Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 894/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 759/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
Eine Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache“ ist nicht möglich. Der Antrag des Klägers geht bei einer Statusfeststellung auf Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den Zweigen der Sozialversicherung. Der Antrag richtet sich nicht gegen bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben aber außer Betracht.
Eine Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache“ ist nicht möglich. Der Antrag des Klägers geht bei einer Statusfeststellung auf Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den Zweigen der Sozialversicherung. Der Antrag richtet sich nicht gegen bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben aber außer Betracht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverfahren zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.02.2014 sowie Bescheid vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2014 fest, dass Frau N in der Zeit von 01.05.2012 bis 01.04.2015 für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. Frau N. war Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH, mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %.
Die Klägerin erhob am 15.09.2014 Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid. Der Bescheid solle aufgehoben werden und es sei festzustellen, dass Frau N. weder der Rentenversicherungspflicht noch der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.
Die Beklagte gab in einem Parallelverfahren ein Anerkenntnis ab. Anschließend stellte der Bevollmächtigte der Klägerin am 13.07.2015 beim Sozialgericht einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Bei einem Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei für zwei strittige Jahre von Sozialversicherungsbeiträgen (GRV, SGB II, Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 24.603,30 Euro auszugehen.
Am 30.07.2015 gab die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Anerkenntnis in der Sache und ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 11.08.2015 den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG könne nicht erfolgen, weil der Klageantrag weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen habe. Bei einem Streit über die Versicherungspflicht könne regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichende Höhe nach wirtschaftlicher Bedeutung würden in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
Die Klägerin hat am 02.09.2015 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Streitwert sei auf 24.603,30 Euro festzusetzen. Es seien alle Sozialversicherungsbeiträge für zwei Jahre strittig gewesen. Das Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei unstreitig gewesen. Hieraus ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge von jährlich 12.301,65 Euro, mithin ein wirtschaftliches Interesse von 24.603,30 Euro. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 197a SGG i.V.m. § 68 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,- Euro, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 1 GKG. Am Beschwerdegericht entscheidet der zuständige Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Sozialgericht den Streitwert richtig festgesetzt hat.
Nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe einer bezifferten Geldforderung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine derartige Forderung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, genauer gesagt die Frage des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, hier in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Es handelte sich mithin um zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid (vgl. Aufsatz von Berchtold in NZS 2014, Seite 885 ff "Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV").
Nach dem Beschluss des BayLSG vom 07.07.2015, L 7 R 4/15 B, ist in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand; das wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem vertreten.
Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im Einzelfall auch nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden kann (z.B. BayLSG, Beschluss vom 11.03.2015, L 16 R 1229/13 B), kann das Beschwerdegericht sich dem nicht anschließen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert "nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache" nach Ermessen zu bestimmen. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung ist also der Antrag des Klägers. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume (Berchtold, a.a.O., S. 887). Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 GKG Rn. 8). Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen.
Dem Beschwerdegericht ist keine veröffentlichte Entscheidung des BSG bekannt, die bei einer Statusfeststellung ausdrücklich eine Streitwertfestsetzung nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 52 Abs. 1 GKG fordert.
Dagegen hat das BSG im Beschluss vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B, den Streitwert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht auf den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festgesetzt, obwohl dort parallel für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43.000,- DM gefordert worden waren. Das BSG hat ausgeführt, dass für die wirtschaftliche Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden und insbesondere nicht der Betrag der streitigen Beitragsforderung zugrunde gelegt werden könne.
Mit Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, hat das BSG den Streitwert für eine Statusfeststellung, die nach dem zugrunde liegenden LSG-Urteil eine Beschäftigung von zweieinhalb Jahren betraf, auf den Regelstreitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Dieser sei auch nicht wegen der Länge des Zeitraums, in dem der Status strittig war, zu vervielfältigen.
Die Auffassung, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden könne, würde auch zu schwer vertretbaren Ergebnissen führen: Wenn die Vergütung bekannt ist und ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit strittig ist, würde regelmäßig ein Streitwert deutlich über 5.000,- Euro festgesetzt werden. Wenn der Zeitraum aber nicht begrenzt ist, könnte die Bedeutung der Sache nicht mehr nach § 52 Abs. 1 GKG abgeschätzt werden und es müssten 5.000,- Euro festgesetzt werden, obwohl sich in der Folge höhere Sozialversicherungsbeiträge ergeben würden als im begrenzten Zeitraum. Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bietet sich auch nicht an (a. A. BayLSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B, Rn. 12), weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über die Versicherungspflicht in Zweigen des Sozialversicherung als solche gestritten.
Zum strittigen Verfahren ist noch anzumerken, dass Versicherungspflicht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann nicht strittig gewesen wären, wenn man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen würde.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt eine Erhöhung des Streitwerts für ein Klageverfahren zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.02.2014 sowie Bescheid vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2014 fest, dass Frau N in der Zeit von 01.05.2012 bis 01.04.2015 für die Klägerin im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig war. Frau N. war Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH, mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %.
Die Klägerin erhob am 15.09.2014 Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid. Der Bescheid solle aufgehoben werden und es sei festzustellen, dass Frau N. weder der Rentenversicherungspflicht noch der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.
Die Beklagte gab in einem Parallelverfahren ein Anerkenntnis ab. Anschließend stellte der Bevollmächtigte der Klägerin am 13.07.2015 beim Sozialgericht einen Antrag auf Festsetzung des Streitwerts. Bei einem Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei für zwei strittige Jahre von Sozialversicherungsbeiträgen (GRV, SGB II, Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von insgesamt 24.603,30 Euro auszugehen.
Am 30.07.2015 gab die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Anerkenntnis in der Sache und ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an.
Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 11.08.2015 den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro fest. Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG könne nicht erfolgen, weil der Klageantrag weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betroffen habe. Bei einem Streit über die Versicherungspflicht könne regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichende Höhe nach wirtschaftlicher Bedeutung würden in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen.
Die Klägerin hat am 02.09.2015 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Streitwert sei auf 24.603,30 Euro festzusetzen. Es seien alle Sozialversicherungsbeiträge für zwei Jahre strittig gewesen. Das Jahresbruttogehalt von Frau N. in Höhe von 72.000,- Euro sei unstreitig gewesen. Hieraus ergäben sich Sozialversicherungsbeiträge von jährlich 12.301,65 Euro, mithin ein wirtschaftliches Interesse von 24.603,30 Euro. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben, § 197a SGG i.V.m. § 68 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,- Euro, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 1 GKG. Am Beschwerdegericht entscheidet der zuständige Berichterstatter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1, § 1 Abs. 5 GKG.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Sozialgericht den Streitwert richtig festgesetzt hat.
Nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe einer bezifferten Geldforderung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine derartige Forderung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangstreitwert).
Streitgegenstand des Klageverfahrens war eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, genauer gesagt die Frage des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, hier in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Es handelte sich mithin um zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid (vgl. Aufsatz von Berchtold in NZS 2014, Seite 885 ff "Verfahrensrechtliche Probleme des § 7a SGB IV").
Nach dem Beschluss des BayLSG vom 07.07.2015, L 7 R 4/15 B, ist in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.
Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs. 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand; das wird - soweit ersichtlich - auch von niemandem vertreten.
Soweit teilweise vertreten wird, dass ein Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG im Einzelfall auch nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden kann (z.B. BayLSG, Beschluss vom 11.03.2015, L 16 R 1229/13 B), kann das Beschwerdegericht sich dem nicht anschließen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert "nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache" nach Ermessen zu bestimmen. Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung ist also der Antrag des Klägers. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume (Berchtold, a.a.O., S. 887). Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 GKG Rn. 8). Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen.
Dem Beschwerdegericht ist keine veröffentlichte Entscheidung des BSG bekannt, die bei einer Statusfeststellung ausdrücklich eine Streitwertfestsetzung nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 52 Abs. 1 GKG fordert.
Dagegen hat das BSG im Beschluss vom 08.12.2008, B 12 R 37/07 B, den Streitwert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht auf den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festgesetzt, obwohl dort parallel für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43.000,- DM gefordert worden waren. Das BSG hat ausgeführt, dass für die wirtschaftliche Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden und insbesondere nicht der Betrag der streitigen Beitragsforderung zugrunde gelegt werden könne.
Mit Beschluss vom 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, hat das BSG den Streitwert für eine Statusfeststellung, die nach dem zugrunde liegenden LSG-Urteil eine Beschäftigung von zweieinhalb Jahren betraf, auf den Regelstreitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Dieser sei auch nicht wegen der Länge des Zeitraums, in dem der Status strittig war, zu vervielfältigen.
Die Auffassung, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach den später zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen festgesetzt werden könne, würde auch zu schwer vertretbaren Ergebnissen führen: Wenn die Vergütung bekannt ist und ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit strittig ist, würde regelmäßig ein Streitwert deutlich über 5.000,- Euro festgesetzt werden. Wenn der Zeitraum aber nicht begrenzt ist, könnte die Bedeutung der Sache nicht mehr nach § 52 Abs. 1 GKG abgeschätzt werden und es müssten 5.000,- Euro festgesetzt werden, obwohl sich in der Folge höhere Sozialversicherungsbeiträge ergeben würden als im begrenzten Zeitraum. Ein Rückgriff auf den Dreijahresbetrag nach § 42 Abs. 1 GKG bietet sich auch nicht an (a. A. BayLSG, Beschluss vom 04.03.2011, L 5 R 647/10 B, Rn. 12), weil mit der Klage nicht Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden; es wird über die Versicherungspflicht in Zweigen des Sozialversicherung als solche gestritten.
Zum strittigen Verfahren ist noch anzumerken, dass Versicherungspflicht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann nicht strittig gewesen wären, wenn man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen würde.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
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