Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 5876/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4699/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits als unzulässig abzuweisen war.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente von der Beklagten.
Die Klägerin ist in Rumänien geboren und deutsche Staatsangehörige. Am 7. Oktober 1988 siedelte sie zusammen mit ihrem am 5. Oktober 1976 geborenen Sohn aus Rumänien nach Deutschland über. Laut Ausweis vom 8. Dezember 1988 ist sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG.
Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2012 erstmals Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2012 in Höhe von monatlich 887,99 EUR. Dabei multiplizierte sie die Entgeltpunkte für von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6.
Seit dem 1. Mai 2012 bezieht die Klägerin eine rumänische Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR; diese erhöhte sich zum 1. September 2013 auf 138,14 EUR.
Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu fest und gewährte ab 1. Dezember 2013 monatlich nur noch 791,76 EUR wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche; für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 350,67 EUR, deren Erstattung geltend gemacht wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 erhob die Klägerin am 12. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg, die mit Urteil vom 18. September 2015 (Aktenzeichen: S 22 R 675/14) abgewiesen wurde. Hiergegen ist die Berufung der Klägerin unter dem Aktenzeichen: L 2 R 4660/15 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Einbezogen gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde der Bescheid vom 1. Juli 2014, mit dem die Altersrente der Klägerin ab 1. Januar 2014 neu festgestellt wurde.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 24. September 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente ab 1. September 2013 neu, stellte sie in Höhe von 808,99 EUR ab 1. Oktober 2014 neu fest und machte eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend. Hintergrund dieses Bescheids war, dass die rumänische Rente der Klägerin zum 1. September 2013 auf monatlich 138,14 EUR gestiegen war.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 2. Oktober 2014 Widerspruch. Diesen begründete der Bevollmächtigte der Klägerin dahingehend, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente nicht möglich sei, da es sich bei der Zahlung an die Klägerin nicht um eine Rente, sondern um eine besondere Sozialleistung für Spätaussiedler handele. Dies ergäbe sich daraus, dass eine Kürzung um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung um den Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) vorgenommen worden sei. Eine solche Kürzung sei nur dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Rente handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anrechnung der rumänischen Rente entspreche den Vorgaben des § 31 Fremdrentengesetz (FRG), dessen Ziel es sei, Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Vorschrift sei anzuwenden, da die deutsche Rente zumindest teilweise auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruhe. Die rumänischen Versicherungszeiten vom 15. September 1965 bis 31. August 1988 seien bei der Rentenberechnung als FRG-Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden.
Am 18. Dezember 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung bezog er sich auf das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 in Höhe von monatlich 798,23 EUR neu festgesetzt. Den für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 entstandenen Überzahlungsbetrag hat sie mit der Zahlung für den Monat März 2015 verrechnet. Hintergrund dieses Bescheids ist der Anstieg der rumänischen Rente der Klägerin zum 1. Juli 2014 auf 156,54 EUR gewesen. Als Rechtsgrundlage hierfür hat die Beklagte § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt.
Mit Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 schließlich hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Mai 2012 neu berechnet und festgesetzt und eine Nachzahlung in Höhe von 211,66 EUR für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2015 bewilligt.
Mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden zulässigen Klageverfahrens sei der Bescheid vom 24. September 2014 in der Fassung des Bescheids vom 27. Februar 2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, da er den Bescheid vom 24. September 2014 jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2014 ersetze, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014. Die Klägerin wende sich ersichtlich gegen die Anrechnung der rumänischen Rente bzw. gegen die Kürzung der Entgeltpunkte. Ihr ausdrücklich gestellter Antrag gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 habe daher der Auslegung dahingehend bedurft, dass eine entsprechende Abänderung des Bescheids erfolgen solle. Die so verstandene Klage sei zulässig, habe jedoch keinen Erfolg. Hinsichtlich der Begründung hat das SG zunächst auf die umfassende und zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 verwiesen. Ergänzend hat es noch ausgeführt, dass sich die Grundsätze der Rentenberechnung aus §§ 63 und 64 SGB VI ergäben. Danach richte sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werde in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten würden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig sei. Der Monatsbetrag der Rente ergäbe sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt würden. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach Bundesrecht seien Beiträge gezahlt, die nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 aufgrund der im Bundesgebiet geltenden Vorschriften gezahlt worden seien. Kindererziehungszeiten seien Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei. Beitragsfreie Zeiten seien Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien daher keine Zeiten, die nach dem SGB VI berücksichtigungsfähig seien, denn für diese Beitragszeiten seien keine Beiträge nach Bundesrecht, sondern (allenfalls) nach rumänischem Recht gezahlt worden. Die Erziehung der Kinder sei nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und die Klägerin sei auch nicht bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen. Diese Zeiten könnten daher nur in dem Umfang angerechnet werden, wenn und wie dies nach besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Dazu zählten zum einen die Vorschriften in Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und zum anderen die Vorschriften des FRG. Auf die Klägerin finde das deutsch-rumänische Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. April 2005 keine Anwendung. Die Berücksichtigung der Zeiten richte sich daher nach § 22 Abs. 4 FRG. Nach dieser Vorschrift seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, also um 40 v.H. abzusenken. Die Beklagte habe diese Vorschrift zutreffend angewendet. Es sei festzustellen, dass sie hierbei nur die Entgeltpunkte, die sie für die rumänischen Beitragszeiten der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt habe, mit dem Faktor 0,6 multipliziert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin der Auffassung sei, bei diesen Entgeltpunkten handele es sich um solche, die einer besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde lägen und daher nicht um solche im rentenrechtlichen Sinn. § 1 FRG regele lediglich den Anwendungsbereich des FRG und keine "besonderen Sozialleistungen". Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden unzweifelhaft eine Regelaltersrente nach deutschem Recht gewährt worden, wenn dieser u.a. auch nicht in Deutschland erworbene Entgeltpunkte zugrunde lägen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG bestünden nicht, da das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/99 - die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift festgestellt habe. Etwas anderes ergäbe sich für die Klägerin auch nicht aus Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG. Nach dieser Vorschrift werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Die Klägerin habe zwar am 7. Oktober 1988 und damit vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ihre Rente habe nach dem 30. September 1996 begonnen. Indes bestimme Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG auch, dass für die Zeit ab 1. Juli 2000 der Zuschlag nicht gezahlt werde. Der hier streitgegenständliche Bescheid regele jedoch nur die Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2013. Für diesen Zeitraum komme ein entsprechender Zuschlag nicht in Betracht. Auch habe die Beklagte die der Klägerin zufließende rumänische Rente zu Recht anspruchsmindernd berücksichtigt. Rechtsgrundlage hierfür sei jeweils § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Bescheid vom 7. November 2013, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2014 abgeändert habe, sei zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig gewesen, weil damit die der Klägerin zum 1. September 2013 zugeflossene erhöhte rumänische Rente nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Bescheids vom 1. Juli 2014, der mit Bescheid vom 27. Februar 2015 abgeändert worden sei, ergäbe sich dies daraus, dass sich die rumänische Rente ebenfalls zum 1. Juli 2014 erhöht habe und der Bescheid daher zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bereits rechtswidrig gewesen sei. Auf den in § 45 Abs. 2 SGB X verankerten Vertrauensschutz habe sich die Klägerin nicht berufen können, da sie aus den vorangegangenen Bescheiden gewusst habe, dass die rumänische Rente in tatsächlicher Höhe anzurechnen sei. Die Anrechnung bestimme sich nach § 31 FRG. Da die Klägerin aus der rumänischen Sozialversicherung seit 1. Mai 2012 eine Rente mehrfach erhöht monatlich beziehe und dieser offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde lägen, die nach dem FRG berücksichtigt worden seien, verringere sich der Betrag der an die Klägerin aus Deutschland zu zahlenden Rente in entsprechender Höhe.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Oktober 2015 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung der Berufung nimmt er Bezug auf die Schriftsätze im Klageverfahren und im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 27. Februar 2015 dahingehend abzuändern, dass die Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 und ohne Anrechnung der rumänischen Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage war bereits unzulässig und hätte als solche zurückgewiesen werden müssen.
Die Klage vor dem SG richtete sich gegen den Altersrentenbescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014, mit dem die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente ab 1. September 2013 vorgenommen hat, sie ab 1. Oktober 2014 neu festgestellt hat und eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend machte. Einbezogen und entschieden hat das SG in seinem Urteil weiter über den Bescheid vom 27. Februar 2015, mit dem der Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 und eine Neufestsetzung der Altersrente ab 1. März 2015 in Höhe von monatlich 798,23 EUR vorgenommen hat. Diese beiden Altersrentenbescheide waren jedoch gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des vor diesem Klageverfahren am 12. Februar 2014 anhängig gewordenen Klageverfahrens Az: S 22 R 675/14. Mit dieser Klage waren von der Klägerin angefochten der Altersrentenbescheid vom 7. November 2013, mit dem die Altersrente ab 1. Mai 2012 neu festgestellt worden war in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 und der Altersrentenbescheid vom 1. Juli 2014, mit dem die Altersrente ab 1. Januar 2014 neu berechnet und festgesetzt wurde.
Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend ergingen die Rentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015, die zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht wurden und über die das SG inhaltlich mit seinem Urteil vom 18. September 2015 entschieden hat, nach Erhebung der Klage Az: S 22 R 675/14 am 12. Februar 2014 und nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014. Da beide Rentenbescheide bezogen auf ihren Erlasszeitpunkt zurück in die Vergangenheit die Altersrente der Klägerin neu berechnen und neu festgestellt haben, haben sie gem. § 96 SGG die vorherigen Altersrentenbescheide vom 7. November 2013 und 1. Juli 2014 - zeitlich betrachtet - zum Teil ersetzt. Die beiden Altersrentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015 wurden somit gem. § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens Az: S 22 R 675/14.
Gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Streitsache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig geltend gemacht werden. Ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit einer Streitsache zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig, weil Betroffene nur Anspruch haben, dass ihnen ein Gericht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollen einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindert werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Nr. 7). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf diese Klage (Az: S 22 R 5876/14) vor. In beiden Klageverfahren waren die Rentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015 Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente von der Beklagten.
Die Klägerin ist in Rumänien geboren und deutsche Staatsangehörige. Am 7. Oktober 1988 siedelte sie zusammen mit ihrem am 5. Oktober 1976 geborenen Sohn aus Rumänien nach Deutschland über. Laut Ausweis vom 8. Dezember 1988 ist sie Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG.
Auf den Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2012 erstmals Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2012 in Höhe von monatlich 887,99 EUR. Dabei multiplizierte sie die Entgeltpunkte für von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6.
Seit dem 1. Mai 2012 bezieht die Klägerin eine rumänische Rente in Höhe von umgerechnet 130,23 EUR; diese erhöhte sich zum 1. September 2013 auf 138,14 EUR.
Mit Bescheid vom 7. November 2013 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu fest und gewährte ab 1. Dezember 2013 monatlich nur noch 791,76 EUR wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche; für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2013 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 350,67 EUR, deren Erstattung geltend gemacht wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 erhob die Klägerin am 12. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg, die mit Urteil vom 18. September 2015 (Aktenzeichen: S 22 R 675/14) abgewiesen wurde. Hiergegen ist die Berufung der Klägerin unter dem Aktenzeichen: L 2 R 4660/15 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Einbezogen gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde der Bescheid vom 1. Juli 2014, mit dem die Altersrente der Klägerin ab 1. Januar 2014 neu festgestellt wurde.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 24. September 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente ab 1. September 2013 neu, stellte sie in Höhe von 808,99 EUR ab 1. Oktober 2014 neu fest und machte eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend. Hintergrund dieses Bescheids war, dass die rumänische Rente der Klägerin zum 1. September 2013 auf monatlich 138,14 EUR gestiegen war.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 2. Oktober 2014 Widerspruch. Diesen begründete der Bevollmächtigte der Klägerin dahingehend, dass eine Anrechnung der rumänischen Rente nicht möglich sei, da es sich bei der Zahlung an die Klägerin nicht um eine Rente, sondern um eine besondere Sozialleistung für Spätaussiedler handele. Dies ergäbe sich daraus, dass eine Kürzung um den Faktor 0,6 (wohl gemeint: Kürzung um den Faktor 0,4 bzw. Multiplikation mit dem Faktor 0,6) vorgenommen worden sei. Eine solche Kürzung sei nur dann zulässig, wenn es sich nicht um eine Rente handle. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anrechnung der rumänischen Rente entspreche den Vorgaben des § 31 Fremdrentengesetz (FRG), dessen Ziel es sei, Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Vorschrift sei anzuwenden, da die deutsche Rente zumindest teilweise auf nach dem FRG angerechneten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten beruhe. Die rumänischen Versicherungszeiten vom 15. September 1965 bis 31. August 1988 seien bei der Rentenberechnung als FRG-Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt worden.
Am 18. Dezember 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung bezog er sich auf das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 in Höhe von monatlich 798,23 EUR neu festgesetzt. Den für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 entstandenen Überzahlungsbetrag hat sie mit der Zahlung für den Monat März 2015 verrechnet. Hintergrund dieses Bescheids ist der Anstieg der rumänischen Rente der Klägerin zum 1. Juli 2014 auf 156,54 EUR gewesen. Als Rechtsgrundlage hierfür hat die Beklagte § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt.
Mit Rentenbescheid vom 16. Juni 2015 schließlich hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. Mai 2012 neu berechnet und festgesetzt und eine Nachzahlung in Höhe von 211,66 EUR für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2015 bewilligt.
Mit Urteil vom 18. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des vorliegenden zulässigen Klageverfahrens sei der Bescheid vom 24. September 2014 in der Fassung des Bescheids vom 27. Februar 2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, da er den Bescheid vom 24. September 2014 jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2014 ersetze, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014. Die Klägerin wende sich ersichtlich gegen die Anrechnung der rumänischen Rente bzw. gegen die Kürzung der Entgeltpunkte. Ihr ausdrücklich gestellter Antrag gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 habe daher der Auslegung dahingehend bedurft, dass eine entsprechende Abänderung des Bescheids erfolgen solle. Die so verstandene Klage sei zulässig, habe jedoch keinen Erfolg. Hinsichtlich der Begründung hat das SG zunächst auf die umfassende und zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 verwiesen. Ergänzend hat es noch ausgeführt, dass sich die Grundsätze der Rentenberechnung aus §§ 63 und 64 SGB VI ergäben. Danach richte sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werde in Entgeltpunkte umgerechnet. Für beitragsfreie Zeiten würden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig sei. Der Monatsbetrag der Rente ergäbe sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt würden. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach Bundesrecht seien Beiträge gezahlt, die nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 aufgrund der im Bundesgebiet geltenden Vorschriften gezahlt worden seien. Kindererziehungszeiten seien Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei. Beitragsfreie Zeiten seien Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt seien, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden seien. Die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten seien daher keine Zeiten, die nach dem SGB VI berücksichtigungsfähig seien, denn für diese Beitragszeiten seien keine Beiträge nach Bundesrecht, sondern (allenfalls) nach rumänischem Recht gezahlt worden. Die Erziehung der Kinder sei nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und die Klägerin sei auch nicht bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet gewesen. Diese Zeiten könnten daher nur in dem Umfang angerechnet werden, wenn und wie dies nach besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen sei. Dazu zählten zum einen die Vorschriften in Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und zum anderen die Vorschriften des FRG. Auf die Klägerin finde das deutsch-rumänische Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. April 2005 keine Anwendung. Die Berücksichtigung der Zeiten richte sich daher nach § 22 Abs. 4 FRG. Nach dieser Vorschrift seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren, also um 40 v.H. abzusenken. Die Beklagte habe diese Vorschrift zutreffend angewendet. Es sei festzustellen, dass sie hierbei nur die Entgeltpunkte, die sie für die rumänischen Beitragszeiten der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt habe, mit dem Faktor 0,6 multipliziert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin der Auffassung sei, bei diesen Entgeltpunkten handele es sich um solche, die einer besonderen Sozialleistung nach § 1 FRG zugrunde lägen und daher nicht um solche im rentenrechtlichen Sinn. § 1 FRG regele lediglich den Anwendungsbereich des FRG und keine "besonderen Sozialleistungen". Im Übrigen sei mit den angefochtenen Bescheiden unzweifelhaft eine Regelaltersrente nach deutschem Recht gewährt worden, wenn dieser u.a. auch nicht in Deutschland erworbene Entgeltpunkte zugrunde lägen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG bestünden nicht, da das BVerfG mit Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/99 - die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift festgestellt habe. Etwas anderes ergäbe sich für die Klägerin auch nicht aus Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG. Nach dieser Vorschrift werde für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheids am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Die Klägerin habe zwar am 7. Oktober 1988 und damit vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen und ihre Rente habe nach dem 30. September 1996 begonnen. Indes bestimme Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG auch, dass für die Zeit ab 1. Juli 2000 der Zuschlag nicht gezahlt werde. Der hier streitgegenständliche Bescheid regele jedoch nur die Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2013. Für diesen Zeitraum komme ein entsprechender Zuschlag nicht in Betracht. Auch habe die Beklagte die der Klägerin zufließende rumänische Rente zu Recht anspruchsmindernd berücksichtigt. Rechtsgrundlage hierfür sei jeweils § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Bescheid vom 7. November 2013, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2014 abgeändert habe, sei zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidrig gewesen, weil damit die der Klägerin zum 1. September 2013 zugeflossene erhöhte rumänische Rente nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Bescheids vom 1. Juli 2014, der mit Bescheid vom 27. Februar 2015 abgeändert worden sei, ergäbe sich dies daraus, dass sich die rumänische Rente ebenfalls zum 1. Juli 2014 erhöht habe und der Bescheid daher zum Zeitpunkt seines Wirksamwerdens bereits rechtswidrig gewesen sei. Auf den in § 45 Abs. 2 SGB X verankerten Vertrauensschutz habe sich die Klägerin nicht berufen können, da sie aus den vorangegangenen Bescheiden gewusst habe, dass die rumänische Rente in tatsächlicher Höhe anzurechnen sei. Die Anrechnung bestimme sich nach § 31 FRG. Da die Klägerin aus der rumänischen Sozialversicherung seit 1. Mai 2012 eine Rente mehrfach erhöht monatlich beziehe und dieser offensichtlich die gleichen Zeiten zugrunde lägen, die nach dem FRG berücksichtigt worden seien, verringere sich der Betrag der an die Klägerin aus Deutschland zu zahlenden Rente in entsprechender Höhe.
Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 28. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Oktober 2015 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung der Berufung nimmt er Bezug auf die Schriftsätze im Klageverfahren und im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. September 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 27. Februar 2015 dahingehend abzuändern, dass die Altersrente ohne Kürzung um den Faktor 0,6 und ohne Anrechnung der rumänischen Rente gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf das ergangene Urteil.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2015 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss hingewiesen worden, sofern der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage war bereits unzulässig und hätte als solche zurückgewiesen werden müssen.
Die Klage vor dem SG richtete sich gegen den Altersrentenbescheid vom 24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014, mit dem die Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente ab 1. September 2013 vorgenommen hat, sie ab 1. Oktober 2014 neu festgestellt hat und eine Überzahlung in Höhe von 28,40 EUR geltend machte. Einbezogen und entschieden hat das SG in seinem Urteil weiter über den Bescheid vom 27. Februar 2015, mit dem der Beklagte eine Neuberechnung der Altersrente der Klägerin ab 1. Juli 2014 und eine Neufestsetzung der Altersrente ab 1. März 2015 in Höhe von monatlich 798,23 EUR vorgenommen hat. Diese beiden Altersrentenbescheide waren jedoch gemäß § 96 SGG bereits Gegenstand des vor diesem Klageverfahren am 12. Februar 2014 anhängig gewordenen Klageverfahrens Az: S 22 R 675/14. Mit dieser Klage waren von der Klägerin angefochten der Altersrentenbescheid vom 7. November 2013, mit dem die Altersrente ab 1. Mai 2012 neu festgestellt worden war in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 und der Altersrentenbescheid vom 1. Juli 2014, mit dem die Altersrente ab 1. Januar 2014 neu berechnet und festgesetzt wurde.
Ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend ergingen die Rentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015, die zum Gegenstand dieses Klageverfahrens gemacht wurden und über die das SG inhaltlich mit seinem Urteil vom 18. September 2015 entschieden hat, nach Erhebung der Klage Az: S 22 R 675/14 am 12. Februar 2014 und nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014. Da beide Rentenbescheide bezogen auf ihren Erlasszeitpunkt zurück in die Vergangenheit die Altersrente der Klägerin neu berechnen und neu festgestellt haben, haben sie gem. § 96 SGG die vorherigen Altersrentenbescheide vom 7. November 2013 und 1. Juli 2014 - zeitlich betrachtet - zum Teil ersetzt. Die beiden Altersrentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015 wurden somit gem. § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens Az: S 22 R 675/14.
Gem. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann eine Streitsache von keinem Beteiligten während der Rechtshängigkeit anderweitig geltend gemacht werden. Ein zweites Verfahren während der Rechtshängigkeit einer Streitsache zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig, weil Betroffene nur Anspruch haben, dass ihnen ein Gericht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem sollen einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindert werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Nr. 7). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf diese Klage (Az: S 22 R 5876/14) vor. In beiden Klageverfahren waren die Rentenbescheide vom 24. September 2014 und 27. Februar 2015 Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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