Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1850/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2012 wird abgewiesen.
Der Beklagte erstattet den Klägerinnen ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 in Form der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Die 1974 geborene Klägerin zu 1 steht seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch den Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 (geboren 1995), der Klägerin zu 3 (geboren 2007) und der Klägerin zu 4 (geboren am 2010). Die Klägerinnen bewohnten zunächst eine rund 86 m² große Dreizimmerwohnung unter der Adresse in F ... Zur damaligen und auch zur hier streitigen Zeit lebte nach unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1 auch deren weitere Tochter G. L. (geboren 1993) in der Bedarfsgemeinschaft. Diese lebt seit Januar 2011 nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft, sondern nach Angaben der Klägerin zu 1 bei ihrem Vater.
Die Klägerinnen beantragten am 09.03.2010 die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer Vierzimmerwohnung, in F ... Sie legten einen von der A. als Vermieter unterzeichneten "Vorvertrag" vom 02.03.2010 vor, wonach die Wohnung eine Wohnfläche von 118,09 m² hat und eine Kaltmiete von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu leisten sind. In diesem Zusammenhang beantragten die Klägerinnen am 15.03.2010 beim Sozialgericht F. (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in F. zu erhalten (S 2 AS 1374/10 ER). Mit Beschluss vom 08.04.2010 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da die Wohnung unangemessen groß und zu teuer sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 626,85 EUR. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.05.2010 - L 12 AS 2159/10 ER-B - zurück.
Am 25.03.2010 beantragten die Klägerinnen die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2010 und legten eine Bescheinigung der Geburtsklinik für die Krankenkasse vor, aus der sich das Entbindungsdatum der Klägerin zu 4 ergab.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 26.4.2010 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen 1 bis 3 sowie der Tochter G. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom Mai 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 1.346,12 EUR. Als KdU wurden hierbei insgesamt 627,12 EUR berücksichtigt. Der Bescheid umfasst keine Leistungsbewilligung für die Klägerin zu 4. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 27.05.2010 Klage erhoben.
Am 01.06.2010 sind die Klägerinnen in die Wohnung in F. umgezogen.
Am 07.06.2010 haben die Klägerinnen beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem (zuletzt noch verfolgten) Ziel, den Beklagten einstweilig zu verpflichten die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR in voller Höhe zu übernehmen. Die Klägerin zu 1 hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der sie sich auch bei privaten Vermietern um Wohnungen beworben habe, aber stets abgelehnt worden sei. Beim Wohnungsamt der Stadt F. sei sie mehrmals gewesen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass sie ohne Notwendigkeitsbescheinigung und Mietübernahmebestätigung keine Wohnung bekommen würde.
Mit Änderungsbewilligungsbescheiden vom 11.06.2010 und 01.07.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Mai bis Oktober 2010 geändert und den Klägerinnen höhere Leistungen (Sozialgeld auch für die Klägerin zu 4, höherer Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei der Klägerin zu 1 und aus Sicht des Beklagten angemessene Kosten der Unterkunft anstatt der bisherigen Kosten der Unterkunft) gewährt.
Nach Erlass der genannten Änderungsbescheide hat das SG den Beklagten mit Beschluss vom 03.08.2010 (S 13 AS 2903/10 ER) einstweilig verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.10.2010 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 18,90 EUR monatlich zu erbringen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerinnen hätten vom Beklagten keine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung erhalten. Diese sei wiederum faktisch Voraussetzung dafür, eine Wohnung von der F. Stadtbau GmbH angeboten zu bekommen. Es sei daher auf die Basismiete des F. Mietspiegels 2009 ohne die vom Beklagten gemachten Abschläge von 14% zurückzugreifen, woraus sich ein Betrag von 721,35 EUR (anstatt 626,85 EUR) ergebe. Der weitergehende Antrag der Klägerinnen, darüber hinaus die tatsächliche Kaltmiete zu übernehmen, sei hingegen abzulehnen.
Mit Bescheid vom 27.08.2010 hat der Beklagte diesen Beschluss umgesetzt und den Klägerinnen entsprechend einstweilig höhere Leistungen bewilligt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 hat der Beklagte ein dahingehendes Teilanerkenntnis abgegeben, dass den Klägerinnen, wie mit Bescheid vom 27.08.2010 bereits vorläufig geschehen, Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2010 bis 31.10.2010 unter Berücksichtigung einer angemessenen Kaltmiete von 721,35 EUR endgültig bewilligt werden. Die Klägerinnen haben dieses Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen und darüber hinausgehend weiterhin geltend gemacht, dass die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR zu übernehmen sei.
Mit Urteil vom 12.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass der Beklagte die Kosten der Klägerinnen zu 4/5 sowie die Kosten des Widerspruchsverfahren Az.: W 2685/10 zur Hälfte zu tragen habe. Zur Begründung hat das SG dargelegt, die Klage sei, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgehe, nicht begründet. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Erforderlichkeit des Umzuges sei nicht mehr streitig, so dass keine Begrenzung auf die bisherige Kaltmiete erfolge. Nach dem Teilanerkenntnis seien nun - wie auf den Beschluss des SG im Verfahren S 13 AS 2903/10 ER hin bereits vorläufig geschehen - 721,35 EUR monatlich zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Wohnfläche sei zutreffend bestimmt worden. Bei fünf Personen sei eine Wohnfläche von bis zu 105 m² als angemessen anzusehen. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf sei hier auch nicht deshalb anzuerkennen, weil die Klägerin zu 1 als alleinerziehend gelte. Denn ihr Partner, H. Y., der Vater der Klägerinnen zu 3 und 4, bewohne eine eigene Wohnung in F ... Die Klägerin zu 1 wohne zwar nicht mit diesem zusammen; sie seien aber nach den Angaben der Klägerin zu 1 vom 22.06.2010 ein Paar. Ein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum, der im Falle eines alleinstehenden Elternteiles denkbar wäre, bestehe daher nicht. Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum sei die Stadt F. zugrunde zu legen. Die angemessene Nettokaltmiete pro m² bei 105 m² betrage nicht mehr als 6,87 EUR‚ entsprechend der in dem Freiburger Mietspiegel 2009 bei einer Wohnfläche von 105 m² ausgewiesenen Basismiete. Ausgehend von der Überlegung, dass der Mietspiegel sachverständig erstellt worden sei und die Wohnverhältnisse in F. in den Blick nehme, bestehe kein Zweifel, dass derartiger Wohnraum in ausreichendem Maße vorhanden sei und keineswegs nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit darstelle. Auch die Überlegungen, die im ER-Beschluss vom 03.08.2010 (S 13 AS 2903/10 ER) bereits zu einer vorläufigen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Nettokaltmiete in Höhe der Basismiete von 721,35 EUR geführt hätten, würden keine weitere Erhöhung der Angemessenheitsgrenze rechtfertigen. Denn ausgehend von der Basismiete werde angemessener Wohnraum nicht ausschließlich oder überwiegend nur von der F. Stadtbau GmbH angeboten. Ein Rückgriff auf die Tabelle des § 12 WoGG wäre im Übrigen für die Klägerinnen nachteilig. Die Angemessenheit der Heizkostenvorauszahlungen von 100 EUR sei hier nicht streitig. Abzuziehen sei jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten sei. Die Klägerinnen hätten danach Ansprüche in Höhe von insgesamt 915,06 EUR, errechnet aus der angemessenen Kaltmiete von 721,35 EUR zuzüglich den Nebenkosten (100 EUR)‚ den Heizkosten abzüglich Warmwasserpauschale (100 EUR./. 24,59 EUR = 75,41 EUR) und Müllgebühren (18,30 EUR monatlich). Bei entsprechender Aufteilung nach Kopfteilen ergebe sich ein Betrag von 183,02 EUR für die Klägerin zu 1 und ein Betrag von jeweils 183,01 EUR für die weiteren Klägerinnen. Gemessen an der letzten Bewilligung vom 01.07.2010 ergebe sich damit ein um 18,90 EUR höherer Anspruch für jede Klägerin. Entsprechendes habe der Beklagte anerkannt. Ein höherer Anspruch bestehe daher nicht. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 05.04.2012 zugestellte Urteil des SG haben die Klägerinnen am 02.05.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung haben sie vorgetragen, streitig seien die übernahmefähigen unterkunftsbezogenen Aufwendungen in der Zeit vom Juni bis Oktober 2010. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Angemessenheitswert fuße auf einem nach wie vor unzulänglichen Konzept und sei zu Lasten der Klägerinnen unangemessen niedrig. Der Beklagte habe entgegen der Rechtsprechung des BSG die "Mietobergrenze" anhand des Nettokaltwertes beziffert. Richtig sei es, die Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand der sog. Bruttokaltmiete zu beziffern. Im Übrigen sei die Regelung des § 22 SGB II nach Rechtsprechung des SG Mainz verfassungskonform auszulegen. Mittlerweile habe das SG Mainz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 S 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Mit Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte ein vom Gemeinderat der Stadt F. beschlossenes neues Angemessenheitskonzept umgesetzt und den Klägerinnen für Juni bis Juli 2010 sowie September bis Oktober 2010 monatlich insgesamt 1.746,11 EUR bewilligt. Für August 2010 hat der Beklagte ihnen zusätzlich 200 EUR für Schulausstattung, d.h. insgesamt 1.946,11 EUR bewilligt. Der Anteil der KdUbeträgt hierbei jeweils 984,11 EUR. Diese setzen sich zusammen aus einer vom Beklagten angenommenen angemessenen Kaltmiete für einen Fünf-Personen-Haushalt in Höhe von 721,35 EUR zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR, zuzüglich Müllabfuhr in Höhe von 18,30 EUR, d.h. einer Bruttokaltgrundmiete von 908,70 EUR. Hinzu kommen Kosten für Heizung in Höhe von 75,41 EUR. Der Beklagte hat erläuternd hierzu in seiner Berufungserwiderung vom 31.08.2012 ausgeführt, bei den kalten Betriebskosten ergäben sich unter Zugrundelegung des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes (DMB) für 2010 kalte Nebenkosten in Höhe von 1,61 EUR pro m², somit für eine Fünf-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausgehend von einer maximalen Wohnungsgröße von 105 m² 169,05 EUR (105 x 1,61 EUR). Da sich die Nebenkosten der Klägerinnen auf lediglich 100 EUR beliefen, könne der Differenzbetrag (69,05 EUR) zu Gunsten der Klägerinnen der Grundmiete zugeschlagen werden. Demzufolge erhöhe sich die anerkannte Grundmiete von vormals 721,35 EUR auf nunmehr 790,40 EUR. Dies führe dazu, dass nun bis auf einen vergleichsweise geringen Differenzbetrag von ca. 25 EUR die Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen würden.
Mit Schreiben vom 07.11.2012 haben die Klägerinnen "die Annahme des Teilanerkenntnis vom 31.08.2012" erklärt und darüber hinaus weiterhin geltend gemacht, dass die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 zu übernehmen sei. Es gehe nach wie vor um die Frage, inwieweit die Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des SG Mainz rechtmäßig sei und es gehe um die Frage, nach welcher Maßgabe eine Angemessenheitsgrenze auf Brutto-Kalt-Basis, also einschließlich der kalten Nebenkosten zu beziffern sei. Zudem habe der Beklagte durch rechtswidrige Verweigerung der in seiner Praxis etablierten "Notwendigkeitsbescheinigung" einen relevanten Teil des Wohnungsmarktes versperrt, weshalb keinesfalls die vom Beklagten vertretene Mietobergrenze gelten könne. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte zudem vortragen lassen, es sei bei der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes 2016 angepasst würden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich geschlossen, wonach Einigkeit besteht, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.03.2012 durch Erlass des Bescheides vom 31.08.2012 erledigt ist und es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten bei der Kostenentscheidung des SG verbleibt.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 31.08.2012 zu verurteilen, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner zuletzt vertretenen Auffassung fest.
Die Beteiligten streiten in weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren über die Höhe der Leistungsbewilligung in den Monaten November 2011 bis April 2012 (L 12 AS 174/13) und Mai 2012 bis Oktober 2012 (L 12 AS 4209/13).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Änderungsbewilligungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2012, der die vorausgegangen Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die streitige Zeit von Juni bis Oktober 2010 ersetzt und damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (§§ 153, 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klagerhebung dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsverfahrens ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. § 96 SGG gilt nach § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch die Neuregelung ersetzt wird; eine Ersetzung, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 6 U 3485/13 -, Rn. 25, juris). Mit Bescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Juni bis Oktober 2010 (zu Gunsten der Klägerinnen) neu geregelt und damit alle vorausgegangenen Bescheide, die einen niedrigeren Leistungsanspruch festgesetzt hatten, ersetzt. Folge der Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2012 ist, dass nicht nur das Verwaltungsvorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Da hier - bezogen auf den streitigen Zeitraum - eine vollumfängliche Ersetzung der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide vorliegt, ist damit auch das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden (Leitherer a.a.O., Rn. 7). Dem haben die Beteiligten durch den geschlossenen Verfahrensvergleich Rechnung getragen.
Wird demnach ein Bescheid - wie hier - nach §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand eines Verfahrens in zweiter Instanz, ist hierüber auf Klage zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.01.1963 - 2 RU 35/60 -, BSGE 18, 231, 234). Die Klage ist abzuweisen, denn der streitige Bescheid vom 31.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitig sind zunächst allein höhere Ansprüche der Klägerinnen auf Gewährung von KdU. Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris, Rn. 12). Mit dem streitigen Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte den Klägerinnen für Juni bis Oktober 2010 Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft in einer Gesamthöhe von 984,11 EUR bewilligt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene vom Beklagten zu übernehmende Bruttokaltmiete haben die Klägerinnen keinen Anspruch, der über die bewilligte Bruttogrundmiete von 908,70 EUR (721,35 EUR Kaltmiete zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 187,35 EUR) hinausgeht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung in einer Gesamthöhe von 915,97 EUR.
a.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Beklagten Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen und in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Stehen diese Kriterien fest, ist in einem dritten Schritt nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - , SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 = BSGE 97, 254).
Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zutreffend in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für den Fünf-Personen Haushalt der Klägerinnen von einer angemessenen Wohnfläche von 105 m² ausgegangen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl 2002, S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl 2004, S. 248]; vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 7.11.2006, a.a.O., vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris; vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192; vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/11 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 20). Eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m² kann alleinstehenden Elternteilen nach Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo nur dann zugebilligt werden, wenn entsprechende persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen. Derartige persönliche oder berufliche Bedürfnisse werden von der Klägerin zu 1 weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vielmehr dürfte - worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat - bereits fraglich sein, ob die Klägerin zu 1 alleinerziehend im Sinne der Ziffer 5.7.2.3. VwV-SozWo ist. Der Partner der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 3 und 4, H. Y., bewohnt zwar eine eigene Wohnung in F ... Die Klägerin zu 1 und H. Y. sind aber nach eigenen Angaben ein Paar. Wie Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo ausdrücklich bestimmt, kann alleinstehenden Elternteilen mit Kindern nicht ohne weiteres zusätzlicher Wohnraum mit der Begründung zugebilligt werden, in absehbarer Zeit entstehe zusätzlicher Raumbedarf. Dies gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - Eltern sich bewusst dafür entschieden haben, eine Partnerschaft in getrennten Wohnungen zu leben.
Weiterhin hat der Beklagte zutreffend als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum die Stadt F. zugrunde gelegt und hat schließlich als Faktor zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete die sich aus dem Mietspiegel der Stadt F. ergebende Basismiete herangezogen.
Der Mietspiegel der Stadt F. ist zur Überzeugung des Senats als qualifizierter Mietspiegel taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs.1 SGB II (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris; Urteil vom 28.04.2015, - L 13 AS 400/13 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13 - nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O. Rn. 21). Dem entsprechend ist für eine Wohnung in Freiburg mit einer Wohnfläche von 105 m² für das Jahr 2010 (nach dem Mietspiegel 2009) ein Quadratmeterpreis von 6,87 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 105 m²-Wohnung die vom Beklagten errechnete angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von 721,35 EUR.
b.) Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 22 Rn. 99 m.w.N.), die ebenfalls abstrakt ermittelt werden müssen. Das BSG stellt insoweit - wie auch die Klägerinnen zutreffend vortragen - auf eine Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis ab. Dies liegt darin begründet, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 82).
Der Beklagte hat zuletzt abstrakt bemessene kalte Nebenkosten in Höhe von 187,35 EUR (169,05 EUR [105 m² x 1,61 EUR] zuzüglich separat ausgewiesener Müllkosten in Höhe von 18,30 EUR) übernommen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf noch höhere Leistungen. Die Berechnung des Beklagten ist jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil rechtswidrig.
Zur Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn. 34). Örtliche Übersichten für den streitigen Zeitraum existieren nicht. Mangels einer örtlichen Übersicht greift der Senat auf den Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes (Daten 2009; Datenerfassung 2010/2011) zurück (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - L 2 AS 1281/12 ZVW -, juris). Danach ergeben sich ohne die bei den Heizkosten zu verortenden Kosten für Heizung und Warmwasser abstrakt berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten von 1,66 EUR/m² (Grundsteuer 0,21 EUR, Wasser inkl. Abwasser 0,41 EUR, Straßenreinigung 0,07 EUR, Gebäudereinigung 0,16 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allg. Strom 0,05 EUR, Schornsteinfeger 0,04 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,18 EUR, Sonstiges 0,07 EUR, Müllbeseitigung 0,22 EUR). Bezogen auf eine 105 m² Wohnung ergeben sich somit abstrakt angemessene Nebenkosten von 174,30 EUR, so dass die vom Beklagten bewilligten kalten Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR zuzüglich 18,30 EUR für Müllbeseitigung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen rechtswidrig sind.
Bei der hier vorzunehmenden abstrakten Betrachtung sind nach Auffassung des Senats die im Betriebskostenspiegel des DMB separat ausgewiesenen Kosten für Aufzug (0,13 EUR) und Antenne/Kabel (0,13 EUR) nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für einen Aufzug entstehen bei Wohnungen mit einfacher Ausstattung zumindest nicht im Regelfall und sind daher bei abstrakter Betrachtung der angemessenen kalten Nebenkosten außen vor zu lassen. Gleiches gilt für die Kosten für Antenne/Kabel, die ebenfalls nicht regelmäßig als übernahmefähige Nebenkosten anfallen, sondern nur dann, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -, BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18). Sind Kosten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht regelmäßig übernahmefähig, so können sie bei einer abstrakten Betrachtung der angemessenen Nebenkosten keine Berücksichtigung finden (im Ergebnis wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass im Fall der Klägerinnen die Kosten für Aufzug und Kabelgebühren konkret anfallen. Stellt man nämlich auf die konkrete Betrachtung ab, so werden die tatsächlich anfallenden kalten Betriebskosten in Höhe von 100 EUR durch den Beklagten in vollem Umfang übernommen und durch die Berücksichtigung von kalten Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR zuzüglich weiterer Kosten für die Müllabfuhr in Höhe von 18,30 EUR (zusammen 187,35 EUR) sogar deutlich überkompensiert. Inwieweit sich die Klägerinnen durch die diesbezügliche Handhabung des Beklagten in ihren Rechten verletzt fühlen, ist nach alledem für den Senat nicht nachvollziehbar geworden.
c.) Die vom Beklagten bewilligte Bruttokaltmiete von 908,70 EUR (721,35 EUR zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von 187,35 EUR) erweist sich daher jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen als zu niedrig. Vielmehr ist die von den Klägerinnen begehrte tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 915,97 EUR (815,97 EUR Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung) unangemessen. Die Argumentation der Klägerinnen, bei der Entscheidungsfindung sei die Änderung der Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes für das Jahr 2016 zu berücksichtigen, vermag der Senat in Anbetracht des hier streitigen Zeitraums Juni bis Oktober 2010 nicht nachzuvollziehen.
3.) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist demnach im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Überträgt man diese Zumutbarkeitsregelung auf den hier gegeben Fall eines dem Grunde nach erforderlichen Umzugs in eine allerdings unangemessene Wohnung, so kann ein Bestandsschutz von "in der Regel längstens sechs Monaten" für die Neuanmietung nur dann gewährt werden, wenn die Anmietung einer angemessenen Wohnung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es den Klägerinnen objektiv nicht möglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten. Das System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten - wie vorliegend auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels - impliziert bei dessen zutreffender Anwendung, dass es im Ergebnis auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 130). Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen (Basismiete) des Mietspiegels sind vom Beklagten im streitigen Änderungsbescheid vom 31.08.2012 nicht vorgenommen worden. Wird - wie vorliegend - der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O.). Jedenfalls im hier gegebenen städtischen Vergleichsraum, auch wenn dieser durch einen hohen Konkurrenzdruck im unteren Marktsegment geprägt ist, scheiden Fälle der objektiven Unmöglichkeit damit praktisch aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 für München; BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., explizit für Freiburg mit zustimmender Anmerkung Winter, SGb 2012, 366; Krauß a.a.O.). Gründe, die eine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung des BSG zulassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der von den Klägerinnen geäußerten Kritik an der Maßgeblichkeit des qualifizierten Mietspiegels folgt der Senat nicht. Die Probleme der Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes gerade in weniger stark besiedelten Gebieten, für die es keine Grundlagen wie einen qualifizierten Mietspiegel gibt, machen eindringlich deutlich, dass mit dem qualifizierten Mietspiegel eine Erkenntnisquelle vorliegt, die in keinem Fall ungenutzt bleiben sollte. § 558d Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein solcher Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Regelmäßig sind bei der Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann (Winter, SGb 2012, 366). Auch der Argumentation die Basismiete stelle einen willkürlichen Wert dar und die Bezugnahme auf den Median sei nicht ausreichend, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, folgt der Senat nicht. Der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg hat hierzu bereits im Urteil vom 21.06.2013 (a.a.O). zutreffend ausgeführt, dass durch die im Abstand von zwei Jahren vorgeschrieben Anpassung qualifizierter Mietspiegel an die Marktentwicklung sichergestellt werden kann, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird. Etwaige Mietpreissteigerungen können durch den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsrhythmus hinreichend berücksichtigt werden (ebenso bereits Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13 -, nicht veröffentlicht)
Der Senat kann sich des Weiteren auch nicht davon überzeugen, dass die Anmietung einer angemessenen Wohnung wegen subjektiver Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen war. Ein Fall der (subjektiven) Unmöglichkeit kann vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.) Eine subjektive Unmöglichkeit infolge von "falschen" oder widersprüchlichen Vorgaben des Leistungsträgers, liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat die Klägerin bereits vor dem Einzug in die streitige Wohnung darauf hingewiesen, dass die anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 815,97 EUR unangemessen hoch sind und diese Rechtsauffassung wurde zudem noch durch das SG im Beschluss vom 08.04.2010 - S 2 AS 1374/10 ER - bestätigt. Dies ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20.8.2009, - B 14 AS 41/08 R -, juris, Rn. 34). Weist der Grundsicherungsträger auf die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft hin und hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Die Klägerinnen sind damit durch die Angabe der aus Sicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden. Allein die damals objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete (626,85 EUR Kaltmiete) führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Dass dies der Fall war, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächliche umfangreiche Suchbemühungen der Klägerinnen eine günstigere als die tatsächlich angemietete Wohnung zu finden sind nicht dokumentiert. Darüber hinausgehende irreführende konkrete Aussagen des Beklagten über den Zuschnitt der für die Klägerinnen als angemessen in Betracht kommenden Wohnungen, die kausal dafür gewesen sein könnten, dass die Klägerinnen in ihrer Wohnungssuche behindert waren, vermag der Senat nicht festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Klägerinnen die Erforderlichkeit des Umzugs zunächst nicht bescheinigt hat. Dies führt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - zwar nachvollziehbar dazu, dass die Klägerinnen keine Wohnung bei der Freiburger Stadtbau GmbH erhalten konnten, zieht allerdings keine Beeinträchtigung für den restlichen Wohnungsmarkt nach sich.
4.) Die Klägerinnen haben für den streitigen Zeitraum Juni bis Oktober 2010 schließlich auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Heizkosten.
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, 41; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 26 Rn. 23 ff.).
Die anfallenden Heizkosten wurden vom Beklagten in Höhe von monatlich 75,41 EUR übernommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Tatsächlich müssen die Klägerinnen eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe 100 EUR monatlich leisten. Im hier streitigen Zeitraum Juni bis Oktober 2010 waren jedoch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung noch in der Regelleistung enthalten. Dies führt nach der Rechtsprechung des BSG zu einem Abzug für die Warmwasseraufbereitung von den bestehenden Aufwendungen für die Heizung, um eine doppelte Leistungsgewährung zu verhindern. Ist wie vorliegend bei einer Zentralheizung eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasseraufbereitung technisch nicht möglich, ist zur Verhinderung von Doppelleistungen der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen. Die Herausrechnung eines Abschlags für die Erhitzung von Warmwasser entfällt erst seit dem 01.01.2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II), da die Anteile für die Erzeugung von Warmwasser ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 85, juris). Die Höhe des demnach in Abzug zu bringenden Betrages hat das BSG auf der Grundlage der Regelleistungsbemessung unter Bezug auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179-185). Demnach sind Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,47 EUR in der Regelleistung von 359 EUR, mit 5,18 EUR in der Regelleistung von 287 EUR und mit 3,88 EUR in der Regelleistung von 215 EUR enthalten (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331-336). Dies bedeutet im Fall der Klägerinnen einen Gesamtabschlag von 24,59 EUR (= 1 x 6,47 EUR zuzüglich 2 x 5,18 EUR zuzüglich 2 x 3,88 EUR), so dass die vom Beklagten übernommenen Kosten in Höhe von 75,41 EUR den Bedarf der Klägerinnen decken. Da höhere Heizkosten von den Klägerinnen weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen sind, ergibt sich auch insoweit kein über die bereits bewilligten und ausbezahlten Leistungen hinausgehender Anspruch.
5.) Der Senat hat schließlich auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II. Soweit diese verschiedentlich in Zweifel gezogen wurde (vgl. SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -; dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 -; SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 -; vgl. auch Vorlageschluss des SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -; alle juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Senat teilt die Auffassung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg, wonach der Gesetzgeber berechtigt war - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG -, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind (hierzu und zum Folgenden: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, juris) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie das BVerfG ausdrücklich betont hat - bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O).
Der Rechtsaufassung des SG Mainz im Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 (a.a.O), wonach die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II insbesondere wegen zu großer Unbestimmtheit verfassungswidrig sei, folgt der Senat ausdrücklich nicht. Der Einwand, der Gesetzgeber dürfe den ihm obliegenden Gestaltungsspielraum nicht einfach an die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit weiterreichen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient (vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 -, BVer fGE 59, 36, Rn. 39). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, a.a.O., m.w.N.). Dem Bestimmtheitserfordernis ist mithin genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 1120/95 u.a. - BVerfGE 102, 254, 337, m.w.N.; Luik, jurisPR-SozR 22/2013 Anm. 1). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit einem unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255). Allein, dass die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht einfach ist und zu Unsicherheiten führen mag, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat den teilweisen Erfolg der Klägerinnen, wie er in dem während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 zum Ausdruck kommt, angemessen berücksichtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte erstattet den Klägerinnen ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Juni bis Oktober 2010 in Form der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Die 1974 geborene Klägerin zu 1 steht seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II durch den Beklagten. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2 (geboren 1995), der Klägerin zu 3 (geboren 2007) und der Klägerin zu 4 (geboren am 2010). Die Klägerinnen bewohnten zunächst eine rund 86 m² große Dreizimmerwohnung unter der Adresse in F ... Zur damaligen und auch zur hier streitigen Zeit lebte nach unstreitigen Angaben der Klägerin zu 1 auch deren weitere Tochter G. L. (geboren 1993) in der Bedarfsgemeinschaft. Diese lebt seit Januar 2011 nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft, sondern nach Angaben der Klägerin zu 1 bei ihrem Vater.
Die Klägerinnen beantragten am 09.03.2010 die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer Vierzimmerwohnung, in F ... Sie legten einen von der A. als Vermieter unterzeichneten "Vorvertrag" vom 02.03.2010 vor, wonach die Wohnung eine Wohnfläche von 118,09 m² hat und eine Kaltmiete von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu leisten sind. In diesem Zusammenhang beantragten die Klägerinnen am 15.03.2010 beim Sozialgericht F. (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Zusicherung zur Anmietung der Wohnung in F. zu erhalten (S 2 AS 1374/10 ER). Mit Beschluss vom 08.04.2010 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da die Wohnung unangemessen groß und zu teuer sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 626,85 EUR. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 17.05.2010 - L 12 AS 2159/10 ER-B - zurück.
Am 25.03.2010 beantragten die Klägerinnen die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2010 und legten eine Bescheinigung der Geburtsklinik für die Krankenkasse vor, aus der sich das Entbindungsdatum der Klägerin zu 4 ergab.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 26.4.2010 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen 1 bis 3 sowie der Tochter G. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom Mai 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 1.346,12 EUR. Als KdU wurden hierbei insgesamt 627,12 EUR berücksichtigt. Der Bescheid umfasst keine Leistungsbewilligung für die Klägerin zu 4. Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 27.05.2010 Klage erhoben.
Am 01.06.2010 sind die Klägerinnen in die Wohnung in F. umgezogen.
Am 07.06.2010 haben die Klägerinnen beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem (zuletzt noch verfolgten) Ziel, den Beklagten einstweilig zu verpflichten die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR in voller Höhe zu übernehmen. Die Klägerin zu 1 hat hierzu eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der sie sich auch bei privaten Vermietern um Wohnungen beworben habe, aber stets abgelehnt worden sei. Beim Wohnungsamt der Stadt F. sei sie mehrmals gewesen. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass sie ohne Notwendigkeitsbescheinigung und Mietübernahmebestätigung keine Wohnung bekommen würde.
Mit Änderungsbewilligungsbescheiden vom 11.06.2010 und 01.07.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Mai bis Oktober 2010 geändert und den Klägerinnen höhere Leistungen (Sozialgeld auch für die Klägerin zu 4, höherer Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei der Klägerin zu 1 und aus Sicht des Beklagten angemessene Kosten der Unterkunft anstatt der bisherigen Kosten der Unterkunft) gewährt.
Nach Erlass der genannten Änderungsbescheide hat das SG den Beklagten mit Beschluss vom 03.08.2010 (S 13 AS 2903/10 ER) einstweilig verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 01.06.2010 bis 31.10.2010 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 18,90 EUR monatlich zu erbringen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerinnen hätten vom Beklagten keine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung erhalten. Diese sei wiederum faktisch Voraussetzung dafür, eine Wohnung von der F. Stadtbau GmbH angeboten zu bekommen. Es sei daher auf die Basismiete des F. Mietspiegels 2009 ohne die vom Beklagten gemachten Abschläge von 14% zurückzugreifen, woraus sich ein Betrag von 721,35 EUR (anstatt 626,85 EUR) ergebe. Der weitergehende Antrag der Klägerinnen, darüber hinaus die tatsächliche Kaltmiete zu übernehmen, sei hingegen abzulehnen.
Mit Bescheid vom 27.08.2010 hat der Beklagte diesen Beschluss umgesetzt und den Klägerinnen entsprechend einstweilig höhere Leistungen bewilligt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 hat der Beklagte ein dahingehendes Teilanerkenntnis abgegeben, dass den Klägerinnen, wie mit Bescheid vom 27.08.2010 bereits vorläufig geschehen, Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2010 bis 31.10.2010 unter Berücksichtigung einer angemessenen Kaltmiete von 721,35 EUR endgültig bewilligt werden. Die Klägerinnen haben dieses Teilanerkenntnis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen und darüber hinausgehend weiterhin geltend gemacht, dass die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR zu übernehmen sei.
Mit Urteil vom 12.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass der Beklagte die Kosten der Klägerinnen zu 4/5 sowie die Kosten des Widerspruchsverfahren Az.: W 2685/10 zur Hälfte zu tragen habe. Zur Begründung hat das SG dargelegt, die Klage sei, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgehe, nicht begründet. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Erforderlichkeit des Umzuges sei nicht mehr streitig, so dass keine Begrenzung auf die bisherige Kaltmiete erfolge. Nach dem Teilanerkenntnis seien nun - wie auf den Beschluss des SG im Verfahren S 13 AS 2903/10 ER hin bereits vorläufig geschehen - 721,35 EUR monatlich zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Wohnfläche sei zutreffend bestimmt worden. Bei fünf Personen sei eine Wohnfläche von bis zu 105 m² als angemessen anzusehen. Ein zusätzlicher Wohnraumbedarf sei hier auch nicht deshalb anzuerkennen, weil die Klägerin zu 1 als alleinerziehend gelte. Denn ihr Partner, H. Y., der Vater der Klägerinnen zu 3 und 4, bewohne eine eigene Wohnung in F ... Die Klägerin zu 1 wohne zwar nicht mit diesem zusammen; sie seien aber nach den Angaben der Klägerin zu 1 vom 22.06.2010 ein Paar. Ein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum, der im Falle eines alleinstehenden Elternteiles denkbar wäre, bestehe daher nicht. Als maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum sei die Stadt F. zugrunde zu legen. Die angemessene Nettokaltmiete pro m² bei 105 m² betrage nicht mehr als 6,87 EUR‚ entsprechend der in dem Freiburger Mietspiegel 2009 bei einer Wohnfläche von 105 m² ausgewiesenen Basismiete. Ausgehend von der Überlegung, dass der Mietspiegel sachverständig erstellt worden sei und die Wohnverhältnisse in F. in den Blick nehme, bestehe kein Zweifel, dass derartiger Wohnraum in ausreichendem Maße vorhanden sei und keineswegs nur eine theoretisch denkbare Möglichkeit darstelle. Auch die Überlegungen, die im ER-Beschluss vom 03.08.2010 (S 13 AS 2903/10 ER) bereits zu einer vorläufigen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Nettokaltmiete in Höhe der Basismiete von 721,35 EUR geführt hätten, würden keine weitere Erhöhung der Angemessenheitsgrenze rechtfertigen. Denn ausgehend von der Basismiete werde angemessener Wohnraum nicht ausschließlich oder überwiegend nur von der F. Stadtbau GmbH angeboten. Ein Rückgriff auf die Tabelle des § 12 WoGG wäre im Übrigen für die Klägerinnen nachteilig. Die Angemessenheit der Heizkostenvorauszahlungen von 100 EUR sei hier nicht streitig. Abzuziehen sei jedoch bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten sei. Die Klägerinnen hätten danach Ansprüche in Höhe von insgesamt 915,06 EUR, errechnet aus der angemessenen Kaltmiete von 721,35 EUR zuzüglich den Nebenkosten (100 EUR)‚ den Heizkosten abzüglich Warmwasserpauschale (100 EUR./. 24,59 EUR = 75,41 EUR) und Müllgebühren (18,30 EUR monatlich). Bei entsprechender Aufteilung nach Kopfteilen ergebe sich ein Betrag von 183,02 EUR für die Klägerin zu 1 und ein Betrag von jeweils 183,01 EUR für die weiteren Klägerinnen. Gemessen an der letzten Bewilligung vom 01.07.2010 ergebe sich damit ein um 18,90 EUR höherer Anspruch für jede Klägerin. Entsprechendes habe der Beklagte anerkannt. Ein höherer Anspruch bestehe daher nicht. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das am 05.04.2012 zugestellte Urteil des SG haben die Klägerinnen am 02.05.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung haben sie vorgetragen, streitig seien die übernahmefähigen unterkunftsbezogenen Aufwendungen in der Zeit vom Juni bis Oktober 2010. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Angemessenheitswert fuße auf einem nach wie vor unzulänglichen Konzept und sei zu Lasten der Klägerinnen unangemessen niedrig. Der Beklagte habe entgegen der Rechtsprechung des BSG die "Mietobergrenze" anhand des Nettokaltwertes beziffert. Richtig sei es, die Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand der sog. Bruttokaltmiete zu beziffern. Im Übrigen sei die Regelung des § 22 SGB II nach Rechtsprechung des SG Mainz verfassungskonform auszulegen. Mittlerweile habe das SG Mainz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 S 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Mit Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte ein vom Gemeinderat der Stadt F. beschlossenes neues Angemessenheitskonzept umgesetzt und den Klägerinnen für Juni bis Juli 2010 sowie September bis Oktober 2010 monatlich insgesamt 1.746,11 EUR bewilligt. Für August 2010 hat der Beklagte ihnen zusätzlich 200 EUR für Schulausstattung, d.h. insgesamt 1.946,11 EUR bewilligt. Der Anteil der KdUbeträgt hierbei jeweils 984,11 EUR. Diese setzen sich zusammen aus einer vom Beklagten angenommenen angemessenen Kaltmiete für einen Fünf-Personen-Haushalt in Höhe von 721,35 EUR zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR, zuzüglich Müllabfuhr in Höhe von 18,30 EUR, d.h. einer Bruttokaltgrundmiete von 908,70 EUR. Hinzu kommen Kosten für Heizung in Höhe von 75,41 EUR. Der Beklagte hat erläuternd hierzu in seiner Berufungserwiderung vom 31.08.2012 ausgeführt, bei den kalten Betriebskosten ergäben sich unter Zugrundelegung des Betriebskostenspiegels für Deutschland West des Deutschen Mieterbundes (DMB) für 2010 kalte Nebenkosten in Höhe von 1,61 EUR pro m², somit für eine Fünf-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausgehend von einer maximalen Wohnungsgröße von 105 m² 169,05 EUR (105 x 1,61 EUR). Da sich die Nebenkosten der Klägerinnen auf lediglich 100 EUR beliefen, könne der Differenzbetrag (69,05 EUR) zu Gunsten der Klägerinnen der Grundmiete zugeschlagen werden. Demzufolge erhöhe sich die anerkannte Grundmiete von vormals 721,35 EUR auf nunmehr 790,40 EUR. Dies führe dazu, dass nun bis auf einen vergleichsweise geringen Differenzbetrag von ca. 25 EUR die Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen würden.
Mit Schreiben vom 07.11.2012 haben die Klägerinnen "die Annahme des Teilanerkenntnis vom 31.08.2012" erklärt und darüber hinaus weiterhin geltend gemacht, dass die tatsächliche Nettokaltmiete von 815,97 EUR in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Oktober 2010 zu übernehmen sei. Es gehe nach wie vor um die Frage, inwieweit die Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des SG Mainz rechtmäßig sei und es gehe um die Frage, nach welcher Maßgabe eine Angemessenheitsgrenze auf Brutto-Kalt-Basis, also einschließlich der kalten Nebenkosten zu beziffern sei. Zudem habe der Beklagte durch rechtswidrige Verweigerung der in seiner Praxis etablierten "Notwendigkeitsbescheinigung" einen relevanten Teil des Wohnungsmarktes versperrt, weshalb keinesfalls die vom Beklagten vertretene Mietobergrenze gelten könne. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte zudem vortragen lassen, es sei bei der Entscheidungsfindung auch zu berücksichtigen, dass die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes 2016 angepasst würden.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Verfahrensvergleich geschlossen, wonach Einigkeit besteht, dass das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.03.2012 durch Erlass des Bescheides vom 31.08.2012 erledigt ist und es bezüglich der erstinstanzlichen Kosten bei der Kostenentscheidung des SG verbleibt.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 31.08.2012 zu verurteilen, ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung einer Nettokaltmiete in Höhe von 815,97 EUR monatlich zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung sowie weiterer 100 EUR Heizkostenvorauszahlung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner zuletzt vertretenen Auffassung fest.
Die Beteiligten streiten in weiteren beim Senat anhängigen Berufungsverfahren über die Höhe der Leistungsbewilligung in den Monaten November 2011 bis April 2012 (L 12 AS 174/13) und Mai 2012 bis Oktober 2012 (L 12 AS 4209/13).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Änderungsbewilligungsbescheid des Beklagten vom 31.08.2012, der die vorausgegangen Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die streitige Zeit von Juni bis Oktober 2010 ersetzt und damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (§§ 153, 96 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nach § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klagerhebung dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsverfahrens ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. § 96 SGG gilt nach § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren. Eine Änderung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt teilweise aufgehoben und durch die Neuregelung ersetzt wird; eine Ersetzung, wenn der neue Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 6 U 3485/13 -, Rn. 25, juris). Mit Bescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom Juni bis Oktober 2010 (zu Gunsten der Klägerinnen) neu geregelt und damit alle vorausgegangenen Bescheide, die einen niedrigeren Leistungsanspruch festgesetzt hatten, ersetzt. Folge der Einbeziehung des Bescheides vom 31.08.2012 ist, dass nicht nur das Verwaltungsvorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Da hier - bezogen auf den streitigen Zeitraum - eine vollumfängliche Ersetzung der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide vorliegt, ist damit auch das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden (Leitherer a.a.O., Rn. 7). Dem haben die Beteiligten durch den geschlossenen Verfahrensvergleich Rechnung getragen.
Wird demnach ein Bescheid - wie hier - nach §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand eines Verfahrens in zweiter Instanz, ist hierüber auf Klage zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.01.1963 - 2 RU 35/60 -, BSGE 18, 231, 234). Die Klage ist abzuweisen, denn der streitige Bescheid vom 31.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitig sind zunächst allein höhere Ansprüche der Klägerinnen auf Gewährung von KdU. Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris, Rn. 12). Mit dem streitigen Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 hat der Beklagte den Klägerinnen für Juni bis Oktober 2010 Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft in einer Gesamthöhe von 984,11 EUR bewilligt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Mit Blick auf die zwischen den Beteiligten umstrittene vom Beklagten zu übernehmende Bruttokaltmiete haben die Klägerinnen keinen Anspruch, der über die bewilligte Bruttogrundmiete von 908,70 EUR (721,35 EUR Kaltmiete zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 187,35 EUR) hinausgeht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Nebenkostenvorauszahlung in einer Gesamthöhe von 915,97 EUR.
a.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Beklagten Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen und in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Stehen diese Kriterien fest, ist in einem dritten Schritt nach der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - , SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 = BSGE 97, 254).
Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund zutreffend in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für den Fünf-Personen Haushalt der Klägerinnen von einer angemessenen Wohnfläche von 105 m² ausgegangen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 [GABl 2002, S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl 2004, S. 248]; vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 7.11.2006, a.a.O., vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris; vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192; vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/11 - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 20). Eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m² kann alleinstehenden Elternteilen nach Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo nur dann zugebilligt werden, wenn entsprechende persönliche oder berufliche Bedürfnisse vorliegen. Derartige persönliche oder berufliche Bedürfnisse werden von der Klägerin zu 1 weder geltend gemacht, noch sind diese ersichtlich. Vielmehr dürfte - worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat - bereits fraglich sein, ob die Klägerin zu 1 alleinerziehend im Sinne der Ziffer 5.7.2.3. VwV-SozWo ist. Der Partner der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 3 und 4, H. Y., bewohnt zwar eine eigene Wohnung in F ... Die Klägerin zu 1 und H. Y. sind aber nach eigenen Angaben ein Paar. Wie Ziffer 5.7.2.3. VWV-SozWo ausdrücklich bestimmt, kann alleinstehenden Elternteilen mit Kindern nicht ohne weiteres zusätzlicher Wohnraum mit der Begründung zugebilligt werden, in absehbarer Zeit entstehe zusätzlicher Raumbedarf. Dies gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - Eltern sich bewusst dafür entschieden haben, eine Partnerschaft in getrennten Wohnungen zu leben.
Weiterhin hat der Beklagte zutreffend als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum die Stadt F. zugrunde gelegt und hat schließlich als Faktor zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete die sich aus dem Mietspiegel der Stadt F. ergebende Basismiete herangezogen.
Der Mietspiegel der Stadt F. ist zur Überzeugung des Senats als qualifizierter Mietspiegel taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs.1 SGB II (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris; Urteil vom 28.04.2015, - L 13 AS 400/13 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13 - nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O. Rn. 21). Dem entsprechend ist für eine Wohnung in Freiburg mit einer Wohnfläche von 105 m² für das Jahr 2010 (nach dem Mietspiegel 2009) ein Quadratmeterpreis von 6,87 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt für eine 105 m²-Wohnung die vom Beklagten errechnete angemessene monatliche Kaltmiete in Höhe von 721,35 EUR.
b.) Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten erforderlich (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 22 Rn. 99 m.w.N.), die ebenfalls abstrakt ermittelt werden müssen. Das BSG stellt insoweit - wie auch die Klägerinnen zutreffend vortragen - auf eine Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis ab. Dies liegt darin begründet, dass dieses Vorgehen den Leistungsberechtigten die Möglichkeit gewährleistet, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 82).
Der Beklagte hat zuletzt abstrakt bemessene kalte Nebenkosten in Höhe von 187,35 EUR (169,05 EUR [105 m² x 1,61 EUR] zuzüglich separat ausgewiesener Müllkosten in Höhe von 18,30 EUR) übernommen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf noch höhere Leistungen. Die Berechnung des Beklagten ist jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil rechtswidrig.
Zur Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten kann nach der Rechtsprechung des BSG auf Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, möglichst allerdings auf örtliche Übersichten wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. So ist es auch zulässig, die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten zugrunde zu legen, wenn gerade das örtliche Niveau hierdurch besser abgebildet werden kann (BSG, Urteil vom 10.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 Rn. 34). Örtliche Übersichten für den streitigen Zeitraum existieren nicht. Mangels einer örtlichen Übersicht greift der Senat auf den Betriebskostenspiegel West des Deutschen Mieterbundes (Daten 2009; Datenerfassung 2010/2011) zurück (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - L 2 AS 1281/12 ZVW -, juris). Danach ergeben sich ohne die bei den Heizkosten zu verortenden Kosten für Heizung und Warmwasser abstrakt berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten von 1,66 EUR/m² (Grundsteuer 0,21 EUR, Wasser inkl. Abwasser 0,41 EUR, Straßenreinigung 0,07 EUR, Gebäudereinigung 0,16 EUR, Gartenpflege 0,10 EUR, Allg. Strom 0,05 EUR, Schornsteinfeger 0,04 EUR, Versicherung 0,15 EUR, Hauswart 0,18 EUR, Sonstiges 0,07 EUR, Müllbeseitigung 0,22 EUR). Bezogen auf eine 105 m² Wohnung ergeben sich somit abstrakt angemessene Nebenkosten von 174,30 EUR, so dass die vom Beklagten bewilligten kalten Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR zuzüglich 18,30 EUR für Müllbeseitigung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen rechtswidrig sind.
Bei der hier vorzunehmenden abstrakten Betrachtung sind nach Auffassung des Senats die im Betriebskostenspiegel des DMB separat ausgewiesenen Kosten für Aufzug (0,13 EUR) und Antenne/Kabel (0,13 EUR) nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für einen Aufzug entstehen bei Wohnungen mit einfacher Ausstattung zumindest nicht im Regelfall und sind daher bei abstrakter Betrachtung der angemessenen kalten Nebenkosten außen vor zu lassen. Gleiches gilt für die Kosten für Antenne/Kabel, die ebenfalls nicht regelmäßig als übernahmefähige Nebenkosten anfallen, sondern nur dann, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -, BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18). Sind Kosten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht regelmäßig übernahmefähig, so können sie bei einer abstrakten Betrachtung der angemessenen Nebenkosten keine Berücksichtigung finden (im Ergebnis wie hier: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, a.a.O.).
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass im Fall der Klägerinnen die Kosten für Aufzug und Kabelgebühren konkret anfallen. Stellt man nämlich auf die konkrete Betrachtung ab, so werden die tatsächlich anfallenden kalten Betriebskosten in Höhe von 100 EUR durch den Beklagten in vollem Umfang übernommen und durch die Berücksichtigung von kalten Nebenkosten in Höhe von 169,05 EUR zuzüglich weiterer Kosten für die Müllabfuhr in Höhe von 18,30 EUR (zusammen 187,35 EUR) sogar deutlich überkompensiert. Inwieweit sich die Klägerinnen durch die diesbezügliche Handhabung des Beklagten in ihren Rechten verletzt fühlen, ist nach alledem für den Senat nicht nachvollziehbar geworden.
c.) Die vom Beklagten bewilligte Bruttokaltmiete von 908,70 EUR (721,35 EUR zuzüglich kalte Nebenkosten in Höhe von 187,35 EUR) erweist sich daher jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerinnen als zu niedrig. Vielmehr ist die von den Klägerinnen begehrte tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 915,97 EUR (815,97 EUR Kaltmiete zuzüglich 100 EUR Betriebskostenvorauszahlung) unangemessen. Die Argumentation der Klägerinnen, bei der Entscheidungsfindung sei die Änderung der Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes für das Jahr 2016 zu berücksichtigen, vermag der Senat in Anbetracht des hier streitigen Zeitraums Juni bis Oktober 2010 nicht nachzuvollziehen.
3.) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist demnach im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Überträgt man diese Zumutbarkeitsregelung auf den hier gegeben Fall eines dem Grunde nach erforderlichen Umzugs in eine allerdings unangemessene Wohnung, so kann ein Bestandsschutz von "in der Regel längstens sechs Monaten" für die Neuanmietung nur dann gewährt werden, wenn die Anmietung einer angemessenen Wohnung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar war.
Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es den Klägerinnen objektiv nicht möglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten. Das System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten - wie vorliegend auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels - impliziert bei dessen zutreffender Anwendung, dass es im Ergebnis auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 130). Abschläge von den Durchschnittsmietpreisen (Basismiete) des Mietspiegels sind vom Beklagten im streitigen Änderungsbescheid vom 31.08.2012 nicht vorgenommen worden. Wird - wie vorliegend - der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O.). Jedenfalls im hier gegebenen städtischen Vergleichsraum, auch wenn dieser durch einen hohen Konkurrenzdruck im unteren Marktsegment geprägt ist, scheiden Fälle der objektiven Unmöglichkeit damit praktisch aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 für München; BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., explizit für Freiburg mit zustimmender Anmerkung Winter, SGb 2012, 366; Krauß a.a.O.). Gründe, die eine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung des BSG zulassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Der von den Klägerinnen geäußerten Kritik an der Maßgeblichkeit des qualifizierten Mietspiegels folgt der Senat nicht. Die Probleme der Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes gerade in weniger stark besiedelten Gebieten, für die es keine Grundlagen wie einen qualifizierten Mietspiegel gibt, machen eindringlich deutlich, dass mit dem qualifizierten Mietspiegel eine Erkenntnisquelle vorliegt, die in keinem Fall ungenutzt bleiben sollte. § 558d Abs. 1 BGB schreibt vor, dass ein solcher Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Regelmäßig sind bei der Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann (Winter, SGb 2012, 366). Auch der Argumentation die Basismiete stelle einen willkürlichen Wert dar und die Bezugnahme auf den Median sei nicht ausreichend, um das untere Segment des Mietwohnungsmarktes abzubilden, folgt der Senat nicht. Der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg hat hierzu bereits im Urteil vom 21.06.2013 (a.a.O). zutreffend ausgeführt, dass durch die im Abstand von zwei Jahren vorgeschrieben Anpassung qualifizierter Mietspiegel an die Marktentwicklung sichergestellt werden kann, dass die Basismiete für eine Standardwohnung zutreffend und aktuell ermittelt wird. Etwaige Mietpreissteigerungen können durch den gesetzlich vorgegebenen Anpassungsrhythmus hinreichend berücksichtigt werden (ebenso bereits Urteil des Senats vom 19.10.2015 - L 12 AS 2910/13 -, nicht veröffentlicht)
Der Senat kann sich des Weiteren auch nicht davon überzeugen, dass die Anmietung einer angemessenen Wohnung wegen subjektiver Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ausgeschlossen war. Ein Fall der (subjektiven) Unmöglichkeit kann vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.) Eine subjektive Unmöglichkeit infolge von "falschen" oder widersprüchlichen Vorgaben des Leistungsträgers, liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat die Klägerin bereits vor dem Einzug in die streitige Wohnung darauf hingewiesen, dass die anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 815,97 EUR unangemessen hoch sind und diese Rechtsauffassung wurde zudem noch durch das SG im Beschluss vom 08.04.2010 - S 2 AS 1374/10 ER - bestätigt. Dies ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 59, Rn. 19; BSG, Urteil vom 20.8.2009, - B 14 AS 41/08 R -, juris, Rn. 34). Weist der Grundsicherungsträger auf die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft hin und hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen sind. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.O.). Die Klägerinnen sind damit durch die Angabe der aus Sicht der Beklagten angemessenen Unterkunftskosten und die über die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage grundsätzlich hinreichend informiert worden. Allein die damals objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete (626,85 EUR Kaltmiete) führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt. Dass dies der Fall war, ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Tatsächliche umfangreiche Suchbemühungen der Klägerinnen eine günstigere als die tatsächlich angemietete Wohnung zu finden sind nicht dokumentiert. Darüber hinausgehende irreführende konkrete Aussagen des Beklagten über den Zuschnitt der für die Klägerinnen als angemessen in Betracht kommenden Wohnungen, die kausal dafür gewesen sein könnten, dass die Klägerinnen in ihrer Wohnungssuche behindert waren, vermag der Senat nicht festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Klägerinnen die Erforderlichkeit des Umzugs zunächst nicht bescheinigt hat. Dies führt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - zwar nachvollziehbar dazu, dass die Klägerinnen keine Wohnung bei der Freiburger Stadtbau GmbH erhalten konnten, zieht allerdings keine Beeinträchtigung für den restlichen Wohnungsmarkt nach sich.
4.) Die Klägerinnen haben für den streitigen Zeitraum Juni bis Oktober 2010 schließlich auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Heizkosten.
Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, 41; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 26 Rn. 23 ff.).
Die anfallenden Heizkosten wurden vom Beklagten in Höhe von monatlich 75,41 EUR übernommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Tatsächlich müssen die Klägerinnen eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe 100 EUR monatlich leisten. Im hier streitigen Zeitraum Juni bis Oktober 2010 waren jedoch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung noch in der Regelleistung enthalten. Dies führt nach der Rechtsprechung des BSG zu einem Abzug für die Warmwasseraufbereitung von den bestehenden Aufwendungen für die Heizung, um eine doppelte Leistungsgewährung zu verhindern. Ist wie vorliegend bei einer Zentralheizung eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasseraufbereitung technisch nicht möglich, ist zur Verhinderung von Doppelleistungen der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen. Die Herausrechnung eines Abschlags für die Erhitzung von Warmwasser entfällt erst seit dem 01.01.2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II), da die Anteile für die Erzeugung von Warmwasser ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Thüringer LSG, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 85, juris). Die Höhe des demnach in Abzug zu bringenden Betrages hat das BSG auf der Grundlage der Regelleistungsbemessung unter Bezug auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -, BSGE 104, 179-185). Demnach sind Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,47 EUR in der Regelleistung von 359 EUR, mit 5,18 EUR in der Regelleistung von 287 EUR und mit 3,88 EUR in der Regelleistung von 215 EUR enthalten (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331-336). Dies bedeutet im Fall der Klägerinnen einen Gesamtabschlag von 24,59 EUR (= 1 x 6,47 EUR zuzüglich 2 x 5,18 EUR zuzüglich 2 x 3,88 EUR), so dass die vom Beklagten übernommenen Kosten in Höhe von 75,41 EUR den Bedarf der Klägerinnen decken. Da höhere Heizkosten von den Klägerinnen weder substantiiert geltend gemacht noch nachgewiesen sind, ergibt sich auch insoweit kein über die bereits bewilligten und ausbezahlten Leistungen hinausgehender Anspruch.
5.) Der Senat hat schließlich auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II. Soweit diese verschiedentlich in Zweifel gezogen wurde (vgl. SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -; dem folgend SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 -; SG Leipzig, Urteil vom 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 -; vgl. auch Vorlageschluss des SG Mainz vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 -; alle juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Senat teilt die Auffassung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg, wonach der Gesetzgeber berechtigt war - auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG -, die Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung im Grundsicherungsbereich davon abhängig zu machen, dass diese "angemessen" sind (hierzu und zum Folgenden: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -, juris) jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bietet mit dem eigens hierfür entwickelten schlüssigen Konzept (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R -, juris), gerade ein - vom BVerfG im genannten Urteil gefordertes - transparentes und sachgerechtes Verfahren, um realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren die Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - wie das BVerfG ausdrücklich betont hat - bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Mit Hilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG werden jedoch die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O).
Der Rechtsaufassung des SG Mainz im Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 (a.a.O), wonach die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB II insbesondere wegen zu großer Unbestimmtheit verfassungswidrig sei, folgt der Senat ausdrücklich nicht. Der Einwand, der Gesetzgeber dürfe den ihm obliegenden Gestaltungsspielraum nicht einfach an die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit weiterreichen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Nach Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient (vgl. z.B.: BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981 - 1 BvL 18/77, 1 BvL 19/77 -, BVer fGE 59, 36, Rn. 39). Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, a.a.O., m.w.N.). Dem Bestimmtheitserfordernis ist mithin genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 1120/95 u.a. - BVerfGE 102, 254, 337, m.w.N.; Luik, jurisPR-SozR 22/2013 Anm. 1). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit einem unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte (BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255). Allein, dass die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht einfach ist und zu Unsicherheiten führen mag, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1981, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat den teilweisen Erfolg der Klägerinnen, wie er in dem während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Änderungsbewilligungsbescheid vom 31.08.2012 zum Ausdruck kommt, angemessen berücksichtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
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