konnte. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger mit Hilfe der von ihm im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen W W vom 18. Mai 2011 (Bl. 152 der Gerichtsakte), C B vom 12. Mai 2011 (Bl. 153 der Gerichtsakte), K H vom 28. April 2011 (Bl. 154-155 der Gerichtsakte) und H W vom 14. Februar 2011 (Bl. 156-159 der Gerichtsakte) und des (nachträglich angefertigten) Muster-Schichtdienstplans der Zollstelle H (vom 6. April 2011, Bl. 160 der Gerichtsakte) den Zufluss der Schichtzuschläge glaubhaft machen kann.
Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Schichtzuschläge als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich – nach Maßgabe des am 1. August 1991 geltenden bundesrepublikanischen Steuerrechts – um lohnsteuerfreie laufende Zuschläge handelte, die zusätzlich zu Löhnen gewährt worden sind. Die geltend gemachten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten gelten nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, 1 ArEV in Verbindung mit § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Arbeitsentgelt (so die Terminologie von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (so die Terminologie von § 1 ArEV). Nach § 3b Abs. 1 EStG (in der vom 30. Dezember 1989 bis 28. April 1997, und damit am 1. August 1991, geltenden Fassung) sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert des Grundlohns nicht übersteigen. Die vom Kläger geltend gemachten Zuschläge übersteigen den Grundlohn weder um 150, noch um 125, noch um 50, noch um 25 vom Hundert. Ein Übersteigen ergibt sich dabei weder bei vergleichender Betrachtung der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1990 als tatsächlich bezogen behaupteten Schichtzuschläge in Höhe von 560,00 Mark jährlich mit dem jährlichen Arbeitsgrundverdienst des Klägers, wie er im Überführungsbescheid vom 22. April 1997 jeweils ausgewiesen ist, noch bei vergleichender Betrachtung der gesetzlich festgelegten Höhe der einzelnen Schichtzuschläge in Höhe von 7,00 Mark (bzw. 8,00 Mark) pro Schicht bzw. 80,00 Mark pro Monat (bei Ableistung von monatlich mindestens zehn Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten) mit dem täglichen bzw. monatlichen Arbeitsgrundverdienst, wie er sich aus den im Überführungsbescheid vom 22. April 1997 festgestellten Arbeitsentgelten errechnen lässt (vgl. dazu nachfolgende Tabelle). Kalenderjahr Jahresbruttoarbeits-verdienst Monatsdurchschnitts-verdienst Tages- also Schicht-arbeitsverdienst 1970 7.296,00 M 608,00 M 20,27 M 1971 7.296,00 M 608,00 M 20,27 M 1972 7.633,50 M 636,13 M 21,20 M 1973 8.442,00 M 703,50 M 23,45 M 1974 9.132,00 M 761,00 M 25,37 M 1975 9.603,50 M 800,29 M 26,68 M 1976 10.098,00 M 841,50 M 28,05 M 1977 10.488,50 M 874,04 M 29,13 M 1978 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1979 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1980 10.524,00 M 877,00 M 29,23 M 1981 11.964,00 M 997,00 M 33,23 M 1982 12.108,00 M 1.008,75 M 33,63 M 1983 12.396,00 M 1.033,00 M 34,43 M 1984 7.142,12 + 3.090,34 M 852,71 M 28,42 M 1985 12.396,00 M 1.033,00 M 34,43 M 1986 14.952,00 M 1.246,00 M 41,53 M 1987 15.132,00 M 1.261,00 M 42,03 M 1988 15.132,00 M 1.261,00 M 42,03 M 1989 16.002,00 M 1.333,50 M 44,45 M 1990 9.186,00 + 9.986,00 M 1.597,67 M 53,26 M
Die geltend gemachten Schichtzuschläge waren daher nach § 3b Abs. 1 EStG nach allen Betrachtungen steuerfrei. Eine im Sinne des § 1 ArEV abweichende Rechtslage ergibt sich auch nicht aus § 3 ArEV. Nach § 3 Satz 1 ArEV sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeit, auch soweit sie lohnsteuerfrei sind, (nur) in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Vorliegend betrifft die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Zuschläge aber die gesetzliche Rentenversicherung und nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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