Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 55 AS 3101/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 260/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine selbständige Tätigkeit kann mit Einstiegsgeld nach § 16b SGB II gefördert werden, wenn prognostisch zu erwarten ist, dass durch die Tätigkeit Einkommen erzielt wird, dass die Hilfebedürftigkeit nach SGB II überwunden wird.
Die Hilfebedürftigkeit wird überwunden, wenn zumindest der Regelbedarf, die Kosten der Wohnung sowie eine Kranken- und Pflegeversicherung finanziert werden können.
Bei einer Förderung der Beschaffung von Sachgütern für eine selbständige Tätigkeit nach § 16c Abs. 1 und 3 SGB II ist zu unterscheiden: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit besteht bereits dann, wenn der zu erwartende Gewinn die Betriebsausgaben deckt. Die Hilfebedürftigkeit wird aber erst überwunden oder vermindert, wenn darüber hinaus Gewinne erzielt werden, die den Lebensbedarf oder einen wesentlichen Teil davon abdecken.
Ob der Staat eine selbständige Tätigkeit auf astrologischer Basis überhaupt mit Steuermitteln fördern darf oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, konnte hier offen blieben.
Die Hilfebedürftigkeit wird überwunden, wenn zumindest der Regelbedarf, die Kosten der Wohnung sowie eine Kranken- und Pflegeversicherung finanziert werden können.
Bei einer Förderung der Beschaffung von Sachgütern für eine selbständige Tätigkeit nach § 16c Abs. 1 und 3 SGB II ist zu unterscheiden: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit besteht bereits dann, wenn der zu erwartende Gewinn die Betriebsausgaben deckt. Die Hilfebedürftigkeit wird aber erst überwunden oder vermindert, wenn darüber hinaus Gewinne erzielt werden, die den Lebensbedarf oder einen wesentlichen Teil davon abdecken.
Ob der Staat eine selbständige Tätigkeit auf astrologischer Basis überhaupt mit Steuermitteln fördern darf oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, konnte hier offen blieben.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen astrologischen Tätigkeit.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin erhält seit April 2013 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Sie verfügt über eine Berufsausbildung zur MTA und war von 1987 bis 1994 mit einem Naturkost-Fachgeschäft selbständig erwerbstätig. Die Klägerin verfügte Ende 2012 über einen auszahlbaren Bausparvertrag mit 13.000,- Euro Guthaben, nach Teilauszahlung im Februar 2013 beim Erstantrag mit noch 8.900,- Euro Guthaben. Eine Woche nach dem Erstantrag kaufte sie für ca. 1.000,- Euro einen Computer und einen Drucker.
Am 19.04.2013 wurde von den Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, gültig bis 18.10.2013, unterzeichnet, wonach die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angestrebt werde. Der Beklagte erbringe hierfür Information, Beratung und Förderung nach den Richtlinien des SGB II, insbesondere ein Beratungsgespräch beim Team Selbständigkeit zur Förderung einer Existenzgründung.
Es kam in der Folge im Mai und Juni 2013 zu mehren Besprechungen der Klägerin mit einem Mitarbeiter des Beklagten aus der Arbeitsvermittlung. Dort legte die Klägerin einen Businessplan vom 05.06.2013 für das Gründungsvorhaben "Freiberufliche Tätigkeit auf astrologischer/astronomischer Basis, Beratungspraxis, Schulung, Vorträge, astrologische Forschung, Autorentätigkeit" vor. Es bestehe ein Kapitalbedarf von ca. 4.000,- Euro für Werbung, Büroausstattung, ein Astrologie-Programm und eine Digital-Kamera.
Als Qualifikation verfüge sie über eine Ausbildung in psychologischer Astrologie (1994 bis 1998), Kenntnisse und Erfahrungen in systemischer Familientherapie, ein langjähriges autodidaktisches Studium der Astrologie, Teilnahme an einem Crash-Kurs für Heilpraktiker und Kennnisse sowie Erfahrungen in alternativen Heilmethoden. Sie habe ein Buchmanuskript erstellt "Zwiespalt oder Zusammenarbeit, eine Verbindung von Astro-Logik" mit Entdeckung und Darstellung eines zeitlosen und universellen Erkenntnisweges am Beispiel eines archetypischen Paares sowie ein weiteres Buchmanuskript "Ein Zufall zuviel" als Biographiearbeit zur Lösung des eigenen Falles. Als Geschäftsidee wurde angeführt: Anlaufstelle für unerklärliche Erlebnisse/Ereignisse, Biographiearbeit, Beratungstätigkeit anhand des Horoskops, Vortragstätigkeit zur Vermittlung von astrologischen Lebenszyklen, Analysemethoden, Vermitteln von kosmischer Ordnung, Autorentätigkeit mit eventuellem Umschreiben der beiden Buchmanuskripte als allgemeinverständliches Buch für den Normalverbraucher und Vortragstätigkeit über das Denken in Urprinzipien. Dem Businessplan ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2008 einen Vortrag bei der Volkshochschule durchführte und Verlage die beiden Buchmanuskripte abgelehnt hatten.
Der Mitarbeiter des Beklagten erklärte der Klägerin daraufhin, dass sie die Existenzgründung weiter betreiben könne, aber hierfür keine Mittel für Anschaffungen und keinen Existenzgründungszuschuss erhalten könne. Die Klägerin wandte sich dann mit Schreiben vom 17.08.2013 an den Geschäftsführer des Beklagten und beantragte "ein Arbeitszimmer" und "einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum".
Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Förderung der geplanten Selbständigkeit nach Überprüfung der Tätigkeit unter Einbeziehung der persönlichen Situation der Klägerin nicht möglich sei. Es habe keine prognostische Tragfähigkeit aus dem Businessplan abgeleitet werden können. Ein Ende des Leistungsbezugs sei nicht absehbar. Generelle Erfolgschancen seien nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 26.09.2013 erhob die Klägerin "Einspruch gegen die Antwort vom 29.08.2013". Man habe ihr explizit erlaubt, ihre Existenzgründung anzupacken. Dies sei ohne Förderung aber nicht möglich. Ihr Fachgebiet sei "hochseriös" und basiere auf Astronomie und den astrologischen Archetypen. Sie habe sich das Wissen alles selbst angeeignet. Das Nichtverstehen dieser Urprinzipien sei auch Ursache der immer bedrohlicher auftretenden Überflutungen.
Der Klägerin wurde ein Antragsvordruck für die begehrten Leistungen übermittelt. Zu einer erneuten Antragstellung kam es aber nicht.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurückgewiesen. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine Förderung erfolgen könne. Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass Dienstleistungen im alternativ heilenden/beratenden Bereich nur schwer verkäuflich seien. Wenn überhaupt, sei eine sehr lange Anlaufzeit erforderlich, um ausreichendes Einkommen zu erzielen. Eine Tragfähigkeit trete regelmäßig in einem angemessenen Zeitraum nicht ein. Es sei vom Mitarbeiter des Beklagten eingeräumt worden, die selbständige Tätigkeit in Hinblick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dennoch zu versuchen, allerdings ohne Förderleistungen.
Die Klägerin erhob am 09.12.2013 Klage auf Förderung der Existenzgründung zum Sozialgericht. Nach Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2002 habe sie sich etwas Neues, Eigenes aufbauen wollen. Sie habe zwei Buchmanuskripte erstellt. Ihre Arbeit habe sie seit Jahren am Leben gehalten und ihr Kraft und Selbstbewusstsein zurückgegeben.
Die Klage wurde mit Urteil vom 28.01.2015 abgewiesen. Ansprüche nach § 16 b SGB II (Einstiegsgeld) oder § 16 c SGB II (Sachgüter bis zu 5.000,- Euro) bestünden nicht. Es fehle bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermessensleistungen. Eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des Businessplans nicht erkennbar. Hierfür sei eine Prognose zu treffen. In welcher Art die beabsichtigten Dienstleistungen erfolgen sollen, sei auch nicht ersichtlich. Für die ebenfalls geplante therapeutische Tätigkeit fehle es an einer entsprechenden Ausbildung. Dies sei aber ein gewichtiger Teil des Businessplans. Die "Erlaubnis" durch den Arbeitsvermittler habe keine wirtschaftliche Förderung enthalten. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, wäre ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Urteil wurde der Klägerin am 12.03.2015 zugestellt.
Die Klägerin hat am 09.04.2015 Berufung eingelegt. Es sei keine fachkundige Stelle eingeschaltet worden. Es sei erforderlich, dass sie ein allgemeinverständliches Buch von "Ein Zufall zuviel" verfasse. Ihr Vorhaben sei tragfähig, ebenso ihr fachliches Wissen und Können. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Widerspruchsbescheid sei schon wegen der im Oktober/ November 2013 erfolgten Kommunikationsfehler falsch.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2015 sowie den Bescheid vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013 aufzuheben und ihr finanzielle Leistungen zur Förderung der Aufnahme der selbständigen astrologischen Tätigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mitarbeiter des Beklagten sei ausschließlich für Selbständige zuständig gewesen und habe zuvor schon diverse vergleichbare Vorhaben betreut. Er habe die erforderliche Fachkompetenz gehabt, um die Erfolgsaussichten und die Tragfähigkeit des Vorhabens der Klägerin zu beurteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Streitgegenstand ist die Ablehnung des ursprünglichen Antrags der Klägerin auf Förderung ihrer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit mit Bescheid vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 17.08.2013 "ein Arbeitszimmer" und "einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum" beantragt. Im Businessplan vom 05.03.2013 hat sie einen Kapitalbedarf für Werbemaßnahmen, Büroausstattung und technische Ausstattung dargelegt. Der Antrag ist auszulegen als Antrag auf Förderung der geplanten selbständigen Tätigkeit durch finanzielle Förderung von Sachmitteln (§ 16 c Abs. 1 SGB II) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Beratung oder Schulung (§ 16c Abs. 2 SGB II) oder sonstige Leistungen wurden nicht beantragt. Der Ablehnungsbescheid vom 29.08.2013 ist als Ablehnung jeglicher beantragter Förderung zu verstehen, auch wenn der Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auf § 16b SGB II eingeht. Damit wurden die von der Klägerin beantragten Leistungen abgelehnt.
1. Die Klägerin ist zwar erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sie hat aber keinen Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16c SGB II oder zur Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 SGB II. Es fehlt bereits an Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungen.
Einstiegsgeld kann gemäß § 16b Abs. 1 SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wird in § 16b SGB II nicht gefordert.
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
2. Die Klägerin erhebt eine Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist unbegründet, weil Leistungsansprüche ausgeschlossen sind, da es sich um Ermessensleistungen handelt und eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin nicht vorliegt.
Es ergibt sich keine Leistungszusage aus der Eingliederungsvereinbarung vom April 2013, wonach die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angestrebt werde. Der Beklagte erbringe Information, Beratung und Förderung nach den Richtlinien des SGB II, insbesondere ein Beratungsgespräch beim Team Selbständigkeit zur Förderung einer Existenzgründung. Die begehrten finanziellen Leistungen wurden nicht versprochen.
Auch aus dem mündlichen Zugeständnis des Mitarbeiters, die Klägerin könne die selbständige Tätigkeit ohne finanzielle Förderung versuchen, ergibt sich offenkundig kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung, Im Übrigen bedürften wirksame Zusicherungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X der Schriftform.
3. Die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage enthält als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG (BSG, Urteil vom 22.03.2011, B 2 U12/10 R, Rn. 12). Diese ist unbegründet, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ermessen wurde vom Beklagten zu Recht nicht ausgeübt, weil auch er die Leistungsvoraussetzungen verneinte.
a) Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
§ 16b Abs. 1 S. 1 SGB II enthält zwei Leistungsvoraussetzungen: Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Die Voraussetzungen sind anhand einer Prognose zu beurteilen, wobei auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, Rn. 18 und 19).
aa) Von einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit die Prognose erlaubt, dass der Lebensunterhalt langfristig durch diese Erwerbstätigkeit finanziert werden kann (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16b Rn. 20), sprich prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ausgegangen werden kann. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, also insbesondere auf die beabsichtigte Tätigkeit, die Entwicklungsmöglichkeiten, die Kompetenzen des Antragstellers und den in Frage kommenden Markt samt Verdienstmöglichkeiten (vgl. zu den Kriterien bei einer abhängigen Beschäftigung, BSG a.a.O., Rn. 21 und 22).
Eine positive Prognose war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (14.11.2013) hier nicht möglich; es spricht nichts dafür, dass die alleinstehende Klägerin durch die beabsichtigte selbständige Tätigkeit künftig ihren Lebensbedarf (Regelbedarf, Kosten der Wohnung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sichern kann.
Die Klägerin will mit ihrer beabsichtigten Tätigkeit eine zuvor erlebte Fremd- und Selbsttherapie in ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit umsetzen. Laut Lebenslauf hat die nicht näher spezifizierte Ausbildung in psychologischer Astrologie 1994 begonnen und parallel zu einer Familientherapie stattgefunden. Auch wenn die Klägerin ihre jahrelangen Bemühungen selbst als hilfreich empfunden hat, belegt dies nicht, dass damit Einkommen in einem Umfang erzielt werden kann, das nach Abzug von Betriebsausgaben den Lebensunterhalt der Klägerin sichert.
Dies gilt insbesondere auch für die beiden Buchmanuskripte, die nach Angaben der Klägerin autobiografisch geprägt sind und die von den Verlagen, denen die Klägerin die Manuskripte anbot, abgelehnt wurden. Die Klägerin entfaltete ferner keine Aktivitäten, die beiden Buchmanuskripte ohne die begehrte Förderung in eine allgemein verständliche Form umzuschreiben. Ein relativ neuer Computer stand ihr hierfür seit April 2013 zur Verfügung.
Auch ihre Vortragstätigkeit ist über die Jahre gesehen minimal geblieben. Sie hat lediglich im Jahr 2008 einen einzigen Vortrag bei einer Volkshochschule gehalten. Es fehlen damit Belege dafür, dass die Klägerin die Kompetenz und Erfahrung hat, um mit Vorträgen Geld zu verdienen.
Ihre Berufsausbildung zur MTA liegt lange zurück und hat kaum Berührungspunkte zur Astrologie. Für die selbständige Tätigkeit mit einem Naturkostladen von 1987 bis 1994 gilt dasselbe. Soweit die Klägerin auch den therapeutischen Bereich anstrebt, fehlt ihr die Berechtigung, derartige Tätigkeiten auszuüben. Die Klägerin hat lediglich an einem Crashkurs für die Heilpraktiker-Prüfung teilgenommen, nicht aber an der Prüfung. Sie hat diese Prüfung auch bis heute nicht abgelegt.
bb) Es besteht auch keine Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn das Einstiegsgeld als ultima ratio bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist, weil Eingliederungshemmnisse gegeben sind (BSG, a.a.aO., Rn. 23), die durch die Leistung behoben werden können. Soweit es bereits an der Eignung der Klägerin für die beabsichtigten Tätigkeiten fehlt, ist die Förderung von vornherein nicht erforderlich, weil die angestrebte Geldleistung daran nichts ändern kann. Im Übrigen konnte die Klägerin mehrere der beabsichtigten Tätigkeiten auch ohne Förderung beginnen, etwa die Vortragstätigkeit auszubauen oder die Buchmanuskripte umzuschreiben. Hierfür war das Einstiegsgeld nicht erforderlich.
b) Sachgüter nach § 16c Abs. 1, 3 SGB II
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann diese Leistung nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist (Prognose), dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Die Tragfähigkeit soll unter Heranziehung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle beurteilt werden.
Die Klägerin begehrt "ein Arbeitszimmer" und einen "gewissen finanziellen Handlungsspielraum". Die Übernahme der anteiligen Miete und frei verfügbare finanzielle Mittel sind keine Sachgüter, deren Beschaffung der Beklagte mit Darlehen oder Zuschüssen fördern könnte. Nach dem Businessplan vom 05.06.2013 möchte die Klägerin als Sachgüter eine Büroausstattung, ein Astrologie-Computerprogramm, eine Digital-Kamera und Werbemittel wie Flyer (Handzettel), Visitenkarten, Pkw-Werbeschild und ein Türschild beschaffen.
Ein Anspruch auf diese Sachgüter nach § 16c Abs. 3 S. 1 SGB II besteht nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Auf die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der beabsichtigten Tätigkeit kommt es nicht an.
Eine selbständige Tätigkeit ist dann wirtschaftlich tragfähig, wenn der zu erwartende Gewinn die Betriebsausgaben deckt (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16c Rn. 14; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 16c Rn. 5). Hierfür soll nach Satz 2 eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eingeholt werden.
Die Prognose, auch hier zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anzustellen, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird, geht über die Tragfähigkeit hinaus. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass in absehbarer Zeit ("innerhalb eines angemessenen Zeitraums") über die schlichte Kostendeckung hinaus ein Gewinn erzielt wird, der nach Abzug der Erwerbsfreibeträge die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwindet oder verringert. Während die Überwindung der Hilfebedürftigkeit die Deckung des gesamten Lebensbedarfs (Regelbedarf, Kosten der Wohnung, Kranken. und Pflegeversicherung) voraussetzt, ist unter Verringerung der Hilfebedürftigkeit die Deckung eines wesentlichen Anteils dieses Lebensbedarfs zu verstehen.
Aus den oben unter 4 a) dargelegten Gründen waren nicht unerhebliche Gewinne für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit nicht zu erwarten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die therapeutischen Erfahrungen der Klägerin zu nicht unwesentlichem Erwerbseinkommen führen konnten. Die Buchmanuskripte wurden von Verlagen zurückgewiesen. Die bisherige Vortragstätigkeit kann Kompetenz und Erfahrung in diesem Bereich nicht belegen. Die beruflichen Vorerfahrungen waren nicht einschlägig. Therapeutische Tätigkeiten durfte die Klägerin nicht ausüben. Dagegen waren regelmäßige Ausgaben zu erwarten, etwa laufende Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Werbung.
c) Insgesamt ist festzustellen, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Förderung nicht erfüllte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sowohl die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II als auch die Unterstützung der Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 und 2 SGB II im Ermessen der Behörde steht.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Staat eine selbständige Tätigkeit auf astrologischer Basis überhaupt mit Steuermitteln fördern darf, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es spricht in diesem Bereich viel für eine Leistungsablehnung wegen Ermessensreduzierung auf Null.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die ohne jede sozialwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Grundlage Konstellationen von Himmelskörpern Bedeutungen zumessen wollen, die im Wesentlichen Aberglauben vertiefen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen astrologischen Tätigkeit.
Die im Mai 1951 geborene Klägerin erhält seit April 2013 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Sie verfügt über eine Berufsausbildung zur MTA und war von 1987 bis 1994 mit einem Naturkost-Fachgeschäft selbständig erwerbstätig. Die Klägerin verfügte Ende 2012 über einen auszahlbaren Bausparvertrag mit 13.000,- Euro Guthaben, nach Teilauszahlung im Februar 2013 beim Erstantrag mit noch 8.900,- Euro Guthaben. Eine Woche nach dem Erstantrag kaufte sie für ca. 1.000,- Euro einen Computer und einen Drucker.
Am 19.04.2013 wurde von den Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, gültig bis 18.10.2013, unterzeichnet, wonach die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angestrebt werde. Der Beklagte erbringe hierfür Information, Beratung und Förderung nach den Richtlinien des SGB II, insbesondere ein Beratungsgespräch beim Team Selbständigkeit zur Förderung einer Existenzgründung.
Es kam in der Folge im Mai und Juni 2013 zu mehren Besprechungen der Klägerin mit einem Mitarbeiter des Beklagten aus der Arbeitsvermittlung. Dort legte die Klägerin einen Businessplan vom 05.06.2013 für das Gründungsvorhaben "Freiberufliche Tätigkeit auf astrologischer/astronomischer Basis, Beratungspraxis, Schulung, Vorträge, astrologische Forschung, Autorentätigkeit" vor. Es bestehe ein Kapitalbedarf von ca. 4.000,- Euro für Werbung, Büroausstattung, ein Astrologie-Programm und eine Digital-Kamera.
Als Qualifikation verfüge sie über eine Ausbildung in psychologischer Astrologie (1994 bis 1998), Kenntnisse und Erfahrungen in systemischer Familientherapie, ein langjähriges autodidaktisches Studium der Astrologie, Teilnahme an einem Crash-Kurs für Heilpraktiker und Kennnisse sowie Erfahrungen in alternativen Heilmethoden. Sie habe ein Buchmanuskript erstellt "Zwiespalt oder Zusammenarbeit, eine Verbindung von Astro-Logik" mit Entdeckung und Darstellung eines zeitlosen und universellen Erkenntnisweges am Beispiel eines archetypischen Paares sowie ein weiteres Buchmanuskript "Ein Zufall zuviel" als Biographiearbeit zur Lösung des eigenen Falles. Als Geschäftsidee wurde angeführt: Anlaufstelle für unerklärliche Erlebnisse/Ereignisse, Biographiearbeit, Beratungstätigkeit anhand des Horoskops, Vortragstätigkeit zur Vermittlung von astrologischen Lebenszyklen, Analysemethoden, Vermitteln von kosmischer Ordnung, Autorentätigkeit mit eventuellem Umschreiben der beiden Buchmanuskripte als allgemeinverständliches Buch für den Normalverbraucher und Vortragstätigkeit über das Denken in Urprinzipien. Dem Businessplan ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2008 einen Vortrag bei der Volkshochschule durchführte und Verlage die beiden Buchmanuskripte abgelehnt hatten.
Der Mitarbeiter des Beklagten erklärte der Klägerin daraufhin, dass sie die Existenzgründung weiter betreiben könne, aber hierfür keine Mittel für Anschaffungen und keinen Existenzgründungszuschuss erhalten könne. Die Klägerin wandte sich dann mit Schreiben vom 17.08.2013 an den Geschäftsführer des Beklagten und beantragte "ein Arbeitszimmer" und "einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum".
Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Förderung der geplanten Selbständigkeit nach Überprüfung der Tätigkeit unter Einbeziehung der persönlichen Situation der Klägerin nicht möglich sei. Es habe keine prognostische Tragfähigkeit aus dem Businessplan abgeleitet werden können. Ein Ende des Leistungsbezugs sei nicht absehbar. Generelle Erfolgschancen seien nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 26.09.2013 erhob die Klägerin "Einspruch gegen die Antwort vom 29.08.2013". Man habe ihr explizit erlaubt, ihre Existenzgründung anzupacken. Dies sei ohne Förderung aber nicht möglich. Ihr Fachgebiet sei "hochseriös" und basiere auf Astronomie und den astrologischen Archetypen. Sie habe sich das Wissen alles selbst angeeignet. Das Nichtverstehen dieser Urprinzipien sei auch Ursache der immer bedrohlicher auftretenden Überflutungen.
Der Klägerin wurde ein Antragsvordruck für die begehrten Leistungen übermittelt. Zu einer erneuten Antragstellung kam es aber nicht.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurückgewiesen. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine Förderung erfolgen könne. Erfahrungen der Vergangenheit hätten gezeigt, dass Dienstleistungen im alternativ heilenden/beratenden Bereich nur schwer verkäuflich seien. Wenn überhaupt, sei eine sehr lange Anlaufzeit erforderlich, um ausreichendes Einkommen zu erzielen. Eine Tragfähigkeit trete regelmäßig in einem angemessenen Zeitraum nicht ein. Es sei vom Mitarbeiter des Beklagten eingeräumt worden, die selbständige Tätigkeit in Hinblick auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dennoch zu versuchen, allerdings ohne Förderleistungen.
Die Klägerin erhob am 09.12.2013 Klage auf Förderung der Existenzgründung zum Sozialgericht. Nach Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2002 habe sie sich etwas Neues, Eigenes aufbauen wollen. Sie habe zwei Buchmanuskripte erstellt. Ihre Arbeit habe sie seit Jahren am Leben gehalten und ihr Kraft und Selbstbewusstsein zurückgegeben.
Die Klage wurde mit Urteil vom 28.01.2015 abgewiesen. Ansprüche nach § 16 b SGB II (Einstiegsgeld) oder § 16 c SGB II (Sachgüter bis zu 5.000,- Euro) bestünden nicht. Es fehle bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermessensleistungen. Eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit sei unter Berücksichtigung des Businessplans nicht erkennbar. Hierfür sei eine Prognose zu treffen. In welcher Art die beabsichtigten Dienstleistungen erfolgen sollen, sei auch nicht ersichtlich. Für die ebenfalls geplante therapeutische Tätigkeit fehle es an einer entsprechenden Ausbildung. Dies sei aber ein gewichtiger Teil des Businessplans. Die "Erlaubnis" durch den Arbeitsvermittler habe keine wirtschaftliche Förderung enthalten. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, wäre ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Das Urteil wurde der Klägerin am 12.03.2015 zugestellt.
Die Klägerin hat am 09.04.2015 Berufung eingelegt. Es sei keine fachkundige Stelle eingeschaltet worden. Es sei erforderlich, dass sie ein allgemeinverständliches Buch von "Ein Zufall zuviel" verfasse. Ihr Vorhaben sei tragfähig, ebenso ihr fachliches Wissen und Können. Das Ermessen sei nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Der Widerspruchsbescheid sei schon wegen der im Oktober/ November 2013 erfolgten Kommunikationsfehler falsch.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2015 sowie den Bescheid vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013 aufzuheben und ihr finanzielle Leistungen zur Förderung der Aufnahme der selbständigen astrologischen Tätigkeit zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Mitarbeiter des Beklagten sei ausschließlich für Selbständige zuständig gewesen und habe zuvor schon diverse vergleichbare Vorhaben betreut. Er habe die erforderliche Fachkompetenz gehabt, um die Erfolgsaussichten und die Tragfähigkeit des Vorhabens der Klägerin zu beurteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Streitgegenstand ist die Ablehnung des ursprünglichen Antrags der Klägerin auf Förderung ihrer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit mit Bescheid vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 17.08.2013 "ein Arbeitszimmer" und "einen gewissen finanziellen Handlungsspielraum" beantragt. Im Businessplan vom 05.03.2013 hat sie einen Kapitalbedarf für Werbemaßnahmen, Büroausstattung und technische Ausstattung dargelegt. Der Antrag ist auszulegen als Antrag auf Förderung der geplanten selbständigen Tätigkeit durch finanzielle Förderung von Sachmitteln (§ 16 c Abs. 1 SGB II) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Beratung oder Schulung (§ 16c Abs. 2 SGB II) oder sonstige Leistungen wurden nicht beantragt. Der Ablehnungsbescheid vom 29.08.2013 ist als Ablehnung jeglicher beantragter Förderung zu verstehen, auch wenn der Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich auf § 16b SGB II eingeht. Damit wurden die von der Klägerin beantragten Leistungen abgelehnt.
1. Die Klägerin ist zwar erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sie hat aber keinen Anspruch auf Einstiegsgeld nach § 16c SGB II oder zur Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 SGB II. Es fehlt bereits an Tatbestandsvoraussetzungen der Leistungen.
Einstiegsgeld kann gemäß § 16b Abs. 1 SGB II zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle wird in § 16b SGB II nicht gefordert.
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
2. Die Klägerin erhebt eine Anfechtungs- und Leistungsklage. Diese ist unbegründet, weil Leistungsansprüche ausgeschlossen sind, da es sich um Ermessensleistungen handelt und eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin nicht vorliegt.
Es ergibt sich keine Leistungszusage aus der Eingliederungsvereinbarung vom April 2013, wonach die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angestrebt werde. Der Beklagte erbringe Information, Beratung und Förderung nach den Richtlinien des SGB II, insbesondere ein Beratungsgespräch beim Team Selbständigkeit zur Förderung einer Existenzgründung. Die begehrten finanziellen Leistungen wurden nicht versprochen.
Auch aus dem mündlichen Zugeständnis des Mitarbeiters, die Klägerin könne die selbständige Tätigkeit ohne finanzielle Förderung versuchen, ergibt sich offenkundig kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung, Im Übrigen bedürften wirksame Zusicherungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X der Schriftform.
3. Die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage enthält als Minus eine Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 131 Abs. 3 SGG (BSG, Urteil vom 22.03.2011, B 2 U12/10 R, Rn. 12). Diese ist unbegründet, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Ermessen wurde vom Beklagten zu Recht nicht ausgeübt, weil auch er die Leistungsvoraussetzungen verneinte.
a) Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
§ 16b Abs. 1 S. 1 SGB II enthält zwei Leistungsvoraussetzungen: Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit und die Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Behörde keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Die Voraussetzungen sind anhand einer Prognose zu beurteilen, wobei auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 46/14 R, Rn. 18 und 19).
aa) Von einer Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit die Prognose erlaubt, dass der Lebensunterhalt langfristig durch diese Erwerbstätigkeit finanziert werden kann (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16b Rn. 20), sprich prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ausgegangen werden kann. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, also insbesondere auf die beabsichtigte Tätigkeit, die Entwicklungsmöglichkeiten, die Kompetenzen des Antragstellers und den in Frage kommenden Markt samt Verdienstmöglichkeiten (vgl. zu den Kriterien bei einer abhängigen Beschäftigung, BSG a.a.O., Rn. 21 und 22).
Eine positive Prognose war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (14.11.2013) hier nicht möglich; es spricht nichts dafür, dass die alleinstehende Klägerin durch die beabsichtigte selbständige Tätigkeit künftig ihren Lebensbedarf (Regelbedarf, Kosten der Wohnung sowie Kranken- und Pflegeversicherung) sichern kann.
Die Klägerin will mit ihrer beabsichtigten Tätigkeit eine zuvor erlebte Fremd- und Selbsttherapie in ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit umsetzen. Laut Lebenslauf hat die nicht näher spezifizierte Ausbildung in psychologischer Astrologie 1994 begonnen und parallel zu einer Familientherapie stattgefunden. Auch wenn die Klägerin ihre jahrelangen Bemühungen selbst als hilfreich empfunden hat, belegt dies nicht, dass damit Einkommen in einem Umfang erzielt werden kann, das nach Abzug von Betriebsausgaben den Lebensunterhalt der Klägerin sichert.
Dies gilt insbesondere auch für die beiden Buchmanuskripte, die nach Angaben der Klägerin autobiografisch geprägt sind und die von den Verlagen, denen die Klägerin die Manuskripte anbot, abgelehnt wurden. Die Klägerin entfaltete ferner keine Aktivitäten, die beiden Buchmanuskripte ohne die begehrte Förderung in eine allgemein verständliche Form umzuschreiben. Ein relativ neuer Computer stand ihr hierfür seit April 2013 zur Verfügung.
Auch ihre Vortragstätigkeit ist über die Jahre gesehen minimal geblieben. Sie hat lediglich im Jahr 2008 einen einzigen Vortrag bei einer Volkshochschule gehalten. Es fehlen damit Belege dafür, dass die Klägerin die Kompetenz und Erfahrung hat, um mit Vorträgen Geld zu verdienen.
Ihre Berufsausbildung zur MTA liegt lange zurück und hat kaum Berührungspunkte zur Astrologie. Für die selbständige Tätigkeit mit einem Naturkostladen von 1987 bis 1994 gilt dasselbe. Soweit die Klägerin auch den therapeutischen Bereich anstrebt, fehlt ihr die Berechtigung, derartige Tätigkeiten auszuüben. Die Klägerin hat lediglich an einem Crashkurs für die Heilpraktiker-Prüfung teilgenommen, nicht aber an der Prüfung. Sie hat diese Prüfung auch bis heute nicht abgelegt.
bb) Es besteht auch keine Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn das Einstiegsgeld als ultima ratio bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist, weil Eingliederungshemmnisse gegeben sind (BSG, a.a.aO., Rn. 23), die durch die Leistung behoben werden können. Soweit es bereits an der Eignung der Klägerin für die beabsichtigten Tätigkeiten fehlt, ist die Förderung von vornherein nicht erforderlich, weil die angestrebte Geldleistung daran nichts ändern kann. Im Übrigen konnte die Klägerin mehrere der beabsichtigten Tätigkeiten auch ohne Förderung beginnen, etwa die Vortragstätigkeit auszubauen oder die Buchmanuskripte umzuschreiben. Hierfür war das Einstiegsgeld nicht erforderlich.
b) Sachgüter nach § 16c Abs. 1, 3 SGB II
Nach § 16c Abs. 1 SGB II können Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern geleistet werden, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann diese Leistung nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist (Prognose), dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Die Tragfähigkeit soll unter Heranziehung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle beurteilt werden.
Die Klägerin begehrt "ein Arbeitszimmer" und einen "gewissen finanziellen Handlungsspielraum". Die Übernahme der anteiligen Miete und frei verfügbare finanzielle Mittel sind keine Sachgüter, deren Beschaffung der Beklagte mit Darlehen oder Zuschüssen fördern könnte. Nach dem Businessplan vom 05.06.2013 möchte die Klägerin als Sachgüter eine Büroausstattung, ein Astrologie-Computerprogramm, eine Digital-Kamera und Werbemittel wie Flyer (Handzettel), Visitenkarten, Pkw-Werbeschild und ein Türschild beschaffen.
Ein Anspruch auf diese Sachgüter nach § 16c Abs. 3 S. 1 SGB II besteht nicht, weil nicht zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Auf die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der beabsichtigten Tätigkeit kommt es nicht an.
Eine selbständige Tätigkeit ist dann wirtschaftlich tragfähig, wenn der zu erwartende Gewinn die Betriebsausgaben deckt (Stölting in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 16c Rn. 14; Thie in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 16c Rn. 5). Hierfür soll nach Satz 2 eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle eingeholt werden.
Die Prognose, auch hier zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung anzustellen, dass die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird, geht über die Tragfähigkeit hinaus. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass in absehbarer Zeit ("innerhalb eines angemessenen Zeitraums") über die schlichte Kostendeckung hinaus ein Gewinn erzielt wird, der nach Abzug der Erwerbsfreibeträge die Hilfebedürftigkeit dauerhaft überwindet oder verringert. Während die Überwindung der Hilfebedürftigkeit die Deckung des gesamten Lebensbedarfs (Regelbedarf, Kosten der Wohnung, Kranken. und Pflegeversicherung) voraussetzt, ist unter Verringerung der Hilfebedürftigkeit die Deckung eines wesentlichen Anteils dieses Lebensbedarfs zu verstehen.
Aus den oben unter 4 a) dargelegten Gründen waren nicht unerhebliche Gewinne für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit nicht zu erwarten. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die therapeutischen Erfahrungen der Klägerin zu nicht unwesentlichem Erwerbseinkommen führen konnten. Die Buchmanuskripte wurden von Verlagen zurückgewiesen. Die bisherige Vortragstätigkeit kann Kompetenz und Erfahrung in diesem Bereich nicht belegen. Die beruflichen Vorerfahrungen waren nicht einschlägig. Therapeutische Tätigkeiten durfte die Klägerin nicht ausüben. Dagegen waren regelmäßige Ausgaben zu erwarten, etwa laufende Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer und Werbung.
c) Insgesamt ist festzustellen, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Förderung nicht erfüllte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sowohl die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 16b SGB II als auch die Unterstützung der Beschaffung von Sachgütern nach § 16c Abs. 1 und 2 SGB II im Ermessen der Behörde steht.
Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Staat eine selbständige Tätigkeit auf astrologischer Basis überhaupt mit Steuermitteln fördern darf, selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Es spricht in diesem Bereich viel für eine Leistungsablehnung wegen Ermessensreduzierung auf Null.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die ohne jede sozialwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Grundlage Konstellationen von Himmelskörpern Bedeutungen zumessen wollen, die im Wesentlichen Aberglauben vertiefen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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