L 4 R 2572/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 6347/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2572/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2014, soweit die Klage die Beitragsforderungen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Klägerin betrifft, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig bis zum 24. November 2015 auf EUR 33.746,10 und ab 25. November 2015 auf EUR 20.198,67 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie Umlagen nach dem Gesetz zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) in Höhe von insgesamt EUR 20.198,67. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 31. Dezember 2008 für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sind. Soweit eine weitere Beitragsnachforderung (in Höhe von EUR 13.718,67) aufgrund der Tätigkeit des früheren Beigeladenen zu 4) für die Klägerin beruht, ist dies inzwischen Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 R 4895/15.

Die Klägerin ist eine Reiseanbieterin in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die u.a. im Linien- und Reiseverkehr mit Bussen tätig ist; daneben betreibt sie ein Reisebüro. Sie beschäftigt insgesamt rund 60 Mitarbeiter, mit denen sie den regelmäßigen Bedarf für Reisebüro, Touristik, Busgelegenheitsverkehr und Buslinienverkehr sowie die allgemeine Verwaltung des Unternehmens abdeckt.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hatten im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils einzeln Gewerbe angemeldet. Der Beigeladene zu 1), der 1929 geboren ist und im streitgegenständlichen Zeitraum eine Altersvollrente bezog, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt als Reifenmonteur für die Klägerin tätig. Er montierte dann auf dem Betriebsgelände der Klägerin von ihr bereit gestellte Reifen an deren Fahrzeuge. Die Beigeladenen zu 2) und 3) wurden im streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt als Lkw-, Pkw- und Busfahrer für die Klägerin tätig. Der Beigeladene zu 3) wurde im Linienbusbetrieb eingesetzt. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) existierten nicht. Die Klägerin meldete die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht zur Sozialversicherung an. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) bis 3) erfolgte nach geleisteten Stunden. Der Beigeladene zu 2) war bei der Beigeladenen zu 8) freiwillig versichert und entrichtete hierauf Beiträge. Der Beigeladene zu 3) ist Beamter auf Lebenszeit, privat krankenversichert und beihilfeberechtigt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ergaben sich aus Sicht der Beklagten Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Beklagte forderte die Beigeladenen zu 1) bis 3) mit Schreiben vom 14. bzw. 28. August 2009 auf, sich zu ihren Tätigkeiten für die Klägerin zu äußern.

Der Beigeladene zu 1) gab nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 21. Mai 2010 telefonisch an, nur stundenweise als Reifenmonteur für die Klägerin tätig geworden zu sein, mit den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zusammengearbeitet, die Arbeitsmittel von ihr kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen und bei der Klägerin vor Ort gearbeitet zu haben.

Der Beigeladene zu 2) äußerte sich unter dem 13. Januar 2010. Er sei für die Klägerin als Busfahrer tätig, ansonsten im An- und Verkauf von Gold. Er habe ein Gewerbe angemeldet und verfüge über eigene Geschäfts- und Betriebsräume. Die Arbeitsbedingungen mit der Klägerin seien mündlich festgelegt worden. Eine regelmäßige Arbeitszeit habe er nicht einzuhalten gehabt. Er sei in der Wahl des Arbeitsortes frei gewesen. Er sei berechtigt gewesen, bestimmte Aufträge abzulehnen. Er habe seine Preise selbst gestalten können. Die Zahlung sei pro Auftrag monatlich erfolgt. Eigene Arbeitsmittel habe er für die Ausübung der Tätigkeit nicht eingesetzt. Seitens der Klägerin seien ihm Arbeitsmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

Der Beigeladene zu 3) äußerte sich unter dem 8. September 2009. Er sei seit 2002 als Fahrer für die Klägerin tätig. Er habe ein Gewerbe angemeldet und verfüge über ein häusliches Arbeitszimmer. Er fahre einen Linienbus und könne daher die Arbeitszeit nicht frei gestalten. Er könne seinen Arbeitsort frei wählen. Er sei in den betrieblichen Ablauf bei der Klägerin nicht eingebunden. Die Aufträge würden ihm telefonisch erteilt. Er habe Aufträge auch ablehnen können. Er habe mit abhängig beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zusammengearbeitet. Sein unternehmerisches Risiko habe darin bestanden, bei schlechter Leistung keine Aufträge und kein Geld zu erhalten. Er habe seine Preise selbst gestalten können. Die Abrechnung sei nach Tachographenblatt und Stundenaufwand monatlich erfolgt. Bei plötzlicher Verhinderung oder Erkrankungen sei der Disponent sein Ansprechpartner gewesen.

Mit Schreiben vom 30. März 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 33.892,28 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 an. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen.

Die Klägerin äußerte sich unter dem 15. April 2010. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht abhängig beschäftigt. Der Beigeladene zu 1) sei als Reifenmonteur tätig. Kein Mitglied ihrer Geschäftsführung verfüge über die fachliche Qualifikation, dem Beigeladenen zu 1) fachliche Anweisungen zu erteilen. Solche Anweisungen seien auch nicht erteilt worden. Der Beigeladene zu 1) sei auch berechtigt gewesen, die Leistungen durch Dritte zu erbringen, was allerdings nie geschehen sei. Auch die als Fahrer eingesetzten Beigeladenen zu 2) und 3) seien stets frei gewesen, Auftragsanfragen anzunehmen oder abzulehnen. Sie hätten keinerlei Ansprüche auf Vergütungen gehabt, sollten sie keine Aufträge haben, erkrankt sein oder sich im Urlaub befinden. Der Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 2) und 3) bestehe in der Erlangung und Aufrechterhaltung ihrer Fahrerlaubnis und der Erlaubnis zur Personenbeförderung. Ihr Geschäftsbetrieb wäre ohne den Berufszweig der selbstständigen Fahrer gar nicht durchführbar, da regelmäßig unvorhersehbare Ausfälle zu verkraften seien, die gar nicht anders gefüllt werden könnten als durch den Versuch der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 35.184,04 fest, wovon ein Betrag von EUR 20.198,67 auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) entfiel. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien abhängig beschäftigt gewesen. Der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) Aufträge hätten ablehnen können, könne zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden. Es sei jedoch auch bei abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich, dem Arbeitnehmer zu überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden wolle oder nicht. Eine reine Leistungsvergütung sei ein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Sie sei vergleichbar mit der Entlohnung eines abhängig beschäftigten Stundenlöhners. Ein Vergleich mit der Tätigkeit eines Handwerkers könne nicht vorgenommen werden, da die Tätigkeit eines Linienbusfahrers sich grundlegend von einer Handwerkertätigkeit unterscheide. Der Linienbusfahrer bediene eine Buslinie und bekomme durch die Linienumlaufpläne feste Zeiten vorgegeben, damit die Personenbeförderung gewährleistet sei. Der Auftragnehmer bekomme sowohl den Linienbus als auch die Linienumlaufpläne vom Auftraggeber gestellt. Streng genommen übe der Auftragnehmer dieselbe Tätigkeit wie die abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des Auftraggebers aus. Keiner der Beigeladenen zu 2) und 3) hätten über eigene Betriebsmittel, also einen Bus, verfügt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten faktisch festen Arbeitszeiten unterlegen. Ein Busfahrer bekomme bei Übernahme eines Auftrages seine Arbeitszeiten immer vorgegeben. Er bekomme auch das Ziel der Reise und die Reiseroute vorgegeben und mitgeteilt. Er könne den Ort der Leistungserbringung daher nicht selbst bestimmen. Sie hätten auch nicht selbst entscheiden können, wie sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigen. Es sei unschädlich, dass sie keinerlei fachliche Weisungen erhalten hätten. Dies sei nicht notwendig gewesen, da jeder Auftragnehmer eine langjährige Berufserfahrung habe vorweisen können. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten die Arbeiten stets persönlich ausgeführt und keine eigenen Hilfskräfte hierfür eingesetzt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) seien auch in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie hätten die gleichen Arbeiten verrichtet wie die abhängig beschäftigten Arbeitnehmer der Klägerin. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 2) bis 3) habe nicht bestanden. Auch der Beigeladene zu 1) sei abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit eines Reifenmonteurs bringe die Vorgaben des zeitlichen Rahmens, des Ortes und der Art und Weise der Arbeitsleistung mit sich. Daher könne die zeitliche, fachliche und örtliche Weisungsgebundenheit bejaht werden. Die persönliche Leistungserbringung habe der Beigeladene zu 1) bestätigt. Diese sei zwischen den Beteiligten auch so gelebt worden. Dass der Beigeladene zu 1) über das nötige Fachwissen verfügt habe und deshalb weitestgehend frei gewesen sei, abgesehen von vorgegebenen Terminen zur Fertigstellung von Arbeiten, stehe der Annahme einer umfassenden Weisungsgebundenheit nicht entgegen, da das eigenständige Arbeiten und das Fachwissen das Resultat langjähriger Berufserfahrung sei. Der Beigeladene zu 1) sei auch in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert gewesen. Er habe mit den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zusammengearbeitet. Er habe kein eigenes Werkzeug für die Ausübung seiner Tätigkeit verwenden müssen. Das benötigte Werkzeug und Material sei von der Klägerin gestellt worden. Er könne nicht mit der Tätigkeit eines Servicedienstleisters verglichen werden. Ein Servicedienstleister unterhalte einen Betriebssitz und beschäftige Personal. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. Er habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhielten eine Mehrfertigung des Bescheides in abgekürzter und hinsichtlich der jeweils anderen Beigeladenen zu 1) bis 3) anonymisierter Form.

Hiergegen erhob der Beigeladene zu 3) am 9. Juni 2010, die Klägerin am 14. Juni 2010 Widerspruch. Zur Begründung nahm die Klägerin Bezug auf ihre Äußerung im Anhörungsverfahren.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2010 zurück. Die Beigeladenen zu 2) und 3) seien zeitlich und örtlich weisungsgebunden gewesen. Zeit und Ort der Fahrtätigkeit hätten sie nicht selbst bestimmen können. Sie seien vielmehr an die jeweiligen Vorgaben in den Fahraufträgen gebunden gewesen. Im Fall des Beigeladenen zu 3) hätten sich diese Vorgaben aus dem Linienplan ergeben. Soweit im Rahmen der Einzelfahrten zeitliche Freiräume bestanden hätten, habe es diese gleichermaßen für die festangestellten Fahrer und die freien Mitarbeiter gegeben. Den Fahrern sei vorab vorgegeben worden, welche Fahrten sie zu verrichten hätten. Diese Fahrten hätten sie dann eigenständig durchgeführt, ohne von der Klägerin konkrete Einzelanweisungen zu erhalten. Bei der Betrachtung des Kriteriums der fachlichen Weisungsabhängigkeit bzw. Freiheit müsse jedoch berücksichtigt werden, in welchem Umfang einem Beschäftigten in gleicher Position bzw. in gleicher Tätigkeit üblicherweise Weisungen erteilt würden. Auch einem abhängig Beschäftigten, eingearbeiteten und berufserfahrenen Busfahrer müssten üblicherweise bei der Durchführung seiner Fahrtätigkeit keine Weisungen erteilt werden. Soweit ein Busfahrer bei der Durchführung von Einzeltransporten oder Busreisen organisatorische Arbeiten leisten müsse, falle diese Zusatzarbeit gleichermaßen für abhängig Beschäftigte und freie Mitarbeiter an. Es ergäben sich insoweit keine Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und freien Mitarbeitern. Es habe eine betriebliche Integration bestanden, da die Beigeladenen zu 2) und 3) die von der Klägerin gestellten Busse benutzt und die Zuteilung ausschließlich über die Klägerin erfolgt sei. Im Linienbusverkehr sei zudem eine unmittelbare Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten der Klägerin erfolgt. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten zwar teilweise angegeben, die Arbeit nicht persönlich erbringen zu müssen. Tatsächlich hätten sie die Leistung jedoch immer persönlich erbracht und hätten auch keine eigenen Mitarbeiter gehabt, die sie hätten einsetzen können. Im Übrigen hätten sie angegeben, im Krankheitsfall keine eigene Ersatzkraft zu stellen, sondern den Auftrag zurückzugeben. Dies spreche eher für eine abhängige Beschäftigung. Die Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, sei kein Kriterium einer selbstständigen Tätigkeit. Ein wesentliches Unternehmerrisiko habe bei den Beigeladenen zu 2) und 3) nicht bestanden. Weder die Gewerbeanmeldung noch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber oder die Nichtgewährung von Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall sei ein Kriterium einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei als Reifenmonteur ab Übernahme des jeweiligen Auftrages örtlich weisungsgebunden gewesen. Die Reifenmontage sei ausschließlich im Betrieb der Klägerin durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass von Seiten der Klägerin Vorgaben bestanden hätten, bis wann der jeweilige Auftrag auszuführen sei. Soweit zuvor mit dem Beigeladenen zu 1) habe abgestimmt werden müssen, wann er Zeit zur Ausführung der Tätigkeit habe, spreche dies zwar zunächst für eine selbstständige Tätigkeit. Aber auch bei abhängig beschäftigten Aushilfskräften sei eine terminliche Abstimmung durchzuführen. Dass dem Beigeladenen zu 1) bei der Arbeit keine Einzelanweisungen hätten erteilt werden müssen, liege ausschließlich an der Art der Arbeit und den Fähigkeiten und Kenntnissen des Beigeladenen zu 1). Die tatsächlich ausschließlich persönliche Leistungserbringung durch den Beigeladenen zu 1) spreche eher für eine abhängige Beschäftigung. Eine betriebliche Integration liege vor, da der Beigeladene zu 1) in den Betriebsräumen der Klägerin an deren Bussen mit deren Werkzeug die von ihr gestellten Reifen montiere. Außerdem habe er nach eigenen Angaben mit Arbeitnehmern der Klägerin zusammengearbeitet. Ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) habe nicht bestanden. Er habe ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Die Klägerin trug vor, dass keiner der Beigeladenen zu 1) bis 3) in ihre Betriebsorganisation eingegliedert gewesen sei. Die Gebundenheit an Weisungen reduzierten sich auf den jeweils konkreten Auftrag. Darin unterschieden sich das vertragliche Verhältnis nicht von allen anderen Dienstleistungsaufträgen, die an Dritte vergeben würden. Im Hinblick auf übliche Ausfälle durch Krankheit und Urlaub in der Arbeitnehmerschaft sei ausreichend Personal vorhanden. Darüber hinaus greife sie im Einzelfall bei besonderen saisonalen Spitzen und nicht planbaren überproportionalen Ausfällen durch unerwartet hohe Krankheitsstände auf Subunternehmer oder externe Dienstleister zurück, die den Verkehr mit Bussen bedienten. Im Übrigen verwies sie auf ihre Äußerung im Anhörungsverfahren.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegen.

Der Beigeladene zu 2) trug vor, seit dem Jahr 2000 selbstständig tätig zu sein. Er habe einen Quelleshop eröffnet und im Jahr 2002 ein Gewerbe für den An- und Verkauf von Gold und Edelmetallen angemeldet. Eine weitere Säule habe dann die selbstständige Tätigkeit als Busfahrer sein sollen. Hierzu habe er – ohne zunächst konkrete Aufträge in Aussicht zu haben – die entsprechende Qualifikation erworben, um als Busfahrer tätig werden zu können, was mit erheblichen Kosten (geschätzt ca. EUR 7.000,00) verbunden gewesen sei. Hierfür sei auch eine Lebensversicherung zur Kapitalbeschaffung gekündigt worden. Sein unternehmerisches Risiko habe darin bestanden, dass er keinen vertraglichen Anspruch darauf gehabt habe, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang er eingesetzt werde. Das erzielte Einkommen habe entsprechend auch monatlich erheblich variiert. Das Merkmal einer abhängigen Beschäftigung bestehe gerade darin, gegenseitige Leistungspflichten begründen zu wollen. Dies ergebe zum einen für den Arbeitgeber die Pflicht zur Bereitstellung des Arbeitsplatzes, jedoch auch für den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung der Tätigkeit. Gerade dies sei bei einer selbstständigen Tätigkeit nicht der Fall und habe auch vorliegend nicht so sein sollen.

Der Beigeladene zu 3) schloss sich unter Verweis auf seinen Widerspruch den Ausführungen der Klägerin an.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 29. April 2014 ab. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3) sei maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ihr Aufgabenbereich im Hinblick auf den einzelnen Auftrag nicht wesentlich von dem der abhängig beschäftigten Busfahrer der Klägerin sowohl im Linien-, aber auch im Reiseverkehr unterschieden hätten. Die ihnen eingeräumte Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, sei nicht ausschlaggebend für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach Auftragsannahme hätten sie keinen Einfluss auf den Arbeitsort und die Art und Weise der auszuübenden Tätigkeit gehabt. Sie seien dann in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch der Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit als Reifenmonteur ohne Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich der Klägerin erbracht, nämlich bei ihr vor Ort, habe gewisse zeitliche Vorgaben (Fertigstellungstermine) zu beachten gehabt und zum Teil sogar mit den abhängig beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zusammengearbeitet. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten im Rahmen der ausgeübten Tätigkeiten auch kein unternehmerisches Risiko als wesentliches Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit gehabt. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spreche auch nicht der Umstand, dass der Beigeladene zu 3) angegeben hätten, sie hätten nicht persönlich tätig werden müssen. Faktisch sei eine persönliche Leistungserbringung durch die Beigeladenen gelebt worden.

Gegen das ihr am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Juni 2014 Berufung eingelegt. Das Tätigkeitsbild der Beigeladenen zu 1) bis 3) entspreche einer selbstständigen Tätigkeit. Die Beigeladenen zu 2) und 3) hätten eigenständig Organisationsfragen bearbeitet. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten zu keinem Zeitpunkt ihren Weisungen wie die anderen Fahrer unterlegen. Sie hätten die volle Verantwortung für die Durchführung ihrer Aufträge getragen. Es könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Es sei ebenfalls falsch, zu ihren Lasten zu werten, dass die Beigeladenen nicht über eigene Fahrzeuge bzw. Gerätschaften verfügten. Sie hätten auf die Anschaffung von eigenen Fahrzeugen und Gerätschaften aus wirtschaftlichen Gründen mit Absicht verzichtet. Der Auftrag des Beigeladenen zu 2) habe sich wesentlich von den Aufgaben eines abhängigen Busfahrers unterschieden, da sie die im Reiseverkehr auftretenden Organisationsfragen eigenständig bearbeitet hätten. Sie hätten somit die volle Verantwortung und das volle Risiko für diese Organisationsfragen übernommen. Sie hätten auch die Möglichkeit gehabt, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Kein Arbeitnehmer, der bei ihr beschäftigt sei, habe diese Möglichkeit. Im Übrigen habe auch ein selbstständiger Handwerker keinen Einfluss auf den Arbeitsort und das exakte Wann und Wie der Auftragsdurchführung, wenn er den Auftrag angenommen habe. Dadurch werde er jedoch nicht zum Arbeitnehmer seines Kunden/Auftraggebers, auch wenn er selbst keine weiteren Arbeitnehmer habe. Dies gelte genauso für die Beigeladenen zu 1) bis 3). Auch ein Selbstständiger sei nicht frei bei der Durchführung eines Auftrages. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht in ihr Unternehmen eingegliedert gewesen wie die abhängig Beschäftigten. Es liege auch ein echtes Unternehmerrisiko vor. Dies sei daran zu sehen, dass die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) bisher übernommenen Kosten für den Erwerb des erforderlichen Führerscheins bzw. die erforderlichen Lizenzen und für ärztliche Kontrolluntersuchungen völlig umsonst angefallen wären, wenn sie von ihrer Seite keine weiteren Aufträge erhalten hätten. Sie habe auch keinen Einfluss auf die anderweitigen selbstständigen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) gehabt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. April 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 aufzuheben, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 20.198,67 betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3) festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Tatsache, dass die Busfahrer keine eigenen Fahrzeuge eingesetzt hätten, ein gewichtiges Indiz bei der Beurteilung der Tätigkeit sei. Bereits durch die Benutzung der Betriebsmittel der Klägerin hätte eine Eingliederung in den Betrieb vorgelegen. Die Busfahrer seien teilweise auch im Linienverkehr eingesetzt und somit in einen Dienstplan eingebunden gewesen. Die Kosten für ärztliche Untersuchungen sowie den Erwerb des erforderlichen Führerscheines und der Lizenzen falle nicht derart ins Gewicht, um hier ein unternehmerisches Risiko anzunehmen. Der Beigeladene zu 2) sei auch nicht hauptberuflich selbstständig gewesen, denn hierzu sei er aufgrund der Tätigkeit für die Klägerin schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte hat unter dem 3. September 2015 in einem mit "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 21.05.2010" überschriebenen Schreiben die Versicherungs- und Beitragspflicht bzgl. der Beigeladenen zu 1) bis 3) weiter erläutert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25. November 2015 von dem Berufungsverfahren die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 abgetrennt, soweit sie sich gegen die Beitragsnachforderungen aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) für die Klägerin richtet.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Nicht zuletzt sei auch ihr Wille und der Wille der Beigeladenen zu 1) bis 3) maßgeblich zu berücksichtigen. Sie und die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit gewollt. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Der Beigeladene zu 2) hat auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Er hat außerdem vorgetragen, aus seinen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bisher auch Beiträge zu seiner Krankenversicherung geleistet zu haben. Insoweit enthalte der Bescheid der Beklagten Beträge, welche bei entsprechender Beitreibung der Beklagten bzw. den Leistungsträgern doppelt zugute kämen. Bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid enthaltene Zahlungsaufforderung insoweit nicht zutreffend sei. Hinsichtlich der Frage, ob er neben der Tätigkeit für die Klägerin hauptberuflich selbstständig gewesen sei, könne nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Im Jahr 2008 habe er im Übrigen durchschnittlich nur knapp 48 Stunden im Monat für die Klägerin gearbeitet. Der Beigeladene zu 3) hat vorgetragen, als Beamter, der nicht in der Rentenversicherung versichert sei, keine Leistungen aus der Rentenversicherung zu erhalten, sondern bei der Pension angerechnet zu bekommen.

Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurften sie nicht der Zulassung, da ursprünglich zum Zeitpunkt des Einlegens der Berufung über eine Beitragsnachforderung von EUR 34.996,54 gestritten wurde, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010, soweit die Beklagte noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach § 7 Abs. 1 AAG für die Beigeladenen zu 1) bis 3) in Höhe von EUR 20.198,67 fordert. Hinsichtlich der Nachforderungen für den früheren Beigeladenen zu 4) in Höhe von EUR 13.718,67 ist die Klage Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 R 4895/15; im Übrigen sind die Bescheide bestandskräftig geworden, da die Klägerin sich gegen die übrigen Nachforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 1.266,70 nicht gewandt hat.

Das als "Änderungsbescheid" überschriebene Schreiben der Beklagten vom 3. September 2015 ist kein Verwaltungsakt, denn es enthält keine Regelung, sondern lediglich Ergänzungen der Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide. Anders als im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) stellt sich im Übrigen bei einem Beitragsbescheid nicht das Problem der sogenannten Elementenfestellung (vgl. insoweit Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – in juris, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – in juris, Rn. 13 ff.), denn die Regelung des Beitragsbescheides ist die Beitragsnachforderung. Die Frage der Versicherungspflicht ist hierfür nur Vorfrage, aber nicht Gegenstand der Regelung durch den Bescheid.

3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2010 ist, soweit die Beklagte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach § 7 Abs. 1 AAG für die Beigeladenen zu 1) bis 3) in Höhe von EUR 20.198,67 fordert, rechtmäßig. Denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 31. Dezember 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt und daher grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig (dazu unter a bis d; zu den Ausnahmen unter e).

a) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Diese Befugnis der Beklagten schließt die Rechtsmacht ein, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in die Rechtssphäre des Arbeitnehmers (hier der Beigeladenen zu 1) bis 3)) als Drittbetroffene einzugreifen. Die Beklagte darf den an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid gegenüber dem Drittbetroffenen mit dem Hinweis, dass dieser berechtigt sei, Rechtsbehelfe einzulegen, bekanntgeben (Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 – L 4 R 916/12 – m.w.N., nicht veröffentlicht).

b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – in juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).

d) Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sind. Sie waren insbesondere in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.

Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den Betrieb der Klägerin während ihrer mündlich vereinbarten Tätigkeit im Auftrag der Klägerin spricht zunächst, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) dann, wenn sie für die Klägerin tätig waren, hinsichtlich der Zeitpunkte und der Orte der Verrichtung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden waren. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichteten sie sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Sie hatten dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlagen insoweit deren Kontrolle und Weisungen; sie waren mit der Übernahme in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und in ihrer Arbeitszeit nicht mehr frei.

Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander für die Klägerin tätig waren, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung. Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus pauschal der Stundensatz bestimmt sowie ein Tätigwerden auf Anfrage der Klägerin zumindest konkludent vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden damit zu im Wesentlichen identischen Bedingungen durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) entsprach insoweit der von Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34). Die Bezahlung erfolgte nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hing nicht von einem Erfolg ab. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellten allein ihre Arbeitskraft zur Verfügung.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3) waren nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben im Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel verwendet, sondern diejenigen der Klägerin. Insbesondere haben sie deren Fahrzeuge genutzt (Beigeladene zu 2) und 3)) bzw. an deren Fahrzeugen und mit deren Reifen gearbeitet (Beigeladener zu 1)). Der Beigeladene zu 1) hat auf dem Betriebsgelände der Klägerin von ihr bereit gestellte Reifen an deren Fahrzeuge montiert.

Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) und deren Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses ohnehin keine Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.

Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen insbesondere die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Führerscheine bzw. der erforderlichen Lizenzen und für ärztliche Kontrolluntersuchungen keine wesentliches Unternehmerrisiko dar.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen. Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verdrängt bzw. ersetzt.

Im Übrigen ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Klägerin unabhängig davon zu treffen, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) daneben noch für andere Auftraggeber tätig geworden sind. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit für Dritte grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten aber jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall könnte der Umstand selbstständiger Tätigkeiten für Dritte den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nicht erschüttern.

Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeiten für die Klägerin kommt dem Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen den Klägern unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.

e) Der Beitragspflicht stehen, soweit die Beklagte sie den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt hat, auch andere rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen.

aa) Der 1929 geborene Beigeladene zu 1) bezog eine Altersvollrente; er hatte das 65. Lebensjahr vollendet. Es bestand daher Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Beitragspflicht des Arbeitgebers, hier also der Klägerin, hinsichtlich des hälftigen Beitrages bleibt hiervon unberührt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Dem hat die Beklagte durch die Berechnung lediglich des Arbeitgeberanteils Rechnung getragen.

Der Beigeladene zu 1) ist auch kranken- und pflegeversichert. Er war in beiden Versicherungen als Rentner pflichtversichert; diese Versicherungspflicht wurde durch die Pflichtversicherung als Beschäftigter verdrängt (§ 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beklagte hat zu Recht den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung berechnet (§ 243 Satz 1 SGB V). In der Pflegeversicherung gilt der normale Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

bb) Der Beigeladene zu 2) war versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es bestand insbesondere keine Versicherungsfreiheit als hauptberuflich Selbstständiger nach § 5 Abs. 5 SGB V. Dabei kann dahinstehen, ob – wie dies die Beklagte tut – darauf abzustellen ist, dass der Beigeladene zu 2) bereits aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Tätigkeit für die Klägerin an einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gehindert gewesen war. Denn der Beigeladene zu 2) behauptet gar nicht, hauptberuflich selbstständig tätig gewesen zu sein. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, aus einer selbstständigen Tätigkeit wesentlich höhere Einkünfte erzielt zu haben als durch die Tätigkeit für die Klägerin.

Das Vorbringen des Beigeladenen zu 2), er habe auch bislang aus seinen Einnahmen aus der streitgegenständlichen Tätigkeit Beiträge zu seiner freiwilligen Krankenversicherung und der daraus folgenden Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung geleistet, berührt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht. Er mag zwar Ansprüche auf Erstattung der von ihm zu seiner freiwilligen Krankenversicherung entrichteten Beiträge haben, da diese freiwillige Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu 8) durch die Pflichtversicherung als Beschäftigter verdrängt wurde. Ein solcher Erstattungsanspruch berührt aber nicht die Beitragsforderung gegenüber der Klägerin, die allein Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

cc) Der Beigeladene zu 3) war als Beamter auf Lebenszeit tätig, privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Er war daher versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V) und in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beklagte hat zu Recht keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn zugrunde gelegt. Nach dem Recht der Arbeitsförderung ist er hinsichtlich der Tätigkeit als Beamter versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Tätigkeit für die Klägerin ist demgegenüber auch nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig (§ 25 Satz 1 SGB III). Gleiches gilt für die Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Werden Klageanträge abgetrennt und in einem anderen Verfahren fortgeführt, errechnet sich der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren bis zum Zeitpunkt der Abrechnung im Hinblick auf bereits angefallene Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert. Gebühren, die im verbliebenen Verfahren erst nach der Abtrennung ausgelöst werden, errechnen sich gemäß § 36 Abs. 1 GKG auf der Basis des Wertes der im Verfahren verbliebenen Ansprüche (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. Januar 2015 – L 5 KR 180/15 B – in juris, Rn. 17).
Rechtskraft
Aus
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