Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3557/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3852/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten, gerichtet auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 11. August 2014, ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 gewesen. Mit diesem Bescheid setzte der Beklagte die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 nach Schätzung des vom Ehemann der Klägerin erzielten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit endgültig fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 625,14 EUR. Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 6 der ALG II-V, weil das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungsabschnitts nachgewiesen worden ist, geschätzt werden konnte und ob der Beklagte die Schätzung in rechtmäßiger Art und Weise vorgenommen hat. Die insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine solche liegt entgegen den Ausführungen des Beklagten insbesondere nicht darin, dass die Frage, wer bei der abschließenden Entscheidung die Beweislast für die Richtigkeit trage und welche inhaltlichen Anforderungen an die Schätzung nach § 3 Abs. 6 ALG II-V zu stellen seien, höchstrichterlich nicht geklärt sei. Die Frage der Beweislast ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Im Rahmen des § 3 Abs. 6 Alg II-V sind vom Grundsicherungsträger die zur Bestimmung der Grundlagen der Schätzung möglichen Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28. August 2014, L 13 AS 2522/13, Eicher SGB II § 13 Rdnr. 72, Geiger in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 60, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 5 AS 200/10B ER; SG Aachen, Urteil vom 18 Februar 2014 S 14 AS 921/13, Juris). Im Rahmen der nach § 3 Abs. 6 Alg II-V durchzuführenden Schätzung sind die Antragsteller, hier die Kläger, vorher zu den für die Schätzung herangezogenen Kriterien anzuhören. Daraus ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Schätzung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beweisbelastet ist. Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Verfügung der Vorläufigkeit im Ausgangsbescheid sich auch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht, stellt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung dar, weil dies einzelfallbezogen nur danach beurteilt werden kann, wie die Vorläufigkeit im Einzelfall konkret verfügt worden ist. Die Beurteilung hierzu erfolgt durch Auslegung des Bescheids.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Soweit der Beklagte vorbringt, das SG habe die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Buchführungsunterlagen nicht gewürdigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Schätzung ist der Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten, gerichtet auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 11. August 2014, ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 26. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 gewesen. Mit diesem Bescheid setzte der Beklagte die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 nach Schätzung des vom Ehemann der Klägerin erzielten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit endgültig fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 625,14 EUR. Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 6 der ALG II-V, weil das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungsabschnitts nachgewiesen worden ist, geschätzt werden konnte und ob der Beklagte die Schätzung in rechtmäßiger Art und Weise vorgenommen hat. Die insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine solche liegt entgegen den Ausführungen des Beklagten insbesondere nicht darin, dass die Frage, wer bei der abschließenden Entscheidung die Beweislast für die Richtigkeit trage und welche inhaltlichen Anforderungen an die Schätzung nach § 3 Abs. 6 ALG II-V zu stellen seien, höchstrichterlich nicht geklärt sei. Die Frage der Beweislast ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Im Rahmen des § 3 Abs. 6 Alg II-V sind vom Grundsicherungsträger die zur Bestimmung der Grundlagen der Schätzung möglichen Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28. August 2014, L 13 AS 2522/13, Eicher SGB II § 13 Rdnr. 72, Geiger in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 60, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Oktober 2010, L 5 AS 200/10B ER; SG Aachen, Urteil vom 18 Februar 2014 S 14 AS 921/13, Juris). Im Rahmen der nach § 3 Abs. 6 Alg II-V durchzuführenden Schätzung sind die Antragsteller, hier die Kläger, vorher zu den für die Schätzung herangezogenen Kriterien anzuhören. Daraus ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger für die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Schätzung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beweisbelastet ist. Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Verfügung der Vorläufigkeit im Ausgangsbescheid sich auch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung bezieht, stellt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung dar, weil dies einzelfallbezogen nur danach beurteilt werden kann, wie die Vorläufigkeit im Einzelfall konkret verfügt worden ist. Die Beurteilung hierzu erfolgt durch Auslegung des Bescheids.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Soweit der Beklagte vorbringt, das SG habe die im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Buchführungsunterlagen nicht gewürdigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Schätzung ist der Zeitpunkt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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