Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 3215/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4786/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsteller beantragte am 10.06.2015 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung häuslicher Krankenpflege im Umfang von 10 Stunden täglich sechsmal pro Woche vom 01.06. bis 31.12.2015. Mit Schreiben vom 30.06.2015 befristete er seinen Antrag für die Zeit bis 31.08.2015, da er die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatte.
Mit Beschluss vom 24.07.2015 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, längstens jedoch bis 31.08.2015 die ärztlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege für sechs Tage pro Woche im Umfang von täglich 10 Stunden durch einen zugelassenen Pflegedienst zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Erstattung von 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Zur Begründung führte es ua aus, da der Antragsteller, der mit seinem Antrag häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 01.06 bis 31.12.2015 begehrt habe, nur teilweise obsiegt habe, sei eine Kostenquotelung angemessen.
Am 12.08.2015 hat der Antragsteller die Berichtigung des Beschlusses beantragt. Es sei offenbar übersehen worden, dass der ursprünglich gestellte Antrag mit Schreiben vom 30.06.2015 auf die Zeit bis 31.08.2015 reduziert worden sei. Es handele sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berichtigung sei von Bedeutung, weil sie Auswirkungen auf die Kostenentscheidung habe. Da sich die Kostenentscheidung regelmäßig an der Hauptsache orientiere, sei offensichtlich, dass unter Berücksichtigung des unrichtig wiedergegebenen Antrags auch die Kostenentscheidung zu berichtigen sei.
Mit Beschluss vom 16.10.2015 hat das SG den Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 24.07.2015 abgelehnt. Nach § 138 Satz 1 SGG seien Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gelte entsprechend auch für Beschlüsse. Eine Korrektur von Fehlern bei der Entscheidungsfindung (Unrichtigkeit der Willensbildung, Fehler der Sachentscheidung) erlaube die Bestimmung dagegen nicht. Zwar habe die Kammer übersehen, dass der Antragsteller seinen Antrag nachträglich zeitlich eingeschränkt habe und über Zeiträume mitentschieden, die aufgrund der teilweisen Antragsrücknahme bereits erledigt gewesen seien. Dies mache die Entscheidung selbst fehlerhaft, eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit liege jedoch nicht vor. Die Auslassung des Antrags vom 30.06.2015 sei auch keine offenbare Unrichtigkeit, denn sie trete nicht aus der Entscheidung selbst oder den ohne weiteres erkennbaren Vorgängen bei Erlass der Entscheidung klar zu Tage. Eine Antragstellung sei im Beschluss enthalten, so dass keine Lücke vorliege. Die Unrichtigkeit ergebe sich erst aus dem Vergleich mit der Aktenlage. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergangen seien, nicht anwendbar sei.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 21.10.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.11.2015 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG sei unanfechtbar. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden sei, sei unzulässig. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 24.07.2015 sei mangels Rechtsbeschwer unzulässig. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 09.09.2014 (L 10 R 3060/14) komme eine Berichtigung nach § 138 SGG in Betracht. Dadurch, dass dem Antrag vom 30.06.2015 in vollem Umfang entsprochen worden sei, sei offenbar – weil der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei – dass auch die Kostenentscheidung unrichtig sein müsse. Da im Tatbestand der gestellte Antrag nicht erwähnt sei und insofern der Tatbestand hätte berichtigt werden müssen, müsse auch die Kostenentscheidung berichtigt werden.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für Beschlüsse (§ 142 Abs 1 SGG).
Eine Berichtigung kommt vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG ist nicht möglich, da diese Vorschrift auf Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, keine Anwendung findet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 139 RdNr 1a; Senatsbeschluss vom 22.09.2015, L 11 KR 5133/13). Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 SGG liegt hier indes nicht vor.
Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt. Die Unrichtigkeit darf sich nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung (Willensbildung), sondern muss sich auf einen Fehler im Ausdruck des Willens beziehen (Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 138 RdNr 3 mwN). Nach § 138 SGG dürfen damit keine materiellen Fehler der Sachentscheidung berichtigt werden. Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Steht im Beschluss, was nach der Entscheidungsfindung des Gerichts dort stehen sollte, scheidet eine Berichtigung aus, auch wenn dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Die Auslegung des gestellten Antrags ist Rechtsanwendung. Auch bei Prozesshandlungen muss der wirkliche Wille des Betroffenen herausgefunden werden. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der sachdienlichen Interessenlage (§ 106 Abs 1 SGG) die Erklärung verstehen musste (BSG 09.08.2006, B 12 KR 22/05 R, juris). Handelt es sich um einen Rechtsanwendungsfehler, scheidet eine Berichtigung nach § 138 SGG aus.
Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Ungeachtet des Umstands, dass darauf ein Anspruch auf Berichtigung nach § 138 SGG nicht gestützt werden kann, liegt ein solcher Fehler in Bezug auf die Kostengrundentscheidung – nur insoweit wird eine Berichtigung beantragt - auch gar nicht vor. Der Antragsteller hat im Antragsschriftschatz vom 10.06.2015 den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "für die Zeit vom 1.6.2015 bis 31.12.2015 häusliche Krankenpflege" zu übernehmen. Mit seinem späteren Schreiben vom 30.06.2015 hat er seinen Antrag ausdrücklich geändert und beantragt, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für häusliche Krankenpflege bis zum 31.08.2015 zu übernehmen." Dies stellt eine teilweise Antragsrücknahme dar, die ebenso wie eine teilweise Klagerücknahme bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann. Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang das Antragsbegehren Erfolg hatte, ist nicht allein der Tenor einer Entscheidung, sondern ein Vergleich zwischen dem ursprünglichen gestellten Antrag und dem endgültigen Obsiegen. Das SG ist daher bei der Kostenentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsteller beantragte am 10.06.2015 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung häuslicher Krankenpflege im Umfang von 10 Stunden täglich sechsmal pro Woche vom 01.06. bis 31.12.2015. Mit Schreiben vom 30.06.2015 befristete er seinen Antrag für die Zeit bis 31.08.2015, da er die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt gekündigt hatte.
Mit Beschluss vom 24.07.2015 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vorläufig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, längstens jedoch bis 31.08.2015 die ärztlichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege für sechs Tage pro Woche im Umfang von täglich 10 Stunden durch einen zugelassenen Pflegedienst zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Erstattung von 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Zur Begründung führte es ua aus, da der Antragsteller, der mit seinem Antrag häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 01.06 bis 31.12.2015 begehrt habe, nur teilweise obsiegt habe, sei eine Kostenquotelung angemessen.
Am 12.08.2015 hat der Antragsteller die Berichtigung des Beschlusses beantragt. Es sei offenbar übersehen worden, dass der ursprünglich gestellte Antrag mit Schreiben vom 30.06.2015 auf die Zeit bis 31.08.2015 reduziert worden sei. Es handele sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berichtigung sei von Bedeutung, weil sie Auswirkungen auf die Kostenentscheidung habe. Da sich die Kostenentscheidung regelmäßig an der Hauptsache orientiere, sei offensichtlich, dass unter Berücksichtigung des unrichtig wiedergegebenen Antrags auch die Kostenentscheidung zu berichtigen sei.
Mit Beschluss vom 16.10.2015 hat das SG den Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 24.07.2015 abgelehnt. Nach § 138 Satz 1 SGG seien Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gelte entsprechend auch für Beschlüsse. Eine Korrektur von Fehlern bei der Entscheidungsfindung (Unrichtigkeit der Willensbildung, Fehler der Sachentscheidung) erlaube die Bestimmung dagegen nicht. Zwar habe die Kammer übersehen, dass der Antragsteller seinen Antrag nachträglich zeitlich eingeschränkt habe und über Zeiträume mitentschieden, die aufgrund der teilweisen Antragsrücknahme bereits erledigt gewesen seien. Dies mache die Entscheidung selbst fehlerhaft, eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit liege jedoch nicht vor. Die Auslassung des Antrags vom 30.06.2015 sei auch keine offenbare Unrichtigkeit, denn sie trete nicht aus der Entscheidung selbst oder den ohne weiteres erkennbaren Vorgängen bei Erlass der Entscheidung klar zu Tage. Eine Antragstellung sei im Beschluss enthalten, so dass keine Lücke vorliege. Die Unrichtigkeit ergebe sich erst aus dem Vergleich mit der Aktenlage. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergangen seien, nicht anwendbar sei.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 21.10.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.11.2015 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG sei unanfechtbar. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden sei, sei unzulässig. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 24.07.2015 sei mangels Rechtsbeschwer unzulässig. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 09.09.2014 (L 10 R 3060/14) komme eine Berichtigung nach § 138 SGG in Betracht. Dadurch, dass dem Antrag vom 30.06.2015 in vollem Umfang entsprochen worden sei, sei offenbar – weil der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei – dass auch die Kostenentscheidung unrichtig sein müsse. Da im Tatbestand der gestellte Antrag nicht erwähnt sei und insofern der Tatbestand hätte berichtigt werden müssen, müsse auch die Kostenentscheidung berichtigt werden.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 SGG), jedoch nicht begründet.
Nach § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Dies gilt auch für Beschlüsse (§ 142 Abs 1 SGG).
Eine Berichtigung kommt vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG ist nicht möglich, da diese Vorschrift auf Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, keine Anwendung findet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 139 RdNr 1a; Senatsbeschluss vom 22.09.2015, L 11 KR 5133/13). Eine offenbare Unrichtigkeit iSv § 138 SGG liegt hier indes nicht vor.
Erforderlich ist, dass die gewollte Entscheidung mit dem, was tatsächlich ausgesprochen wurde, nicht übereinstimmt. Die Unrichtigkeit darf sich nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung (Willensbildung), sondern muss sich auf einen Fehler im Ausdruck des Willens beziehen (Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 138 RdNr 3 mwN). Nach § 138 SGG dürfen damit keine materiellen Fehler der Sachentscheidung berichtigt werden. Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Steht im Beschluss, was nach der Entscheidungsfindung des Gerichts dort stehen sollte, scheidet eine Berichtigung aus, auch wenn dem Gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Die Auslegung des gestellten Antrags ist Rechtsanwendung. Auch bei Prozesshandlungen muss der wirkliche Wille des Betroffenen herausgefunden werden. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der sachdienlichen Interessenlage (§ 106 Abs 1 SGG) die Erklärung verstehen musste (BSG 09.08.2006, B 12 KR 22/05 R, juris). Handelt es sich um einen Rechtsanwendungsfehler, scheidet eine Berichtigung nach § 138 SGG aus.
Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Ungeachtet des Umstands, dass darauf ein Anspruch auf Berichtigung nach § 138 SGG nicht gestützt werden kann, liegt ein solcher Fehler in Bezug auf die Kostengrundentscheidung – nur insoweit wird eine Berichtigung beantragt - auch gar nicht vor. Der Antragsteller hat im Antragsschriftschatz vom 10.06.2015 den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "für die Zeit vom 1.6.2015 bis 31.12.2015 häusliche Krankenpflege" zu übernehmen. Mit seinem späteren Schreiben vom 30.06.2015 hat er seinen Antrag ausdrücklich geändert und beantragt, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für häusliche Krankenpflege bis zum 31.08.2015 zu übernehmen." Dies stellt eine teilweise Antragsrücknahme dar, die ebenso wie eine teilweise Klagerücknahme bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann. Maßgebend für die Frage, in welchem Umfang das Antragsbegehren Erfolg hatte, ist nicht allein der Tenor einer Entscheidung, sondern ein Vergleich zwischen dem ursprünglichen gestellten Antrag und dem endgültigen Obsiegen. Das SG ist daher bei der Kostenentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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