Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 675/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4660/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente von der Beklagten.
Die Klägerin ist eine in Rumänien geborene deutsche Staatsangehörige. Am 7. Oktober 1988 zog sie mit ihrem am 5. Oktober 1976 geborenen Sohn aus Rumänien nach Deutschland. Laut Ausweis vom 8. Dezember 1988 ist sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG.
Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2012 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2012 erstmals eine Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2012 in Höhe von monatlich 887,99 EUR. Dabei multiplizierte sie die Entgeltpunkte für die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6.
Am 24. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der rumänische Rentenversicherungsträger ihr ab dem 1. Mai 2012 eine Altersrente gewähre. Sie beabsichtige daher, die deutsche Rente nach Maßgabe des § 31 Fremdrentengesetz (FRG) zu kürzen, wenn die rumänische Rente ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu fest, wobei sie die Entgeltpunkte, denen Beitragszeiten in Rumänien zugrunde liegen, mit dem Faktor 0,6 multiplizierte und damit die Summe der der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte feststellte und gewährte ab 1. September 2013 monatlich 791,76 EUR wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Mai 2012 eine rumänische Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Der Bescheid vom 21. Februar 2012 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. September 2013 zurückgenommen. Die Überzahlung von 350,67 EUR sei zu erstatten.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 19. November 2013 Widerspruch. Die Kürzungen um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung um den Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) seien nicht zulässig, da europäisches Recht gelte. Falls dies doch nicht der Fall sein sollte, sei die Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des SGB VI vorzunehmen, da das FRG diesbezüglich nicht europarechtskonform sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00) entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte nach dem FRG auf 60% grundsätzlich grundgesetzkonform sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne, habe es eine Übergangsregelung gefordert. Eine solche sei vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) geschaffen worden. Der darin vorgesehene Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gelte jedoch nur für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 2000. Diese Regelung stehe nach der Einschätzung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R -) in Einklang mit dem Grundgesetz. Auch der 13. Senat des BSG habe mit Urteil vom 25. Februar 2010 (B 13 R 61/09 R) eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde sei vom BVerfG mit Beschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG sei danach mit dem Grundgesetz vereinbar und die Anwendung verstoße nicht gegen europäisches Recht.
Am 12. Februar 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat die Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG beanstandet. Bei den Leistungen nach dem FRG handele es sich nicht um Rentenleistungen. Demzufolge seien die der besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde liegenden "Entgeltpunkte" keine Entgeltpunkte im rentenrechtlichen Sinn und die daraus folgende Leistung sei keine Rente im Sinn des § 31 FRG. Eine Verrechnung sei daher nicht zulässig. Sie hat außerdem die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte beanstandet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Rentenbescheid vom 1. Juli 2014 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Januar 2014 berechnet, ab 1. Juli 2014 laufend monatlich 783,33 EUR als Altersrente bewilligt und für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 eine Überzahlung von 147,18 EUR festgestellt, die zu erstatten ist. Über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte hat die Beklagte dabei nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 24. September 2014 hat die Beklagte die Altersrente ab 1. September 2013 neu berechnet; sie hat in Höhe von 808,99 EUR ab 1. Oktober 2014 die Rente neu festgestellt und eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend gemacht. Hintergrund dieses Bescheides war, dass die rumänische Rente der Klägerin zum 1. September 2013 auf monatlich 138,14 EUR gestiegen war. Wiederum hat die Beklagte nicht über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte entschieden.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 2. Oktober 2014 Widerspruch erhoben. Eine Anrechnung der rumänischen Rente sei nicht möglich, da es sich bei der Zahlung an die Klägerin nicht um eine Rente, sondern um eine besondere Sozialleistung für Spätaussiedler handele. Dies ergebe sich daraus, dass eine Kürzung um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung mit Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) vorgenommen worden sei. Eine solche Kürzung sei nur dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Rente handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Anrechnung der rumänischen Rente entspräche der Vorgabe des § 31 FRG, dessen Ziel es sei, Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Vorschrift sei anzuwenden, da die deutsche Rente zumindest teilweise auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruhe. Die rumänischen Versicherungszeiten vom 15. September 1965 bis 31. August 1988 seien in der Rentenberechnung als FRG-Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden.
Am 18. Dezember 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 Klage zum SG (Aktenzeichen: S 22 R 5876/14) erhoben.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 in Höhe von monatlich 798,23 EUR neu festgesetzt. Den in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 entstandenen Überzahlungsbetrag hat sie mit der Zahlung für den Monat März 2015 verrechnet. Hintergrund dieses Bescheides war der Anstieg der rumänischen Rente der Klägerin zum 1. Juli 2014 auf 156,54 EUR. Auch mit diesem Rentenbescheid hat die Beklagte nicht über die Summe der Entgeltpunkte entschieden.
Schließlich hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Mai 2012 neu berechnet und für die Zeit ab 1. Juli 2015 eine laufende monatliche Zahlung von 817,40 EUR festgesetzt. Weiterhin hat sie eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2015 in Höhe von 211,66 EUR bewilligt. Eine Entscheidung über die der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte hat die Beklagte mit diesem Rentenbescheid nicht vorgenommen.
Mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage Aktenzeichen (S 22 R 675/14) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei der Bescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, diese jeweils in der Fassung des Bescheids vom 1. Juli 2014. Letzterer sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 7. November 2013 für die Zeit ab 1. Januar 2014 ersetzt habe. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe hat das SG zunächst Bezug genommen auf die umfassende und zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Beklagte in formeller Hinsicht die Anrechnung der rumänischen Rente und die entsprechende Kürzung ihrer Leistung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 angekündigt habe. Die Grundsätze der Rentenberechnung ergäben sich aus §§ 63, 64 SGB VI. Danach richte sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen würde in Entgeltpunkte umgerechnet. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien keine Zeiten, die nach dem SGB VI berücksichtigungsfähig seien, denn für diese Beitragszeiten seien keine Beiträge nach Bundesrecht, sondern (allenfalls) nach rumänischem Recht gezahlt worden. Die Erziehung der Kinder sei nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und die Klägerin sei auch nicht bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen. Diese Zeiten könnten daher nur in dem Umfang angerechnet werden, wenn und wie dies nach besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Dazu zählten zum einen die Vorschriften in Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und zum anderen die Vorschriften des FRG. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 zutreffend ausgeführt, dass auf die Klägerin das deutsch-rumänische Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. April 2005 keine Anwendung finde. Die Anrechnung richte sich daher nach § 22 Abs. 4 FRG. Nach dieser Vorschrift seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, also um 40 v.H. abzusenken. Die Beklagte habe diese Vorschrift zutreffend angewendet. Dabei habe sie zutreffenderweise auch nur die Entgeltpunkte, die sie für die rumänischen Beitragszeiten der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt habe, mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin der Auffassung sei, bei diesen Entgeltpunkten handele es sich um solche, die einer besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde lägen und daher nicht um solche im rentenrechtlichen Sinne. § 1 FRG regele lediglich den Anwendungsbereich des FRG und keine "besonderen Sozialleistungen". Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden unzweifelhaft eine Regelaltersrente nach deutschem Recht gewährt worden, wenn dieser u.a. auch nicht in Deutschland erworbene Entgeltpunkte zugrunde lägen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG bestünden nicht, da das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift festgestellt habe. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG. Nach dieser Vorschrift werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Die Klägerin habe zwar am 7. Oktober 1988 und damit vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ihre Rente habe nach dem 30. September 1996 begonnen. Indes bestimmt Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG auch, dass für die Zeit ab 1. Juli 2000 der Zuschlag nicht gezahlt werde. Der hier streitgegenständliche Bescheid regele jedoch nur die Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2013. Für diesen Zeitraum komme ein entsprechender Zuschlag nicht in Betracht. Schließlich habe die Beklagte die der Klägerin zufließende rumänische Rente zu Recht gemäß § 31 FRG anspruchsmindernd berücksichtigt und den Bescheid vom 21. Februar 2012 insoweit abgeändert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die zutreffende Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 7. November 2013 aber nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X, denn der Bescheid vom 21. Februar 2012 sei zunächst rechtmäßig gewesen, da die rumänische Rente erst seit dem 1. Mai 2012 gezahlt worden sei und damit nach Erlass des Bescheids begonnen habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Hier liege die Änderung in der Zahlung der rumänischen Rente ab dem 1. Mai 2012. Diese sei gemäß § 31 FRG auf die von der Beklagten gewährten Rente anzurechnen. Da die Klägerin aus der rumänischen Sozialversicherung ab 1. Mai 2012 eine Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR monatlich beziehe und dieser Rente offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde lägen, die nach dem FRG berücksichtigt worden seien, verringere sich der Betrag, der an die Klägerin aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe.
Ebenfalls mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage (Aktenzeichen: S 22 R 5876/14) abgewiesen. Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 2. November 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung (Aktenzeichen: L 2 R 4699/15) eingelegt.
Gegen das Urteil des SG im Klageverfahren Aktenzeichen: S 22 R 675/14 hat die Klägerin gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil am 28. Oktober 2015 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird auf die Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 sowie den alle sonstigen vorherigen Rentenbescheide ersetzenden Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass die Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 und ohne Berücksichtigung der rumänischen Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. November 2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 sowie der Rentenbescheid vom 16. Juni 2015, mit welchem die Regelaltersrente der Klägerin auf den Beginn der Regelaltersrente bezogen, nämlich 1. Mai 2012, neu berechnet und festgesetzt wurde; nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorherigen Rentenbescheide vom 1. Juli 2014, vom 24. September 2014, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 und schließlich der Rentenbescheid vom 27. Februar 2015. Der letzte Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 ist während des Klageverfahrens ergangen; damit ist er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 die Regelaltersrente der Klägerin neu berechnet und neu festgesetzt - ohne allerdings eine Entscheidung über die Summe der der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte zu treffen - und zwar auf den Beginn der Regelaltersrente bezogen, nämlich 1. Mai 2012. Damit hat die Beklagte mit diesem Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 alle vorherigen Rentenbescheide, mit denen die Regelaltersrente der Klägerin neu berechnet und festgesetzt wurde, ersetzt außer den Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Beklagte auch eine Entscheidung über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte mit der Feststellung der Summe der sich aus den rumänischen Beitragszeiten ergebenden Entgeltpunkte (Multiplikation mit 0,6) getroffen hat. Insoweit wurde dieser Rentenbescheid nicht durch den Bescheid vom 16. Juni 2015 ersetzt. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt.
Da das SG in seinem Urteil vom 18. September 2015 über diesen Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 nicht mitentschieden hat, hat das Landessozialgericht über diesen Bescheid im Wege der Klage zu entscheiden (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 7, 12a).
Auch mit der Klage und Berufung verfolgt die Klägerin das Ziel - deshalb hat der Senat den Antrag der Klägerin dem entsprechend sinngemäß so gefasst -, eine Altersrente ohne Kürzung durch den Faktor 0,6 und ohne Anrechnung der rumänischen Altersrente zu erhalten. Dass dies das Begehren der Klägerin ist, folgt aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Mai 2014 im Klageverfahren, in dem nicht auf die Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 eingegangen wurde, die auch in den angefochtenen Bescheiden nicht verfügt wurde.
Die Klage und die Berufung sind unbegründet. Das SG hat in der Sache zu Recht - wenn auch bezogen auf die vorhergehenden, durch den Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 ersetzten Bescheide - die Klage abgewiesen, da die Beklagte zutreffend gemäß § 22 Abs. 4 FRG die maßgeblichen Entgeltpunkte der Klägerin mit dem Faktor 0,6 multipliziert hat; genauso zutreffend hat die Beklagte gemäß § 31 FRG die der Klägerin zufließende rumänische Rente entsprechend anspruchsmindernd berücksichtigt und den Bescheid vom 21. Februar 2012 insoweit abgeändert. Es wird insoweit auf die Ausführungen des SG in seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente von der Beklagten.
Die Klägerin ist eine in Rumänien geborene deutsche Staatsangehörige. Am 7. Oktober 1988 zog sie mit ihrem am 5. Oktober 1976 geborenen Sohn aus Rumänien nach Deutschland. Laut Ausweis vom 8. Dezember 1988 ist sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG.
Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2012 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2012 erstmals eine Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2012 in Höhe von monatlich 887,99 EUR. Dabei multiplizierte sie die Entgeltpunkte für die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6.
Am 24. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der rumänische Rentenversicherungsträger ihr ab dem 1. Mai 2012 eine Altersrente gewähre. Sie beabsichtige daher, die deutsche Rente nach Maßgabe des § 31 Fremdrentengesetz (FRG) zu kürzen, wenn die rumänische Rente ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu fest, wobei sie die Entgeltpunkte, denen Beitragszeiten in Rumänien zugrunde liegen, mit dem Faktor 0,6 multiplizierte und damit die Summe der der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte feststellte und gewährte ab 1. September 2013 monatlich 791,76 EUR wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Mai 2012 eine rumänische Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Der Bescheid vom 21. Februar 2012 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. September 2013 zurückgenommen. Die Überzahlung von 350,67 EUR sei zu erstatten.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin am 19. November 2013 Widerspruch. Die Kürzungen um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung um den Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) seien nicht zulässig, da europäisches Recht gelte. Falls dies doch nicht der Fall sein sollte, sei die Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten unter Berücksichtigung des SGB VI vorzunehmen, da das FRG diesbezüglich nicht europarechtskonform sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00) entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte nach dem FRG auf 60% grundsätzlich grundgesetzkonform sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne, habe es eine Übergangsregelung gefordert. Eine solche sei vom Gesetzgeber mit Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) geschaffen worden. Der darin vorgesehene Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gelte jedoch nur für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 2000. Diese Regelung stehe nach der Einschätzung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 38/08 R -) in Einklang mit dem Grundgesetz. Auch der 13. Senat des BSG habe mit Urteil vom 25. Februar 2010 (B 13 R 61/09 R) eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde sei vom BVerfG mit Beschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG sei danach mit dem Grundgesetz vereinbar und die Anwendung verstoße nicht gegen europäisches Recht.
Am 12. Februar 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat die Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG beanstandet. Bei den Leistungen nach dem FRG handele es sich nicht um Rentenleistungen. Demzufolge seien die der besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde liegenden "Entgeltpunkte" keine Entgeltpunkte im rentenrechtlichen Sinn und die daraus folgende Leistung sei keine Rente im Sinn des § 31 FRG. Eine Verrechnung sei daher nicht zulässig. Sie hat außerdem die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte beanstandet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Rentenbescheid vom 1. Juli 2014 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Januar 2014 berechnet, ab 1. Juli 2014 laufend monatlich 783,33 EUR als Altersrente bewilligt und für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 eine Überzahlung von 147,18 EUR festgestellt, die zu erstatten ist. Über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte hat die Beklagte dabei nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 24. September 2014 hat die Beklagte die Altersrente ab 1. September 2013 neu berechnet; sie hat in Höhe von 808,99 EUR ab 1. Oktober 2014 die Rente neu festgestellt und eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend gemacht. Hintergrund dieses Bescheides war, dass die rumänische Rente der Klägerin zum 1. September 2013 auf monatlich 138,14 EUR gestiegen war. Wiederum hat die Beklagte nicht über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte entschieden.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 2. Oktober 2014 Widerspruch erhoben. Eine Anrechnung der rumänischen Rente sei nicht möglich, da es sich bei der Zahlung an die Klägerin nicht um eine Rente, sondern um eine besondere Sozialleistung für Spätaussiedler handele. Dies ergebe sich daraus, dass eine Kürzung um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung mit Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) vorgenommen worden sei. Eine solche Kürzung sei nur dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Rente handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Anrechnung der rumänischen Rente entspräche der Vorgabe des § 31 FRG, dessen Ziel es sei, Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Vorschrift sei anzuwenden, da die deutsche Rente zumindest teilweise auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruhe. Die rumänischen Versicherungszeiten vom 15. September 1965 bis 31. August 1988 seien in der Rentenberechnung als FRG-Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden.
Am 18. Dezember 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 Klage zum SG (Aktenzeichen: S 22 R 5876/14) erhoben.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 in Höhe von monatlich 798,23 EUR neu festgesetzt. Den in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 entstandenen Überzahlungsbetrag hat sie mit der Zahlung für den Monat März 2015 verrechnet. Hintergrund dieses Bescheides war der Anstieg der rumänischen Rente der Klägerin zum 1. Juli 2014 auf 156,54 EUR. Auch mit diesem Rentenbescheid hat die Beklagte nicht über die Summe der Entgeltpunkte entschieden.
Schließlich hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 die Regelaltersrente der Klägerin ab 1. Mai 2012 neu berechnet und für die Zeit ab 1. Juli 2015 eine laufende monatliche Zahlung von 817,40 EUR festgesetzt. Weiterhin hat sie eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2015 in Höhe von 211,66 EUR bewilligt. Eine Entscheidung über die der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte hat die Beklagte mit diesem Rentenbescheid nicht vorgenommen.
Mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage Aktenzeichen (S 22 R 675/14) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei der Bescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, diese jeweils in der Fassung des Bescheids vom 1. Juli 2014. Letzterer sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 7. November 2013 für die Zeit ab 1. Januar 2014 ersetzt habe. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe hat das SG zunächst Bezug genommen auf die umfassende und zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Beklagte in formeller Hinsicht die Anrechnung der rumänischen Rente und die entsprechende Kürzung ihrer Leistung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 angekündigt habe. Die Grundsätze der Rentenberechnung ergäben sich aus §§ 63, 64 SGB VI. Danach richte sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen würde in Entgeltpunkte umgerechnet. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien keine Zeiten, die nach dem SGB VI berücksichtigungsfähig seien, denn für diese Beitragszeiten seien keine Beiträge nach Bundesrecht, sondern (allenfalls) nach rumänischem Recht gezahlt worden. Die Erziehung der Kinder sei nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und die Klägerin sei auch nicht bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen. Diese Zeiten könnten daher nur in dem Umfang angerechnet werden, wenn und wie dies nach besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Dazu zählten zum einen die Vorschriften in Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und zum anderen die Vorschriften des FRG. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 zutreffend ausgeführt, dass auf die Klägerin das deutsch-rumänische Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. April 2005 keine Anwendung finde. Die Anrechnung richte sich daher nach § 22 Abs. 4 FRG. Nach dieser Vorschrift seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, also um 40 v.H. abzusenken. Die Beklagte habe diese Vorschrift zutreffend angewendet. Dabei habe sie zutreffenderweise auch nur die Entgeltpunkte, die sie für die rumänischen Beitragszeiten der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt habe, mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin der Auffassung sei, bei diesen Entgeltpunkten handele es sich um solche, die einer besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde lägen und daher nicht um solche im rentenrechtlichen Sinne. § 1 FRG regele lediglich den Anwendungsbereich des FRG und keine "besonderen Sozialleistungen". Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden unzweifelhaft eine Regelaltersrente nach deutschem Recht gewährt worden, wenn dieser u.a. auch nicht in Deutschland erworbene Entgeltpunkte zugrunde lägen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG bestünden nicht, da das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift festgestellt habe. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG. Nach dieser Vorschrift werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Die Klägerin habe zwar am 7. Oktober 1988 und damit vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ihre Rente habe nach dem 30. September 1996 begonnen. Indes bestimmt Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG auch, dass für die Zeit ab 1. Juli 2000 der Zuschlag nicht gezahlt werde. Der hier streitgegenständliche Bescheid regele jedoch nur die Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2013. Für diesen Zeitraum komme ein entsprechender Zuschlag nicht in Betracht. Schließlich habe die Beklagte die der Klägerin zufließende rumänische Rente zu Recht gemäß § 31 FRG anspruchsmindernd berücksichtigt und den Bescheid vom 21. Februar 2012 insoweit abgeändert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die zutreffende Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 7. November 2013 aber nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X, denn der Bescheid vom 21. Februar 2012 sei zunächst rechtmäßig gewesen, da die rumänische Rente erst seit dem 1. Mai 2012 gezahlt worden sei und damit nach Erlass des Bescheids begonnen habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Hier liege die Änderung in der Zahlung der rumänischen Rente ab dem 1. Mai 2012. Diese sei gemäß § 31 FRG auf die von der Beklagten gewährten Rente anzurechnen. Da die Klägerin aus der rumänischen Sozialversicherung ab 1. Mai 2012 eine Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR monatlich beziehe und dieser Rente offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde lägen, die nach dem FRG berücksichtigt worden seien, verringere sich der Betrag, der an die Klägerin aus Deutschland zu zahlenden Rente in dieser Höhe.
Ebenfalls mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage (Aktenzeichen: S 22 R 5876/14) abgewiesen. Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 2. November 2015 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung (Aktenzeichen: L 2 R 4699/15) eingelegt.
Gegen das Urteil des SG im Klageverfahren Aktenzeichen: S 22 R 675/14 hat die Klägerin gegen das ihrem Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil am 28. Oktober 2015 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wird auf die Schriftsätze im Klageverfahren sowie im Verwaltungsverfahren Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 sowie den alle sonstigen vorherigen Rentenbescheide ersetzenden Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 dahingehend abzuändern, dass die Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 und ohne Berücksichtigung der rumänischen Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 10. November 2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 sowie der Rentenbescheid vom 16. Juni 2015, mit welchem die Regelaltersrente der Klägerin auf den Beginn der Regelaltersrente bezogen, nämlich 1. Mai 2012, neu berechnet und festgesetzt wurde; nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind die vorherigen Rentenbescheide vom 1. Juli 2014, vom 24. September 2014, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 und schließlich der Rentenbescheid vom 27. Februar 2015. Der letzte Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 ist während des Klageverfahrens ergangen; damit ist er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 die Regelaltersrente der Klägerin neu berechnet und neu festgesetzt - ohne allerdings eine Entscheidung über die Summe der der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte zu treffen - und zwar auf den Beginn der Regelaltersrente bezogen, nämlich 1. Mai 2012. Damit hat die Beklagte mit diesem Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 alle vorherigen Rentenbescheide, mit denen die Regelaltersrente der Klägerin neu berechnet und festgesetzt wurde, ersetzt außer den Rentenbescheid vom 7. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Beklagte auch eine Entscheidung über die der Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte mit der Feststellung der Summe der sich aus den rumänischen Beitragszeiten ergebenden Entgeltpunkte (Multiplikation mit 0,6) getroffen hat. Insoweit wurde dieser Rentenbescheid nicht durch den Bescheid vom 16. Juni 2015 ersetzt. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt.
Da das SG in seinem Urteil vom 18. September 2015 über diesen Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 nicht mitentschieden hat, hat das Landessozialgericht über diesen Bescheid im Wege der Klage zu entscheiden (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 96 Rdnr. 7, 12a).
Auch mit der Klage und Berufung verfolgt die Klägerin das Ziel - deshalb hat der Senat den Antrag der Klägerin dem entsprechend sinngemäß so gefasst -, eine Altersrente ohne Kürzung durch den Faktor 0,6 und ohne Anrechnung der rumänischen Altersrente zu erhalten. Dass dies das Begehren der Klägerin ist, folgt aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Mai 2014 im Klageverfahren, in dem nicht auf die Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 eingegangen wurde, die auch in den angefochtenen Bescheiden nicht verfügt wurde.
Die Klage und die Berufung sind unbegründet. Das SG hat in der Sache zu Recht - wenn auch bezogen auf die vorhergehenden, durch den Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 ersetzten Bescheide - die Klage abgewiesen, da die Beklagte zutreffend gemäß § 22 Abs. 4 FRG die maßgeblichen Entgeltpunkte der Klägerin mit dem Faktor 0,6 multipliziert hat; genauso zutreffend hat die Beklagte gemäß § 31 FRG die der Klägerin zufließende rumänische Rente entsprechend anspruchsmindernd berücksichtigt und den Bescheid vom 21. Februar 2012 insoweit abgeändert. Es wird insoweit auf die Ausführungen des SG in seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier abgesehen.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
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