Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 879/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4888/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht entschieden hat, dass die Kosten des gemäß § 109 SGG bei Dr. K. eingeholten Gutachtens sowie die hiermit verbundenen Auslagen nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Das SG hat die einschlägige Rechtsvorschrift und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zutreffend benannt. Auch hat es überzeugend begründet, weswegen eine Übernahme der Kosten des von Dr. K. erstellten Gutachtens auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt. Hierauf nimmt der Senat Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch für den Senat durch das Gutachten von Dr. K. nicht der Nachweis erbracht ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 26.05.2015 im Hauptsacheverfahren L 9 R 3281/13. Da eine objektive Förderung der Sachaufklärung durch das Gutachten von Dr. K. nicht erfolgt ist und dieses zu keinem Prozesserfolg des Klägers geführt hat, sieht auch der Senat eine Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse nicht für gerechtfertigt an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht entschieden hat, dass die Kosten des gemäß § 109 SGG bei Dr. K. eingeholten Gutachtens sowie die hiermit verbundenen Auslagen nicht auf die Staatskasse zu übernehmen sind.
Das SG hat die einschlägige Rechtsvorschrift und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zutreffend benannt. Auch hat es überzeugend begründet, weswegen eine Übernahme der Kosten des von Dr. K. erstellten Gutachtens auf die Staatskasse nicht in Betracht kommt. Hierauf nimmt der Senat Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch für den Senat durch das Gutachten von Dr. K. nicht der Nachweis erbracht ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 26.05.2015 im Hauptsacheverfahren L 9 R 3281/13. Da eine objektive Förderung der Sachaufklärung durch das Gutachten von Dr. K. nicht erfolgt ist und dieses zu keinem Prozesserfolg des Klägers geführt hat, sieht auch der Senat eine Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse nicht für gerechtfertigt an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beschwerde erfolglos geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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