Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 55/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübten Tätigkeit als Syndikusanwältin aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als wenn sie befreit worden wäre.
Die Antragstellerin war seit dem 23.10.2000 bei der Thyssengas GmbH in D. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Syndikusanwältin tätig. Seit dem 19.02.2001 bestand eine Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und für die Zeit ab dem 27.02.2001 war sie Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Am 23.04.2001 beantragte die Antragstellerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und gab an, sie sei seit dem 23.10.2010 bei der Thyssengas GmbH als Syndikusanwältin berufsspezifisch beschäftigt. Mit Bescheid der BfA vom 20.06.2001 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Dabei wurde als Datum des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses der 23.10.2000 und als Beschäftigungsart die Tätigkeit als Rechtsanwältin angegeben. Ferner wurde der Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung von der Versicherungspflicht auf den 27.02.2001 datiert, weil die Befreiung erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer wirke und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen am 27.02.2001 begonnen habe. Im weiteren Text des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gelte, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und die Antragstellerin insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. Am Ende des Bescheides wurde ausgeführt, die BfA habe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben, so dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende und wenn die Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten seien. Die Befreiung ende erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Durchschrift des Bescheides sei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle aus¬zuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls die Antragstellerin inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt habe, werde um Verständigung des früheren (vorherigen) Arbeitgebers von der Befreiung gebeten.
Mit Schreiben vom 29.01.2004 wurde der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.02.2004 gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf das Unternehmen innerhalb der RWE Energy-Gruppe übergehen würde, das unter dem Namen RWE Transportnetz Gas GmbH firmiere. Grundlage für den Übergang sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Teilbetriebes, dem die Antragstellerin angehöre. Die RWE Transportnetz Gas GmbH wurde am 24.07.2009 auf die Thyssengas GmbH verschmolzen.
Mit Wirkung zum 01.03.2010 kam es zu einem konzerninternen Arbeitsplatzwechsel der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmiert wurde. Im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels wurde die Antragstellerin von der Sozialversicherung abgemeldet. Der bisherige Arbeitgeber der Antragstellerin teilte dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW am 09.03.2010 mit, dass das Anstellungsverhältnis zum 28.02.2010 geendet habe. Daraufhin wurde die Antragstellerin vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte gebeten, nähere Angaben zu ihren Einkünften und ihrer Tätigkeit seit dem 01.03.2010 zu machen. Ferner wurde in dem Schreiben ausgeführt, sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme, werde vorsorglich mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, jeden Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin in einem Unternehmen tätig sein, wurde um Rücksendung eines ausgefüllten Formblattes und um Mitteilung gebeten, ob die Antragstellerin in diesem aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis berufsspezifisch als Rechtsanwältin tätig sei. Sofern die Antragstellerin in einem Angestelltenverhältnis tätig sei und eine berufsfremde Tätigkeit ausübe, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, werde um Übersendung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk in diesem Fall nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes bemesse.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 26.03.2010 dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sie weiterhin als Rechtsanwältin im RWE-Konzern angestellt sei und zum 01.03.2010 von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG gewechselt sei. Mit Schriftsatz des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 wurde die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob sie an derselben Stelle dieselbe Tätigkeit wie zuvor bei der Tochtergesellschaft RWE Rheinland Westfalen Netz AG ausübe. Diese Angaben würde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte benötigen zur abschließenden Klärung, ob sich die bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vom 20.06.2001 auf die Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG erstrecken würde. Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 enthält folgenden handschriftlichen Vermerk der Antragstellerin: "Tel. mit Herrn B. 16.04.2010: Hat sich erledigt. Meine Befreiung gilt unabhängig von der Tätigkeit, solange ich als Rechtsanwältin beschäftigt bin". Nach Angaben der Antragstellerin hatte sie dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Telefonat mitgeteilt, dass sie weiterhin als Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung, nun jedoch bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG beschäftig sei. Am 16.04.2010 erging ein Beitragsbescheid des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte, mit dem nach den vorliegenden Meldungen seitens des Arbeitgebers der Antragstellerin ihr monatlicher Beitrag ab dem 01.03.2010 nach § 30 Abs. 1 neu auf 1.094,50 EUR festgesetzt wurde.
Am 12.01.2015 wurde die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass dieser diejenigen Syndikusanwälte kurzfristig zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden werde, die nicht über einen aktuellen Befreiungsbescheid verfügten, der die RWE Deutschland AG, die RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die RWE Rhein Ruhr oder die RWE Plus als Arbeitgeber benenne. Hintergrund war eine allgemeine Information der Antragsgegnerin zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass es für die Syndikusanwälte, deren Befreiung von der Versicherungspflicht nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen worden sei und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet worden seien, bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleibe, wenn sichergestellt sei, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung könne innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen.
Am 18.01.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragstellerin am 29.01.2015 bei der Antragsgegnerin die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 sowohl im Hinblick auf die aktuelle Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung der RWE Deutschland AG als auch im Hinblick auf alle zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin bei allen anwaltlichen und nicht anwaltlichen Arbeitgebern unabhängig von etwaigen Arbeitgeberwechseln und unabhängig von etwaigen Tätigkeitswechseln beantragt.
Mit Bescheid vom 06.03.2015 hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 29.01.2015 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 01.01.2011 von der Antragstellerin aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG abgelehnt. Zur Begrün¬dung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht als Rechtsanwältin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden (Syndikusanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen sei daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2011 ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid vom 20.06.2001, mit dem die Antragstellerin für die Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH Duisburg von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Dementsprechend würden Befreiungsbescheide nur für die Dauer einer konkret ausgeübten Beschäftigung gelten. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Ein Bestandsschutz des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die weitere Beschäftigung nach Beendigung der Beschäftigung bei der Thyssengas GmbH bestehe daher nicht. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 31.03.2015 Widerspruch erhoben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Anordnungsanspruch liege vor, da sie mit Bescheid vom 20.06.2001 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sei und sich diese Befreiung auch auf die zurzeit ausgeübte Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG erstrecke. Die Befreiung vom 20.06.2001 sei nicht bezüglich der Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber erteilt, sondern bezogen auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nach dem Inhalt des Bescheides bei einem zwischenzeitlich erfolgten Arbeitgeberwechsel der Befreiungsbescheid dem neuen Arbeitgeber vorzulegen sei. Damit habe die Befreiung ge¬rade unabhängig von dem jeweiligen Arbeitgeber erteilt werden sollen. Sowohl das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin in der Rechtsabteilung der Thyssengas GmbH als auch das Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsabteilung der RWE Rheinland Westfalen Netz AG bzw. der späteren RWE Deutschland AG seien berufsspezifische Beschäftigungen, zumal die Antragstellerin ausschließlich juristisch tätig gewesen sei und durchgehend die Voraussetzungen der von den Rentenversicherungsträgern selbst aufgestellten Vier-Kriterien-Theorie erfüllt habe. Damit werde die zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit von dem Befreiungsbescheid erfasst. Nach dem Wortlaut des Befreiungsbescheides ende dieser erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA bzw. die Antragsgegnerin. Der Befreiungsbescheid sei aber bislang von der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden.
Selbst wenn der Befreiungsbescheid die zurzeit von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit nach dem durch die neuere Rechtsprechung geprägten, veränderten Begriffsverständnis nicht erfassen würde, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für die Auslegung des Begriffes "Beschäftigung" der Zeitpunkt der ursprünglichen Befreiung und das damals geltende Begriffsverständnis maßgeblich. Hätte die Antragstellerin beim Wechsel des Arbeitgebers im März 2010 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, hätte die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Rechtsauffassung die Voraussetzungen der Vier-Kriterien-Theorie angenommen und die Befreiung vorgenommen. Die Antragstellerin müsse daher so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn sie vor Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wäre eine Befreiung vorgenommen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die zurzeit ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der Rentenversicherung anerkannt worden sei. Die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass der damalige Arbeitsplatzwechsel der Antragsgegnerin mitgeteilt werden müsse, da das Schreiben des Versorgungswerkes vom 10.03.2010 lediglich den Hinweis enthalten habe, die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kanzlei sei der Antragsgegnerin anzuzeigen. Die Antragsgegnerin müsse zudem die im März 2010 erfolgte Prüfung und Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hinsichtlich der Fortgeltung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gegen sich gelten lassen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anmeldung der Antragstellerin zur gesetzlichen Rentenversicherung bestünden somit erheblich rechtliche Bedenken. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass mit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein gravierender Eingriff in die vor langer Zeit getroffenen persönlichen Dispositionen der Antragstellerin zur Alters- und Berufsunfähigkeitsabsicherung verbunden sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die im Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.06.2001 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch die ab dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG erfasst,
hilfsweise die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin so zu stellen, als wenn sie bei dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hatte und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der materiell-rechtliche Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Syndikusanwältin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Jede Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sei auf ein ganz konkretes Beschäftigungsverhältnis beschränkt, das durch die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen natürlichen oder juristischen Personen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Arbeitsplatzmerkmale bestimmt sei. Ändere sich an diesen Merkmalen etwas Wesentliches, verliere die Befreiung ihre Wirkung. Eine wesentliche Änderung sei in jedem Fall der Wechsel des Arbeitgebers, weil damit das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber ohne Konzernberührung oder – wie vorliegend – zu Gesellschaften in einem Konzernverbund erfolge. Eine Ausnahme stelle nur der Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar, da er das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berühre. Bei der Antragstellerin habe zumindest ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, da die Antragstellerin bis zum 28.02.2010 bei der Thyssengas GmbH gearbeitet habe und vom 01.03.2010 an bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG (jetzt RWE Deutschland AG) arbeiten würde. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB habe nach den Angaben der Antragstellerin nicht vorgelegen, sondern ein konzerninterner Arbeitsplatzwechsel. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin das Beschäftigungsverhältnis, dessen Beitragsabführung betroffen sei, nach ihren eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2010 ausübe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG Gegenstand ist (vgl. Meyer-Ladewig § 86 b Rn. 25 b, 30). Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 in ihrer seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist bzw. aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden müsse, als wenn eine Befreiung vorgenommen worden wäre. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens und des Umfanges ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegeben, weil die Angelegenheit sehr eilig ist und die Antragstellerin sowohl aufgrund der veröffentlichten Information der Antragsgegnerin als auch aufgrund der Angaben ihrer Arbeitgeberin davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin ab dem 01.01.2015 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde legen würde. Zudem hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.01.2015 an die Antragsgegnerin gewandt und die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 geltend gemacht, ohne dass die Antragsgegnerin bisher über diesen Antrag entschieden hat. Sie hat das Schreiben der Antragstellerin als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für ihre am 01.01.2011 aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG ausgelegt und diesen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen – neuen – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, sondern ausdrücklich die Feststellung geltend gemacht, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 ununterbrochen in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und damit auch in der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin in einem Begründungselement des Bescheides vom 06.03.2015 mit der Frage der Reichweite des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 befasst hat, ändert nichts daran, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden worden ist. Da durch das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ein weitergehender Rechtsschutz ermöglicht wird als durch den Widerspruch und gegebenenfalls eine anschließende Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2015, steht auch der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Auch der Hilfsantrag ist wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und im Hinblick darauf zulässig, dass die Antragsgegnerin über das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trotz ausdrücklichen Antrages der Antragstellerin vom 28.01.2015 weder mit Bescheid vom 06.03.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines An-ordnungsanspruches, d. h. des materiell-rechtlichen Feststellungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Hauptantrag der Antragstellerin abzulehnen, da eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage offensichtlich unbegründet wäre. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin aufgrund des Feststellungsbescheides vom 20.06.2001 im Rahmen der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der Firma RWE Deutschland AG von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, liegen nicht vor.
Die mit Bescheid vom 20.06.2001 geregelte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bezog sich auf das seit dem 23.10.2000 ausgeübte Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH. Die Bezugnahme auf dieses Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus dem Verfügungssatz des Befreiungsbescheides und dem zugrunde liegenden Befreiungsantrag der Antragstellerin. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung der Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R m. w. N.; BSG Urteil vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R). Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist allein die (jeweilige) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der Betroffenen. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert und in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R). Da die Antragstellerin nach ihren Angaben mit Wirkung zum 01.03.2010 einen konzerninternen Arbeitsplatzwechsel von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG vornahm und die RWE Rheinland Westfalen Netz AG zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmierte, handelt es sich bei dieser Beschäftigung nicht um diejenige Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 20.06.2001 zugrunde lag. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich, ob die zurzeit ausgeübte Tätigkeit eine ähnliche, berufsgruppenspezifische Tätigkeit darstellt.
Aus den im Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen Ausführungen zur Vorlage des Befreiungsbescheides bei dem jeweiligen Arbeitgeber und zur Aufhebung der Befreiung bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Geltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die seit dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin. Diese Ausführungen im Bescheid der BfA stellen lediglich Hinweise dar, mit denen die BfA den Befreiungsbescheid erläutert hat und die nicht Bestandteil der rechtlichen Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (Verfügungssatz) sind, die der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 enthielt. Dementsprechend wird der gesetzliche Umfang der Befreiung durch diese Hinweise nicht erweitert (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R; BSG vom 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R).
Aufgrund der beschränkten Befreiung bezogen auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis musste die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit widerrufen oder aufgehoben werden, bevor in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht eintreten kann. Es gibt gegenüber den §§ 6, 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht. Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der zurzeit ausgeübten Beschäftigung der Antragstellerin von der Aufhebung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 abhängig zu machen (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R m. w. N.).
Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der Antragstellerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Erstreckung auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübten Beschäftigung abzuleiten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Rentenversicherungsträger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilen früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R m. w. N.; BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).
Ein entsprechender Vertrauensschutz der Antragstellerin kann sich nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen und aktenkundigen Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden. Danach hat sich die Antragstellerin weder im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels zum 01.03.2010 noch im Zusammenhang mit der Umfirmierung des Arbeitgebers zum 01.01.2011 an die Antragsgegnerin gewandt und um Auskunft ersucht, ob sich die früher mit Bescheid vom 20.06.2001 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung erstrecke. Eine Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch geht eine solche aus der Verwaltungsakte hervor. Auch aus den in dem Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen ergänzenden Ausführungen der BfA, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, ergibt sich nicht, dass die ab dem 27.02.2001 ausgesprochene Befreiung unbegrenzt und unbeschränkt für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der Berufskammer gelten werde. Der Bescheid enthält auch in den weiterführenden Hinweisen nicht die Feststellung, dass die Befreiung alle späteren inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Tätigkeiten bei nachfolgenden Arbeitgebern und nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse umfassen würde. Vielmehr wurde in dem Bescheid unter anderem der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zutreffend wiedergegeben, wonach die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Tätigkeitsbezug der am 20.06.2001 erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht und darauf zu berufen, dass die ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die im streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung nicht umfasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Hinweise in dem Bescheid vom 20.06.2001 zu den Mitteilungspflichten der Antragstellerin eine Obliegenheit der Antragstellerin anzunehmen ist, der Antragsgegnerin die geänderten Umstände in Gestalt des Wechsels des Arbeitgebers mitzuteilen (so BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Jedenfalls bestand für die Antragsgegnerin mangels Kenntnis der geänderten Umstände keinerlei Veranlassung, über die Ausführungen in dem Befreiungsbescheid hinaus weitere rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht und die Geltung des Befreiungsbescheides zu geben.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als wenn sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hätte und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen eines entsprechenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches offensichtlich nicht vorliegen und eine darauf gerichtete Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre.
Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleiches ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG vom 22.06.2005 B 12 RA 2/04 R m. w. N.). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, der Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und die Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Es liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt an die Antragsgegnerin gewandt hat und eine Beratung oder Auskunft hinsichtlich der Reichweite der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht erbeten hat. Erst recht fehlen Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin durch eine unrichtige Auskunft die Antragstellerin davon abgehalten hat, zu einem früheren Zeitpunkt bezogen auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen könnte, dass sie so gestellt werden müsse, wie es der damaligen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beurteilung entsprechender Tätigkeiten entsprach, oder ob dies dem Grundsatz widersprechen würde, dass das mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein muss.
Die Antragsgegnerin muss sich auch nicht eine von der Antragstellerin geltend gemachte eventuelle Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes NRW zurechnen lassen.
Auf eine Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung einer sogenannten Spontanberatungspflicht (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG vom 28.09.2010 B 1 KR 31/09 R) seitens des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, da sie wusste, dass die Antragsgegnerin die zuständige Stelle für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und für die Beurteilung der Reichweite einer Befreiungsentscheidung bzw. für eine gegebenenfalls erforderliche neue Befreiungsentscheidung war. Sie war mit Bescheid der BfA vom 20.06.2011 auf die der Antragsgegnerin gegenüber bestehenden Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen hingewiesen worden. Zudem führte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Schreiben vom 10.03.2010 aus, dass – sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme würde - vorsorglich mitgeteilt werde, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, "jeden" Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin Zweifel gehabt haben, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ab dem 01.03.2010 bzw. ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung vorliegt, wusste sie, dass sie sich zur Klärung dieser Zweifel an die Antragsgegnerin zu wenden hatte.
Eine Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte könnte insoweit vorliegen, als die Antragstellerin vorgetragen hat, in einem Telefonat mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 16.04.2010 sei ihr mitgeteilt worden, ihre Befreiung gelte unabhängig von der Tätigkeit, solange sie als Rechtsanwältin beschäftigt sei. Soweit das Versorgungswerk damit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 nicht nur für die damals ausgeübte Beschäftigung, sondern auch für spätere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gelte, wäre diese Auskunft unzutreffend gewesen. Die näheren Umstände der Auskunftserteilung können jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine – unterstellte – unrichtige Auskunftserteilung des Versorgungwerkes der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin nicht als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen wäre. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW Anwendung finden, da sich die Aufklärungs- und Beratungspflichten aus §§ 13, 14 SGB I ergeben und sich diese Vorschriften nur an Leistungsträger im Sinne des SGB I richten. Aus §§ 12, 13, 14 und 23 Abs. 2 SGB I ergibt sich, dass berufsständische Versorgungswerke keine Leistungsträger im Sinne der genannten Vorschriften sind (vgl. VG Gießen Urteil vom 18.07.1997 10 E 669/97). Jedenfalls scheitert eine Zurechnung einer Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte daran, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem berufsständischem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW keine Funktionseinheit bestand. Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sogenannte Funktionseinheit in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (BSG vom 22.10.1996 SozR 3-1200 § 14 Nr. 22; BSG vom 26.04.2005 SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW ist nicht in den Verwaltungsablauf der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bescheidung von Befreiungsanträgen in einer Weise einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin das Verhalten von Mitarbeitern des Versorgungswerkes wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen müsse. Ein Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Auskunftserteilung nicht anhängig. Im Rahmen eines Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das berufsständische Versorgungswerk grundsätzlich nur insoweit eingebunden, als die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und deren Beginn bestätigt werden muss. Die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Mitwirkung des berufsständischen Versorgungswerkes erschöpft sich in der Bestätigung der Pflichtmitgliedschaft. An dem Entscheidungsprozess über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist das berufsständische Versorgungswerk in keiner Form verantwortlich beteiligt. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.12.2009 L 31 R 1733/07; BSG Urteil vom 15.12.1994 4 RA 66/93). Vielmehr prüft das Versorgungswerk in eigener Zuständigkeit, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, weil sich dann die Beitragspflicht zum Versorgungwerk nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes und nicht – wie bei der Befreiung von der Versicherungspflicht – nach § 30 Abs. 1 richtet. Insoweit liegen mit dem berufsständischen Versorgungswerk und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Sicherungssystem vor, die bei der Leistungsgewährung und bei Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsteilig eingebunden sind (vgl. für das Verhältnis beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rentenversicherung: BSG vom 24.07.2003 B 4 RA 13/03 R).
Mangels zurechenbarer Pflichtverletzung hat die Antragstellerin nicht gegenüber der Antragsgegnerin den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn sie im März 2010 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie wäre auch dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, wenn sie bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen Befreiungsantrag gestellt hätte und genieße entsprechenden Vertrauensschutz, ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich, da es an einer Pflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin fehlt und nicht ein hypothetischer Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Im Streit ist die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübten Tätigkeit als Syndikusanwältin aufgrund eines Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen ist, als wenn sie befreit worden wäre.
Die Antragstellerin war seit dem 23.10.2000 bei der Thyssengas GmbH in D. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als Syndikusanwältin tätig. Seit dem 19.02.2001 bestand eine Pflichtmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und für die Zeit ab dem 27.02.2001 war sie Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Am 23.04.2001 beantragte die Antragstellerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und gab an, sie sei seit dem 23.10.2010 bei der Thyssengas GmbH als Syndikusanwältin berufsspezifisch beschäftigt. Mit Bescheid der BfA vom 20.06.2001 wurde die Antragstellerin auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit. Dabei wurde als Datum des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses der 23.10.2000 und als Beschäftigungsart die Tätigkeit als Rechtsanwältin angegeben. Ferner wurde der Zeitpunkt des Beginnes der Befreiung von der Versicherungspflicht auf den 27.02.2001 datiert, weil die Befreiung erst ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer wirke und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen am 27.02.2001 begonnen habe. Im weiteren Text des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Befreiung für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer gelte, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Befreiung, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin bestehe, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecke, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und die Antragstellerin insoweit satzungsmäßig verpflichtet sei, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. Am Ende des Bescheides wurde ausgeführt, die BfA habe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben, so dass die Antragstellerin verpflichtet sei, die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ende und wenn die Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten seien. Die Befreiung ende erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA. Die als Anlage beigefügte Durchschrift des Bescheides sei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle aus¬zuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre. Falls die Antragstellerin inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt habe, werde um Verständigung des früheren (vorherigen) Arbeitgebers von der Befreiung gebeten.
Mit Schreiben vom 29.01.2004 wurde der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.02.2004 gemäß § 613 a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf das Unternehmen innerhalb der RWE Energy-Gruppe übergehen würde, das unter dem Namen RWE Transportnetz Gas GmbH firmiere. Grundlage für den Übergang sei eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Teilbetriebes, dem die Antragstellerin angehöre. Die RWE Transportnetz Gas GmbH wurde am 24.07.2009 auf die Thyssengas GmbH verschmolzen.
Mit Wirkung zum 01.03.2010 kam es zu einem konzerninternen Arbeitsplatzwechsel der Antragstellerin von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmiert wurde. Im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels wurde die Antragstellerin von der Sozialversicherung abgemeldet. Der bisherige Arbeitgeber der Antragstellerin teilte dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land NRW am 09.03.2010 mit, dass das Anstellungsverhältnis zum 28.02.2010 geendet habe. Daraufhin wurde die Antragstellerin vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte gebeten, nähere Angaben zu ihren Einkünften und ihrer Tätigkeit seit dem 01.03.2010 zu machen. Ferner wurde in dem Schreiben ausgeführt, sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme, werde vorsorglich mitgeteilt, dass sie verpflichtet sei, jeden Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin in einem Unternehmen tätig sein, wurde um Rücksendung eines ausgefüllten Formblattes und um Mitteilung gebeten, ob die Antragstellerin in diesem aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis berufsspezifisch als Rechtsanwältin tätig sei. Sofern die Antragstellerin in einem Angestelltenverhältnis tätig sei und eine berufsfremde Tätigkeit ausübe, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege, werde um Übersendung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk in diesem Fall nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes bemesse.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 26.03.2010 dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte mit, dass sie weiterhin als Rechtsanwältin im RWE-Konzern angestellt sei und zum 01.03.2010 von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG gewechselt sei. Mit Schriftsatz des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 wurde die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob sie an derselben Stelle dieselbe Tätigkeit wie zuvor bei der Tochtergesellschaft RWE Rheinland Westfalen Netz AG ausübe. Diese Angaben würde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte benötigen zur abschließenden Klärung, ob sich die bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vom 20.06.2001 auf die Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG erstrecken würde. Das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 30.03.2010 enthält folgenden handschriftlichen Vermerk der Antragstellerin: "Tel. mit Herrn B. 16.04.2010: Hat sich erledigt. Meine Befreiung gilt unabhängig von der Tätigkeit, solange ich als Rechtsanwältin beschäftigt bin". Nach Angaben der Antragstellerin hatte sie dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Telefonat mitgeteilt, dass sie weiterhin als Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung, nun jedoch bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG beschäftig sei. Am 16.04.2010 erging ein Beitragsbescheid des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte, mit dem nach den vorliegenden Meldungen seitens des Arbeitgebers der Antragstellerin ihr monatlicher Beitrag ab dem 01.03.2010 nach § 30 Abs. 1 neu auf 1.094,50 EUR festgesetzt wurde.
Am 12.01.2015 wurde die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass dieser diejenigen Syndikusanwälte kurzfristig zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden werde, die nicht über einen aktuellen Befreiungsbescheid verfügten, der die RWE Deutschland AG, die RWE Rheinland Westfalen Netz AG, die RWE Rhein Ruhr oder die RWE Plus als Arbeitgeber benenne. Hintergrund war eine allgemeine Information der Antragsgegnerin zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass es für die Syndikusanwälte, deren Befreiung von der Versicherungspflicht nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen worden sei und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet worden seien, bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleibe, wenn sichergestellt sei, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung könne innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen.
Am 18.01.2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Antragstellerin am 29.01.2015 bei der Antragsgegnerin die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 sowohl im Hinblick auf die aktuelle Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin in der Rechtsabteilung der RWE Deutschland AG als auch im Hinblick auf alle zukünftigen berufsspezifischen Tätigkeiten der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Syndikusanwältin bei allen anwaltlichen und nicht anwaltlichen Arbeitgebern unabhängig von etwaigen Arbeitgeberwechseln und unabhängig von etwaigen Tätigkeitswechseln beantragt.
Mit Bescheid vom 06.03.2015 hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 29.01.2015 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die am 01.01.2011 von der Antragstellerin aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG abgelehnt. Zur Begrün¬dung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht als Rechtsanwältin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Personen, die als ständige Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stünden (Syndikusanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen sei daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht möglich. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2011 ergebe sich auch nicht aus dem Bescheid vom 20.06.2001, mit dem die Antragstellerin für die Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH Duisburg von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt. Dementsprechend würden Befreiungsbescheide nur für die Dauer einer konkret ausgeübten Beschäftigung gelten. Eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI würde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Ein Bestandsschutz des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die weitere Beschäftigung nach Beendigung der Beschäftigung bei der Thyssengas GmbH bestehe daher nicht. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 31.03.2015 Widerspruch erhoben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ein Anordnungsanspruch liege vor, da sie mit Bescheid vom 20.06.2001 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sei und sich diese Befreiung auch auf die zurzeit ausgeübte Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG erstrecke. Die Befreiung vom 20.06.2001 sei nicht bezüglich der Tätigkeit bei einem konkreten Arbeitgeber erteilt, sondern bezogen auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nach dem Inhalt des Bescheides bei einem zwischenzeitlich erfolgten Arbeitgeberwechsel der Befreiungsbescheid dem neuen Arbeitgeber vorzulegen sei. Damit habe die Befreiung ge¬rade unabhängig von dem jeweiligen Arbeitgeber erteilt werden sollen. Sowohl das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin in der Rechtsabteilung der Thyssengas GmbH als auch das Beschäftigungsverhältnis in der Rechtsabteilung der RWE Rheinland Westfalen Netz AG bzw. der späteren RWE Deutschland AG seien berufsspezifische Beschäftigungen, zumal die Antragstellerin ausschließlich juristisch tätig gewesen sei und durchgehend die Voraussetzungen der von den Rentenversicherungsträgern selbst aufgestellten Vier-Kriterien-Theorie erfüllt habe. Damit werde die zurzeit bei der RWE Deutschland AG ausgeübte berufsspezifische Tätigkeit von dem Befreiungsbescheid erfasst. Nach dem Wortlaut des Befreiungsbescheides ende dieser erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA bzw. die Antragsgegnerin. Der Befreiungsbescheid sei aber bislang von der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden.
Selbst wenn der Befreiungsbescheid die zurzeit von der Antragstellerin ausgeübte Tätigkeit nach dem durch die neuere Rechtsprechung geprägten, veränderten Begriffsverständnis nicht erfassen würde, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für die Auslegung des Begriffes "Beschäftigung" der Zeitpunkt der ursprünglichen Befreiung und das damals geltende Begriffsverständnis maßgeblich. Hätte die Antragstellerin beim Wechsel des Arbeitgebers im März 2010 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, hätte die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Rechtsauffassung die Voraussetzungen der Vier-Kriterien-Theorie angenommen und die Befreiung vorgenommen. Die Antragstellerin müsse daher so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn sie vor Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 wäre eine Befreiung vorgenommen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die zurzeit ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte als Träger der Rentenversicherung anerkannt worden sei. Die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass der damalige Arbeitsplatzwechsel der Antragsgegnerin mitgeteilt werden müsse, da das Schreiben des Versorgungswerkes vom 10.03.2010 lediglich den Hinweis enthalten habe, die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kanzlei sei der Antragsgegnerin anzuzeigen. Die Antragsgegnerin müsse zudem die im März 2010 erfolgte Prüfung und Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hinsichtlich der Fortgeltung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gegen sich gelten lassen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anmeldung der Antragstellerin zur gesetzlichen Rentenversicherung bestünden somit erheblich rechtliche Bedenken. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass mit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein gravierender Eingriff in die vor langer Zeit getroffenen persönlichen Dispositionen der Antragstellerin zur Alters- und Berufsunfähigkeitsabsicherung verbunden sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die im Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.06.2001 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch die ab dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG erfasst,
hilfsweise die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin so zu stellen, als wenn sie bei dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hatte und von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da der materiell-rechtliche Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Syndikusanwältin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Jede Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sei auf ein ganz konkretes Beschäftigungsverhältnis beschränkt, das durch die im Arbeitsvertrag festgeschriebenen natürlichen oder juristischen Personen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Arbeitsplatzmerkmale bestimmt sei. Ändere sich an diesen Merkmalen etwas Wesentliches, verliere die Befreiung ihre Wirkung. Eine wesentliche Änderung sei in jedem Fall der Wechsel des Arbeitgebers, weil damit das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet werde. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber ohne Konzernberührung oder – wie vorliegend – zu Gesellschaften in einem Konzernverbund erfolge. Eine Ausnahme stelle nur der Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar, da er das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berühre. Bei der Antragstellerin habe zumindest ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden, da die Antragstellerin bis zum 28.02.2010 bei der Thyssengas GmbH gearbeitet habe und vom 01.03.2010 an bei der RWE Rheinland Westfalen Netz AG (jetzt RWE Deutschland AG) arbeiten würde. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB habe nach den Angaben der Antragstellerin nicht vorgelegen, sondern ein konzerninterner Arbeitsplatzwechsel. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin das Beschäftigungsverhältnis, dessen Beitragsabführung betroffen sei, nach ihren eigenen Angaben bereits seit dem Jahre 2010 ausübe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen worden ist.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG Gegenstand ist (vgl. Meyer-Ladewig § 86 b Rn. 25 b, 30). Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 in ihrer seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG als Syndikusanwältin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist bzw. aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden müsse, als wenn eine Befreiung vorgenommen worden wäre. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens und des Umfanges ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegeben, weil die Angelegenheit sehr eilig ist und die Antragstellerin sowohl aufgrund der veröffentlichten Information der Antragsgegnerin als auch aufgrund der Angaben ihrer Arbeitgeberin davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin ab dem 01.01.2015 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde legen würde. Zudem hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 28.01.2015 an die Antragsgegnerin gewandt und die Feststellung der Fortgeltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 geltend gemacht, ohne dass die Antragsgegnerin bisher über diesen Antrag entschieden hat. Sie hat das Schreiben der Antragstellerin als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für ihre am 01.01.2011 aufgenommene Beschäftigung als Syndikusanwältin bei der RWE Deutschland AG ausgelegt und diesen Antrag mit Bescheid vom 06.03.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedoch keinen – neuen – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, sondern ausdrücklich die Feststellung geltend gemacht, dass sie aufgrund des Bescheides vom 20.06.2001 ununterbrochen in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und damit auch in der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der RWE Deutschland AG. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin in einem Begründungselement des Bescheides vom 06.03.2015 mit der Frage der Reichweite des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 befasst hat, ändert nichts daran, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden worden ist. Da durch das Feststellungsbegehren der Antragstellerin ein weitergehender Rechtsschutz ermöglicht wird als durch den Widerspruch und gegebenenfalls eine anschließende Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2015, steht auch der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Auch der Hilfsantrag ist wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und im Hinblick darauf zulässig, dass die Antragsgegnerin über das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trotz ausdrücklichen Antrages der Antragstellerin vom 28.01.2015 weder mit Bescheid vom 06.03.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines An-ordnungsanspruches, d. h. des materiell-rechtlichen Feststellungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Hauptantrag der Antragstellerin abzulehnen, da eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage offensichtlich unbegründet wäre. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung, dass die Antragstellerin aufgrund des Feststellungsbescheides vom 20.06.2001 im Rahmen der seit dem 01.01.2011 ausgeübten Tätigkeit bei der Firma RWE Deutschland AG von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, liegen nicht vor.
Die mit Bescheid vom 20.06.2001 geregelte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bezog sich auf das seit dem 23.10.2000 ausgeübte Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin als Syndikusanwältin bei der Thyssengas GmbH. Die Bezugnahme auf dieses Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus dem Verfügungssatz des Befreiungsbescheides und dem zugrunde liegenden Befreiungsantrag der Antragstellerin. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung der Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R m. w. N.; BSG Urteil vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R). Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist allein die (jeweilige) Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit der Betroffenen. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis definiert und in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 3/11 R). Da die Antragstellerin nach ihren Angaben mit Wirkung zum 01.03.2010 einen konzerninternen Arbeitsplatzwechsel von der Thyssengas GmbH zur RWE Rheinland Westfalen Netz AG vornahm und die RWE Rheinland Westfalen Netz AG zum 01.01.2011 in die RWE Deutschland AG umfirmierte, handelt es sich bei dieser Beschäftigung nicht um diejenige Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 20.06.2001 zugrunde lag. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht maßgeblich, ob die zurzeit ausgeübte Tätigkeit eine ähnliche, berufsgruppenspezifische Tätigkeit darstellt.
Aus den im Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen Ausführungen zur Vorlage des Befreiungsbescheides bei dem jeweiligen Arbeitgeber und zur Aufhebung der Befreiung bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Geltung des Befreiungsbescheides vom 20.06.2001 für die seit dem 01.01.2011 ausgeübte Tätigkeit der Antragstellerin. Diese Ausführungen im Bescheid der BfA stellen lediglich Hinweise dar, mit denen die BfA den Befreiungsbescheid erläutert hat und die nicht Bestandteil der rechtlichen Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (Verfügungssatz) sind, die der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 enthielt. Dementsprechend wird der gesetzliche Umfang der Befreiung durch diese Hinweise nicht erweitert (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R; BSG vom 22.10.1998 B 5/4 RA 80/97 R).
Aufgrund der beschränkten Befreiung bezogen auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis musste die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit widerrufen oder aufgehoben werden, bevor in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht eintreten kann. Es gibt gegenüber den §§ 6, 231 SGB VI keine höherrangige Rechtsvorschrift, die die Aufhebung der Befreiung zur Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht macht. Es ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht geboten, den Eintritt von Versicherungspflicht in der zurzeit ausgeübten Beschäftigung der Antragstellerin von der Aufhebung des Befreiungsbescheides der BfA vom 20.06.2001 abhängig zu machen (vgl. BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R m. w. N.).
Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der Antragstellerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihrer Erstreckung auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübten Beschäftigung abzuleiten. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellt, nachdem der Rentenversicherungsträger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilen früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R m. w. N.; BSG vom 07.12.2000 B 12 KR 11/00 R).
Ein entsprechender Vertrauensschutz der Antragstellerin kann sich nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen und aktenkundigen Sachverhalt nicht zugrunde gelegt werden. Danach hat sich die Antragstellerin weder im Rahmen des konzerninternen Arbeitsplatzwechsels zum 01.03.2010 noch im Zusammenhang mit der Umfirmierung des Arbeitgebers zum 01.01.2011 an die Antragsgegnerin gewandt und um Auskunft ersucht, ob sich die früher mit Bescheid vom 20.06.2001 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung erstrecke. Eine Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch geht eine solche aus der Verwaltungsakte hervor. Auch aus den in dem Bescheid vom 20.06.2001 enthaltenen ergänzenden Ausführungen der BfA, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, ergibt sich nicht, dass die ab dem 27.02.2001 ausgesprochene Befreiung unbegrenzt und unbeschränkt für die Dauer der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und der Berufskammer gelten werde. Der Bescheid enthält auch in den weiterführenden Hinweisen nicht die Feststellung, dass die Befreiung alle späteren inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Tätigkeiten bei nachfolgenden Arbeitgebern und nachfolgende Beschäftigungsverhältnisse umfassen würde. Vielmehr wurde in dem Bescheid unter anderem der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zutreffend wiedergegeben, wonach die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei. Dementsprechend ist es der Antragsgegnerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Tätigkeitsbezug der am 20.06.2001 erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht und darauf zu berufen, dass die ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die im streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung nicht umfasst. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Hinweise in dem Bescheid vom 20.06.2001 zu den Mitteilungspflichten der Antragstellerin eine Obliegenheit der Antragstellerin anzunehmen ist, der Antragsgegnerin die geänderten Umstände in Gestalt des Wechsels des Arbeitgebers mitzuteilen (so BSG vom 31.10.2012 B 12 R 5/10 R). Jedenfalls bestand für die Antragsgegnerin mangels Kenntnis der geänderten Umstände keinerlei Veranlassung, über die Ausführungen in dem Befreiungsbescheid hinaus weitere rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht und die Geltung des Befreiungsbescheides zu geben.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragstellerin im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als wenn sie zum Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt hätte und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre, war abzulehnen, weil die Voraussetzungen eines entsprechenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches offensichtlich nicht vorliegen und eine darauf gerichtete Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre.
Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches tritt im Sinne des öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleiches ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (vgl. BSG vom 22.06.2005 B 12 RA 2/04 R m. w. N.). Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, der Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und die Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Es liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitgebers zum 01.03.2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt an die Antragsgegnerin gewandt hat und eine Beratung oder Auskunft hinsichtlich der Reichweite der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht erbeten hat. Erst recht fehlen Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin durch eine unrichtige Auskunft die Antragstellerin davon abgehalten hat, zu einem früheren Zeitpunkt bezogen auf die seit dem 01.03.2010 bzw. seit dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen könnte, dass sie so gestellt werden müsse, wie es der damaligen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beurteilung entsprechender Tätigkeiten entsprach, oder ob dies dem Grundsatz widersprechen würde, dass das mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein muss.
Die Antragsgegnerin muss sich auch nicht eine von der Antragstellerin geltend gemachte eventuelle Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes NRW zurechnen lassen.
Auf eine Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung einer sogenannten Spontanberatungspflicht (vgl. zu den Voraussetzungen: BSG vom 28.09.2010 B 1 KR 31/09 R) seitens des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, da sie wusste, dass die Antragsgegnerin die zuständige Stelle für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und für die Beurteilung der Reichweite einer Befreiungsentscheidung bzw. für eine gegebenenfalls erforderliche neue Befreiungsentscheidung war. Sie war mit Bescheid der BfA vom 20.06.2011 auf die der Antragsgegnerin gegenüber bestehenden Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen hingewiesen worden. Zudem führte das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in dem Schreiben vom 10.03.2010 aus, dass – sofern die Antragstellerin eine Tätigkeit in einer Kanzlei aufnehme würde - vorsorglich mitgeteilt werde, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, "jeden" Arbeitgeberwechsel der Antragsgegnerin anzuzeigen. Sollte die Antragstellerin Zweifel gehabt haben, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die ab dem 01.03.2010 bzw. ab dem 01.01.2011 ausgeübte Beschäftigung vorliegt, wusste sie, dass sie sich zur Klärung dieser Zweifel an die Antragsgegnerin zu wenden hatte.
Eine Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte könnte insoweit vorliegen, als die Antragstellerin vorgetragen hat, in einem Telefonat mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 16.04.2010 sei ihr mitgeteilt worden, ihre Befreiung gelte unabhängig von der Tätigkeit, solange sie als Rechtsanwältin beschäftigt sei. Soweit das Versorgungswerk damit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Befreiungsbescheid vom 20.06.2001 nicht nur für die damals ausgeübte Beschäftigung, sondern auch für spätere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gelte, wäre diese Auskunft unzutreffend gewesen. Die näheren Umstände der Auskunftserteilung können jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine – unterstellte – unrichtige Auskunftserteilung des Versorgungwerkes der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin nicht als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen wäre. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf das Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW Anwendung finden, da sich die Aufklärungs- und Beratungspflichten aus §§ 13, 14 SGB I ergeben und sich diese Vorschriften nur an Leistungsträger im Sinne des SGB I richten. Aus §§ 12, 13, 14 und 23 Abs. 2 SGB I ergibt sich, dass berufsständische Versorgungswerke keine Leistungsträger im Sinne der genannten Vorschriften sind (vgl. VG Gießen Urteil vom 18.07.1997 10 E 669/97). Jedenfalls scheitert eine Zurechnung einer Pflichtverletzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte daran, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem berufsständischem Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW keine Funktionseinheit bestand. Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers wird als sachgerecht bejaht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine sogenannte Funktionseinheit in der Weise besteht, dass der andere Leistungsträger in den Verwaltungsablauf desjenigen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, gegen den der Herstellungsanspruch gerichtet wird, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (BSG vom 22.10.1996 SozR 3-1200 § 14 Nr. 22; BSG vom 26.04.2005 SozR 4-2600 § 4 Nr. 2).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW ist nicht in den Verwaltungsablauf der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bescheidung von Befreiungsanträgen in einer Weise einbezogen, dass sich die Antragsgegnerin das Verhalten von Mitarbeitern des Versorgungswerkes wie einen eigenen Beratungsfehler zurechnen lassen müsse. Ein Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der geltend gemachten Auskunftserteilung nicht anhängig. Im Rahmen eines Verfahrens auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist das berufsständische Versorgungswerk grundsätzlich nur insoweit eingebunden, als die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und deren Beginn bestätigt werden muss. Die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ist eine Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Mitwirkung des berufsständischen Versorgungswerkes erschöpft sich in der Bestätigung der Pflichtmitgliedschaft. An dem Entscheidungsprozess über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist das berufsständische Versorgungswerk in keiner Form verantwortlich beteiligt. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne einer Funktionseinheit liegt nicht vor (vgl. für die Beteiligung des Versorgungswerkes bei der Durchführung der Nachversicherung: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.12.2009 L 31 R 1733/07; BSG Urteil vom 15.12.1994 4 RA 66/93). Vielmehr prüft das Versorgungswerk in eigener Zuständigkeit, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, weil sich dann die Beitragspflicht zum Versorgungwerk nach § 30 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes und nicht – wie bei der Befreiung von der Versicherungspflicht – nach § 30 Abs. 1 richtet. Insoweit liegen mit dem berufsständischen Versorgungswerk und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Sicherungssystem vor, die bei der Leistungsgewährung und bei Entscheidungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsteilig eingebunden sind (vgl. für das Verhältnis beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rentenversicherung: BSG vom 24.07.2003 B 4 RA 13/03 R).
Mangels zurechenbarer Pflichtverletzung hat die Antragstellerin nicht gegenüber der Antragsgegnerin den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn sie im März 2010 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hätte. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, sie wäre auch dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden, wenn sie bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch die Urteile vom 03.04.2014 einen Befreiungsantrag gestellt hätte und genieße entsprechenden Vertrauensschutz, ist dies in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich, da es an einer Pflichtverletzung seitens der Antragsgegnerin fehlt und nicht ein hypothetischer Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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